GehG §4 Abs1
GehG §4 Abs5
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2116840.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von RevInsp XXXX, vertreten durch Mag. Reinhard PETZER, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.09.2015, GZ. P3/239125, betreffend Nachverrechnung des Kinderzuschusses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 5 GehG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 20.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Nachverrechnung der Kinderzulage (Anmerkung: seit 01.01.2012, BGBl. I Nr. 140/2011, "Kinderzuschuss") für den Zeitraum 28.05.2013 - 27.03.2014 sowie 28.05.2014 - 27.07.2014. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau in den angegebenen Zeiträumen ihre Karenz in Anspruch genommen habe. Sie habe somit keinen Anspruch auf Auszahlung der Kinderzulage gehabt, weshalb sie diese auch nicht bezogen habe. Aus diesem Grunde würde er daher die Nachverrechnung der Kinderzulage für die Zeiträume 28.05.2013 - 27.03.2014 und 28.05.2014 - 27.07.2014 beantragen.
2. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 22.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Nachverrechnung der Kinderzulage für die angegebenen Zeiträume nicht gebühre, da er die Umstände, die einen Anspruch auf Kinderzuschuss entstehen lassen würden, erst mit Schreiben vom 17.08.2014 (bei der belangten Behörde am 19.08.2014 eingelangt) mitgeteilt hätte. Demnach würde ein Anspruch auf Kinderzuschuss erst ab dieser Meldung mit Monatsersten zustehen.
3. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 24.08.2015 führte der Beschwerdeführer aus, weder er noch seine Ehefrau wären davon in Kenntnis gewesen, dass während der Zeit der Karenz der jeweilige Elternteil nicht berechtigt gewesen wäre, den Kinderzuschuss zu beantragen und somit weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau absichtlich auf das Ansuchen vergessen hätten. Die Verzichtserklärung vom 10.06.2013 hätte er nur unter der Voraussetzung abgegeben, dass seine Ehefrau den Kinderzuschuss auch während der Karenz beziehe. Aufgrund verrechnungstechnischer Missstände wäre es für seine Ehefrau nicht nachvollziehbar gewesen, dass sie den Kinderzuschuss nicht beziehen würde. Erst im Zuge des Dienststellenwechsels seiner Ehefrau nach der Karenz, wäre sie durch einen Kollegen der Landespolizeidirektion (LPD) Niederösterreich auf gegenständlichen Sachverhalt aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerdeführer hätte unmittelbar nach Bekanntwerden des Sachverhaltes das Ansuchen um Nachverrechnung gestellt.
4. Mit Bescheid vom 24.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.07.2015 auf besoldungsrechtliche Nachverrechnung der Kinderzulage für den Zeitraum 28.05.2013 - 27.03.2014 sowie 28.05.2014 - 27.07.2014 gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 5 GehG ab.
Begründend wurde nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 GehG könne es keinem Zweifel unterliegen, dass im konkreten Fall die Geburt des Kindes des Beschwerdeführers (28.05.2013) als Umstand zu qualifizieren sei, die den noch nicht bestehenden Anspruch auf Kinderzulage entstehen habe lassen. Demnach bestehe der mit Schreiben vom 17.08.2014 (eingelangt am 19.08.2014) geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschuss erst ab dieser Meldung mit Monatsersten und nicht ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstanden seien (§ 4 Abs. 6 GehG).
Zur Kinderzulage habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2011, Zl. 2010/12/0113, erkannt, dass eine zu späte Meldung keinen Anspruch auf Nachzahlung bewirke, sondern nur auf Zahlung ab dem nächsten Monatsersten.
Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung über die geltende Rechtslage definitiv keine Voraussetzung iSd § 4 Abs. 5 GehG sei, welche den Anspruch auf Kinderzulage entstehen lasse und in Folge ein verspätetes Einbringen binnen eines Monats ab Kenntnis der anzuwendenden Rechtsnorm rechtfertige.
Der Antrag auf Nachverrechnung war daher spruchgemäß abzuweisen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 28.10.2015 fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer habe sowohl die Geburt seines Kindes als auch den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wie vom § 4 Abs. 1 GehG ge-fordert, umgehend gemeldet. Der Kinderzuschuss gebühre gemäß § 4 Abs. 6 GehG somit ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstanden sind.
