BVwG W162 2122554-1

BVwGW162 2122554-126.9.2017

AlVG §21
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W162.2122554.1.00

 

Spruch:

W162 2122554-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA MMag. Maria Größ, Wickenburggasse 3/16, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 04.11.2015, Zl. XXXX , betreffend Berichtigung der Notstandshilfe, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2016, Zl. 2015-0566-9-002424, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2016, Zl. 2015-0566-9-002424, folgendermaßen zu lauten hat:

 

"Die Notstandshilfe wird gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für die im Folgenden angeführten Zeiträume berichtigt und beträgt für die Zeiträume 05.10.2010 bis 31.10.2011, 21.11.2011 bis 25.02.2012, 03.03.2012 bis 11.03.2012, 24.03.2012 bis 30.06.2012, 22.11.2012 bis 29.03.2013, 01.05.2013 bis 17.07.2013, 03.08.2013 bis 20.03.2015 und 25.03.2015 bis 30.06.2015 EUR 11,99 täglich, sowie in den Zeiträumen 01.07.2015 bis

 

09.07.2015 und 14.07.2015 bis 31.08.2015 EUR 8,96 täglich."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 04.11.2015 wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Bezuges der Notstandshilfe für die nachstehend angeführten Zeiträume die Bemessung gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend berichtigt werde:

 

05.10.2010 bis 31.10.2011

 

21.11.2011 bis 25.02.2012

 

03.03.2012 bis 11.03.2012

 

24.03.2012 bis 30.06.2012

 

22.11.2012 bis 29.03.2013

 

01.05.2013 bis 17.07.2013

 

03.08.2013 bis 20.03.2015

 

25.03.2015 bis 09.07.2015

 

14.07.2015 bis 31.08.2015

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorangegangenen Beschäftigung als Bundesbedienstete ab dem 01.04.2001 Überbrückungshilfe bzw. ab dem 29.12.2002 erweiterte Überbrückungshilfe auf Basis einer Bemessungsgrundlage aus ihrem Beamtendienstverhältnis in Höhe von EUR 3.051,02 gewährt worden sei. Da sie im Zeitraum ab dem 01.04.2001 in unregelmäßigen Abständen in arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden sei, habe sie ab dem 01.07.2005 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG erworben. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei jedoch versehentlich mit der Bemessungsgrundlage aus ihrem Beamtendienstverhältnis erfolgt. Gemäß § 21 AlVG habe die Bemessung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe aus den unselbstständigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen zu erfolgen. Aufgrund der Überprüfung des Anspruchs auf Übergangsgeld sei aufgefallen, dass die Höhe der Bemessungsgrundlage seit dem 01.07.2005 fehlerhaft sei. Da dies auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen sei, sei eine Berichtung gemäß § 24 AlVG nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr zulässig. Somit sei die Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erst ab dem 05.10.2010 möglich.

 

2. Mit Bescheid vom 05.11.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 11,99 täglich und ab dem 01.07.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 8,96 täglich gebühre.

 

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Beschwerde und führte unter Verweis auf § 21 Abs. 8 AlVG und § 2 Abs. 1 ÜHG aus, dass sie im Zeitpunkt ihres 45. Geburtstages zwar kein Arbeitslosengeld bezogen habe, jedoch Überbrückungshilfe. Auch in diesem Fall gelte der Bemessungsgrundlagenschutz gemäß § 21 Abs. 8 AlVG, da das AlVG auf die Überbrückungshilfe anzuwenden sei. Die Bemessungsgrundlage sei daher nicht das Entgelt des Kalenderjahres 2004, sondern jenes, das dem Anspruch auf Überbrückungshilfe zugrunde gelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin stellte weiters den Eventualantrag, für das Jahr 2004 eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 586,56 zugrunde zu legen. In der diesem Begehren zugrunde liegenden Berechnung wurden für den Zeitraum 10.06.-16.06.2004 6 Tage angesetzt.

 

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid vom 05.11.2015 ab.

 

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin keinen Vorlageantrag.

