B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2106508.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Martin Riedl Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos (nunmehr: Kommando Luftstreitkräfte) vom 22.01.2015, GZ P402685/50-SKFüKdo/J1/2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2015, GZ P402685/53-SKFüKdo/J1/2015 betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 137 BDG
1979 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bisherige Verfahren
1.1. Am 30.8.2010 beantragte der mittlerweile in den Ruhestand versetzte Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines damaligen Arbeitsplatzes " XXXX ) beim Jagdkommando/Lehrabteilung.
Dieser Antrag wurde zunächst mit nicht als Bescheid bezeichnetem Schreiben vom 16.09.2013 und sodann mit Bescheid vom 31.10.2013 zurückgewiesen.
Dem mit einer Berufung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2013 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 29.01.2014 stattgegeben.
Die Zurückweisungsbescheide wurden am 10.04.2014 gem. § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und das Bewertungsverfahren wurde fortgesetzt.
1.2. Mit Gutachten eines Sachverständigen des Bundeskanzleramtes vom 10.07.2014 wurde festgestellt, dass der gegenständliche Arbeitsplatz der Funktionsgruppe vier der Verwendungsgruppe A3 zuzuordnen wäre.
1.3. Zum Gutachten des Bundeskanzleramtes erstattete der Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Rechtsvertreters am 01.09.2014 eine Stellungnahme insbesondere wegen der Zuordnung zur Verwendungsgruppe und zum Verantwortungsausmaß.
Der Sachverständige würde verkennen, dass es sich um einen militärischen Arbeitsplatz handeln würde. Die Zuordnung zu allgemeinen Verwaltung würde sich nicht mit den verrichteten Aufgaben decken. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf die Arbeitsplatzbeschreibung. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Auslandseinsatzes in Afrika verwendet werden hätte sollen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ständiger Einsatz- und Abrufbereitschaft wäre. Nach der Geschäftsordnung der Lehrabteilung würde dem Beschwerdeführer Führungs- und Einsatzausbildung zukommen. Die vom Beschwerdeführer geführte Gruppe wäre als Zonen-oder Bergekommando zu führen. Dabei hätte der Beschwerdeführer militärisch-taktische Vorschriften einzuhalten. Weiters müsse der Beschwerdeführer Körpertests bestehen und die Erfüllung des Impfstatus gewährleisten.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der im Organisationsplan als Arbeitsplatz der Wertigkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 4 dargestellte Arbeitsplatz gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4 bewertet.
Nach Anführung des Verfahrensganges und der Vorbringen des Beschwerdeführers verwies die Behörde in mehreren Punkten auf das Gutachten vom 10.07.2014, ohne dieses in den Bescheid zu integrieren.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.02.2015 fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit anficht.
Die Behörde hätte sich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hätte diese lediglich abgedruckt. Ein Vergleich mit derselben Verwendungsgruppe wäre von grundsätzlicher Bedeutung und für den gegenständlichen Fall relevant (Verwaltungsgerichtshof, 20.05.2008, 2005/12/0218).
Die Behörde hätte den Arbeitsplatz mit dem militärischen Arbeitsplatz eines Prüfmeisters im Bereich einer Fliegerwerft vergleichen müssen.
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers wären militärischen Zwecken zugeordnet. Dies stünde im Einklang dem Laufbahnbild der Spezialeinsatzkräfte, welches festlege dass alle Angehörigen der Spezialeinsatzkräfte Berufsmilitärpersonen wären. Vor seiner Einteilung auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz hätte der Beschwerdeführer bestimmte militärische Ausbildungen absolvieren müssen. Diese wären die Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bei Übungen, Einsatzvorbereitungen und Einsätzen unterstützen könne. Die Führung der gegenständlichen Gruppe hätte im militärischen Stil nach den Grundsätzen für die Spezialeinsatzkräfte zu erfolgen.
Von 320 Arbeitsplätzen der Spezialeinsatzkräfte wäre lediglich ein Prozent nicht als militärischer Arbeitsplatz eingerichtet.
Der Vergleichsarbeitsplatz wäre aufgrund der Übungen im schwierigen Gelände und auf extremen Zonen über 3000m nicht mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vergleichbar. Schießverpflichtungen, Körpertests, sowie der Impfstatus wären auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz verpflichtend vorgesehen, weil der Arbeitsplatz dem militärischen Bereich zugeordnet wäre.
Weiters führt der Beschwerdeführer gehaltsrechtliche Aspekte ins Treffen.
Die Führung der gegenständlichen Gruppe wäre mit militärischen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen.
Die Funktionsfähigkeit der Geräte und somit der Einsatz von Spezialkräften wäre für die Zukunft nicht mehr garantiert.
