StudFG §26 Abs2 Z4
StudFG §39 Abs6
StudFG §39 Abs7
StudFG §41 Abs3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2164730.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom 8. Mai 2017, GZ1/SS2017, und vom 21. Juni 2017, GZ3/SS2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2011/2012 das Diplomstudium der Pharmazie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.
Mit Bescheid vom 3. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 (jeweils) Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 412,00 zuerkannt.
2. Am 23. Februar 2017 stellte sie bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, einen Antrag auf Abänderung der Studienbeihilfe. Als Abänderungsgrund vermerkte sie am entsprechenden Formblatt "Verzug der Eltern". Weiters gab sie eine Adresse in Innsbruck und eine Adresse in XXXX, Fürstentum Liechtenstein, an. Nachweise legte sie nicht bei.
3. Am 6. März 2017 hielt die Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter im E-Mail vom 20. Februar 2017 an die Stipendienstelle Innsbruck angegeben habe, dass sie während der Woche in Innsbruck wohne, um ihren beruflichen Verpflichtungen an der Stipendienstelle Innsbruck nachzukommen. Damit läge keine "Auswärtigkeit" im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 4 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) vor.
4. Am 7. März 2017 antwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sich ihre Mutter mit 17. Februar 2017 in Innsbruck abgemeldet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ihre Mutter bereits im Krankenstand befunden. Angesichts ihres momentanen gesundheitlichen Zustandes sei davon auszugehen, dass der Krankenstand noch länger andauern werde. Da der Vater der Beschwerdeführerin und Ehemann der Mutter in Liechtenstein wohnhaft sei, halte sich ihre Mutter nunmehr auch während der Woche dort auf. Deshalb sei ihre Mutter nun in Liechtenstein gemeldet.
5. Mit Bescheid vom 16. März 2017 wies die Studienbeihilfenbehörde den Abänderungsantrag der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2017 zusammengefasst mit der Begründung ab, dass der Wohnsitz nach § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG ungeachtet der Meldepflichten nach dem Meldegesetz zu beurteilen sei und es vielmehr auf die Frage des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen ankäme. Da bei der Mutter der Beschwerdeführerin ein aufrechtes Dienstverhältnis zur Stipendienstelle Innsbruck vorliege, sei Innsbruck als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen anzusehen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Die Bestimmung des Wohnsitzes nach dem Meldegesetz (MeldeG) folge den Kriterien des § 1 Z 7 und 8, wonach zwar der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen das entscheidende Merkmal sei, dieser Begriff aber untrennbar mit dem Wohnsitz, dem Hauptwohnsitz und den Meldepflichten verbunden und im Sinne der gesamten Rechtsvorschrift zu ermitteln wäre.
Weiters liege die Kompetenz zur Beurteilung eines Wohnsitzes in Österreich bei den Meldebehörden und nicht bei der Stipendienstelle selbst.
Auch bestünde der teleologische Sinn des § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG darin, jene Studierenden, die außerhalb des Elternhauses wohnen, finanziell zu unterstützen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich am 17. Februar 2017 in Innsbruck meldebehördlich abgemeldet, habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Krankenstand befunden und halte sich bei ihrem Ehemann in Liechtenstein auf. Mittlerweile habe die Mutter der Beschwerdeführerin auch das Dienstverhältnis zur Studienbeihilfenbehörde gekündigt.
Aufgrund des gekündigten Dienstverhältnisses, des Krankenstandes und des nur noch während der Kündigungsfrist aufrechten Dienstverhältnisses der Mutter der Beschwerdeführerin zur Stipendienstelle Innsbruck wäre Innsbruck nicht mehr als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Mutter anzusehen. Selbst bei einem regulären auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis könne nicht vom Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Innsbruck ausgegangen werden, weil Arbeitsort nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz und/oder Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wäre. Die Mutter der Beschwerdeführerin würde bei Gesundung während der Kündigungsfrist als Wochen- bzw. noch eher als Tagespendlerin ihrer Arbeit bei der Stipendienstelle Innsbruck nachgehen.
Melderegisterauszüge von der Abmeldung der Mutter der Beschwerdeführerin in Innsbruck und ihrer Anmeldung in XXXX hätten von der Stipendienstelle als Beweise zur Beurteilung des Wohnsitzes beachtet werden müssen. Zusätzlich hätten Ermittlungen zum Ausgangspunkt des Weges zur Arbeit und zum Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen, insbesondere des Vaters der Beschwerdeführerin, erfolgen müssen. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin ihre persönliche Einvernahme.
7. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde die Vorstellung ab und bestätigte den Bescheid vom 16. März 2017.
Begründend führte er Folgendes aus:
Wohnsitzmäßig habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2017 in Innsbruck abgemeldet. Seit 8. Februar 2017 befinde sich die Mutter der Beschwerdeführerin im Krankenstand, es seien aber zu diesem Zeitpunkt weder die Kündigung, die zum 31. August 2017 erfolgt sei, noch eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. August 2017 vorgelegen. Der Arbeitsort der Mutter der Beschwerdeführerin befinde sich in Innsbruck.
Es werde daher aufgrund der Kriterien nach § 1 Abs. 8 MeldeG Innsbruck weiterhin als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Mutter der Beschwerdeführerin angesehen. Die Angabe der Mutter der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 20. Februar 2017 an einen Mitarbeiter der Stipendienstelle Innsbruck, während der Woche in Innsbruck zu wohnen, um ihren beruflichen Verpflichtungen nachzukommen, sei nicht in Zweifel zu ziehen, da es schon aufgrund der Entfernung von Innsbruck nach Liechtenstein unrealistisch wäre, von einem täglichen Pendeln zum Arbeitsort auszugehen.
8. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Vorstellungsvorbringen im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Angabe ihrer Mutter im E-Mail vom 20. Februar 2017, wonach sie plane, während der Woche in Innsbruck zu wohnen, sei eine rein hypothetische Aussage, da sie nach wie vor im Krankenstand sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei ihre Mutter nicht mehr in Innsbruck gewesen, ein etwaiges Verhalten in der Zukunft habe die Behörde hier nicht zu beurteilen. Dies würde jedwede Antragstellung "ad absurdum" führen, könne man doch zukünftiges Verhalten auch als Behörde niemals abschätzen. Gemeint sei allenfalls ein Verhalten im Falle einer Genesung gewesen, die nachweislich nicht eingetreten sei.
Darüber hinaus sei es ihrer Mutter überlassen, ob sie als Tagespendlerin oder in welcher Form auch immer ihrer Arbeit nachgehe, unabhängig von der Entfernung zum Wohnort.
Auch hätte sich ihre Mutter meldebehördlich wieder in Innsbruck anmelden müssen, sollte sie unter der Woche hier Unterkunft nehmen, dies sei ebenfalls nachweislich nicht geschehen.
Es wäre daher auch aus diesem Gesichtspunkt heraus die erhöhte Studienbeihilfe zu gewähren gewesen; erst dann, wenn ihre Mutter wieder nach Innsbruck gezogen bzw. hier eine Unterkunft in Anspruch genommen hätte, um ihrer Arbeit nachzugehen, hätte die Behörde eine etwaige zu viel ausbezahlte Studienbeihilfe zurückfordern können.
Das Vorgehen der Stipendienstelle Innsbruck widerspreche zudem der gängigen Praxis. Üblicherweise werde für die Feststellung des Wohnsitzes alleine der Melderegisterauszug herangezogen, nur im Falle ihrer Mutter seien weitere Faktoren miteinbezogen worden.
Ihre Mutter habe in keinem Moment seit der Antragstellung Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, Aufenthalt oder Unterkunft in Innsbruck gehabt, sondern habe sich ausschließlich in Liechtenstein bei ihrem Ehemann aufgehalten. Ebenso dauere ihr Krankenstand weiter an. Die Kündigung sei zum 31. August 2017 erfolgt. Die Meldung, sich im Falle einer Genesung in Innsbruck aufhalten zu wollen, sei unbeachtlich, weil der Krankenstand nie unterbrochen worden sei.
Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin u.a. Folgendes bei:
Eine Meldebestätigung der Einwohnerkontrolle Gemeinde XXXX vom 16. Februar 2017, wonach der Vater der Beschwerdeführerin am 15. Februar 2017 von Innsbruck nach XXXX zugezogen ist und seit 16. Februar 2017 in XXXX gemeldet ist.
