B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W215.1266329.3.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl 821874007-2208961, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal, von Polen kommend, gemeinsam mit ihren Kindern in das österreichische Bundesgebiet und stellt am 30.09.2005 ihren ersten Asylantrag.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 21.11.2005, Zahl 05 16.026-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; erklärte Polen gemäß Artikel 13 iVm Artikel 16(1)(c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig und verfügte die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2006, Zahl
266.329/0-XI/34/05, wurde die fristgerecht gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung gemäß § 5 Abs. 1 und § 5a Abs. 1 AsylG abgewiesen.
Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2007, Zahl 2006/19/0915 bis 0918-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.08.2007, Zahl
266.329/0/13E-XI/34/05, wurde in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2005, Zahl 05 16.026-EAST Ost, die Angelegenheit gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Danach wurde der Asylantrag vom 30.09.2005 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zahl 05 16.026-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristetet Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.12.2008 erteilt.
In der Berufungsverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 16.04.2010 zog die Beschwerdeführerin ihre fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.12.2007, Zahl 05 16.026-BAG, eingebrachte Berufung zurück, womit dieser in Rechtskraft erwuchs; was in einer Verfahrensanordnung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.04.2010, Zahl D5 266329-2/2008/8E, festgestellt und zugleich das Berufungsverfahren eingestellt wurde.
2. Die Beschwerdeführerin kehrte freiwillig, gemeinsam mit ihren Kindern, am 29.03.2011 in die Russischen Föderation zurück.
3. Nach ihrer neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich stellte die Beschwerdeführerin am 27.12.2012 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit im erstinstanzlichen Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl 821874105-2208988, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der mit Bescheid vom 14.12.2007, Zahl "2850299" (Anmerkung: wörtliches Zitat, gemeint wohl: 05 16.026-BAG) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt III. wurde die vom 14.12.2007, Zahl 05 16.026-BAG, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. In Spruchpunkt IV. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 4 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt VI. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018 mit der Zahl 821874007-2208961 erhob die Beschwerdeführerin am 23.07.2018 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Die Beschwerdevorlage vom 23.07.2018 langte am 25.07.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit
1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch
§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Akt einliegenden, unterfertigten Bescheid vom 25.06.2018, Zahl 821874105-2208988, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der mit Bescheid vom 14.12.2007, Zahl "2850299" (Anmerkung: wörtliches Zitat, gemeint wohl: 05 16.026-BAG) zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt III. wurde die vom 14.12.2007, Zahl 05 16.026-BAG, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. In Spruchpunkt IV. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 3 FPG erlassen. In Spruchpunkt VI. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist. In Spruchpunkt VII. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Aus dem Text dieses Bescheides geht eindeutig hervor, dass er sich inhaltlich mit dem zweiten Antrag der Beschwerdeführerin - nicht etwa mit dem eines anderen Familienmitgliedes - auseinandersetzt. Dieser im erstinstanzlichen Akt im Original einliegende, unterschriebene Bescheid, führt als Adressat - entgegen seinem Inhalt - allerdings nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Tochter und die Beschwerdeführerin als deren Vertreterin an.
Eine Recherche des Bundesverwaltungsgerichts hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin keine Ausfertigung dieses im Original im erstinstanzlichen Akt einliegenden Bescheides übermittelt wurde, sondern eine - mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmende - Ausfertigung mit der Zahl 821874007-2208961, die ordnungsgemäß an die Beschwerdeführerin selbst adressiert gewesen wäre. Da somit im konkreten Fall nicht von der Erlassung eines Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, sondern von einem "Nichtbescheid", war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die an die Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung eines Bescheides nicht mit dem im Akt einliegenden, unterschriebenen Original übereinstimmt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass gegenüber der Beschwerdeführerin ein Bescheid erlassen wurde und in Folge die Beschwerde zurückzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