Durch die Heranziehung einer zivilen Richtverwendung würde die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit belasten.
Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Bewertungskriterien sei nur kurz eingegangen worden. Schon aus der Gegenüberstellung der Hauptaufgaben des zu bewertenden Arbeitsplatzes mit der Richtverwendung würde sich ergeben, dass eine idente Punktezahl unmöglich wäre.
Zum Fachwissen führte der Beschwerdeführer an, dass ein Fallschirm mehr als nur ein Fachgebiet betreffe. Zur Richtverwendung wären lediglich vier Fahrzeugtypen umfasst. Dazu wären keine wesentlichen Unterschiede bekannt. Der Beschwerdeführer müsse 20 verschiedene Fallschirmtypen bearbeiten. Weiters wäre der Beschwerdeführer für die Reparatur und Wartung sonstiger Luftfahrtgeräte wie Lastenabwurfgeräte, automatische Öffnungsgeräte, Höhenmesser sowie Sauerstoffanlagen mit Masken und anderes verantwortlich. Zusätzlich wäre der Beschwerdeführer für die Fallschirme einer polizeilichen Spezialeinheit zuständig. Das Erfordernis der Beherrschung der englischen Sprache sei nicht entsprechend berücksichtigt worden.
Unberücksichtigt geblieben wäre die Ausbildung und Prüfung des Beschwerdeführers zum Qualitätsbeauftragten.
Auch beim Denkrahmen würde sich ein anderer Wert ergeben.
Der Beschwerdeführer würde als Leiter der Fallschirmwerkstätte die gesammelten Erfahrungen und Erkenntnisse in eigene Vorschriften verarbeiten und bei von ihm abgehaltenen Ausbildungen aufgabenorientiert agieren. Der Beschwerdeführer wirke bei Forschungsprojekten mit. Beim Bewertungskriterium Denkanforderung könne nicht der gleiche Wert wie bei der Richtverwendung festgestellt werden.
Beim Bewertungskriterium Managementwissen hätte die Behörde die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht kritisch geprüft und einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen.
Die Gegenüberstellung mit den vier Fahrzeugen aus der Richtverwendung wäre widersprüchlich. Auf die Schulungs-, Lehr- und Ausbildungstätigkeit des Beschwerdeführers sei puncto Managementwissen nicht eingegangen worden. Dies verlange Führungs-, Organisations- und Leitungsfähigkeit. Gleiches gelte für die Werkstättenleiterfunktion. Dies sei weder vom Gutachter noch von der Behörde berücksichtigt worden.
Fremdsprachenkenntnisse seien bei keinem Bewertungskriterium angesetzt worden. Auch Verhandlungsgeschick wäre geboten. Bei der Beanstandung von Fehlern am Luftfahrzeug wäre die Kommunikation mit den Herstellerfirmen erschwert und dies würde Feingefühl und Kommunikationsgeschick erfordern.
Führungseigenschaften wären für die Richtverwendung nicht gefordert.
Puncto Handlungsfreiheit hätte die Behörde die Eigenverantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wäre im eigenen Bereich der Luftzeugwartungsgruppe dafür zuständig, arbeitstechnische Anweisungen zu erstellen. Er wäre hierfür eigenverantwortlich zuständig.
Weiters würde die Stückprüfung von Fallschirmen indizieren, dass auch der Beschwerdeführer wie jene höher qualifizierten Personen im Materialstab Luft, die die Stückprüfung ebenfalls vornehmen, höher zu bewerten wäre.
Im Gegensatz zur Richtverwendung wäre auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die Ausbildung als Qualitätsmanager erforderlich.
Durch das Übersenden des Stück-Rückscheines nach erfolgter Stückprüfung an den Materialstab Luft und die Aufnahme des Fallschirms in das Luftfahrzeugregister der Republik würde ein indirekter Einfluss auf das Endergebnis vorliegen.
Das Versagen eines Fallschirms würde zu akuter Lebensgefahr führen, was im Fall der Richtverwendung bei terrestrischen Fahrzeugen nicht gegeben wäre.
Zur Dimension hätte die Behörde die Behauptungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme verkannt. Es wären nur die Arbeitsaufträge angeführt, die die Basismaterialerhaltung betreffen. 8000 Stück der Benutzermaterialerhaltung wären nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein zuletzt innegehabter Arbeitsplatz mindestens der Funktionsgruppe fünf der Verwendungsgruppe M BUO 1 zuzuordnen wäre; in eventu den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Beschwerdevorentscheidung
Mit Schreiben vom 18.03.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.11.2014 worauf der Beschwerdeführer am 27.03.2015 eine Stellungnahme dahingehend abgab, dass versucht werde, formelle Verfahrensmängel zu sanieren. Inhaltlich seien keine neuen Tatsachen oder Erhebungen zur Kenntnis gebracht worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung legte die belangte Behörde den Verfahrensgang, die Rechtsgrundlage und die Bewertungsmethode näher dar und verwies auf das Gutachten.
