BVwG W114 2161915-1

BVwGW114 2161915-13.7.2017

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8b Abs3 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2161915.1.00

 

Spruch:

W114 2161915-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 25.01.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 79, 1200 Wien, (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5372910010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B)

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Herr XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren Beschwerdeführer oder BF) wurde mit Schreiben der XXXX mit Schreiben vom 30.04.2015 informiert, dass die XXXX im Auftrag der Asfinag als Generalunternehmer für den Bau der Baustelle "A1 Rastplatz XXXX km

XXXX RFB Salzburg" beauftragt worden wäre. Aus umwelttechnischer Sicht und um große Transportwege so gering wie möglich zu halten und daher auch im öffentlichen Interesse, sei eine Geländekorrektur auf dem Grundstück 387 des BF beantragt worden, um das Aushubmaterial zur Gänze auf seinem Grundstück abzulagern. Durch diese Maßnahme sei im Jahr 2015 durch die Bauzeit auf oben genannter Baustelle von März bis Oktober eine Bewirtschaftung des Grundstückes nicht möglich.

 

2. Offensichtlich in Kenntnis des Inhaltes des Schreibens der XXXX vom 30.04.2015 stellte der Beschwerdeführer am 28.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Da im Antragsjahr 2015 für die Feldstücke Nr. 12 und 19 aufgrund von öffentlichen Interessen keine Bewirtschaftung möglich war, wurden diese als "Sonstige Ackerfläche bzw. Grünlandfläche" beantragt. Für diese Feldstücke wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 auch keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Diese Flächen wurden im MFA 2015 mit GI für Grundinanspruchnahme (infolge öffentlichen Interesses) codiert.

 

3. Am 25.04.2016 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 15,5591 ha. Dem BF standen jedoch für das Antragsjahr 2016 – basierend auf der Beantragung im MFA 2015 – nur 13,7127 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

 

4. Da nur für das Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen eine Auszahlung gewährt werden kann, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5372910010, nur für 13,7127 ha Direktzahlungen gewährt und ausbezahlt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.01.2017 zugestellt.

 

5. Im Rahmen seiner Beschwerde vom 25.01.2017 gegen diese Entscheidung machte der Beschwerdeführer geltend, dass er die Feldstücke 12 und 19 im Jahr 2016 habe wieder landwirtschaftlich nutzen können. Daher habe er im MFA 2016 beim Feldstück 12 auch eine tatsächliche Nutzung mit Sommergerste beantragt. Durch die Rücknahme und der Tatsache, dass 2015 aufgrund von öffentlichem Interesse dem BF für die Feldstücke 12 und 19 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden wären und das jedoch bereits 2015 mitgeteilt worden wäre, wären ihm 2016 Zahlungsansprüche für das Feldstück 12 zuzuteilen.

 

6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 20.06.2017 zur Entscheidung vor. Inhaltlich wurde dazu ausgeführt, dass Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragen könnten, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären. Unter Hinweis auf Ausführungen auf den Seiten 7, 8 und 15 des Merkblattes Direktzahlungen 2016 sei eine Beantragung mit dem dafür vorgesehenen Formblatt bis spätestens 17.05.2016 möglich gewesen. Da vom BF kein solcher Antrag gestellt worden wäre, werde die Beschwerde negativ beurteilt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2015 einen MFA für das Antragsjahr 2015, wobei er zwei Feldstücke (Feldstücksnummern 12 und 19) mit GI (Grundinanspruchnahme infolge öffentlichen Interesses) codierte. Für diese beiden Feldstücke wurden dem BF bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen keine Zahlungsansprüche zugewiesen.

 

Ausgehend von der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen standen dem BF im Antragsjahr 2016 13,7127 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

 

Im Jahr 2016 standen die beiden Feldstücke für eine landwirtschaftliche Nutzung wieder zur Verfügung, wobei der Beschwerdeführer im MFA für das Antragsjahr 2016 beim Feldstück Nr. 12 auch eine Bewirtschaftung mit Sommergerste beantragte.

 

Der Beschwerdeführer beantragte im Antragsjahr 2016 keine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

 

Dem Merkblatt "Direktzahlungen 2016" der AMA kann u.a. Folgendes entnommen werden:

 

"2.3. Nationale Reserve

 

Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve können Betriebsinhaber beantragen, welche die Voraussetzungen eines Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.

 

Der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht dem nationalen Durchschnittswert.

 

[ ]

 

2.3.3 Höhere Gewalt

 

War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Jahr 2015 nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, dann kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände (z.B. MFA Flächen 2016) ein Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden.

