BVwG W216 2170680-1

BVwGW216 2170680-111.9.2018

AlVG §12
AlVG §24
AlVG §25
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W216.2170680.1.00

 

Spruch:

W216 2170680-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA sowie die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des AMS Neusiedl am See vom 18.05.2017, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2017, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 08.03.2017 beim AMS Neusiedl am See (im Folgenden: belangte Behörde) einen Pensionsvorschuss. Dieser wurde ihm auch gewährt.

 

Zuvor (am 17.01.2017) hatte der Beschwerdeführer bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension beantragt.

 

Mit Bescheid vom 25.04.2017 lehnte die PVA den Antrag auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegens der Berufsunfähigkeit ab. Am 12.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer diesen Bescheid der belangten Behörde.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2017 stellte die belangte Behörde das Arbeitslosengeld (Pensionsvorschuss) des Beschwerdeführers rückwirkend mit 01.05.2017 ein. Dazu wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 01.09.2004 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, er habe am 12.05.2017 eine Vorladung für den 17.05.2017 von der belangten Behörde erhalten. Diesen Termin habe er wahrgenommen, dabei sei er über die Einstellung der AMS-Leistung mit 01.05.2017 informiert und auf die Möglichkeit der Beantragung von Sonderkrankengeld bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) hingewiesen worden. Daraufhin habe er sofort nach dem AMS-Termin die BGKK aufgesucht und einen Antrag auf Sonderkrankengeld gestellt. Vom nunmehr angefochtenen Bescheid, welcher ihm über das e-ams-Konto zugestellt worden sei, habe er erst telefonisch am 08.06.2017 erfahren. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer bei der BGKK nachgefragt, wann mit einer Auszahlung des Sonderkrankengeldes zu rechnen sei. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die BGKK erst ab Antragstellung (17.05.2017) zuständig geworden sei. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers wer im Zeitraum zwischen 01.05.2017 und 17.05.2017 zuständige gewesen sei, sei der Beschwerdeführer auf die belangte Behörde verwiesen worden. Diese habe auf telefonische Nachfrage aber wieder auf die BGKK verwiesen. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 17.05.2017 keine Leistungen erhalte. Es würden sich für den Beschwerdeführer folgende Fragen ergeben: Woher sollte der Beschwerdeführer wissen, dass ihm die Bezüge der belangten Behörde nur solange zustehen würden, bis der Antrag auf Berufsunfähigkeitspension von der PVA abgelehnt worden sei? Warum sei ihm nicht früher mitgeteilt worden, dass er den Antrag auf Sonderkrankengeld bei der BGKK sofort habe stellen sollen? Warum sei der nunmehr angefochtene Bescheid nicht zusätzlich per Post zugestellt worden? Weiters sei ihm ein zu später Termin gegeben worden und die belangte Behörde sei ihren Informationspflichten nicht nachgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2017 gab die belangten Behörde der Beschwerde nicht statt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Pensionsvorschuss gebühre bis zur Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit. Diese sei durch die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers durch die PVA mit Bescheid vom 25.04.2017 erfolgt. Daher sei der Bezug des Pensionsvorschusses ab dem nächstfolgenden Monatsersten einzustellen, da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde. Den Einwendungen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2017 nachweislich über seine gesetzlichen Meldepflichten informiert worden sei und er auch dezidiert darauf hingewiesen worden sei, dass er sämtliche Änderungen im Pensionsverfahren der belangten Behörde unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist, bekannt zu geben habe. Da der ablehnende Bescheid der PVA mit 25.04.2017 datiert sei, dieser der belangten Behörde aber erst am 12.05.2017 vom Beschwerdeführer übermittelt worden sei, sei von einer Meldepflichtverletzung auszugehen gewesen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde unverzüglich, nämlich noch am selben Tag, den frühestmöglichen Termin für den Beschwerdeführer gebucht. Dieser sei eben am 17.05.2017 gewesen. Zudem sei die Kommunikation über das eAMS-Konto vereinbart worden und dieser Kommunikationsweg sei auch vom Beschwerdeführer zur Nachrichtenübermittlung genutzt worden bzw. habe der Beschwerdeführer über das eAMS-Konto gesendete Nachrichten auch gelesen. Der Beschwerdeführer sei beim nächstmöglichen Termin am 17.05.2017 über die Einstellung des Bezuges des Pensionsvorschusses unterrichtet worden und der diesbezügliche Bescheid sei am 18.05.2017 erstellt und sei ab 19.05.2017 über das eAMS-Konto abrufbar gewesen. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer über die Sachlage ab 17.05.2017 informiert gewesen sei und über die Nachrichtenübermittlung über das eAMS-Konto im Klaren gewesen sei. Daher sei es am Beschwerdeführer gelegen, sein eAMS-Konto einzusehen. Des Weiteren sei eine frühere Informationserteilung über die Möglichkeit der Beantragung des Sonderkrankengeldes bei der BGKK seitens der belangten Behörde nicht möglich gewesen, da sie selbst erst am 12.05.2017 durch die verspätete Übermittlung des ablehnenden Bescheides der PVA davon Kenntnis erlangt habe, dass im gegenständlichen Fall die Beantragung von Sonderkrankengeld überhaupt möglich sei. Auch die Einwände in der Stellungnahme vom 14.08.2017 betreffend die psychische Verfassung des Beschwerdeführers haben keine Änderung der Entscheidung herbeiführen können, da diese nichts an der klaren Sach- und Rechtslage ändern hätten können.