Mit Antrag vom 21.04.2015 ersuchte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der belangten Behörde wäre es nicht gelungen, inhaltliche Mängel auszuräumen. Sämtliche Erwägungen der belangten Behörde würden den Inhalt des ergänzten Gutachtens ungeprüft wiedergeben. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde werde nicht eingegangen. Die Ausführungen zum allgemeinen Teil des Bewertungsgutachtens wären ohne ergänzende Ausführungen der Behörde zur Methode der Errechnung der Stellenwerte erfolgt.
Die Behörde hätte sich inhaltlich nicht mit den Vorbringen der Beschwerde auseinandergesetzt.
5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 24.04.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 26.02.2016 wurde der Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen vier Wochen an das Bundeskanzleramt übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 10.06.2016 legte der Gutachter unter Anschluss einer Stellungnahme der Luftzeugabteilung des BMLVS vom 23.03.2016 näher dar, warum der Arbeitsplatz der gegenständlichen Verwendungsgruppe zuzuordnen wäre und replizierte auf das Vorbringen zu den einzelnen Bewertungskriterien.
Mit Schreiben vom 15.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme des Kommandanten der gegenständlichen Spezialeinheit. Dies diene zum Beweis dafür, dass es sich um einen Arbeitsplatz handle, der mit einer Militärperson, die eine militärische Grundausbildung absolviert hat, zu besetzen wäre. Der Zeuge würde schildern, dass die Ausübung/Besetzung des Arbeitsplatzes zwingend durch eine Militärperson zu erfolgen hätte.
Am 26.07.2016 wurde in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies insbesondere darauf, dass er an den Übungen des Jagdkommandos teilgenommen hätte, einsatzmäßig begleitet hätte, selbst mit den Einsatzkräften mitgesprungen wäre, nach dem Sprung die Fallschirme eingesammelt hätte und im Einsatz mitzugehen hätte. Die Einsätze würden in jeglichem Gelände und auch zur Nacht durchgeführt werden, was sich von zivilen Einsätzen unterscheide. Der Beschwerdeführer sei Mitglied von internationalen Operationen im Rahmen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union gewesen. Diese Einsätze würden mit scharfer Munition durchgeführt werden. Beispielsweise in Afrika sei die österreichische Einheit Unterbeschuss gekommen. Eine militärische Ausbildung und Verhaltensweise wäre dabei unumgänglich. Im militärischen Bereich würden Sprünge aus großer Höhe und bei später Öffnung des Schirmes durchgeführt, was im zivilen Bereich nicht erforderlich wäre.
Zum Kampfeinsatz befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in diesem Land stationiert gewesen wäre, aber entsandt hätte werden können. Der Beschwerdeführer führte an, einen Fallschirmprüferschein zu besitzen und die wichtigste Tätigkeit wäre, die Fallschirme am Boden und in der Luft zu überprüfen. Dazu brauche der Prüfmeister eine gewisse Anzahl von Sprüngen. Es sei eine mindestens zehnjährige Verwendung als Fallschirmsprunglehrer erforderlich. Es gebe keinen Zivilisten, der mit Militärfallschirmen eine derartige Anzahl an Sprüngen absolviert hätte. Die militärische Ausbildung wäre erforderlich, um beispielsweise in den Auslandseinsatz zu fahren. Wäre der Beschwerdeführer im Auslandseinsatz gewesen, hätte er sich im Camp befunden.
Zur Vorverwendung als Militärfallschirmsprunglehrer führte der Sachverständige aus, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, dass der gegenständliche Arbeitsplatz ein militärischer Arbeitsplatz wäre.
