BVwG W106 2161449-1

BVwGW106 2161449-129.6.2017

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2161449.1.00

 

Spruch:

W106 2161449-1/3E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman SCHIESSLER, Arndtstraße 98/1, 1120 Wien, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.05.2017, Zl. 446930/20/ZD/0517, betreffend Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes, beschlossen:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

(29.06.2017)

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid vom 09.05.2017 wurde der BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Samariterbund Kärnten in 9500 Villach für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.03.2018 zugewiesen. Als Dienstantritt wurde der 03.07.2017, 11.00 Uhr verfügt. Der Bescheid wurde dem BF am 12.05.2017 zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Hiezu brachte der BF ua. vor, dass er sich derzeit noch in schulischer Ausbildung und nicht sicher sei, dass diese mit 01.07.2017 beendet werde.

 

Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 14.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Bescheid vom 22.06.2017 wurde auf den Antrag des BF aufgrund seiner Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 ZDG der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis 16.10.2017 aufgeschoben.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht von den bereits im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen aus. Demnach steht fest, dass der Antritt des Zivildienstes auf den 16.10.2017 aufgeschoben wurde.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Der Bescheid vom 22.06.2017 über den Aufschub des Zivildienstes wurde dem BVwG von der Zivildienstserviceagentur am 23.06.2017 vorgelegt.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

 

Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt dann ein, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 9.04.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980 - verstärkter Senat - und vom 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980).

 

Dieser Fall liegt hier vor.

 

Mit der Gewährung des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid vom 22.06.2017 bis längstens 16.10.2017 hat der angefochtene Bescheid vom 09.05.2017 über die Zuweisung mit Dienstantritt 03.07.2017 seine Rechtswirkungen verloren.

 

Der BF kann somit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert sein. Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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