Eine Meldebestätigung des Stadtmagistrates Innsbruck vom 17. Februar 2017, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin von 13. Dezember 1995 bis zum 17. Februar 2017 in Innsbruck gemeldet war (Wohnsitzqualität: Hauptwohnsitz).
Eine Meldebestätigung der Einwohnerkontrolle Gemeinde XXXX vom 2. März 2017, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin als Familiennachzug zu ihrem Ehemann am 25. Februar 2017 von Innsbruck nach XXXX zugezogen ist und seit 2. März 2017 in XXXX gemeldet ist.
Ein Schreiben eines Innsbrucker Arztes vom 20. Februar 2017, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund von "Belastungsreaktion, Burn out, Mobbing" nicht arbeitsfähig sei. Da ihr Ehemann in Liechtenstein lebe, sei für die Rekonvaleszenz ein Aufenthalt aus medizinischer Sicht für die Dauer des Krankenstandes in Liechtenstein zu befürworten.
Ein weiteres Schreiben dieses Arztes vom 14. April 2017, wonach die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund von "chronischer Belastung mit psychoemotionellem Disstress am Arbeitsplatz in ein psychophysisches Erschöpfungssyndrom abgeglitten" sei. Erfahrungsgemäß dauere die Behandlung und Rekonvaleszenz in solchen Fällen längere Zeit. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Verfassung inzwischen auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben. Zudem sei sie zur psychologischen und psychiatrischen Behandlung an entsprechende Stellen weiter überwiesen worden.
9. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 (jeweils) Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 475,00 zuerkannt.
10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und begründete diese damit, dass ihr höhere Studienbeihilfe zustehe, weil ihre Eltern seit Februar 2017 nicht mehr in Österreich gemeldet seien und ihre Mutter ihr Dienstverhältnis bereits gekündigt habe.
11. Diese Vorstellung wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid ab und bestätigte den Bescheid vom 12. Mai 2017. Die Begründung entspricht dem erstangefochtenen Bescheid.
12. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, in der sie das Gleiche wie in ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vorbringt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin betreibt seit dem Wintersemester 2011/2012 das Diplomstudium der Pharmazie an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck. Ihr wurde für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 (jeweils) Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 412,00 zuerkannt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin stand in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Studienbeihilfenbehörde, ihr Arbeitsort war die Stipendienstelle Innsbruck. Dieses Dienstverhältnis wurde von ihr am 9. März 2017 per 31. August 2017 gekündigt.
Am 23. Februar 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, einen Antrag auf Abänderung der Studienbeihilfe. Als Abänderungsgrund vermerkte sie am entsprechenden Formblatt "Verzug der Eltern". Weiters gab sie eine Adresse in Innsbruck und eine Adresse in XXXX an. Entsprechende Meldebestätigungen legte sie ihrem Antrag nicht bei.
Die Mutter der Beschwerdeführerin war von 13. Dezember 1995 bis zum 17. Februar 2017 an einer Wohnadresse in Innsbruck als Hauptwohnsitz gemeldet.
Aus der erst mit der jeweiligen Beschwerde vorgelegten Meldebestätigung der Einwohnerkontrolle Gemeinde XXXX vom 2. März 2017 ergibt sich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2017 von Innsbruck nach XXXX zu ihrem Ehemann zugezogen ist und seit 2. März 2017 in XXXX an einer Wohnadresse gemeldet ist.
Für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 wurde der Beschwerdeführerin (jeweils) Studienbeihilfe in der Höhe von monatlich € 475,00 zuerkannt.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit nichts anderes festgelegt ist.
Nach (zum Antragszeitpunkt gültigem) § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich € 606 (jährlich € 7 272) für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.
Gemäß § 39 Abs. 1 StudFG werden Studienbeihilfen auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.
Gemäß § 39 Abs. 4 StudFG sind für die Anträge Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.
Gemäß § 39 Abs. 5 StudFG haben Studierende für die Erledigung ihres Antrages die maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse und die sonst für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben, sofern diese nicht von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden.
Gemäß § 39 Abs. 6 StudFG sind die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise anzuschließen.
Gemäß § 39 Abs. 7 StudFG sind die Bestimmungen des § 39 StudFG auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden.
Gemäß § 40 Abs. 4 StudFG müssen Offenlegungen, Meldungen und Nachweise nach diesem Bundesgesetz vollständig und wahrheitsgetreu erfolgen.
Gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ist auf Grund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden.
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu den §§ 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 StudFG die Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen (dort das Vorliegen sozialer Bedürftigkeit) bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu beurteilen ist (vgl. VwGH 22.10.2013, 2011/10/0175, m.w.N.).
Diese Auffassung beruht auf Regelungen, wonach für die Beurteilung der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist (§ 7 Abs. 2 StudFG), das Einkommen grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist (§ 11 Abs. 1 StudFG), für die Anträge Formblätter zu verwenden sind (§ 39 Abs. 4 StudFG), den Anträgen die erforderlichen Nachweise anzuschließen sind (§ 39 Abs. 6 StudFG) und aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden ist (§ 41 Abs. 3 StudFG).
Insbesondere aus § 41 Abs. 3 StudFG kann - im Zusammenhalt mit anderen, den oben angeführten gesetzlichen Vorschriften ähnlichen Normen - abgeleitet werden, dass später als der Antrag beigebrachte Nachweise unbeachtlich sind (vgl. dazu VwGH 19.12.2012, 2012/10/0061, als Abgrenzung zu § 92 UG 2002 i.V.m. § 2b StubeiV 2004).
3.1.3. Für die vorliegenden Fälle bedeutet das Folgendes:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23. Februar 2017 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, einen Antrag auf Abänderung der Studienbeihilfe. Als Abänderungsgrund vermerkte sie am entsprechenden Formblatt "Verzug der Eltern". Weiters gab sie eine Adresse in Innsbruck und eine Adresse in XXXX an. Nachweise in Form von entsprechenden Meldebestätigungen legte sie ihrem Antrag hingegen nicht bei.
Bei Abänderungsanträgen sind jedoch ebenso (vgl. § 39 Abs. 7 StudFG, wonach die Bestimmungen des § 39 StudFG auch auf Anträge auf Abänderung einer zuerkannten Studienbeihilfe anzuwenden sind) die erforderlichen Nachweise anzuschließen (§ 39 Abs. 6 StudFG) und ist aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (§ 41 Abs. 3 StudFG).
Zwar ergibt sich aus den §§ 39 Abs. 5 und 41 Abs. 3 StudFG, dass Abfragen aus dem österreichischen Melderegister auch von der Studienbeihilfenbehörde automationsunterstützt ermittelt werden können (vgl. dazu auch § 40 StudFG). Dies betrifft jedoch nicht Melderegister außerhalb Österreichs.
Damit hätte die Beschwerdeführerin schon mit ihrem Antrag einen entsprechenden Nachweis in Form einer Meldebestätigung des Wohnsitzes ihrer Mutter in XXXX erbringen müssen, um die "Auswärtigkeit" im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG belegen zu können.
Da sie dies nicht getan hat, wäre ihr Antrag vom 23. Februar 2017 bereits ohne weiteres Ermittlungsverfahren abzuweisen gewesen, um der Mussbestimmung des § 41 Abs. 3 StudFG (arg. "ist") zu entsprechen.
Abgesehen davon ergibt sich aus der erst mit der jeweiligen Beschwerde vorgelegten Meldebestätigung der Einwohnerkontrolle Gemeinde XXXX vom 2. März 2017, dass die Mutter der Beschwerdeführerin erst am 25. Februar 2017 und damit nach der Antragstellung am 23. Februar 2017 von Innsbruck nach XXXX zu ihrem Ehemann gezogen und dort erst seit 2. März 2017 gemeldet ist.
Damit lag im Zeitpunkt der Antragstellung (auch inhaltlich) kein Nachweis vor, um die behauptete "Auswärtigkeit" im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG belegen zu können.
Der Beschwerdeführerin wäre es aber frei gestanden, einen (weiteren) Abänderungsantrag (etwa am 2. März 2017) zu stellen, sobald sie die entsprechenden Nachweise erbringen hätte können.
Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere:
* Hat bei Abänderungsanträgen die Beurteilung der "Auswärtigkeit" im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 4 StudFG (ausschließlich) nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise in Form von entsprechenden Meldebestätigungen zu erfolgen?
* Reicht bei Fällen mit Auslandsbezug eine Abmeldung vom österreichischen Zentralen Melderegister?
Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass der hier zu beurteilenden Fälle vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
