DSG 2000 §26
DSG 2000 §31 Abs1
DSG 2000 §31 Abs7
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2127704.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.04.2016, Zl. DSB-D122.482/0002-DSB/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 26, § 31 Abs. 1 und Abs. 7 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 13.10.2015 begehrte XXXX (in weiterer Folge Auskunftswerber genannt) vom Beschwerdeführer eine Auskunft gemäß § 26 DSG 2000.
Am 10.02.2016 brachte der Auskunftswerber bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: die belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 ein und begründete diese folgendermaßen:
Der Beschwerdeführer sei Rechtsvertreter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. einer Hausverwaltung gewesen, mit der ein Rechtsstreit bestanden habe. Er habe sich auch im Zusammenhang mit seinem Auskunftsbegehren mehrfach an den Beschwerdeführer gewandt, insbesondere auch per E-Mail. Es sei daher seines Erachtens davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer persönliche Daten von ihm verarbeitet und solche auch übermittelt habe. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers erachte er sich entsprechend seinem Vorbringen in seinem Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 verletzt und beantrage, die Datenschutzbehörde möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen, sowie dem Beschwerdeführer auftragen, binnen einer angemessenen Frist die begehrte Auskunft zu erteilen.
Zu dieser Datenschutzbeschwerde gewährte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.02.2016 dem Beschwerdeführer das Parteiengehör und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben. Gleichzeitig wies die belangte Behörde darauf hin, dass gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktion gegenüber dem Auskunftswerber gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden könne. Eine nachträgliche Auskunftserteilung hätte direkt gegenüber dem Auskunftswerber zu erfolgen, eine Kopie der erteilten Auskunft möge der Stellungnahme an die Datenschutzbehörde angeschlossen werden. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die nicht-fristgerechte Auskunftserteilung den Verwaltungsstraftatbestand nach § 52 Abs. 2a erster Fall DSG 2000 bilde und mit einer Geldstrafe bis € 500,00 zu ahnden sei.
Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2016 binnen gesetzter Frist folgende Stellungnahme an die belangte Behörde ab:
Es habe zu dem Auskunftswerber kein Mandatsverhältnis bestanden. Er habe die Hausverwaltung EM Mittermann gegen den Auskunftswerbern vertreten. Im Hinblick auf die strengstens normierte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 RAO sei er – zumal er von der Verschwiegenheitspflicht seitens seiner Mandantin nicht entbunden worden sei – nicht in der Lage, Auskunft zu erteilen. Festzuhalten sei, dass die entsprechende Auskunft dem Auskunftswerber bereits seitens der vom Beschwerdeführer vertretenen Hausverwaltung erteilt worden sei.
Mit Bescheid vom 29.04.2016, Zl. DSB-D122.482/0002-DSB/2016, gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Auskunftswerbers vom 10.02.2016 gegen den Beschwerdeführer Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Auskunftswerber dadurch in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt habe, da er auf dessen schriftliches Auskunftsbegehren vom 13.10.2015 nicht reagiert habe. Gleichzeitig trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Auskunftswerber entsprechend seinem Auskunftsbegehren vom 13.10.2015 Auskunft zu erteilen, oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt werde.
Als Sachverhaltsfeststellungen hielt die belangte Behörde im o.a. Bescheid fest:
Der Auskunftswerber habe mit E-Mail vom 13.10.2015 vom Beschwerdeführer Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 begehrt. Der Beschwerdeführer habe auf dieses Auskunftsbegehren gegenüber dem Auskunftswerber nicht reagiert.
Aus diesen Sachverhaltsfeststellungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 sei innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt werde. Sofern der Beschwerdeführer in seiner gegenüber der belangten Behörde ergangenen Stellungnahme dazu ausführt, er unterliege der Verschwiegenheitsverpflichtung des § 9 RAO und sei insofern nicht in der Lage Auskunft zu erteilen, übersehe er dabei, dass gemäß dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 erster Satz DSG 2000 in diesem Fall gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich zu begründen sei, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt werden könne. Der Beschwerdeführer habe allein schon dadurch, dass er auf das Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers nicht entsprechend gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 reagiert habe, diesen in seinem Recht Auskunft verletzt. Es sei daher die spruchgemäße Feststellung zu treffen und dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 die Auskunftserteilung aufzutragen gewesen. Weiters werde darauf hingewiesen, dass ein pauschaler Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 RAO (oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht) ein Absehen von der Auskunftserteilung nicht rechtfertigen könne.
Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 24.05.2016 eine Beschwerde und führte darin begründend im Wesentlichen Folgendes aus:
Als Sachverhalt gab er an: Der Auskunftswerber habe mit E-Mail vom 13.10.2015 vom Beschwerdeführer die Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 begehrt. Festzuhalten sei, dass ihm dieses Auskunftsbegehren am 13.10.2015 per E-Mail – wie im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt – übermittelt worden sei. Er habe darauf nicht reagiert, da eine Verpflichtung gemäß § 26 DSG 2000 aus dem Auskunftsbegehren nicht erkennbar wäre, da der Auskunftswerber niemals sein Mandant gewesen sei. Darüber hinaus sei ihm das Auskunftsbegehren per E-Mail übermittelt worden, "welches – ausgehend von der Rechtsprechung – nicht als schriftlich und auch nicht als sichere Übertragungsmöglichkeit zu beurteilen" sei, sodass auch aus diesem Grund eine Reaktion auf dieses Auskunftsbegehren zu Recht nicht erfolgt sei und auch nicht erfolgen habe können.
Als Beschwerdegründe gab er an: Er habe gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 dem Auskunftswerber innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung seines Begehrens durch die belangte Behörde und deren Aufforderung vom 15.02.2016 schriftlich und rechtzeitig die begehrte Auskunft dahingehend erteilt, dass er im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 RAO nicht in der Lage sei, eine Auskunft zu erteilen. Er habe sich – wie von der Datenschutzbehörde behauptet – in seiner Stellungnahme nicht nur pauschal auf § 9 RAO bezogen, sondern konkret dargelegt, aus welchem Grund er sich auf § 9 RAO beziehen müsse. Somit sei er der Aufforderung der belangten Behörde vollständig nachgekommen. Die Begründung des Bescheides sei jedenfalls auch dahingehend unrichtig, als sie ihm das Recht abspreche, sich gemäß § 9 Abs. 2 RAO auf die Verschwiegenheitspflicht zu berufen. Die Berufung auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sei essentiell, da es sich dabei um eines der wichtigsten Güter des Rechtsanwaltsberufes handle. Bestehe die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, sei der Anwalt – und in diesem Fall er als Beschwerdeführer – auch nicht verpflichtet, Auskunft zu geben. Diesbezüglich habe die belangte Behörde auch keine Feststellungen getroffen. Der Auskunftswerber sei auch niemals Auftraggeber von ihm gewesen. Er habe im Jahr 2010 die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses, in dem der Auskunftswerber Miteigentümer gewesen sei, in einem Verfahren gegen diesen vertreten. § 9 RAO sei entgegen der Ansicht der Datenschutzbehörde eine lex specialis, die auf jeden Fall gegenüber der Auskunftspflicht im Datenschutzgesetz Beachtung zu finden habe, da – wäre dies nicht der Fall – die Verschwiegenheitspflicht vollständig unterwandert werden würde, was mit Sicherheit vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei. Dies würde nämlich bedeuten, dass in jeder Phase eines Verfahrens der Prozessgegner Auskunft über die Daten von dem der strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Vertreter und Rechtsanwalt begehren könne. Der Sachverhalt für sich zeige schon, dass aufgrund des Vertretungsverhältnisses hier kein pauschaler Verweis erfolgt sei, sondern sehr konkret darauf hingewiesen worden sei, dass aufgrund der Vertretung in einem Verfahren gegen den Auskunftswerber das Absehen von der Auskunftserteilung sehr wohl gerechtfertigt gewesen sein müsse, da andernfalls die strenge gesetzliche Vorgabe der Verschwiegenheitspflicht – die übrigens auch standesrechtlich zu ahnden wäre – nicht befolgt werden würde.
Er stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den o. a. Bescheid wegen dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben.