 

Mit Schreiben vom 29.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem kein weiteres Vorbringen ersichtlich ist, insbesondere wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

 

Am 12.09.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie nochmals die Feststellungen und Beurteilungen in der Beschwerdevorentscheidung wiedergab. Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung durch die belangte Behörde werde festgehalten, dass die belangte Behörde nach der Meldung der Pensionsablehnung noch am selben Tag reagiert habe und den Beschwerdeführer zum nächstmöglichen Termin zu sich geladen habe. Im Zuge dieses Termins seien sämtliche Informationen erteilt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass dieser seiner Meldepflicht, über welche er am 28.03.2017 nachweislich aufgeklärt worden sei, nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, die belangte Behörde unverzüglich, zumindest binnen Wochenfrist, über den ablehnenden Pensionsbescheid der PVA vom 25.04.2017 zu informieren. Bei Einhaltung dieser Meldepflicht wäre es der belangten Behörde möglich gewesen, den Beschwerdeführer über die Beantragung des Sonderkrankengeldes zeitgerecht zu informieren. Ebenso habe den diversen telefonischen Interventionen des psychosozialen Dienstes und des Beschwerdeführers nach Weiterzahlung des Pensionsvorschusses bis zur Beantragung des Sonderkrankengeldes (Zeitraum vom 01.05.2017 bis 17.05.2017) am Kulanzweg nicht gefolgt werden können, da eine solche Vorgehensweise nicht richtlinienkonform sei und einer gesetzlichen Grundlage entbehren würde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2004 durchgehend in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Energie Burgenland AG. Aktuell erhält er aus diesem Dienstverhältnis keine Bezüge, da er sich in einem Langzeitkrankenstand befindet. Vom 12.04.2016 bis 12.03.2017 bezog er Kranken- bzw. Übergangsgeld. Dieser Bezug endete durch Aussteuerung. Am 13.03.2017 meldete sich der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, beantragte einen Pensionsvorschuss und gab an, am 17.01.2017 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der PVA gestellt zu haben. Am 28.03.2017 wurde vor der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen und der Beschwerdeführer wurde über seine Meldepflichten nach den §§ 7, 8, 23 und 50 AlVG aufgeklärt. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig gesondert unter anderem darüber aufgeklärt, dass jede Änderung im Pensionsverfahren der belangten Behörde spätestens binnen Wochenfrist zu melden ist. Der Beschwerdeführer besitzt ein eAMS-Konto, das er auch zum Senden und Empfangen von Nachrichten verwendet.

 

Am 12.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer den mit 25.04.2017 datierten ablehnenden Pensionsbescheid der PVA an die belangte Behörde. Diese bearbeitete die Meldung noch am selben Tag und lud den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Vorsprachen zum nächstmöglichen Termin, welcher am 17.05.2017 war. Die Einladung dazu wurde dem Beschwerdeführer über das eAMS-Konto am 12.05.2017 zugestellt und von diesem am Morgen des 13.05.2017 gelesen. Der Beschwerdeführer nahm den Termin wahr und wurde von der belangten Behörde von der Einstellung des Pensionsvorschusses rückwirkend mit 01.05.2017 informiert und über die Möglichkeit der Beantragung von Sonderkrankengeld bei der BGKK informiert. Der nunmehr angefochtene Bescheid über die rückwirkende Einstellung des Pensionsvorschusses vom 18.05.2017 wurde über das eAMS-Konto zugestellt und ist am 19.05.2017 beim Beschwerdeführer eingegangen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus den im Akt aufliegenden Nachrichten, welche über das eAMS-Konto gesendet wurden und die im Akt aufliegenden Niederschriften der Termine des Beschwerdeführers, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über seine Meldepflichten aufgeklärt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Niederschriften jeweils unterfertigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde war nicht geeignet, diese Unterlagen zu entkräften. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, warum er den ablehnenden Pensionsbescheid vom 25.04.2017 erst am 12.05.2017 übermitteln konnte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neusiedl am See.