Der Kommandant gab in der zeugenschaftlichen Befragung an, dass sich die militärische Komponente des Arbeitsplatzes aus der Teilnahme an Übungen und Einsätzen sowie aus der erforderlichen Weiterentwicklung von Systemen ergebe. Im militärischen Bereich wären besondere Absetz- und Aufnahmeverfahren erforderlich. Soldat zu sein wäre die Grundvoraussetzung um der militärischen Fallschirmsprungausbildung zugeführt zu werden. Der Beschwerdeführer würde helfen, ein Nachfolgeprodukt auszuwählen. Der Beschwerdeführer sei nicht regelmäßig bei den Einsatzübungen mit gesprungen sondern bis 2008 ca. einmal pro Monat. Danach aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr. Der Arbeitsplatzinhaber wäre eine Belastung für die Spezialeinheit wenn er nicht mit Ausrüstung und Gepäck springen könnte. Die Aufgaben des Beschwerdeführers im Falle eines Einsatzes wäre Instandhaltung und Prüfung des Gerätes, damit die Schirme jederzeit einsatzbereit sind. Militärische Komponenten am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eventuellen Sicherung des gesamten Lagers des Absetzdrills wenn das Lager unter Beschuss käme. Weiters würde der Beschwerdeführer bei der Produktauswahl militärisch relevant sein. Aus den Bereichen Taktik und Gefechtstechnik sowie zur Verbringungsart müsse der Beschwerdeführer den aktuellen technischen Stand kennen.
Zum Fachwissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er drei verschiedene Fallschirmtypen zu bearbeiten hätte. In der Richtverwendung wären lediglich zwei Typen, nämlich Pkw und Lastkraftwagen. Der Beschwerdeführer gab an, Hauptkappe, Gurtzeug und Reservekappe zu prüfen. Die Prüfcheckliste zur Hauptkappe hätte rund 20 jene zum Gurtzeug rund 15 Positionen. Der Beschwerdeführer monierte, dass zur Richtverwendung unklar wäre, wie viele Fahrzeuge überprüft werden würden und wie genau die § 57a Überprüfung stattfinden würde. Viele Tätigkeiten aus der Richtverwendung würden extern erfolgen. Der Beschwerdeführer wäre auch für Reserveschirme und Lastenfallschirme, Sauerstoffmasken, Schwimmwesten und Höhenmesser zuständig. Der Beschwerdeführer dürfe auch zivile Fallschirme prüfen und würde dabei die englische Sprache benötigen. Der Beschwerdeführer hätte die Ausbildung als Qualitätsmanager. Der Sachverständige führte an, dass hinsichtlich des Qualitätsmanagements von der zuständigen Fachabteilung festgestellt worden wäre, dass die Ausbildung zum Qualitätsbeauftragten ausreiche und die Ausbildung als Qualitätsmanager eine Überqualifizierung wäre. Der Beschwerdeführer führte zur Richtverwendung an, dass die Abnahmeprüfung des Fahrzeuges im Einvernehmen mit der Firma erfolgen würde. Er wäre jedoch für die Reparatur der Fallschirme selbst verantwortlich.
Der Beschwerdeführer hätte Erfahrung mit der Erstellung neuer Vorschriften, die zum Teil aus englischsprachigen Packvorschriften abgeleitet wurden. Der Beschwerdeführer hätte dreimal einen zusätzlichen Pflichtkontrollpunkt im Vergleich zu den Packvorschriften der Hersteller eingeführt. Der Beschwerdeführer hätte andere Fallschirmwarte ausgebildet.
Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, erhielt jedoch die Möglichkeit zum Protokoll binnen einer Woche Stellung zu nehmen.
Am 24.08.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, dem der Verwaltungsgerichtshof am 20.09.2017 durch verfahrensleitende Anordnung, die Sache binnen 3 Monaten zu erledigen, folgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Ruhestandsversetzung als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Flugfeldkaserne in XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
Die Aufgaben des Beschwerdeführers setzten sich aus 40 % Planung und Durchführung sowie aus 30 % Dienstaufsicht, Überwachung und Kontrolle sowie aus 20 % Koordinierungstätigkeit und Kommunikation und 10 % Schulungs- Lehr- und Ausbildungstätigkeit zusammen.
