AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §6 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §114 Abs1
FPG §114 Abs4 Fall1
StGB §105
StGB §229
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2139041.1.00
Spruch:
Schriftliche Ausfertigung des am 27. April 2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. September 2016, Zl. 1085736703-151924106, nach einer mündlichen Verhandlung am 27. April 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 i. V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der 1996 geborene Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger drusischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 8. Oktober 2015 im Rahmen der österreichischen Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 11. November 2015 zurückzog.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Oktober 2015, Zl. 11 HV 30/15f, rechtskräftig geworden am 3. November 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als Milderungsgründe wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und sein Alter (unter 21 Jahren) gewertet. Als Erschwerungsgrund wurde kein Umstand angeführt.
3. Am 3. Dezember 2015 brachte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus XXXX ; Syrien habe er aufgrund des Bürgerkrieges am 21. August 2015 legal mit dem Bus Richtung Libanon verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst zum Militärdienst eingezogen zu werden; er fürchte um sein Leben.
Weiters legte er seinen syrischen Reisepass, seinen syrischen Personalausweis, seinen syrischen Führerschein und seinen internationalen Führerschein vor.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 15. September 2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:
Er habe an der Universität in Damaskus Betriebswirtschaft studiert. Im Zuge seines Studiums sei es im Jahr 2014 zu Problemen mit Angehörigen der muslimischen Glaubensgemeinschaft gekommen, da er Anhänger der Religion "Dersi" sei. Aufgrund dessen sei es zweimal zu Übergriffen auf seine Person gekommen, da "die Anderen" angenommen hätten, dass er "ein Ungläubiger" sei. Sein Studium habe er schließlich aufgrund des Bürgerkrieges aufgegeben; somit sei kein (weiterer) Aufschub vom Militärdienst möglich gewesen. Da er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten habe, drohe ihm im Fall einer Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst. Diesen lehne er jedoch ab, da er nicht töten wolle. Seine Eltern befänden sich (nach wie vor) in Syrien. Sein Cousin, seine Freunde sowie eine Freundin seiner Mutter hielten sich in Deutschland auf. Darüber hinaus leide er an einer psychischen Erkrankung, er nehme jedoch keine Medikamente ein.
Weiters legte er sein Militärdienstbuch, indem ein Aufschub vom Militärdienst bis zum 26. Juli 2015 vermerkt ist, vor. Zudem legte er sein Maturazeugnis, zwei Empfehlungsschreiben von außerhalb Österreichs lebenden Bekannten des Beschwerdeführers, seine Teilnahmebestätigung am Kurs "Leben in Österreich" der Diözese Eisenstadt vom 10. Juni 2016 sowie eine Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie der "Psychosozialer Dienst Burgenland GmbH" vom 2. August 2016, wonach der Beschwerdeführer hochgradig psychisch belastet sei, vor.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde und sprach aus, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 AsylG nach Syrien unzulässig sei (Spruchteil II.). Weiters erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchteil III.) und sprach abschließend aus, dass er nach § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. Dezember 2015 verloren habe (Spruchteil IV.).
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest:
Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der arabischen Volksgruppe an; seine Identität stehe fest.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien "Wehrdienstverweigerung" begangen habe. So habe der Beschwerdeführer erst in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er aufgrund der drohenden Einziehung zum Wehrdienst aus Syrien geflohen sei. In der Erstbefragung habe er diesen Fluchtgrund jedoch nicht erwähnt. Auch hätte der Beschwerdeführer im Falle einer drohenden Einberufung Syrien nicht legal verlassen können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher "jedwede" Glaubwürdigkeit abzusprechen. Weiters habe sein Religionsbekenntnis nicht festgestellt werden können. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit angegeben, Moslem zu sein. Als Volksgruppe habe er angeführt, ethnischer Araber und "Dersi" zu sein. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA habe er hingegen angegeben, ethnischer Araber (Volksgruppe) und Angehöriger der Religion "Dersi" (Religionsbekenntnis) zu sein. Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, woher seine Kommilitonen wissen hätten können, welcher Religion er angehöre. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der fehlenden Kenntnisse über diese Minderheitenreligion, sei sein Vorbringen unglaubwürdig.
Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall FPG. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zulässig.
Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das BFA aus, dass keiner der gemäß § 57 Abs. 1 AsylG genannten Fälle vorläge.
Den Ausspruch, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe, begründete das BFA ebenso mit seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall FPG.
6. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Eingangs sei festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des BFA älter als zwei Jahre und daher veraltet seien. Darüber hinaus seien sie mangelhaft, da weder Länderberichte zur Situation der Drusen noch zur Situation in seiner Heimatregion verwendet worden seien. Das BFA hätte beispielweise ermitteln müssen, dass XXXX zu den Gebieten gehöre, in denen Drusen die Mehrheit der Bevölkerung darstellten. Darüber hinaus fehlten im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Religionsangehörigkeit sowie zum drohenden Wehrdienst; diese seien aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung nicht getroffen worden. So sei einerseits festzuhalten, dass die Erstbefragung nicht der näheren Darstellung der Fluchtgründe diene. Andererseits habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sehr wohl erwähnt, dass er im Falle einer Rückkehr "Angst vor dem Militär" habe. Weiters sei zum drohenden Wehrdienst festzuhalten, dass in seinem Wehrdienstbuch ein Aufschub bis zum 15. März 2016 vermerkt sei. Darin sei auch angeführt, dass er am 26. Juli 2015 eine Reisegenehmigung erhalten habe, weshalb eine legale Ausreise möglich gewesen sei. Somit drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst bzw. eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung. Zum vermeintlichen Widerspruch hinsichtlich seiner Religionszugehörigkeit sei auszuführen, dass aufgrund der Protokollierung mittels Formular in der Erstbefragung Fehler passieren könnten. Darüber hinaus habe das BFA selbst festgestellt, dass sich die Drusen aus der Abspaltung von einer islamischen Glaubensrichtung entwickelt hätten, womit die Bezeichnung als "Moslem" ohnehin nicht als widersprüchlich betrachtet werden könne. Auch den Grund, warum er kein fundiertes Wissen über die Drusen habe, habe er in der niederschriftlichen Einvernahme dargestellt. So habe er angegeben, sich nie im Besonderen mit seiner Religion auseinandergesetzt zu haben. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer daher eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Tat begangen habe, die die Annahme rechtfertige, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit des Landes darstelle. Demgemäß wäre sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Damit sei auch die Aberkennung des Aufenthaltsrechts zu Unrecht erfolgt.
7. Mit Bescheid vom 22. November 2016, Zl. A6/SGVS.N100-10233-6, sprach das Amt der Burgenländischen Landesregierung aus, dass sämtliche dem Beschwerdeführer bisher gewährten Leistungen aus der Grundversorgung mit 7. Oktober 2016 eingestellt werden.
8. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 äußerte sich die Caritas Burgenland zum Beschwerdeführer dahingehend: "Er hat bei uns Hausverbot, da er am letzten Wochenende Kinder und Mädchen belästigt hat, körperliche Konflikte mit anderen Bewohnern sucht, sich und andere mit dem Messer bedroht hat, worauf ihm die Polizei (Einsatz am Sonntag, 11.12.16) das Messer abgenommen hatte".
Auch das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Referat Grundversorgung und Flüchtlingswesen, wies mit E-Mail vom 14. Dezember 2016 auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hin.
9. Am 28. März 2017 legte das BFA zum Verfahren des Beschwerdeführers ein Foto eines beschmierten Tisches des BFA mit den Worten "Just Assad Tirrorist" vor.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. September 2017, Zl. 123 S Hv 45/17i, rechtskräftig geworden am 15. September 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit der bedingten Entlassung vom 3. Dezember 2015 und die bedingte Nachsicht des Strafteils des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Oktober 2015, 11 HV 30/15f, auf fünf Jahre verlängert. Als Milderungsgrund wurde angeführt, dass es teilweise beim Versuch der Straftaten geblieben ist. Erschwerend wurden seine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Begehung während offener Probezeit gewertet.