Mit Schreiben vom 25.05.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, das von ihm behauptete Antwortschreiben vorzulegen und den Zugang dieses Schreibens an den Auskunftswerber geeignet nachzuweisen.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 01.06.2016 wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 2 RAO keine Auskunft erteilt werde, und führte ergänzend aus: Der Auskunftswerber sei von ihm bereits am 08.01.2010 konkret und direkt informiert worden, dass ihm gemäß § 9 Abs. 2 RAO keine Auskunft erteilt werde. Es sei festzuhalten, dass das Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers, welches vom 31.12.2009 stamme, damit beantwortet worden sei. Weiters beziehe sich dieses Auskunftsbegehren auf ein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiges gerichtliches Verfahren, in welchem er als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwaltung des Hauses XXXX und Klagevertreter gegen den Auskunftswerber als Beklagten eingeschritten sei. Somit sei die Annahme berechtigt, dass der Auskunftswerber damals während des laufenden Verfahrens das Auskunftsbegehren dazu nutzen habe wollen, um im angeführten Verfahren einen unzulässigen Vorteil zu erwirken. Schon dies zeige, dass die Auskunftspflicht nach dem Datenschutzgesetz keinesfalls die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht außer Kraft setzen dürfe und könne. Da dieses Verfahren das einzige Verfahren gewesen sei, welches gegen den Auskunftswerber geführt worden sei, habe sich der Sachverhalt im Zusammenhang mit dem nunmehrigen Auskunftsbegehren nicht geändert, sodass das nunmehrige Begehren auf demselben Sachverhalt beruhe. Somit sei klargestellt, dass der Auskunftswerber bereits am 08.01.2010 iSd Datenschutzgesetzes informiert worden sei. Diese Mitteilung vom 08.01.2010 sei seitens des Auskunftswerbers unbeantwortet geblieben. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen werde noch vorgebracht, dass er dem Auskunftsbegehren – unabhängig von seinem Rechtsstandpunkt ein solches weder leisten zu müssen noch zu dürfen – am 08.01.2010 durch direkte Information an den Auskunftswerber entsprochen habe. Somit sei nachgewiesen, dass dem fünf Jahre später gestellten neuerlichen Begehren denselben Sachverhalt betreffend schon dadurch die Grundlage gefehlt habe und dieses Begehren sohin unberechtigt erfolgt sei. Zum Beweis seines Vorbringens legte er ein Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers vom 31.12.2009, sein dazugehöriges Antwortschreiben an den Auskunftswerber vom 08.01.2010 sowie seine Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.02.2016 vor.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.06.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 20.06.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Auskunftswerber die gegenständliche Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- bzw. allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen. Binnen gesetzter Frist legte der Auskunftswerber am 23.06.2016 eine umfangreiche Stellungnahme vor, in der er im Wesentlichen ausführte:
1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sein Auskunftsbegehren vom 13.10.2016 nicht in schriftlicher Form gestellt hätte, habe er dieses nicht bloß per
E-Mail gestellt, sondern eigenhändig unterschrieben, das Dokument eingescannt und per
E-Mail an den Beschwerdeführer übermittelt. Dies sei eine der Übermittlungsformen, die auf dem Musterbeschwerdeformular der belangten Behörde aus deren Website aufscheine. Es liege daher sehr wohl ein schriftliches Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 vor.
2. Wenn der Beschwerdeführer das Ignorieren seines Auskunftsbegehrens damit begründe, dass daraus eine Verpflichtung gemäß § 26 DSG nicht erkennbar gewesen sei, da er niemals sein Mandant gewesen sei, verkenne dieser den Inhalt des § 26 Abs. 4 DSG 2000, wonach er jedenfalls zur Erteilung einer Negativauskunft verpflichtet gewesen wäre (wenn er vermeine, keiner Auskunftspflicht zu unterliegen). Genau das habe er jedoch unterlassen. Sofern der Beschwerdeführer vermeine, er habe sehr wohl eine Negativauskunft erteilt und damit meine, diese ihm gegenüber erteilt zu haben, sei das unrichtig. Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer niemals auf sein Auskunftsbegehren reagiert.
3. Hinsichtlich der Ausführungen gemäß § 9 Abs. 2 RAO sei anzumerken, dass der Hinweis der belangten Behörde auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht offenkundig nur als "Manuduktion" für das weitere Verfahren gemeint gewesen sei, aber mit der Begründung der Stattgabe seiner Datenschutzbeschwerde nichts zu tun habe. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer lediglich darauf hinweisen wollen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzbehörde ein pauschaler Verweis auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 2 RAO (oder eine andere gesetzliche Verschwiegenheitspflicht) ein Absehen von der Auskunftserteilung nicht rechtfertigen könne. Verfahrensgegenstand sei im vorliegenden Fall nicht die Erteilung einer Negativauskunft, sondern die Nichterteilung einer Negativauskunft – und diese könne keinesfalls mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht begründet werden. Er stelle daher den Antrag, die Beschwerde bereits aufgrund der Aktenlage zur Gänze abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das schriftliche Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers ist am 13.10.2015 beim Beschwerdeführer eingegangen und ist für den Beschwerdeführer die Identität des Auskunftswerbers eindeutig festgestanden.
