AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2149918.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1141716206/ 170130305 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reisten am 05.12.2015 nach Österreich ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die BF wurde am XXXX in XXXX, XXXX, geboren. Am 25.01.2017 stellte die BF, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017, Zl. 1141716206/ 170130305 RD NÖ, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 3. genannten Bescheides des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2017 in Anwesenheit der Mutter, des Vaters und des älteren Bruders der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter beziehe.
II. Feststellungen:
1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX geboren und afghanische Staatsangehörige. Sie ist die minderjährige Tochter von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan und XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan.
2. Mit Bescheid vom 09.02.2017, Zl. 1098075204/151937801 RD NÖ, wies das BFA den Antrag der Mutter der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte der Mutter der BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.02.2018 (Spruchpunkt III.).
3. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 17.05.2017, Zl. W255 2149911-1/7E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mutter der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die BF, ihren Vater, ihre Mutter und ihre Geschwistern.
2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen
Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Familienangehörigen, Staatszugehörigkeit der BF sowie zum Verfahren der Mutter ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA und aus den Angaben ihrer Mutter im Rahmen der zur ihrem Beschwerdeverfahren zu Zl. W255 2149911-1 durchgeführten Verhandlung.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1.-dieser nicht straffällig geworden ist;
2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im Hinblick auf die BF bedeutet dies:
Der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017, Zl. Zl. W255 2149911-1/6E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die BF ist daher Familienangehörige einer Asylberechtigten.
Die BF ist bisher nicht straffällig geworden.
Gegen die Mutter der BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der der Asylberechtigten und ihren Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem BF mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Status des Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der BF am 05.12.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Mutter der BF über eine ab 17.05.2017 auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG 2005 gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Daraus folgt, dass die BF nunmehr über eine von ihrer Mutter abgeleitete Aufenthaltsberechtigung mit einer Dauer bis 17.05.2020 verfügt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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