BVwG W106 2168566-2

BVwGW106 2168566-212.9.2017

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §24 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §5a Abs1 Z3
ZDG §5a Abs3 Z4
ZDG §5a Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2168566.2.00

 

Spruch:

W106 2168566-2/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 27.07.2017, Zl. 462439/1/ZD/17, betreffend Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 5a Abs. 3 Z 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

(12.09.2017)

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 09.02.2016 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wurde unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat.

 

Am 23.06.2017 teilte der BF dem Militärkommando Niederösterreich mit, dass er bis voraussichtlich Juni 2018 eine Schule (Maturaschule Rampitsch in Mödling) besuchen werde.

 

Am 15.07.2017 wurde dem BF ein Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich zugestellt und er mit Wirkung vom 09.07.2018 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen.

 

Am 17.07.2017 gab der BF eine Zivildiensterklärung ab.

 

I.2. Mit Bescheid vom 27.07.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest:

 

"Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 17.07.2017 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen."

 

In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschlussgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG.

 

Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 15.07.2017 zugestellt worden, er habe jedoch erst am 17.07.2017 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen gewesen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

 

Hiezu führte er im Wesentlichen aus, dass man ihm bei der Stellung im November 2016 (gemeint wohl Februar 2016) ausdrücklich erklärt habe, dass er noch genügend Zeit habe, die Zivildiensterklärung abzugeben. Nachdem er das Militärkommando Niederösterreich im Juni 2017 über seinen weiteren Schulbesuch informiert habe, habe er am 14.07.2017 seinen Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst für 09.07.2018 erhalten. Er habe sich sofort telefonisch mit dem Militärkommando bzw. der Ergänzungsabteilung in Verbindung gesetzt, um eine Zivildiensterklärung abzugeben. Man habe ihm aber erklärt, dass eine Zivildiensterklärung nur bis zwei Tage vor Erhalt des Einberufungsbefehles abgegeben werden könne. Für ihn sei dies aber nicht möglich gewesen, da er nicht gewusst habe, dass er seinen Einberufungsbefehl für Juli 2018 schon im Juli 2017 erhalte. Auch keiner seiner Freunde, die noch die Schule besuchen würden, habe bis dato einen Einberufungsbefehl erhalten. Der BF sei davon ausgegangen, dass er seinen Einberufungsbefehl sechs Monate bis vier Wochen vor dem Einberufungstermin erhalte. Diese Information sei auch der Seite "Stellung bundesheer.at" zu entnehmen. Hätte der BF den Einberufungsbefehl nicht ein Jahr im Vorhinein erhalten, hätte er noch genügend Zeit gehabt, die Erklärung zum Zivildienst einzubringen.

 

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben vom 31.08.2017, eingelangt am 04.09.2017, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

 

Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Einen solchen Antrag hat der BF auch nicht gestellt.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A)

 

Die §§ 1 und 5a Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) idF der Novelle BGBl. I Nr. 146/2015 lauten (auszugsweise):

 

"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

 

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

 

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

 

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

 

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

 

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

 

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

 

3. während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

 

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

 

4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

 

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."

 

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF der Novelle BGBl. I Nr. 65/2015 lautet (auszugsweise):

 

"Einberufung zum Präsenzdienst

 

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

 

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und

 

2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu

 

a) Milizübungen und

 

b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.

 

Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

 

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

 

"

 

Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.

 

Nach den Erläuterungen zum (damaligen) § 2 (nunmehr: § 1) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR 20. GP , S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben.

 

Der BF wurde, wie sich aus der Niederschrift der Stellungskommission ergibt, über die Voraussetzungen zur Abgabe einer Zivildiensterklärung schriftlich informiert und hat bis zur Zustellung des Einberufungsbefehls keine Zivildiensterklärung abgegeben. Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 09.02.2016 ausreichend Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass er nicht wissen konnte, wann der Einberufungsbefehl ergehen werde, ist für ihn daher nichts zu gewinnen, da er nach Ablauf der sechsmonatigen Frist nach der Tauglichkeitsfeststellung mit der Erlassung des Einberufungsbefehls jedenfalls rechnen musste. Gleiches gilt für die Einwendung, der Website "bundesheer.at" sei zu entnehmen, dass man seinen Einberufungsbefehl sechs Monate bis vier Wochen vor dem Einberufungstermin erhalte. Aus dem Gesetz geht klar hervor, dass die Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung nur während der ersten sechs Monate nach Abschluss des Stellungsverfahrens, bei dem der BF erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, sichergestellt ist. Weiter ergibt sich diese Information auch aus dem (ebenfalls auf der Website "bundesheer.at" befindlichen) Formular zur Abgabe der Zivildiensterklärung. Das Risiko einer Verspätung der Abgabe der Zivildiensterklärung nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG hat der Wehrpflichtige zu tragen.

 

Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 17.07.2017 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).

 

Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 4 erster Satz ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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