BVwG W170 2205272-1

BVwGW170 2205272-118.9.2018

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z1
FPG §92 Abs1 Z5
FPG §93 Abs1 Z1
FPG §94 Abs1
FPG §94 Abs5
StPO §106
StPO §190
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2205272.1.00

 

Spruch:

W170 2205272-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz UNTERASINGER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. 1045833105/180639758, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und §§ 94 Abs. 5, 93 Abs. 1 Z 1, 92 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Gegenstand des Verfahrens:

 

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), einem in Österreich asylberechtigten, syrischen Staatsangehörigen, wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 17.08.2018 der zuvor erteilte Konventionsreisepass entzogen; begründend stützt sich das Bundesamt auf ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Strafverfahren, aus dem sich die Annahme ergebe, dass der Fremde den Konventionsreisepass benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen sowie, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

 

In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass es zwar Beschuldigungen aber keinen konkreten Verdacht gegen ihn gebe. Es sei noch keine Anklage erhoben worden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1. Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener, syrischer Staatsangehöriger, dem nach illegaler Einreise und Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 20.11.2014 mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2015, Gz. 1045833105 - 140193925 - BMI-BFA_STM_RD, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtmittel nicht erhoben.

 

Am 01.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt der Konventionsreisepass Nr. K1267826, gültig bis zum 30.11.2021, ausgestellt.

 

2. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28.01.2017, 20 HR 14/15p (16 St 14/15y) wurde gegen den Beschwerdeführer über Antrag der Staatsanwaltschaft Graz die Untersuchungshaft verhängt, weil hinsichtlich des gegen ihn bestehenden Verdachts der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der (damals anzuwendenden) Fassung BGBl. I Nr. 113/2015 (in Folge: StGB), der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB und der staatsfeindlichen Verbindung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt. Der Beschwerdeführer befand sich in weiterer Folge vom 27.01.2017 bis zum 03.07.2018 in Untersuchungshaft.

 

Das oben dargestellte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist weder eingestellt noch aus anderen Gründen beendet worden, es liegt derzeit keine Anklage gegen den Beschwerdeführer vor.

 

3. Die Feststellungen zu 1. und 2. ergeben sich aus dem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren des Bundesamtes, diesen ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

 

Die Feststellung zu 3. hinsichtlich des ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde hinsichtlich der obigen Feststellungen keinen Ermittlungsmangel behauptet hat - die Behauptung, es hätte eine nähere Befassung mit den Beschuldigungen der Staatsanwaltschaft gebraucht, betrifft nicht die obigen Feststellungen - und diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten ist; ob es - wie der Beschwerdeführer anführt - eine nähere Befassung mit den Anschuldigungen gebraucht hätte, ist eine Rechtsfrage.

 

Die zweite Feststellung zu 3. ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

1. Zur Rechtslage:

 

Gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG) sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen, gemäß § 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Konventionsreisepass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Gemäß § 94 Abs. 5 FPG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018 (in Folge: StPO), leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist. Allerdings hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 StPO das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn (1.) auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder

(2.) der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Gemäß § 108 Abs. 2 StPO ist der Antrag bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Ein Antrag auf Einstellung gemäß § 108 Abs. 1 Z 2 StPO darf frühestens drei Monate, wird dem Beschuldigten jedoch ein Verbrechen zur Last gelegt, sechs Monate ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190, 191 StPO) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. § 106 Abs. 5 StPO letzter Satz gilt sinngemäß. Gemäß § 190 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als (1.) die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder (2.) kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht. Auf § 191 StPO braucht im gegebenen Fall nicht eingegangen werden.

 

Gemäß § 278b Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen, wer eine terroristische Vereinigung anführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren jedoch nur, wenn die sich auf die Drohung mit terroristischen Straftaten (§ 278c Abs. 1) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) beschränkt. Gemäß §278b Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen, wer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Gemäß § 278a StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt, (1.) die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, (2.) die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und (3.) die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer eine Verbindung gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, wer sich in einer solchen Verbindung führend betätigt, für sie Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt.

 

2. Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:

 

Der Beschwerdeführer ist zweifellos ein in Österreich aufhältiger Asylberechtigter.

 

Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer nicht einmal vier Jahren in Österreich und wird gegen diesen von der Staatsanwaltschaft wegen schwerster Straftaten ermittelt, für die dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe von bis zu fünfzehn, allenfalls zehn, Jahren droht. Das entsprechende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist noch aufrecht, es wurde die Einstellung dieses Verfahrens oder auch nur ein Antrag auf Einstellung durch den Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer schon das Übel der Haft über einen längeren Zeitraum verspürt, als man ihn fast eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft angehalten hat. Schließlich hat der Beschwerdeführer durch seine Flucht nach Österreich bereits bewiesen, dass er willig und in der Lage ist sich - aus nachvollziehbaren Gründen - einer schwierigen und gefährlichen Lebenssituation zu entziehen.

 

Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn dieses beim bei einem nicht einmal seit vier Jahren in Österreich befindlichen Fremden, der seine Mobilität und seinen Willen, einer schwierigen und gefährlichen Lebenssituation durch Flucht zu entgegen, bereits bewiesen hat und gegen den Ermittlungen wegen mehrerer schwerster Straftaten geführt werden, für die dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe von bis zu fünfzehn, allenfalls zehn, Jahren droht, davon ausgeht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung und der allenfalls nachfolgenden Strafvollstreckung zu entziehen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Flucht vor einem verbrecherischen Regime wie in Syrien aus rechtlicher Sicht eine vollkommen andere Bedeutung hat wie die Flucht vor einer legitimen Strafverfolgung oder Strafvereitelung; für die einzelne Person ist aber das Übel einer Sanktion - hier: einer langen Haftstrafe - gleich schwerwiegend, egal ob dieses aus Sicht der österreichischen Rechtsordnung legitim ist oder nicht.

 

Daher liegen die Voraussetzungen für die Entziehung des Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5, 93 Abs. 1 Z 1, 92 Abs. 1 Z 1 FPG vor und muss auf die Frage, ob auch die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG vorliegen nicht weiter eingegangen werden.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist daher abzuweisen; daher kommt der Frage, ob die Beschwerde sich auch gegen Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), hinsichtlich dem sich keinerlei Ausführungen finden, keine Bedeutung mehr zu, da dieser durch die nunmehr vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden ist.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es liegt hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens auf Grund der klaren Rechtslage keine offene Rechtsfrage und daher auch keine offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor; die Revision ist daher nicht zulässig.

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