11. Am 8. November 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe.
12. Am 16. März 2018 teilte die Caritas Wien dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer in mehreren Rechtsberatungsstellen und Notquartieren Betretungsverbote habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger drusischen Glaubens und Angehöri-ger der arabischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und lebte in XXXX .
Er leistete keinen Wehrdienst beim syrischen Militär; sein (aufgrund seines Studiums gewährter) Aufschub vom Wehrdienst ist am 15. März 2016 abgelaufen.
Der Beschwerdeführer reiste am 21. August 2015 legal mit dem Bus aus Syrien aus. Im Falle einer Rückkehr besteht für den 22-jährigen Beschwerdeführer die Gefahr, zum Militärdienst eingezogen zu werden, was er ablehnt.
Am 3. September 2015 reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 8. Oktober 2015 im Rahmen der österreichischen Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am 11. November 2015 zurückzog. Am 3. Dezember 2015 brachte er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Oktober 2015, Zl. 11 HV 30/15f, rechtskräftig geworden am 3. November 2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als Milderungsgründe wurden sein bisher ordentlicher Lebenswandel, sein Geständnis und sein Alter (unter 21 Jahren) gewertet. Als Erschwerungsgrund wurde kein Umstand angeführt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. September 2017, Zl. 123 S Hv 45/17i, rechtskräftig geworden am 15. September 2017, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde die Probezeit der bedingten Entlassung vom 3. Dezember 2015 und die bedingte Nachsicht des Strafteils des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt vom 29. Oktober 2015, 11 HV 30/15f, auf fünf Jahre verlängert. Als Milderungsgrund wurde angeführt, dass es teilweise beim Versuch der Straftaten geblieben ist. Erschwerend wurden seine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Begehung während offener Probezeit gewertet.
Aufgrund seiner Gefährlichkeit (belästigt Kinder und Mädchen, sucht körperliche Konflikte mit anderen Bewohnern, bedroht andere mit dem Messer) hat der Beschwerdeführer seit Mitte Dezember 2016 Haus- und Betretungsverbote in mehreren Rechtsberatungsstellen und Notquartieren der Caritas Burgenland und der Caritas Wien.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Maßgebliche sprachliche oder berufliche Integrationsaspekte liegen nicht vor. Weiters zeigt er kein Werteverständnis für die öffentliche Ordnung und das Gemeinschaftsleben.
Der Beschwerdeführer war vom 3. Dezember 2015 bis zum 27. Jänner 2016 und vom 20. Oktober 2017 bis zum 4. April 2018 nicht in Österreich gemeldet.
Am 8. November 2017 stellte er einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, von dem er in Folge wieder abließ.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien
1.2.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, S. 8ff.)
1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.
Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert.
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, S. 34)
1.2.3. Drusen
In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit, was demographische Daten betrifft, Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese ethnische Araber, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und Turkmenen inkludieren. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jeziden. Diese Zahl könnte aufgrund des Zuzugs von Jeziden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein.
Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht. Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich.
Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Assads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und schiitischen Muslime aufgrund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als mit der syrischen Regierung verbündet an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen.
Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestotrotz werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen. Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch diese Organisationen ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Minderheiten, in Gebieten unter ihrer Kontrolle Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind.
In Gebieten, welche der IS kontrolliert, wurden Christen gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden. In Raqqa hielt der IS tausende jesidische Frauen und Mädchen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt wurden, gefangen, um sie zu verkaufen, oder um sie an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah ash-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah ash-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten.
Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, S. 53ff.)
