B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2162849.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017,
Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2017, vom Beschwerdeführer am 16.06.2017 persönlich übernommen, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Im Falle des Beschwerdeführers sei zwar die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig, es erscheine aber ausreichend, dass der Beschwerdeführer binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung ausreise, da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.
Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per Fax am 26.06.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Aufenthaltsverbot von fünf Jahren aufheben; in eventu die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes reduzieren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als ungarischer Staatsangehöriger seine Heimat aus privaten, familiären, persönlichen und wirtschaftlichen Gründen mit dem Vorhaben, in Österreich ein neues Leben zu beginnen, verlassen habe. Der Beschwerdeführer halte sich seit 23.07.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und sei bis zu einer "Einvernahme" einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet aufrecht gemeldet gewesen, habe jedoch mangels Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über keine Anmeldebescheinigung verfügt. Der Beschwerdeführer lebe seit mehreren Jahren im Bundesgebiet und spreche fast akzentfrei Deutsch. Im Bundesgebiet würden mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, sodass eine Einreise und ein Aufenthalt im Bundesgebiet zu Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens notwendig sei. Die belangte Behörde habe dies, ebenso wie die Milderungsumstände im Strafurteil, nicht bei der Erlassung bzw. Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt. Der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet. Der Beschwerdeführer wolle seine Straftat nicht verharmlosen, sei jedoch davon überzeugt, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Es werde um Behebung bzw. neuerliche Beurteilung ersucht.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 29.06.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Ungarn.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (A.E.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:
"R.B. und A.E. sind schuldig,
A./ sie haben in W. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 71,2 % und "Speed" beinhaltend den Wirkstoff Amphetamin, mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 10,88 % und zwar
I./ A.E.
1./ einer jeweils die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteingede Menge einem verdeckten Ermittler
a./ überlassen, und zwar am 22.2.2017 299,4 Gramm netto Kokain, mit einer Reinsubstanz von zumindest 212,9 Gramm Cocain gegen Entgelt von EUR 16.500,--;2./ nicht zum ausschließlichen Eigenkonsum erworben und besessen, und zwar am 22.2.2017 9,7 Gramm "Speed" mit einer Reinsubstanz von 1,06 Gramm Amphetamin;
II./R.B.
[...]
B./ R.B hat in XXXX im Zeitraum von 7.2.2017 bis 22.2.2017 zu der im Punkt A./I./1./a./ dargestellten Tat beigetragen, indem er die Verhandlungen mit der Vertrauensperson im Vorfeld der Suchgiftübergabe führte, das zur Bezahlung des Kaufpreises angebotene Bargeld auf seine Echtheit überprüfte und A.E. bei der Übergabe begleitete.
Strafbare Handlung(en):
1. R.B.:
[...]
2. A.E.:
Zu A./I./1./a./ die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1 fünfter Fall SMG
Zu A./I./2./ das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall SMG
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
Strafe: nach § 28a Absatz 1 SMG
1. R.B.:
[...]
2. A.E.:
Freiheitsstrafe von 24 (vierundzwanzig) Monaten
Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten wird gemäß § 43a Absatz 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Angerechnete Vorhaft:
1. R.B.:
[...]
2. A.E.:
Gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 StGB wird die Vorhaft vom 22.2.2017,
21.20 Uhr bis 19.5.2017, 12.40 Uhr auf die Strafe angerechnet.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Angeklagten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Gemäß § 26 Absatz 1 StGB in Verbindung mit § 34 SMG wird das sichergestellte Suchtgift, nämlich 320 Gramm Kokain/Amphetamin/MDMA, eingezogen.
Strafbemessungsgründe:
1. R.B.:
[...]
2. A.E.:
mildernd: Geständnis, unbescholten in Österreich, Sicherstellung des gesamten Suchtgifts
erschwerend: Zusammentreffen von mehreren Vergehen und mehreren Verbrechen
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Die Angeklagten haben die im Urteilsspruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechneten ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes (des Vergehens des unerlaubten Umangs mit Suchtgiften und des Verbrechens des Suchtgifthandels) und fanden sich damit ab.
Das Kokain wies einen Reinheitsgrad von zumindes 71,2 % Cocain(base) auf. Die Grenzmenge beträgt 15 Gramm Reinsubstanz, sodass durch die im Spruch genannte Menge die Grenzmenge des § 28b SMG um das 14,1 - fache überschritten ist."
Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Am 01.08.2017 wurde der Beschwerdeführer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Es konnte nicht abschließend festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste, er weist aber in den Zeiträumen 23.07.2015 bis 19.01.2016, 07.04.2016 bis 01.09.2016 sowie seit 01.09.2016 bis laufend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Zusätzlich war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz von 23.02.2017 bis 28.06.2017 in der Justizanstalt XXXX sowie von 26.06.2017 bis 01.08.2017 in der Justizanstalt XXXX gemeldet.
