MOG 2007 §6
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2142108.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA Direktzahlungen in der Höhe von EUR 7.086,34. Dieser Betrag war um EUR 10,39 gekürzt, da ein CC-Verstoß begangen worden sei. Aus dem Anhang "Cross Compliance-Berechnung zum Berechnungsdatum vom 07.03.2016" ergeht, dass im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle am 23.04.2015, betreffend die BNr. XXXX ein Verstoß im Bereich Rinderkennzeichnung festgestellt worden sei. Aufgrund dieses Verstoßes ergebe sich ein Kürzungsprozentsatz von insgesamt einem Prozent.
3. Mit Beschwerde vom 13.06.2016 trat der Beschwerdeführer der CC-Kürzung im DIZA- Bescheid entgegen. Begründend führte er aus, dass ihm die Kürzung nicht erklärbar sei. Auf seinem Betrieb habe am 23.04.2015 keine Kontrolle stattgefunden. Da es nach seinem Informationsstand zu Versäumnissen des Zuchtverbandes "Rinderzucht- und Erzeugergemeinschaft Tirol" gekommen sei, sei eine ihn betreffende Kürzung mangels Verschulden ungerechtfertigt.
4. Die belangte Behörde legte den Akt am 14.12.2016 dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vor.
Nach Vorlage brachte die belangte Behörde einen "Report" beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Berechnungsbasis für die Direktzahlungen ergeben habe. Wäre die belangte Behörde im gegenständlichen Fall noch zuständig, würde die Sache aufgrund des geänderten Sachverhalts anders entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen beantragte.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 :
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 .
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[ ]."
Gemäß Art. 93 VO (EG) 1306/2013 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die in Anhang II angeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erfüllen (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen = "Cross Compliance"). Dies betrifft die Bereiche Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Tierschutz.
Anhang II verweist unter der Rubrik "GAB 6" auf die Richtlinie 2008/71/EG über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und unter "GAB 1" auf Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Diese Richtlinien sind in Österreich durch das Aktionsprogramm Nitrat und die Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 , BGBl. II Nr. 291/2009, umgesetzt.
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Aus dem von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten "Report" ergeht, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass sie eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich CC-Kürzung zu Recht getroffen wurde, da eine Meldepflichtverletzung dem Beschwerdeführer zu Recht angelastet werden kann.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 wonach Tierhalter ein Register auf dem neuesten Stand führen müssen und der zuständigen Behörde (in Österreich die AMA) jede Umsetzung von Tieren in einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von sieben Tagen (vgl. § 6 Abs. 1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008) gemeldet werden muss. Ausnahmen von dieser Anforderung gelten nur für Transporteure welche keine Einstallung vornehmen. Der oben angeführten Verpflichtung muss der Tierhalter selbst nachkommen.
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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