 

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2016 betreffend den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.11.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe für die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 05.10.2010 bis 31.10.2011, 21.11.2011 bis 25.02.2012, 03.03.2012 bis 11.03.2012, 24.03.2012 bis 30.06.2012, 22.11.2012 bis 29.03.2013, 01.05.2013 bis 17.07.2013, 03.08.2013 bis 20.03.2015, 25.03.2015 bis 09.07.2015, 14.07.2015 bis 30.06.2015 EUR 11,99 täglich betrage und von 01.07.2015 bis 31.08.2015 EUR 8,96 täglich betrage.

 

Dazu stellte die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin von 01.07.1995 bis 31.03.2001 als Beamte beim XXXX beschäftigt gewesen sei. Ab 01.04.2001 habe sie Überbrückungshilfe und von 31.12.2001 bis 31.08.2003 erweiterte Überbrückungshilfe bezogen. Im Zeitraum 01.12.2002 bis 26.06.2005 sei sie insgesamt 196 Tage in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gewesen. Im Jahr 2004 sei sie insgesamt 128 Tage beim XXXX beschäftigt gewesen und nicht 127 Tage, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anführt, da es sich beim Zeitraum 10.06.-16.06.2004 tatsächlich um 7 Tage handle. Das Gesamteinkommen im Jahr 2004 habe EUR 2.202,51 betragen, sodass sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 581,97 ergebe. Da die Beschwerdeführerin damals das 45.Lebensjahr überschritten habe, sei die höhere "geschützte" Bemessungsgrundlage von EUR 3.051,02 herangezogen worden. Dabei sei aber nicht beachtet worden, dass diese aus einem Vorbezug einer Leistung nach dem Überbrückungshilfegesetz stamme. Dies sei bei den nachfolgenden Notstandshilfeanträgen nicht mehr überprüft worden. Erst im August 2015 bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Übergangsgeld sei der gesamte Versicherungsverlauf überprüft worden und dabei dieser Umstand aufgefallen. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Entgelt für das Jahr 2004 heranzuziehen sei, weil die Beschwerdeführerin ab 01.07.2005 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe. Bis Juni 2015 habe die Beschwerdeführerin für ihren Sohn XXXX , geb. am XXXX , Familienbeihilfe bezogen, weshalb ihr bis Juni 2015 der Familienzuschlag von EUR 0,97 zuerkannt worden sei. Ab 01.01.2015 betrage der Notstandshilfeanspruch EUR 11,99 (inklusive Ergänzungsbetrag und Familienzuschlag). Ab 01.07.2015 entfalle der Familienzuschlag und daher sei der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes inklusive des Ergänzungsbetrages auf 60% des Nettoeinkommens aus Beschäftigung zu begrenzen. Daher betrage der Notstandshilfeanspruch EUR 8,96. Zur Einwendung der Beschwerdeführerin, dass der Bemessungsgrundlagenschutz des § 21 Abs. 8 AlVG anzuwenden sei, führte die belangte Behörde aus, dass der Gesetzeswortlaut eindeutig davon spreche, dass die Bemessungsgrundlage, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen wurde, gesichert werden solle. Die Sicherung einer Bemessungsgrundlage nach einem anderen Bundesgesetz könne daraus nicht abgeleitet werden. Die Überbrückungshilfe habe sie gerade deshalb bezogen, weil kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden habe. § 2 Abs. 1 ÜHG bedeute nur, dass bereits bestehende Regelungen des AlVG zur Vereinfachung der Berechnungen im ÜHG angewendet werden sollen. Daraus lasse sich nicht schließen, dass alle Bestimmungen des ÜHG auf das AlVG zu übertragen seien. Das ÜHG gelte nur subsidiär und es würden der Arbeitslosenversicherung nur die tatsächlichen Aufwendungen des tatsächlichen Bezuges eines Bundesbediensteten vom Bund rückerstattet. Die Anwendung des Bemessungsgrundlagenschutzes des AlVG, das durch Versicherungsleistungen der Dienstnehmer und Beiträge der Dienstnehmer finanziert werde, auf das ÜHG gehe ausschließlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung. Eine Übertragung des Bemessungsgrundlagenschutzes könne daher nicht auf Leistungen nach anderen Bundesgesetzen übertragen werden. Die Beschwerdeführerin treffe an der Heranziehung der Bemessungsgrundlage aus dem Beamtendienstverhältnis kein Verschulden. Da die fehlerhafte Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen sei, sei die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

 

6. Mit Schreiben vom 12.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, weshalb ihrer Ansicht nach § 21 Abs. 8 AlVG auch auf die Überbrückungshilfe anzuwenden sei.