Der Beschwerdeführer übt(e) laut seinem Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.09.2017 im Bundesgebiet die nachfolgenden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aus:
Zeitraum: | Beschäftigung: |
27.10.2015 bis 31.01.2016 | Arbeiter |
01.02.2016 bis 24.02.2016 | Arbeiter |
29.08.2016 bis laufend | Geringfügig beschäftigter Arbeiter |
15.09.2017 bis laufend | Arbeiter |
Der Beschwerdeführer verfügte bisher im Bundesgebiet über keine Anmeldebescheinigung.
Nach dem Beschwerdevorbringen leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich, konkretere Angaben wurden dazu nicht erstattet.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilungen bestritten.
Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen - neben seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde - auch aus den Meldedaten sowie den Sozialversicherungsdaten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten, davon sechzehn Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Er hat in Zusammenarbeit mit einem Mittäter am 22.02.2017 Suchtgift, nämlich 299,4 Gramm netto Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 71,2 % (daher 212,9 Gramm) mit einem Marktwert von EUR 16.500,-- und die Grenzmenge nach § 28b SMG um das 14,1-fach übersteigend, einem verdeckten Übermittler überlassen sowie 9,7 Gramm "Speed" (Amphetamin) mit einem Reinsubstanzgehalt vom 10,88 % (1,06 Gramm), ebenfalls die Grenzmenge nach § 28b SMG übersteingend, nicht zum ausschließlichen Eigenkonsum erworben und besessen und damit das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Verehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.
Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH vom 27.03.2007, Zl. 2006/21/0033; VwGH vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0499).
Im gegenständlichen Fall fällt besonders auf, dass eine erhebliche Menge an Suchtgift Gegenstand der Delikte waren. So hat der Beschwerdeführer einem verdeckten Ermittler rund 300 Gramm Kokain mit einem Marktwert von rund EUR 16.500,00 übergeben, das entspricht in etwa der 14,1-fachen Grenzmenge des § 28b SMG. Der Beschwerdeführer hat dabei die führende Rolle eingenommen und wurde der Mittäter unter anderem wegen dessen Beteiligung durch Verhandlungen mit Vertrauenspersonen im Vorfeld der Übergabe, Überprüfung des zur Zahlung des Kaufpreises angebotenen Bargeldes während der Übergabe und allgemein die Begleitung des Beschwerdeführers zur Übergabe verurteilt.
Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, auch wenn seitens des Landesgerichtes XXXX als mildernd sein Geständnis, seine Unbescholtenheit in Österreich und die Sicherstellung des gesamten Suchtgiftes, als erschwerdend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen, gewertet wurde, zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, dies insbesondere aufgrund der erheblichen Menge an Suchtgift.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des
§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst am 01.08.2017 aus der Haft entlassen. Aufgrund des kurzen Zeitraumes nach der Haftentlassung ist von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung nicht auszugehen, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Suchtgiftdelikten gegeben ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder erwerbstätig ist, nachdem der Beschwerdeführer auch schon zuvor erwerbstätig war und ihn seine Erwerbstätigkeit sowie das damit in Zusammenhang stehende Einkommen offenbar nicht von der Begehung der Straftat abhalten konnte.
Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführes lag bisher in Ungarn, wo er geboren und aufgewachsen ist und offenbar bis Juli 2015 lebte. Mit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist in Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit ein Eingriff in das Privatleben verbunden. Die privaten Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihm begangenen Suchtgiftdelikte auch eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren.
Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit ein im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 31.03.2008, 2007/18/0483).
Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf die erhebliche Menge des Suchtgiftes eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. In Hinblick auf die erstmalige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den Milderungsgründen und dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich eine teilbedingte Haftstrafe verhängt wurde, deren bedingter Teil deutlicher länger war als der unbedingte, erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren - auch in Hinblick auf den von der belangten Behörde gewährten Durchsetzungsaufschub - als unverhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot wurde daher mit zwei (2) Jahren befristet.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ex lege die aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringen geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Die §§ 16 ff BFA-VG sehen zur generellen Bestimmung des § 13 VwGVG speziellere Bestimmungen zur aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren und fremdenpolizeilichen Verfahren vor. Insbesondere § 18 BFA-VG regelt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in diesen Verfahren.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt. Einer Beschwerde wurde auch nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Da der gegenständlichen Beschwerde somit ex lege aufschiebende Wirkung zukam, konnte dieselbe vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht wieder zuerkannt werden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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