 

Dem Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge von höherer Gewalt (siehe Punkt 7.2.2) sind geeignete Unterlagen beizulegen. Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können insbesondere anerkannt werden:

 

* ( )

 

* Vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,30 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse

 

* ( )

 

Als Nachweise für die Fälle höherer Gewalt sind nachfolgende Unterlagen erforderlich:

 

 

Art des Härtefalles

Nachweis durch

( )

( )

Sonstige Härtefälle (z.B. Enteignung), Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse

Bestätigung für Grundinanspruchnahme

  

 

[ ]

 

7.2.2 Höhere Gewalt

 

Unter diesem Punkt befindet sich ein Formular, das mit "Antrag auf Zuteilung aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 30 (7)c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 " übertitelt ist."

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüche traten dabei nicht auf.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

 

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 :

 

"Artikel 4

 

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

 

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

 

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

 

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

 

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"

 

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

 

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

 

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

 

[ ]

 

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

 

[ ]"

 

"Artikel 30

 

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

 

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

 

[ ]

 

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

 

(7) Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden,

 

( )

 

c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten;

 

( )

 

Für die Zwecke dieses Absatzes beschließen die Mitgliedstaaten, welchen der darin genannten verschiedenen Verwendungen sie Vorrang einräumen.

 

[ ]

 

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

[ ]

 

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

 

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 :

 

"Artikel 28

 

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

 

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 , dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

 

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

 

[ ]

 

Marktordnungsgesetz 2007:

 

"Vorschriften zur nationalen Reserve

 

§ 8b. (1) Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.

 

(2) Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.

 

(3) Die Mittel der nationalen Reserve können

 

1. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, sowie

 

2. gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen,

 

verwendet werden."

 

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO):

 

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

 

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

 

(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.

 

(3) Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.

 

(4) Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt."

 

3.2. Rechtliche Würdigung:

 

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

 

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu‑)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen. Gemäß Art. 30 Abs. 7 lit. c der Verordnung (EU) 1307/2013 können aber auch Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zugewiesen werden, denen im Zuge der Erstzuteilung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.

 

Auf diese Möglichkeit wurde in Österreich im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung auch Rücksicht genommen und eine Zuweisung solcher Zahlungsansprüche in § 8b Abs. 3 Z 1 Marktordnungsgesetz 2007 auch ausdrücklich vorgesehen.

 

Diese Möglichkeit ist jedoch unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 der DIZA-VO antragsbedürftig und darüber hinaus gemäß § 6 Abs. 1 DIZA-VO sowohl form- als auch fristgebunden.

 

Der Beschwerdeführer hat jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit keinen entsprechenden Antrag gestellt und damit die formalen Voraussetzungen hinsichtlich der Antragsbedürftigkeit, Formgebundenheit und Fristgebundenheit nicht eingehalten. Die Konsequenz daraus ist, dass ihm für das Antragsjahr 2016 keine weiteren Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugewiesen wurden.

 

In diesem Zusammenhang stellte sich das erkennende Gericht auch die Frage, ob die Nichteinhaltung der formalen Voraussetzungen und damit die Ursächlichkeit für die Nichtzuteilung weiterer Zahlungsansprüche und damit verbunden eine Auszahlung weiterer Direktzahlungen dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden kann oder ob dieses Unterlassen dem Beschwerdeführer überhaupt vorgeworfen werden kann.

 

Diesbezüglich gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass sich ein Landwirt, der öffentliche Förderungsgelder in Anspruch nehmen möchte über die erforderlichen Modalitäten in Kenntnis zu setzen hat. Bei Schwierigkeiten mit den sehr verstreuten und im Einzelnen mitunter sprachlich nicht einfach verständlichen Rechtstexten stehen ihm ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, um sich Klarheit zu verschaffen. Insbesondere stehen dazu die einzelnen Bezirksbauernkammern aber auch Service-Einrichtungen der AMA zur Verfügung. Insbesondere hat die AMA ein Merkblatt (mit Ausfüllanleitung) aufgelegt, das klar und übersichtlich ist und viele praktische Tipps enthält. Bei Studium dieses Merkblattes wäre leicht zu erkennen gewesen, dass für eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve ein Antrag gestellt werden muss. Es wäre auch aufgefallen, dass für diesen Antrag hinsichtlich des zu verwendenden Formulars formgebunden ist und dass dieser Antrag ein bestimmtes Formular zu verwenden ist und dass dieser Antrag – um für das Antragsjahr 2016 berücksichtigt zu werden – auch fristgebunden und damit fristgerecht einzubringen ist. Der Beschwerdeführer hat offensichtlich die ihm zur Verfügung stehenden allgemein bei Landwirten bekannten Hilfestellungen nicht in Anspruch genommen. Hätte er eine Hilfestellung genützt, hätte er mit großer Wahrscheinlichkeit auch rechtzeitig einen formrichtigen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve gestellt. Ihm ist damit zum Vorwurf zu machen, dass er vorhandene und allgemein bekannte Hilfeleistungen nicht in Anspruch genommen hat. Damit gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass das Unterlassen eines erforderlichen formgerechten Antrages auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve dem Beschwerdeführer zur Last zu legen ist und daher auch die Beschwerde abzuweisen ist.

 

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.

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