Hauptaufgaben waren:
Führung der Luftzeugwartungs- und Prüfungsgruppe, einschließlich aller Maßnahmen der
Personalführung und Personalentwicklung
Abnahme und Stückprüfung von mustergeprüften Fallschirmen
Nichtverwendbarstellung von Fallschirmen
Feststellung der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebssicherheit von Fallschirmen nach Reparatur
Vorschreibung der Behebung von Beanstandungen und Erstellung von Arbeitsaufträgen
Feststellung der Pflichtkontrollen, Doppelkontrollen und Stichkontrollen im Zuge der
fachtechnischen und arbeitstechnischen Aufbereitung von Wartungsarbeiten und im
Rahmen eines planmäßigen bzw. außerplanmäßigen Wartungsereignisses
Festlegung von Pflichtkontrollen für Qualitätsprüfungen oder Doppelkontrollen aus
besonderem Anlass
Durchführung von Pflichtkontrollen
Planung, Anordnung und Durchführung von Stichkontrollen im Bereich Benützer- und
Basismaterialerhaltung
Auswertung von Stichkontrollen und Erstellung des Qualitätsberichtes
Beobachtung und Beurteilung der Fähigkeit des Jagdkommando und Leistungszentrum
11/Heeressportzentrum hinsichtlich der Wartung von Fallschirmen und Luftzeuggerät,
sowie Einleitung von Korrekturmaßnahmen
Auswertung der Arbeitsaufträge
Abfassung von Beanstandungsmeldungen
Leitung der Fallschirmwerkstatt
Überwachung der Prüf- und Messmittel
Selbstständiges Erstellen von Vorschlägen im Bereich des
Qualitätssicherungsmanagements, insbesondere im Bereich der Sicherheit
Teilnahme an nationalen und internationalen Übungen, Einsatzvorbereitungen und
Einsätzen als Militärluftfahrtmeister unter dem Kommando der Lehrgruppe
Militärfallschirmspringen und Luftlandeeinsätze sowie als Fachunteroffizier bei den
Luftstreitkräften für das Absetzen von Lasten einschließlich der Vorbereitung,
Durchführung und Nachbereitung
Kalkulation des jährlichen Bedarfs an Luftzeuggütern
Anforderung zur lokalen Bedarfsdeckung von Ersatzteilen
Durchführung der lokalen Beschaffung von Ersatzteilen
Selbständiges laufendes Studium und Auswertung einschlägiger fallschirmtechnischer
Literatur
Teilnahme an zivilen und militärischen Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland
in allen Bereichen des Fallschirmspringens und anderen einschlägigen Fachrichtungen,
sowie Studium der entsprechenden Literatur
Umsetzung von Erfahrungen und Erkenntnissen in eigene Vorschriften,
Ausbildungsbehelfe und Arbeitsanweisungen in Zusammenarbeit mit der
Grundlagenabteilung
Ausbildung von Warten des Jagdkommandos gemäß Militärluftfahrtpersonalverordnung
Ausbildung von Warten der Luftstreitkräfte gemäß Militärluftfahrtpersonalverordnung im
Bedarfsfall
Ausbildung und Prüfung von Fallschirmpackern im militärluftfahrtechnischen
Assistenzdienst gemäß Materialstab Luft
Ausbildung von Militärfallschirmsprunglehrern und Militärfallschirmspringern in der
Benutzermaterialerhaltung
Sicherheitstechnische Überwachung der textilen Komponenten der
Fallschirmspringerbodenausbildungsanlage
Selbstständiges Erstellen von Vorschlägen im Bereich des
Qualitätssicherungsmanagements, insbesondere im Bereich der Sicherheit
Mitwirkung bei Forschungsprojekten, die der Weiterentwicklung der Verbringungsarten
mit Fallschirm und der Erprobung von Fallschirmen (auch in ÖSTERREICH nicht
eingeführter Fallschirmsysteme), Sprunggerät und Gerät für Spezielle Absetz- und
Aufnahmeverfahren mit Hubschrauber dienen, in der Phase der Realisierung
Planung und Steuerung der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von
Öffentlichkeitsarbeit (Ausstellung und Demonstration von Fallschirmen und
Luftzeuggerät)
Nebenaufgaben waren:
Kalkulation des jährlichen Bedarfs an Lz (Luftzeug) Gütern
Mitarbeit bei der Einführung von neuen FS-Systemen
Selbstständiges laufendes Studium und Auswertung einschlägiger
Fallschirmtechnischer Literatur
Teilnahme an zivilen und militärischen Fortbildungsveranstaltungen im In- und
Ausland in allen Bereichen des Fallschirmspringens und anderen einschlägigen
Fachrichtungen einschließlich Methodik sowie Studien entsprechender Literatur.
Umsetzung in eigenen Vorschriften, Lehrbehelfe und Arbeitsanweisungen in
Zusammenarbeit mit der Grundlagenabteilung bzw. MSL.
Ausbildung von Warten gem. MLPV
Ausbildung und Prüfung von Packern im militärlufttechnischen Assistenzdienst
Technische Ausbildung von Sprunglehrern und Springern gem. MLPV, OHB und
VAF
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers waren überwiegend ohne Anwendung von Gefechtstaktik oder militärischer Bewaffnung durchzuführen.
Die Richtverwendung, die dem Bild des gegenständlichen Arbeitsplatzes aufgrund der dominierenden Instandhaltung technischer Produkte am nächsten kommt, ist im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels (Z. 3.6.6. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).