Diese Umstände seien von der belangten Behörde auch in keiner Weise in Zweifel gezogen worden. Die Ansicht der belangten Behörde, ein allfälliger Hinderungsgrund des Bezuges von Kinderzuschuss - etwa durch einen Verzicht oder durch den Bezug des Kinderzuschusses durch die Mutter des Kindes - sei im Erfordernis des Nichtbestehens einer Voraussetzung iSd § 4 Abs. 6 GehG, wäre nicht berechtigt. Ein solcher Inhalt sei weder dem Gesetz zu entnehmen, noch könne dem Gesetzgeber ein solcher Regelungswille unterstellt werden.
Zweck der gesetzlichen Bestimmung sei, der Behörde Kenntnis über die relevanten Umstände für die Gebührlichkeit eines Kinderzuschusses und insbesondere den Wegfall zu verschaffen, damit der Dienstbehörde ein gesetzeskonformer Vollzug ermöglicht werde. Keinesfalls wolle der Gesetzgeber zusätzliche, sachlich nicht verständliche Barrieren für junge Eltern aufbauen, die aus formalen Gründen dem Bezug eines inhaltlich gebührenden Kinderzuschusses entgegenstehen sollten.
Die Meldung des Beschwerdeführers vom 10.06.2013, formuliert als Verzicht zugunsten der Mutter des Kindes, die sich ebenfalls im Polizeidienst befinde, sei demgemäß nicht als Wegfall einer Voraussetzung oder Ähnliches zu sehen, sondern stelle eine Erklärung dar, die im Sinne des § 4 Abs. 3 GehG geeignet sei, zu bestimmen, durch welches beider im Bundesdienst tätigen Elternteile der Kinderzuschuss bezogen werde. Auf diesen Umstand habe der Berufungswerber in der Begründung seiner Meldung auch ausdrücklich hingewiesen.
Bei der gegenständlichen Meldungsformulierung könne dem Berufungswerber nicht unterstellt werden, unabhängig vom Bezug der Ehegattin gänzlich auf den eigenen Bezug zu verzichten und irre die belangte Behörde in der Annahme, eine Rücknahme dieses Verzichtes sei für die Gebührlichkeit des Kinderzuschusses erforderlich und wäre eine solche Rücknahme auch keinesfalls eine Bezugsvoraussetzung nach § 4 Abs. 6 GehG wie oben bereits ausgeführt.
Tatsächlich lege der § 4 Abs 3 GehG die Sorgfaltspflicht für die Dienstbehörden fest, in Kontakt mit der Dienstbehörde des jeweiligen anderen Elternteiles zu treten, um die Frage der Gebührlichkeit des Kinderzuschusses und die Entscheidung, welchem Elternteil der Kinderzuschuss nun tatsächlich gebühre, zu klären, um zu einem gesetzeskonformen Ergebnis zu kommen. Im Zuge einer solchen Kontaktaufnahme mit der inhaltlich und örtlich nur eingeschränkt entfernten LPD Niederösterreich, hätte die belangte Behörde umgehend Kenntnis darüber erlangen können (wenn sie dies aufgrund anderer Umstände oder interner Systeme nicht ohnehin bereits hatte), dass die Gattin des Beschwerdeführers gar keinen Kinderzuschuss bezogen habe und demgemäß auch kein Hinderungsgrund für den Bezug des Kinderzuschusses für den Beschwerdeführer bestanden habe. Jedenfalls hätte die belangte Behörde aber nach der Meldung des Beschwerdeführers vom 17.08.2014 durch Anfrage oder andere geeignete Maßnahmen bei der LPD Niederösterreich in Erfahrung bringen müssen, dass die Kinderzulage tatsächlich nicht gebühre, was im Sinne des § 4 Abs. 3 GehG zur Gebührlichkeit des Berufungswerbers geführt hätte. Eine Verjährung dieser Gehaltsbestandteile im Sinne des § 13b GehG war noch nicht gegeben, sodass die Ansprüche zur Auszahlung gelangen hätten müssen. Bei genauerer Betrachtung werde sogar offensichtlich, dass die belangte Behörde Kenntnis vom Nichtbezug des Kinderzuschusses durch die Ehefrau des Beschwerdeführers gehabt habe, da dieser im Zuge seines Karenzantrages vom 09.01.2014 (Karenzteilung) auch auf die Inanspruchnahme der Karenz der Ehefrau hingewiesen habe, sodass der Dienstbehörde der Nichtbezug des Kinderzuschusses durch die Ehefrau und damit die Gebührlichkeit durch den Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe der Dienstbehörde sogar den von der LPD Niederösterreich ausgestellten Karenzbescheid seiner Ehefrau übermittelt.
