BVwG W256 2190554-1

BVwGW256 2190554-13.5.2018

AVG §74
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §26
DSG 2000 Art.2 §50e
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W256.2190554.1.00

 

Spruch:

W256 2190554-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, der fachkundigen Laienrichterin Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Matthias Schachner als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12. Februar 2018, GZ: DSB- XXXX

I. zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid

dahingehend abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt:

"Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen."

B) Die Revision ist nicht zulässig.

II. beschlossen:

A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten "Anzeige" wegen einem illegalen Betrieb einer Videoüberwachung vom 19. September 2017 bringt DI Dr. XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) u.a. vor, er habe die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Schreiben vom 20. Juli 2017 zur Auskunft gemäß § 26 DSG 200 aufgefordert. Die Beschwerdeführerin verweigere aber die Auskunft, weshalb er (auch) diesen Tatbestand anzeige.

Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag durch die Datenschutzbehörde legte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21. Oktober 2017 das an die Beschwerdeführerin gerichtete Schreiben vom 20. Juli 2017 vor.

Über Aufforderung der Datenschutzbehörde verwies die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 31. Oktober 2017 und vom 5. Jänner 2018 auf ein mit der mitbeteiligten Partei geführtes, auf Entfernung der Kameras gerichtetes zivilgerichtliches Verfahren und einen diesbezüglichen - unter einem vorgelegten - Schriftsatz vom 13. September 2017 samt Beilagen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, dass sie ihr keine Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten erteilt habe, bzw. nicht näher begründet habe, weshalb diese Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, das von der mitbeteiligten Partei gestellte Auskunftsbegehren habe zwar auch andere Ausführungen zur verfahrensgegenständlichen Videoüberwachung beinhaltet. Die mitbeteiligte Partei habe aber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auch Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten begehre. § 50 e DSG 2000 modifiziere lediglich das Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 für die Bedürfnisse bei Videoüberwachungen und stelle kein Auskunftsrecht sui generis dar. Die Beschwerdeführerin habe auf das Auskunftsbegehren der mitbeteiligten Partei nicht einmal reagiert, weshalb bereits die Nichtreaktion eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 und Abs 4 DSG 2000 darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, aus dem Schreiben vom 20. Juli 2017 gehe nicht hervor, dass es der mitbeteiligten Partei um die Auskunft betreffend ihre personenbezogenen Daten gehe. Schon deshalb liege kein Auskunftsrecht vor. Zudem habe die mitbeteiligte Partei auch nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt sie von der Videoüberwachung betroffen gewesen wäre. Auch bestehe kein negatives Auskunftsrecht, weil die mitbeteiligte Partei nicht in den Sichtbereich der Kameras gelangt sei und daher keine Daten vorliegen würden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Anzeige kostenpflichtig abweisen".

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei richtete folgendes wortwörtlich wiedergegebenes Schreiben vom 20. Juli 2017 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin:

"...

Betrifft: XXXX Videoüberwachung

Werte Nachbarin,

Mir wurde mitgeteilt und mittels Lichtbildern dokumentiert, dass Du an Deinem Gebäude mindestens 5 Videokameras montiert hast.

Aus der Dokumentation geht hervor, dass vier Kameras auf meine Grundstücke/Zufahrtsstrasse/Garten/Garage bzw direkt auf mein Haus gerichtet sind. ....

Ich spreche mich gegen diese unerwünschte und unzulässige Überwachung meines Eigentums aus und stellt diese einen unzulässigen Eingriff in meine Privatsphäre und auch in die der Wohnungsberechtigten in meinem (r) Haus/Liegenschaft dar. ...

Ich darf Dich daran erinnern, dass Deine letzte Besitzstörung mir gegenüber erst zwei Jahre zurückliegt und Du in zwei Instanzen verurteilt wurdest. Ich mache Dich darauf aufmerksam, dass eine derartige Videoüberwachung nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen hat sondern gegen geltendes Recht verstößt.

Ich fordere Dich auf, diese vier Kameras unverzüglich zu entfernen und setze dafür eine Frist bis längstens 26.7.2017. Weiters fordere ich Dich auf, die Datenanwendung, die bis zum Erhalt meines Schreibens erfolgt ist, mir gegenüber schriftlich offen zu legen und auch alle Daten an mich per Datenträger zu übermitteln. Auch dafür setze ich eine Frist bis 26.7.2017.

Solltest Du diesen Aufforderungen nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommen, sehe ich mich gezwungen weitere rechtliche Schritte zu setzen und behalte mir auch eine Überprüfung hinsichtlich strafrechtlicher Aspekte vor.

Mit freundlichen Grüßen

„"

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Schreiben vom 20. Juli 2017.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I)

Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat ein Auftraggeber jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

Abs. 4 dieser Bestimmung sieht vor, dass innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen ist, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

Nach der (das Auskunftsrecht im Falle einer Videoüberwachung regelnden) Bestimmung des § 50 e DSG 2000 ist dem Auskunftswerber abweichend von § 26 Abs. 1, nachdem dieser den Zeitraum, in dem er möglicherweise von der Überwachung betroffen war, und den Ort möglichst genau benannt und seine Identität in geeigneter Form nachgewiesen hat, Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräten des Auftraggebers verlangen, wobei ihm auch in diesem Fall die Ausfolgung einer Kopie zusteht. Die übrigen Bestandteile der Auskunft (verfügbare Informationen über die Herkunft, Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, Zweck, Rechtsgrundlagen sowie allenfalls Dienstleister) sind auch im Fall der Überwachung schriftlich zu erteilen, wenn nicht der Auskunftswerber einer mündlichen Auskunftserteilung zustimmt.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall wie folgt:

Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 regelt die Auskunft im Allgemeinen. Für die Videoüberwachung modifiziert § 50e DSG 2000 dieses Auskunftsrecht (§ 26 leg. cit.) lediglich dahingehend, dass dem Auskunftswerber - nachdem er im Sinne des § 50e Abs. 1 leg. cit. entsprechend mitgewirkt hat - statt der schriftlichen Auskunft grundsätzlich - unter Wahrung des Geheimhaltungsanspruches Dritter (vgl. § 50e Abs. 2 leg. cit.) - durch Übersendung einer Kopie der zu seiner Person verarbeiteten Daten (aufgezeichnete Videodaten) Auskunft zu erteilen ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 2014, 2013/01/0127).

Wie aus § 26 DSG 2000 hervorgeht, setzt der Anspruch auf Auskunft u. a. notwendig voraus, dass der Betroffene bereits ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren an den Verarbeiter seiner Daten (Auftraggeber) gerichtet hat und dieser von diesem Begehren auch Kenntnis erlangt hat.

Diesem Erfordernis der Kenntnisnahme entsprechend (und auch sicherstellend) sieht § 26 DSG 2000 u.a. vor, dass das Auskunftsbegehren grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat; der Auftraggeber kann jedoch ein mündlich gestelltes Auskunftsbegehren akzeptieren. Eine bestimmte Formulierung eines Auskunftsbegehrens ist gesetzlich nicht geboten, allerdings muss auch hier für den Empfänger zumindest erkennbar sein, dass es sich um ein auf das DSG 2000 gestütztes Begehren handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, als an das Einlangen eines Auskunftsbegehrens unmittelbare Verpflichtungen, nämlich insbesondere die Auskunft innerhalb von acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird, geknüpft sind (siehe dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2007, 2006/06/0262, wonach die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift der grundsätzlichen Schriftlichkeit sicherstellen soll, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens angesichts der damit verbundenen Verpflichtungen klar umrissen ist.).

Für die Beurteilung, ob ein für den Empfänger als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren erkennbares Begehren vorliegt, ist dieses auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt. Demnach ist der Wortlaut und das Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht, nämlich so wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte, zu betrachten (siehe dazu die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes u.a. das Urteil vom 10. Juli 1996, 9ObA2139/96s; vom 15. September 1999, 9ObA148/99a u. v.m.).

Im vorliegenden Fall richtete die mitbeteiligte Partei ein eingeschriebenes Schreiben an die Beschwerdeführerin, in welchem auf die Unzulässigkeit von zumindest vier Kameras Bezug genommen wird. Insofern fordert die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin zur Entfernung dieser Kameras auf. Weiters fordert sie die Beschwerdeführerin auf, die Datenanwendung, die bislang erfolgt ist, schriftlich offen zu legen und auch alle Daten per Datenträger zu übermitteln und wurde dafür eine Frist von 7 Tagen eingeräumt.

Das gesamte Schreiben der mitbeteiligten Partei ist generell auf die Unzulässigkeit der Videoüberwachung und deren gänzliche Beseitigung an sich gerichtet. Vor diesem Hintergrund kann das neben dem auf Entfernung der Kameras gerichtete Begehren auf Offenlegung der bislang erfolgten Datenanwendung bzw. auf Herausgabe (Übermittlung) sämtlicher Daten objektiv betrachtet, nicht als Interesse daran, welche Daten die Beschwerdeführerin über die mitbeteiligte Partei verarbeitet, sondern vielmehr als weiteres Instrument und auch Hilfsmittel zur Durchsetzung bzw. Wiederherstellung des früheren Zustandes (wie in § 454 Abs. 1 ZPO "Besitzstörungsklagen" normiert) verstanden werden.

Hinzu kommt, dass die mitbeteiligte Partei auch ansonsten keinerlei Bezug zum DSG 2000 nimmt, sondern vielmehr selbst auf vergangene Besitzstörungsklagen verweist und auch die eingeräumte Frist zur Offenlegung bzw. Übermittlung entgegen der in § 26 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist von acht Wochen mit nur einer Woche festsetzt.

Lediglich die Verwendung der Worte "Daten" "übermitteln" und "offenlegen" können für sich alleine betrachtet jedenfalls nicht als geeignetes Indiz für das Vorliegen eines auf Auskunft über die eigenen Daten gerichteten Begehrens gewertet werden. Sonstige Anhaltspunkte, die dem Empfänger das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens im Sinne des DSG 2000 nahelegen würden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Es kann daher der Ansicht der belangten Behörde, die mitbeteiligte Partei habe hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auch Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten begehre, nicht gefolgt werden.

Da aber somit im vorliegenden Fall kein auf Auskunft gerichtetes bzw. als solches erkennbares datenschutzrechtliches Begehren an die Beschwerdeführerin vorliegt, konnte die Beschwerdeführerin schon allein aus diesem Grund die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Auskunft verletzen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin konnte daher unterbleiben.

zu Spruchpunkt II)

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Zuspruch eines Kostenersatzes vorgesehen. Diesbezüglich mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen war.

zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen konnte daher unterbleiben, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.

zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß durch Senat im Sinne des § 39 Abs. 1 DSG 2000 zu entscheiden.

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