Deren Hauptaufgaben sind:
plant und steuert Arbeitseinteilung der unterstellten Prüfmeister
führt Dienstaufsicht über alle unterstellte Prüfmeister
plant und steuert Ausbildung der Prüfmeister
entscheidet über die Notwendigkeit des Austausches von Ersatzteilen
legt die kostengünstigste Instandsetzungsvariante fest
wirkt bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mit
überwacht Firmeninstandsetzungen
bestätigt die Angemessenheit von Arbeitszeit und Ersatzteilbedarf
beurteilt Instandsetzungswürdigkeit nach geltenden Richtlinien und dem
Instandsetzungsaufwand
überprüft Verschleißtoleranzen
zeigt Fehlerhäufungen auf
überprüft die einwandfreie Funktion von Verschleißgütern
überprüft die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Verschleißgutes
überprüft die Funktion von Baugruppen
bestätigt die durchgeführte Abnahme auf dem Arbeitsauftrag
stellt eventuelle Mängel fest und veranlasst die Behebung der Mängel
veranlasst die Durchführung notwendiger Nacharbeiten
verantwortlich für Schriftverkehr im Prüfwesen
enge Zusammenarbeit mit Arbeitsvorbereitung (entscheidet über die Vergabe des
Arbeitsauftrages an zivile Firmen oder Instandsetzung im eigenen Bereich)
koordiniert den Zulauf von Arbeitsaufträgen zu den einzelnen Firmen
Unterstützung des LtrSysWkstAbt
Mitwirkung bei der Umsetzung von QS (Qualitätssicherheits)-Belangen
Sowohl am gegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und am Richtverwendungsarbeitsplatz sind fortgeschrittene Fachkenntnisse erforderlich, um die Luft- bzw. Bodenfahrzeuge entsprechend dem Stand der Technik zu warten.
Fachwissen:
Während am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine etwas geringere Produktvielfalt (Fallschirme und Zubehör) mit weniger Bauteilen herrscht, was ein geringeres Breitenwissen erfordert, ist am Richtverwendungsarbeitsplatz eine größere Produktpalette und ein geringeres Tiefenwissen erforderlich, was jedoch insgesamt denselben Wissenswert ergibt. Durch die im Vergleich zum Kraftfahrzeug bestehende Homogenität des Produktes Fallschirm wird die Typenanzahl 20 bei Fallschirmen mit der Typenanzahl 4 bei den Bodenfahrzeugen aufgewogen. Das erforderliche Wissen ist vergleichbar mit jenem durch einschlägige Lehre und facheinschlägiger Zusatzausbildung ergänzt um im Arbeitsprozess erweiterte Kenntnisse (Wert 7). Eine Erhöhung in Richtung Fachwissenswert neun (nächste Stufe), bei der bereits eine einschlägige Universitätsausbildung oder Vergleichbares erforderlich ist, konnte nicht festgestellt werden.
Managementwissen
Die Feststellungen hinsichtlich des Managementwissens sind mit dem Wert drei zu beziffern und als begrenzt zu bezeichnen. Die Durchführung der Aufgaben erfolgt sowohl bei der Richtverwendung als auch am gegenständlichen Arbeitsplatz aufgrund weitgehend festgelegter Vorgaben. Die Schulungs- Lehr und Ausbildungstätigkeit und die Werkstättenleiterfunktion des Beschwerdeführers ist mit jener der Richtverwendung vergleichbar, denn die Richtverwendung führt Dienstaufsicht über alle unterstellten Prüfmeister, plant und steuert die Ausbildung der Prüfmeister.
Umgang mit Menschen
Sowohl am gegenständlichen Arbeitsplatz als auch auf der Richtverwendung hat der Umgang mit Menschen eine wichtige Bedeutung (Wert 2). Es ist auf beiden Arbeitsplätzen von Bedeutung, andere zu verstehen, zu unterstützen und zu beeinflussen. Durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen wäre nicht ausreichend. Ein besonderes Verhandlungsgeschick ist bei der Durchsetzung von Zielen jedoch nicht erforderlich. Der Dienstweg und die Weisungshierarchie setzen bei beiden Arbeitsplätzen in der Regel klare Vorgaben.
Denkrahmen
Durch Teilroutine ist am gegenständlichen Arbeitsplatz und auf der Richtverwendung der Denkrahmen festgelegt. Lösungen sind durch Vorschriften, überlieferte Vorgangsweisen und Präzedenzfall vorgegeben. Anhand von gesetzlichen Vorschriften, technischen Handbüchern und dem aktuellen Stand der Technik konnten die technischen Überprüfungen sowohl der Kraftfahrzeuge als auch der Luftfahrzeuge samt Zubehör vorgenommen werden.