1.2.4. Wehrdienst
Die syrischen Streitkräfte- Wehr- und Reservedienst
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt. Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten.
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen.
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe.
Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden.
Die syrische Armee hat durch Todesfallen, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kampfer benötigt.
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.
Wehrdienstverweigerung/Desertion
Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten.
Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster.
Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung.
Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen.
Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt.
Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert.
Befreiung und Aufschub
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben.
Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Kürzlich gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs aufgrund eines Lehramts-Studiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat.
Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden. Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5.000 USD auf 8.000 USD erhöht.
Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein. Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Um sich ein "Pool" von potentiell zur Verfügung Stehenden zu sichern, wurde ein Dekret bezüglich Staatsangestellte und Wehrdienst erlassen: Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen. Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers Imad Khamis, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen, wobei nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß sie stattfinden. Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, S. 38ff.)
Personen, die sich einem Schießbefehl widersetzten, desertierten oder einer geplanten Desertion verdächtigt wurden, werden in der Regel nicht formell angeklagt. Stattdessen wurden sie entweder zum Zeitpunkt der Desertion umgehend hingerichtet oder willkürlich inhaftiert, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und extralegal hingerichtet. Andere wurden nach einer Untersuchung zurück in ihre Einheit geschickt. Regierungskräfte griffen bei Verhaftungskampagnen in Gebieten, in denen ihrer Wahrnehmung nach die Opposition unterstützt wurde, gezielt Angehörige von Deserteuren heraus. Das Eigentum von Deserteuren wurde durch Plünderung und Brandstiftung zerstört.
Die tatsächlich oder vermeintlich oppositionellen Ansichten einer Person werden häufig auch Personen in ihrem Umfeld, wie Familienmitgliedern, Nachbarn und Kollegen zugeschrieben. Die Familienangehörigen (beispielsweise Ehegatten, Kinder, Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandt) von (tatsächlichen oder vermeintlichen) Protestteilnehmern, Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien oder bewaffneten oppositionellen Gruppen, Überläufern und Wehrdienstentziehern und anderen Personen wurden Berichten zufolge willkürlich verhaftet, in incommunicado Haft genommen, gefoltert und in sonstiger Weise - einschließlich unter Anwendung sexueller Gewalt - misshandelt sowie auch willkürlich hingerichtet.
Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die für einen Regierungsgegner gehalten wird, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen der betreffenden Person festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder, um Vergeltung zu üben für die Aktivitäten bzw. den Loyalitätsbruch der gesuchten Person oder um Informationen über ihren Aufenthaltsort zu gewinnen und/oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu gestehen.
Wie aus Berichten hervorgeht, wurden weibliche Verwandte verhaftet und als "Tauschobjekte" für Gefangenenaustausch mit regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen verwendet. Darüber hinaus liegen Berichte vor, dass sogar Nachbarn, Kollegen und Freunde verfolgt wurden.
(UNHCR-Bericht: Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Stand:
Februar 2017, S. 12f. und S. 22ff.)
1.2.5. Rückkehr
Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes. Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein.
Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind.
Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann.
Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird. Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden.
Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien. Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen.
Im September 2017 sprach der damalige Generalmajor der syrischen Republikanischen Garden Issam Zahreddine eine Drohung gegen syrische Flüchtlinge aus. In einem Live-Interview mit dem syrischen Staatsfernsehen sagte er "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück!", umstehende Offiziere hätten dazu gelacht. Zum Berichtszeitpunkt befehligte er mehrere tausend Soldaten und leitete die Eroberung von Deir ez-Zour.
Offiziell gibt das Assad-Regime vor, eine "nationale Versöhnung" in Syrien anzustreben. Syrer, die nicht gegen die Regierung kämpften, hätten demnach nichts zu befürchten. Zahreddine, der im Oktober 2017 durch eine Landmine getötet wurde, entschuldigte sich später für die Aussage und sagte, dass sie missinterpretiert worden sei und er sich lediglich auf IS und Rebellenkämpfer bezog, die syrische Truppen getötet haben.
