BVwG I405 2142022-2

BVwGI405 2142022-229.11.2017

B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs2a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2142022.2.00

 

Spruch:

I405 2142022-2/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA:

Ghana, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. 1106914605-171122667, zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos aufgehoben.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Ghana, stellte am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.11.2016, Zahl:

1106914605-160312371, wurde dieser hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Unter Spruchteil IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht seitens der Antragstellerin, Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. In der Beschwerde wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde konkret und substantiiert kritisiert und hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter anderem ausgeführt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls nachvollziehbar oder geboten wäre. Außerdem wurde begründet die Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

 

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016, Zl. W159 2142022-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

5. Mit angefochtenem Ladungsbescheid des BFA vom 03.10.2017, Zl. 1106914605-171122667, wurde die BF für den 17.10.2017 in die Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, geladen. Gegenstand der Amtshandlung seien notwendige Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Als Rechtsgrundlage wurden § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG angeführt. Für den Fall, dass die BF der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten sollte, wurde im Bescheid ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. Aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Feststellung der Identität der BF zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde) am sofortigen Vollzug des Bescheides, wurde dem Landungsbescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgereich beim BFA eingebrachte Beschwerde vom 13.10.2017, worin auf das offene Beschwerdeverfahren des BF im Asylverfahren verwiesen wurde. So sei zwar der Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 14.11.2016 abgewiesen, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die aufschiebende Wirkung aberkannt worden, das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch der Beschwerde der BF mit Beschluss vom 14.12.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, woraufhin der BF ihre Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §13 iVm § 51 AsylG zurückgegeben worden sei. Das BFA habe diesen Beschluss völlig ignoriert und den angefochtenen Bescheid auf § 46 Abs. 2a FPG gestützt, obwohl dem Abs. 1 der zitierten Bestimmung zu entnehmen sei, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegen müsse.

 

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 23.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als ausreichend geklärter Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

 

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu Spruchpunkt A):

 

Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 ordnet an, dass, wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten, und zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden kann. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war. Gemäß Abs. 4 ist gegen die Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

 

Gemäße § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung). Gemäß § 46 Abs. 2a ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

 

Wie die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, liegt im vorliegenden Fall noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, zumal der Beschwerde der BF 13.10.2017 gegen den Bescheid des BFA vom 03.10.2017, Zl. 1106914605-171122667, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2016, Zl. W159 2142022-1/3Z, gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weshalb mit etwaigen Vorbereitungen für die Abschiebung der BF bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten ist.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B)

 

Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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