Denkanforderung
Sowohl am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch am Arbeitsplatz der Richtverwendung sind administrative und kontrollierende Tätigkeiten durchzuführen. Aufgrund des Gelernten lassen sich bei beiden Arbeitsplätzen richtige Lösungen finden. Die Unterschiedlichkeit von Situationen ist im Arbeitsalltag von untergeordneter Bedeutung. Die meisten Herausforderungen auf beiden Arbeitsplätzen sind aufgrund ähnlicher Situationen lösbar.
Handlungsfreiheit
Die Handlungsfreiheit auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz und auf der Richtverwendung lässt sich mit fünf beziffern und zwischen angewiesen und standardisiert beschreiben. Bei beiden Arbeitsplätzen handelt es sich um Leitungsfunktionen die ihrerseits wiederum einer Dienst- und Fachaufsicht unterliegen. Detaillierte Vorgaben erlauben jedoch nur geringe Abweichungen. Die Qualitätssicherungsaufgaben sind auf beiden Arbeitsplätzen als Beitrag gemeinsam mit anderen Organisationseinheiten durchzuführen. Die Tätigkeiten außerhalb der Herstellervorschriften welche hauptsächlich das Verkleben von Rissen mit Klebestreifen umfasst erwirkt keine Erhöhung der Handlungsfreiheit.
Dimension
Aufgrund der Anzahl von 300 Fallschirmen, 474 dazugehöriger Wartungen bzw. 400 Fahrzeugen pro Jahr ist am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und auf der Richtverwendung von breiter Dimension auszugehen.
Einfluss auf das Endergebnis
Sowohl der Richtverwendungsarbeitsplatz als auch der gegenständliche Arbeitsplatz des Beschwerdeführers liefern Beiträge für die Entscheidungen und Handlungen anderer. Aufgrund der Beiträge des Beschwerdeführers haben beispielsweise andere Stellen Beschaffungsvorgänge durchzuführen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gehen im überwiegenden Ausmaß über dokumentierende oder informatorische Leistungen für vorgesetzte Dienststellen nicht hinaus.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass seine Aufgaben eine wesentliche militärische Komponente beinhalten, wenngleich militärische Vorerfahrung von unbestrittenem Vorteil ist. Die Vorerfahrung war jedoch von den gegenständlichen Tätigkeiten zu trennen.
Fallweise erforderliche Englischkenntnisse des Beschwerdeführers und beitragende Tätigkeit an der Qualitätssicherung bewirkt keine Erhöhung des auf beiden Arbeitsplätzen erforderlichen fortgeschrittenen Fachwissens. Die Wartung ziviler Fallschirme und die Teilnahme an internationalen Fortbildungsveranstaltungen konnte keinen höheren als durch Abschluss einer höheren Schule erworbenen oder mit Lehre, Zusatzausbildung und Praxis angereicherten Fachkenntnisse erfordern. Hinsichtlich der Qualitätssicherung hatte der Beschwerdeführer zwar einen unmittelbaren, aber hierarchisch untergeordneten Beitrag zu leisten. Seine dementsprechenden Zusatzqualifikationen waren nicht zur Gänze erforderlich, wie sich aus der unwidersprochenen Behauptung der verantwortlichen Fachabteilung ergibt.
Insoweit der Beschwerdeführer zum Managementwissen behauptet, das Gutachten wäre hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeugtypen widersprüchlich, verkennt er die Komplexität eines Personen- oder Lastkraftwagens im Vergleich zu einem Fallschirm und die auch diesbezüglich vorhandene Vergleichbarkeit mit der Richtverwendung.
Insoweit der Beschwerdeführer zum Umgang mit Menschen ein Verhandlungsgeschick moniert, da er im Kontakt mit den Herstellerfirmen Fingerspitzengefühl bräuchte, ist einer Erhöhung in Richtung "besonders wichtig" entgegenzuhalten, dass die Durchsetzung von Zielen des Arbeitsplatzes von diesem Verhandlungsgeschick bei Reklamationen nicht wesentlich beeinflusst wird.
Insoweit der Beschwerdeführer zum Denkrahmen anführt, selbst Vorschriften zu erstellen, ist dem entgegenzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung anführte, lediglich einen geringen Beitrag dazu zu leisten. Der wesentliche Beitrag dazu wird bereits durch die Herstellerfirmen und die übergeordneten Stellen im Bundesministerium getroffen. Die Verschiedenartigkeit der Aufgaben ist auch trotz Beteiligung an der Weiterentwicklung der Verbringungsarten und Abhaltung von Ausbildungen nicht wesentlich sondern nur geringfügig.