Im Dezember 2017 besuchte Ali Haidar, der syrische Minister für nationale Versöhnung (Minister of State for National Reconciliation), den Südlibanon und rief syrische Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo dazu auf, nach Hause zurück zu kehren, unter der Behauptung, dass die Situation in den Provinzen stabil sei.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25. Jänner 2018, S. 81ff.)
Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Für Rückkehrer besteht außerdem das Risiko, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt.
(UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017], S. 5ff.)
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf den vorgelegten Unterlagen und seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr läuft, zum Militärdienst eingezogen zu werden, fußt bereits auf den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen, wonach Männer ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen. Dies wird durch die nun aktualisierten Länderfeststellungen bestätigt, wonach ein Wehrdienst (nach wie vor) für männliche Syrer ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend ist. Ob ein solcher bereits abgeleistet wurde, wird bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft.
Es ist daher glaubwürdig, dass der 22-jährige Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr eine Rekrutierung durch das syrische Regime befürchten muss. Die Feststellungen zu seiner Ablehnung, an Kämpfen beteiligt sein zu wollen, basieren auf seinen stimmigen Angaben.
Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen und der am 24. April 2018 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zu seinen nichtaufrechten Meldungen in Österreich fußen auf dem historischen Auszug des Zentralen Melderegisters vom 27. April 2018.
Dass sowohl die Caritas Burgenland als auch die Caritas Wien auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hinwiesen, ergibt sich aus dem E-Mail der Caritas Eisenstadt vom 13. Dezember 2016 und dem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes über ein Telefonat mit der Caritas Wien vom 16. März 2018.
Dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Kontakte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und insbesondere kein Werteverständnis für die öffentliche Ordnung und das Gemeinschaftsleben zeigt, ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich zu Tage gekommen und konnte vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden.
Dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe stellte, ergibt sich aus dem Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe vom 8. November 2017 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben.
Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, die auch die Parteien nicht in Zweifel zogen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
3.1.2. Zum Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt. § 8 gilt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. dazu insbes. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rz 23).
Nach Art. 83 Abs. 1 AEUV können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Derartige Kriminalitätsbereiche sind u.a. Menschenhandel und organisierte Kriminalität. Damit fällt auch die Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 1. Fall FPG darunter (vgl. dazu auch Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, 2011, Rz 125, wonach u.a. Menschenhandel bzw. Schlepperei ein schweres Verbrechen darstellt, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, sowie Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [Stand 1.1.2015], § 114 III A 1 S 2, wonach die Abs. 4 und 5 [nunmehr Abs. 3 und 4] auf besonders verwerfliche Begehungsweisen abstellen).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall FPG rechtskräftig verurteilt.
Somit hat der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen i. S.d. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG verwirklicht.
Zur Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines rund 2-jährigen gemeldeten Aufenthaltes in Österreich wegen eines Verbrechens und dreier Vergehen rechtskräftig verurteilt wurde. Zusätzlich wurden aufgrund der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers Haus- und Betretungsverbote seitens der Caritas gegen ihn ausgesprochen. Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer eine hochgradige Gefährlichkeit aufweist.
Seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Asylgrund: Wehrdienstverweigerung; vgl. dazu VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13 ) stehen damit die Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber (vgl. insbes. VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0092), die hier den Ausschlag geben.
Damit ist § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt.
3.1.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall FPG rechtskräftig verurteilt, sodass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes aus diesem Grund ist die Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zulässig.
3.1.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist - wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (vgl. § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG) - einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
Auf den vorliegenden Fall trifft keiner der im § 57 Abs. 1 AsylG genannten Fälle zu.
3.1.5. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig (§ 2 Abs. 3) geworden ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt rechtskräftig verurteilt worden ist.
Da der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1 und 4 1. Fall FPG rechtskräftig am 3. November verurteilt wurde, hat er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. Dezember 2015 (Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz) gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG verloren.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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