Es erscheine demgemäß als unbillig, eine Meldepflicht für Sachverhaltselemente zu fordern, wenn die Behörde bei richtiger Rechtsanschauung bereits positive Kenntnis über diese Elemente gehabt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht möge daher der Beschwerde Folge geben und den an-gefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28.05.2013 bis 27.03.2014 sowie für den Zeitraum vom 28.05.2014 bis 27.07.2014 der Kinderzuschuss bzw. die Kinderzulage nach § 4 GehG gebühre, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
6. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Er hat mit Schreiben vom 17.08.2014 seiner Dienstbehörde erstmals nachweislich gemeldet, dass seine Frau den Kinderzuschuss aufgrund ihrer Karenz nicht bezieht.
Mit diesem Schreiben meldete der Beschwerdeführer unter einem, dass er nicht weiter zu Gunsten seiner Frau auf den Kinderzuschuss verzichtet.
2. Beweiswürdigung:
Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2014 erstmals nachweislich gemeldet hat, dass seine Frau den Kinderzuschuss aufgrund ihrer Karenz nicht bezieht.
Es besteht keine Verpflichtung, aufgrund derer die belangte Behörde durch Anfrage oder andere Maßnahmen bei der LPD Niederösterreich diesen Umstand in Erfahrung hätte bringen müssen. Selbst wenn die Behörde durch behördeninterne Vorgänge bereits Kenntnis über diesen Umstand hätte haben können, ändert dies nichts an der durch den Beschwerdeführer erfolgten Meldung des Nichtbezuges der Mutter als einer der Voraussetzungen für seinen Bezug des Kinderzuschusses.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1 Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idgF, lautet auszugsweise wie folgt:
"Kinderzuschuss
§ 4. (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
1. eheliche Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.
(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.
3.2.2. Für den Bezug des Kinderzuschusses gemäß § 4 Abs. 5 GehG hat der Beamte alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2014 erstmals der Dienstbehörde nachweislich mitgeteilt hat, dass seine Frau den Kinderzuschuss aufgrund ihrer Karenz nicht bezieht, und dadurch erst alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des Kinderzuschusses bei der Dienstbehörde gemeldet hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde vom Nichtbezug des Kinderzuschusses bereits vor diesem Zeitpunkt Kenntnis gehabt haben müsse, ändert nichts an der in § 4 Abs. 5 normierten gesetzlichen Verpflichtung zur Bekanntgabe sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und das daran geknüpfte Entstehen des Anspruches.
Da dies aber wie oben ausgeführt erst mit Schreiben vom 17.08.2014 geschehen ist, gebührt dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Kinderzuschuss erst ab dem 01.09.2014 als auf die Meldung folgenden Monatsersten. Für den Zeitraum 28.05.2013 - 27.03.2014 sowie 28.05.2014 - 27.07.2014 ist mangels rechtzeitiger Bekanntgabe der Anspruchsvoraussetzungen keine rückwirkende Auszahlung möglich.
Dies ist auch vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig, wonach eine zu späte Meldung keinen Anspruch auf Nachzahlung bewirkt, sondern nur auf Zahlung ab dem nächsten Monatsersten (VwGH 29.06.2011, Zl. 2010/12/0113).
3.2.4. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag auf Nachverrechnung des Kinderzuschusses für den Zeitraum 28.05.2013 - 27.03.2014 sowie 28.05.2014 - 27.07.2014 abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal eindeutig gelöst ist, dass eine zu späte Meldung keinen Anspruch auf Nachzahlung des Kinderzuschusses bewirkt (vgl. VwGH 29.06.2011, Zl. 2010/12/0113).
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