 

7. Mit Schreiben vom 03.03.2016 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes am 01.07.2005 bereits über 45 Jahre alt gewesen sei und im Zeitpunkt ihres 45.Geburtstages Überbrückungshilfe bezogen habe. In systematischer und verfassungskonformer Auslegung des § 21 Abs. 8 AlVG sei davon auch ein für die Bemessung der Überbrückungshilfe herangezogenes monatliches Bruttoentgelt geschützt. § 21 Abs. 8 AlVG regle nämlich die "weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld", was nach § 14 Abs. 2 AlVG auch vorliege, wenn zuvor Überbrückungshilfe nach dem ÜHG bezogen worden sei. Dieser Auslegung folge auch die belangte Behörde, da sie ihr Arbeitslosengeld zuerkannt habe, nachdem sie erstmals die kleine Anwartschaft erfüllt habe. Da § 21 Abs. 8 AlVG also auf § 14 Abs. 2 AlVG durch die Formulierung "weitere Ansprüche auf Arbeitslosengeld" verweise, sei auch die Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf Überbrückungshilfe geschützt. Die Beschwerdeführerin wies weiters darauf hin, dass der Bemessungsgrundlagenschutz nicht auf Weiterbildungsgeld anzuwenden sei, obwohl eine weitere Inanspruchnahme nach § 14 Abs. 2 AlVG auch nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld angenommen werde. Dies widerspreche jedoch nicht der oben darlegten Rechtsansicht, da es sich bei Weiterbildungsgeld um eine Leistung zur Beschäftigungsförderung handle, während Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld entspreche. Dass die Überbrückungshilfe von § 21 Abs. 8 AlVG umfasst sei, ergebe sich außerdem aus dem Telos dieser Bestimmung, wonach ältere Arbeitnehmer bei Aufnahme einer geringer bezahlten Beschäftigung kein Absinken ihrer Bemessungsgrundlage zu befürchten hätten. Dies ergebe sich aus der Begründung des Initiativantrags. Dieses Ziel verfolge der Gesetzgeber nicht nur im Hinblick auf arbeitslose Personen, die Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gewesen seien, sondern auch für ehemalige Bundesbedienstete.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin, geb. am XXXX , ist ledig. Für ihren Sohn XXXX bezog sie bis 30.06.2015 Familienbeihilfe.

 

Die Beschwerdeführerin war von 01.07.1995 bis 31.03.2001 als Beamte beim XXXX beschäftigt.

 

Ab 01.04.2001 bezog sie Überbrückungshilfe und ab 30.12.2001 bis 31.08.2003 erweiterte Überbrückungshilfe. Die Bemessungsgrundlage betrug EUR 3.051,02.

 

Im Zeitraum 01.12.2002 bis 26.06.2005 war sie insgesamt 196 Tage in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Im Jahr 2004 war sie insgesamt 128 Tage beim XXXX beschäftigt.

 

Das Gesamteinkommen im Jahr 2004 betrug inklusive Sonderzahlungen EUR 2.483,09

 

Am 01.07.2005 beantragte die Beschwerdeführerin Notstandshilfe. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde in einen Antrag auf Arbeitslosengeld umgedeutet.

 

Aufgrund dieser Angaben errechnete das Arbeitsmarktservice einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe ab 01.01.2015 in Höhe von EUR 11,99 täglich und ab 01.07.2015 in Höhe von EUR 8,96 täglich.

 

Die belangte Behörde legte bei ihrer Bemessung der Notstandshilfe zunächst jene Bemessungsgrundlage zugrunde, die für die Gewährung der Überbrückungshilfe herangezogen wurde. Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin auf Übergangsgeld im August 2015 wurde ihr gesamter Versicherungsverlauf überprüft. Dabei kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass das Einkommen des Jahres 2004 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen wäre.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde, sowie in ihrem Vorlageantrag nur Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung vor, bestritt jedoch nicht den von der Behörde festgestellten Sachverhalt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.