Den Feststellungen hinsichtlich der Denkanforderung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten sondern er hat unbegründet ausgeführt dass kein gleicher Wert vorliegen könne.
Die Anmerkungen des Beschwerdeführers hinsichtlich höher qualifizierter Personen aus dem Materialstab Luft sind nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer einerseits die Zuständigkeit des Materialstabes Luft anführt und andererseits seine eigene Tätigkeit diesbezüglich hervorhebt. Die beitragende Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf Qualitätssicherung konnte in der mündlichen Verhandlung klargestellt werden.
Wenn der Beschwerdeführer zur Dimension anführt, 8000 Packzettel seien nicht berücksichtigt worden, so ist die Feststellung hinsichtlich der servicevierten Stellen dadurch nicht beeinflusst. Bei einem Packzettel handelt es sich nicht um eine servicierte Stelle. Die Heranziehung eines Fallschirm bzw. eines Kraftfahrzeuges als Stelle umfasst ebenfalls das Zubehör und die Mehrfachbearbeitung des einzelnen Produktes mit ein. Die Anzahl der Packzettel muss daher hintangestellt bleiben.
Zur Handlungsfreiheit führt der Beschwerdeführer selbst an, dass sein Beitrag lediglich mitwirkender Art ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, wurde § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), neu gefasst; seine ersten drei Absätze lauteten in dieser Fassung (die weiteren Absätze sind im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung):
"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf."
Durch BGBl. I Nr. 61/1997 wurde in Abs. 1 die Zuständigkeit des Bundeskanzlers durch jene des Bundesministers für Finanzen ersetzt.
Durch die Dienstrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:
"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."
Durch BGBl. I Nr. 94/2000 wurde die in § 137 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen durch jene des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport ersetzt. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 wurde in § 137 Abs. 1 BDG 1979 zunächst mit Wirkung vom 1. Mai 2003 die Zuständigkeit des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport durch jene des Bundeskanzlers ersetzt und diese Bestimmung sodann mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 neu gefasst:
"(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen."
Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Anlage BGBl. I Nr. 140/2011 lauten:
3. VERWENDUNGSGRUPPE A 3
3.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
3.6.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Prüfmeister und Leiter Technische Prüfgruppe beim Kommando des Heereslogistikzentrums Wels,"
"Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Fach(Sach-)frage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe zuordnen zu können. Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat somit ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.
Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221, mwN)."
(Verwaltungsgerichtshof, 2006/12/0026, 02.07.2009)
Insoweit der Beschwerdeführer dem gegenständlichen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Ergänzungsbedürftigkeit entgegentritt, kann auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters und auf die mündliche Verhandlung verwiesen werden, wobei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Wie anhand der Beweiswürdigung ersichtlich ist, konnten diese Vorbringen in keiner Bewertungsziffer und daher auch nicht insgesamt eine Änderung erwirken. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gutachterlicher Ebene entgegengetreten und konnte dem Bewertungsgutachten keine Widersprüchlichkeit nachweisen. Das Gutachten, auf das sich der bekämpfte Bescheid stützt, ist schlüssig und unwidersprüchlich.
Die ziffernmäßige Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskategorien erfolgte deckungsgleich mit jener der Richtverwendung, wodurch das Erfordernis zweier Richtverwendungen ober- und unterhalb der Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes entfallen konnte.
Zur grundsätzlichen Einreihung des Arbeitsplatzes in die allgemeine Verwaltung konnte der Beschwerdeführer keine ausreichenden Hinweise liefern, den Arbeitsplatz doch in die Besoldungsgruppe des militärischen Dienstes einzureihen. Die Arbeitsplatzbewertung hat unabhängig von der Person des Arbeitsplatzinhabers zu erfolgen wodurch nicht von Relevanz ist, dass der Beschwerdeführer in den militärischen Dienst ernannt war. Die eventuelle Heranziehung für einen Auslandseinsatz, die nie durchgeführt worden war, konnte das hauptsächliche Aufgabengebiet des Arbeitsplatzes nicht in Richtung militärischer Dienst wenden. Ebenfalls die fallweise Beteiligung an Übungen der Einsatzkräfte konnte eine überwiegende Zuordnung zu militärischen Dienst nicht bewirken. Insgesamt überwiegt der Tätigkeitsbereich wie auch bei der herangezogenen Richtverwendung aus der allgemeinen Verwaltung. Die begründete militärische Vorerfahrung hat bei der gegenständlichen Arbeitsplatzbewertung hintangestellt zu bleiben, da diese die Tätigkeiten, die auszuüben sind nicht beeinflusst.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage zur bescheidmäßigen Feststellung von Arbeitsplatzwertigkeiten, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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