Maßgebend ist, dass der Beschwerdeführer als ein für eine Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. Hausverwaltung einschreitender Rechtsanwalt gegenüber dem Auskunftswerber als Wohnungseigentümer und Miteigentümer des Hauses dieser Wohnungseigentümergemeinschaft nie auf dessen schriftliches Auskunftsbegehren vom 13.10.2015 reagiert hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Eingang des Auskunftsbegehrens am 13.10.2015 per E-Mail ist vom Beschwerdeführer mehrfach bestätigt worden. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Auskunftsbegehren – ausgehend von der Rechtsprechung – nicht als schriftlich zu beurteilen sei, so verkennt er, dass der Eingang des eingescannten und eigenhändig unterschriebenen Auskunftsbegehrens per E-Mail im gegenständigen Fall unzweifelhaft feststeht, sogar von ihm selbst nicht bestritten wird.
Als Identitätsnachweis des Auskunftswerbers ist dem schriftlichen Auskunftsbegehren, wie darin angeführt, eine Kopie von dessen Führerschein beigelegt gewesen. Die Identität des Auskunftswerbers ist dem Beschwerdeführer beim Eingang des Auskunftsbegehrens per E-Mail unzweifelhaft bekannt gewesen, zumal er auch selbst in der Beschwerde ausgeführt hat, dass er gegen den Auskunftswerber als Miteigentümer im Haus XXXX bereits im Jahr 2010 ein Verfahren geführt hat.
Eine direkt an den Auskunftswerber gerichtete bzw. diesem auch zugegangene Reaktion auf dessen Auskunftsbegehren vom 13.10.2015 ist nicht nachgewiesen worden.
Ein im Jahr 2010 beantwortetes Auskunftsbegehren in derselben Sache ändert nichts an der Auskunftsverpflichtung des Beschwerdeführers direkt gegenüber dem Auskunftswerber betreffend sein fünf Jahre später gestelltes, verfahrensgegenständliches Auskunftsbegehren vom 13.10.2015.
Die aufgrund der Aufforderung der belangten Behörde vom 15.02.2016 ergangene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.02.2016 richtet sich an die belangte Behörde und entbindet den Beschwerdeführer nicht von einer direkten Auskunft an den Auskunftswerber.
Sofern der Beschwerdeführer angibt, er habe das Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers beantwortet, verkennt er, dass er direkt dem Auskunftswerber zur Auskunft verpflichtet gewesen wäre und die Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.02.2016 keinen Ersatz dafür darstellt.
Aus diesen Erwägungen hat der zuständige Senat die obige Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers reagiert und daher die eigentlich notwendige Antwort nie gegeben hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 und § 31 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind folgende Gesetzesbestimmungen des DSG 2000 maßgebend:
§ 1 Abs. 3 DSG 2000 (Grundrecht auf Datenschutz) lautet:
§ 1.
[1 – 2]
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
§ 4 Z 1 und 4 DSG 2000 (Definitionen) lautet:
"Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. ‚Daten‘ (‚personenbezogene Daten‘): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; ‚nur indirekt personenbezogen‘ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
2. 3. 4. ‚Auftraggeber‘: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;"
§ 26 Abs. 1 bis Abs. 6 DSG 2000 (Auskunftsrecht) lautet:
"(1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder
2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder
3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder
4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder
5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 4.
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat
(5) (6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Auskunftswerber im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat."
§ 31 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8 DSG 2000 (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) lautet:
"(1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
[2 – 6]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzbehörde durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen."
Im vorliegenden Fall erachtet sich der Auskunftswerber in seinem Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 verletzt, weil der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt für eine Hausverwaltung bzw. Wohnungseigentümergemeinschaft eingeschritten sei, mit der ein Rechtsstreit bestanden habe und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer persönliche Daten des Auskunftswerbers als Wohnungseigentümer und Miteigentümer des Hauses dieser Wohnungseigentümergemeinschaft verarbeitet und solche auch übermittelt habe.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er sei seiner Auskunftspflicht aus folgenden Gründen nachgekommen: Er habe gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 dem Auskunftswerber innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung seines Begehrens durch die belangte Behörde und deren Aufforderung vom 15.02.2016, schriftlich und rechtzeitig die begehrte Auskunft dahingehend erteilt, dass er im Hinblick auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 RAO nicht in der Lage sei eine Auskunft zu erteilen. Im Übrigen habe er ein Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers vom 31.12.2009 in derselben Sache bereits am 08.01.2010 konkret und direkt beantwortet.
Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat ein Auftraggeber jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben.
Nach dieser Gesetzesstelle kommt jeder Person oder Personengemeinschaft (grundsätzlich) ein Recht auf eine umfassende und inhaltlich rechtmäßige Auskunft zu (VwGH 06.06.2007, Zl. 2001/12/0004). Der Gesetzgeber hat dem von Datenverarbeitungen betroffenen Personen oder Personengemeinschaften ein nicht weiter begründungsbedürftiges Interesse an der Auskunft in dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausmaß zuerkannt. Die Auskunft muss grundsätzlich so konkret erfolgen, dass die Person oder Personengemeinschaft ihre Berichtigungs- und Löschungsrechte sowohl gegenüber der Quelle der Daten als auch gegenüber Übermittlungsempfängern durchsetzen kann (VwGH 27.05.2009, Zl. 2007/05/0052; 19.12.2006, Zl. 2005/06/0111).
Die Verpflichtung des Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000) zur Auskunftserteilung gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 setzt ein schriftliches Auskunftsbegehren der Person oder Personengemeinschaft voraus. Hat der Auftraggeber innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Begehrens keine oder nur eine unvollständige Auskunft erteilt, kann die Person oder Personengemeinschaft Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 wegen Nichterfüllung ihres Auskunftsbegehrens erheben (vgl. § 26 Abs. 4 DSG 2000).
Aus der dargestellten Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend abgeleitet, dass das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 auch den Anspruch auf Erteilung der Auskunft darüber umfasst, ob überhaupt Daten des Auskunftswerbers verarbeitet werden. Der Auskunftswerber hat daher gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 einen Anspruch auf Auskunft, dass keinerlei zu seiner Person verarbeitete Daten verarbeitet werden (sog. "Negativauskunft"), sofern er einen Grund zur Annahme hat, dass ein Auftraggeber Daten zu seiner Person verarbeitet (VwGH 27.05.2009, Zl. 2007/05/0052; 29.10.2014, Zl. 2013/01/0127).
Auf Grund des schriftlichen Ersuchens vom 13.10.2015 war der Beschwerdeführer daher verpflichtet, dem Auskunftswerber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen dieses Begehrens die gewünschte Auskunft gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 zu erteilen (Auskunft über die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür; Bekanntgabe von Namen und Adressen von Dienstleistern, falls sie mit der Verarbeitung der Daten des Betroffenen beauftragt sind,) oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat sich jedoch lediglich gegenüber der belangten Behörde pauschal auf seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 RAO berufen und nicht dem Auskunftswerber direkt mitgeteilt, dass Gründe vorlägen, die ihn berechtigt hätten, keine bzw. keine vollständige Auskunft im Sinne des § 26 Abs. 4 DSG 2000 zu erteilen.
Die Datenschutzbehörde erkennt gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Diese Beschwerde soll die Erteilung der Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 sicherstellen.
Ein Auftraggeber hat gemäß § 26 Abs. 1 fünfter Satz DSG 2000 einem Auskunftswerber auch eine Negativauskunft zu erteilen (vgl. VwGH 29.10.2014, Zl. 2013/01/0127). Der Auskunftswerber ist in seinem Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung daher auch dann verletzt, wenn keine Negativauskunft erfolgt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers vom 13.10.2015 gegenüber diesem nicht reagiert hat. Der Beschwerdeführer hat allein daher schon dadurch, dass er auf das Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers nicht entsprechend gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 reagiert hat, diesen in seinem Recht Auskunft verletzt.
Bei dieser Sachlage hatte die belangte Behörde auf Grund der an sie gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 gerichteten Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß Abs. 7 leg.cit. den Auftrag zu erteilen, dem Auskunftswerber – seinem Auskunftsverlangen vom 13.10.2015 entsprechend – innerhalb von zwei Wochen Auskunft im Umfang des § 26 Abs. 1 DSG 2000 zu geben oder bekannt zu geben, dass keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über ihn verarbeitet werden.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den Auskunftswerber in seinem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat, ist in Ermangelung einer direkt an den Auskunftswerber gerichteten Antwort des Beschwerdeführers (wenn auch nur in Form einer "Negativauskunft") auf das schriftliche Auskunftsbegehren des Auskunftswerbers vom 13.10.2015 zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 26, § 31 Abs. 1 und Abs. 7 DSG 2000 abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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