 

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP , 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

 

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

 

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

 

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Feststellungen, Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Beschwerdegegenstand:

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:

 

Arbeitslosigkeit

 

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

 

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

 

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

 

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

 

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

 

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

 

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

Gegenständlich war zu prüfen, ob die Einstellung des Pensionsvorschusses des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.

 

Grundsätzlich ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Pensionsvorschuss gewährt, weil er aufgrund eines Langzeitkrankenstands aus seinem nach wie vor aufrechten Dienstverhältnis von seinem Dienstgeber kein Entgelt mehr erhält und er nach Bezug von Kranken- und Übergangsgeld von der BGKK ausgesteuert wurde und er deswegen eine Berufsunfähigkeitspension bei der PVA beantragt hat. Durch die bescheidmäßige Ablehnung der Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 25.04.2017 ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung eines Pensionsvorschusses weggefallen, weshalb von der belangten Behörde zu Recht mit Einstellung des Pensionsvorschusses mit 01.05.2017 vorgegangen wurde. Da der Beschwerdeführer den ablehnenden Pensionsbescheid vom 25.04.2017 nachweislich erst am 12.05.2017 der belangten Behörde übermittelt hat, ist, wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, von einer Meldepflichtverletzung auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte den Erhalt des ablehnenden Pensionsbescheids umgehend der belangten Behörde melden müssen. Eine derartige Meldung ist aber vor dem 12.05.2017 nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, wann er den ablehnenden Pensionsbescheid erhalten hat. Dazu hatte er aber mehrmals Gelegenheit dazu, zuletzt im Zuge des Vorlageantrags. Dieser enthält aber kein zusätzliches Beschwerdevorbringen und auch in einer Stellungnahme hat der Beschwerdeführer sich nicht zum Bescheiderhalt geäußert, dies obwohl er im Verfahren vor der belangten Behörde zuletzt durch den psychosozialen Dienst Burgenland vertreten war. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass er seine Meldepflichten verletzt hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es für die belangte Behörde, wie sie selbst zutreffend ausführt, keine rechtliche Grundlage für eine Kulanzlösung gibt.

 

Zusammenfassend ist daher zu den in der Beschwerde vorgebrachten Fragen folgendes auszuführen: Dass der Pensionsvorschuss nur solange zusteht, wie das Pensionsverfahren noch offen ist, ergibt sich daraus, dass es sich dabei um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt und diese an das Vorliegen von Arbeitslosigkeit gebunden ist. Diese fällt weg, wenn das Pensionsverfahren entschieden ist und der Beschwerdeführer sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet. Wie aus der Bezeichnung "Pensionsvorschuss" hervor geht, ist dieser eben als Vorschuss zur Überbrückung der Zeit bis zur Gewährung oder Nichtgewährung einer Pension konzipiert. Da im gegenständlichen Fall das Pensionsverfahren bei der PVA abgeschlossen ist, fällt die Voraussetzung für die Gewährung eines Pensionsvorschusses weg, zumal der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aufrechten Dienstverhältnis befindet. Dass er aus diesem wegen seines Langzeitkrankenstands keine Bezüge erhält ist dabei ebenso irrelevant, wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Pensionsbescheid Klage eingereicht hat. Zur Frage des Beschwerdeführers, wieso er erst am 17.05.2017 über die Möglichkeit, Sonderkrankengeld zu beantragen, informiert worden sei, ist darauf zu verweisen, dass er erst am 12.05.2017 die belangte Behörde von der Ablehnung des Pensionsantrags in Kenntnis gesetzt hat. Da die belangte Behörde sodann aber unverzüglich gehandelt hat und dem Beschwerdeführer den nächstmöglichen Termin zur Vorsprache zugewiesen und ihn dort umfassend belehrt hat, ist keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gesamten Verfahren immer prompt auf Eingaben des Beschwerdeführers reagiert hat. Zum Vorbringen, weshalb der angefochtene Bescheid nicht per Post zugestellt wurde, ist auszuführen, dass, der Beschwerdeführer ein eAMS-Konto besitzt in diesem Fall die Zustellung über das eAMS-Konto die postalische Zustellung von Bescheiden der belangten Behörde ersetzt. Zuletzt kann auch bei der Terminvergabe keine Rechtswidrigkeiten festgestellt werden. Die belangte Behörde hat auf die Eingabe des Beschwerdeführers am 12.05.2017 noch am selben Tag reagiert und ihm den nächstmöglichen Termin zugewiesen. Da somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden kann, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

 

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Abgesehen davon, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, welche ohne mündliche Erörterung nicht hinreichend zu lösen gewesen wären und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Gegenständlichen Fall konnte auf eine klare Rechtslage zurückgegriffen werden, weshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich waren. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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