 

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

 

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten:

 

§ 21 AlVG

 

"(1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. [

]

 

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."

 

§ 24 Abs. 2 AlVG

 

"(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

 

§ 25 Abs. 1 AlVG

 

"(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [ ]"

 

§ 2 Abs. 1 ÜHG

 

"(1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht."

 

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

Die Beschwerdeführerin bringt unter Berufung auf § 2 Abs. 1 ÜHG vor, dass gemäß § 21 Abs. 8 AlVG eine günstigere Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen sei. Die belangte Behörde verneinte jedoch die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 8 AlVG, da diese Bemessungsgrundlage aus dem Bezug der Überbrückungshilfe und nicht aus einem Arbeitslosengeldbezug stammt.

 

Ob gemäß § 21 Abs. 8 AlVG für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und in weiterer Folge der Notstandshilfe auch eine Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, die aus dem Bezug von Überbrückungshilfe gemäß ÜHG stammt, kann im gegenständlichen Fall jedoch dahingestellt bleiben. Auch unter der Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin immer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis befunden und daher Arbeitslosengeld anstelle der Überbrückungshilfe bezogen hätte, wäre § 21 Abs. 8 AlVG nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

 

Wie oben festgestellt wurde die Beschwerdeführerin am XXXX geboren und vollendete daher am 02.03.2002 das 45.Lebensjahr. Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin erweiterte Überbrückungshilfe. Am 01.07.2005 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

 

Gemäß § 21 Abs. 8 AlVG ist, wenn ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet hat, abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

 

Bis zu dieser mit 01.01.2000 in Kraft getretenen Bestimmung konnte für den Bemessungsgrundlagenschutz des § 21 Abs. 8 AlVG nur jenes für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogene Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld herangezogen werden, das bei einem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der Vollendung des 50. Lebensjahres (bei Männern) bzw. des 45. Lebensjahres (bei Frauen) der Berechnung zugrunde gelegt worden ist. Auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem Stichtag kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nunmehr nicht mehr an, so dass der Bemessungsgrundlagenschutz auch dann aktiviert wird, wenn mit Erreichen der Altersgrenze die Arbeitslosigkeit bereits vorliegt. (Krapf/Keul in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz § 21 AlVG, Rz 477)

 

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.01.2008, 2006/08/0321, ausführt, stellte § 21 Abs. 8 AlVG idF BGBl. Nr. 412/1990, "also der "Bemessungsgrundlagenschutz" eindeutig auf jenes Entgelt ab, das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmals gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld ("hiebei") maßgeblich war und galt sodann für weitere zu einem späteren Zeitpunkt - und damit insbesondere nach einer aufgenommenen Beschäftigung - gestellte Anträge". Mit der am 01.01.2000 in Kraft getretenen Novelle wurde – wie sich aus der Begründung des Ausschussberichtes ergibt – ausschließlich die Vereinheitlichung der Altersgrenze bezweckt. das System der Wahrung der Bemessungsgrundlage an sich sollte sich jedoch nicht verändern. (vgl. VwGH 23.01.2008, 2006/08/0321; VwGH 11.07.2012, 2011/08/0363)

 

Da die Beschwerdeführerin jedoch erstmals nach Vollendung des 45. Lebensjahres am 01.07.2005 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte, war zu Recht das Einkommen des Jahres 2004 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

 

Betreffend die Zeiträume ab dem 01.01.2015 ist zudem auf die Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2015 zu verweisen, durch die ab dem 01.01.2015 ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von EUR 11,99 und ab dem 01.07.2015 ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von EUR 8,96 täglich festgestellt wurde und die mangels Vorlageantrages in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass durch den angefochtenen Bescheid die Notstandshilfe lediglich rückwirkend berichtigt wird, die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund dieses Berichtigungsbescheides gemäß § 25 AlVG keine Rückzahlungsverpflichtung trifft.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Berichtigung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung dient lediglich der Korrektur eines Schreibfehlers bei der Aufzählung der Zeiträume, für die die Notstandshilfe zu berichtigen ist. Die im Bescheid vom 04.11.2015 angegeben Daten sind korrekt und waren daher zugrunde zu legen.

 

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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