BVwG W236 1314399-4

BVwGW236 1314399-413.3.2017

AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W236.1314399.4.00

 

Spruch:

W236 1258067-3/3E

W236 1258066-4/2E

W236 1314399-4/2E

W236 1314398-4/2E

W236 1314397-4/2E

W236 1314400-4/3E

W236 1263725-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) von

1.) W236 1258067-3: XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation

2.) W236 1258066-4: XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation

3.) W236 1314399-4: XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation

4.) W236 1314398-4: XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation

5.) W236 1314397-4: XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation

6.) W236 1314400-4: XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation

7.) W236 1263725-3: XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation

alle vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Bischof und Mag. Lepschi, betreffend ihre Anträge auf Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte zu Recht:

A)

Die Anträge auf Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin bzw. des minderjährigen Sechst- und des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet).

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer reisten spätestens am 26.12.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge. Der Siebtbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 12.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Letztlich wurde dem Erstbeschwerdeführer und dem Siebtbeschwerdeführer mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2008, GZ: 258.067-2/5E-XV/52/07 (Erstbeschwerdeführer), und GZ: 263.725-2/3E-XV/52/07 (Siebtbeschwerdeführer), sowie der Zweit- bis dem Sechstbeschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 09 02.433-BAT (Zweitbeschwerdeführerin), Zl. 09 02.434-BAT (Drittbeschwerdeführerin), Zl. 09 02.437-BAT (Viertbeschwerdeführerin), Zl. 09 02.436-BAT (Fünftbeschwerdeführerin) und Zl. 09 02.439-BAT (Sechstbeschwerdeführer), der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheiden vom 12.02.2016 bis zum 12.02.2018, erteilt.

2. Am 04.03.2016 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung ihrer Karten für subsidiär Schutzberechtigte dahingehend, dass sämtliche männlichen Antragsteller nunmehr den Familiennamen XXXX führen sowie sämtliche weiblichen Antragstellerinnen nunmehr den Familiennamen XXXX führen. Zudem wurde beantragt, das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers auf den XXXX und das Geburtsdatum der Zweitbeschwerdeführerin auf den XXXX zu berichtigen. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet aus Furcht vor einer sofortigen Zurückschiebung den Geburtsnamen der Zweitbeschwerdeführerin als Familiennamen sowie unrichtige Geburtsdaten angegeben haben. Die Beschwerdeführer bereuen diesen Umstand. Zum Beweis der Richtigkeit der nunmehr angegebenen Namen und Geburtsdaten legten die Beschwerdeführer Kopien einer Heiratsurkunde in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzung und zweier Identitätsnachweise in russischer Sprache samt beglaubigter Übersetzungen betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor.

3. Am 10.11.2016 brachten die Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG ein und führten unter Anführung des oben dargestellten Verfahrensganges begründend aus, dass am 10.10.2015 dringend um Mitteilung des Verfahrensstandes betreffend die Anträge auf Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte ersucht worden sei. Mit Antwort vom 12.10.2016 sei seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt worden, dass es nach so langer Zeit weder üblich noch technisch unproblematisch sei, die Identitäten zu ändern. Mit Email vom selben Tag hätten die Beschwerdeführer auf ihre Verpflichtung zur Angabe richtiger Identitätsdaten hingewiesen. Es sei auch die persönliche Vorsprache (Aufnahme einer Niederschrift) zur Darlegung der näheren Umstände unter Mitnahme aller Originaldokumente auf Wunsch der Behörde angeregt worden. Mit Email vom 20.10.2016 sei durch die belangte Behörde nochmals auf die technische Problematik einer Datenänderung verwiesen worden. Konkrete Schritte zur Erledigung des Antrages vom 04.03.2016 seien jedoch nie erfolgt. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergebe sich somit, dass die belangte Behörde säumig sei. Da das Verfahren weder ausgesetzt noch weitere Ansätze in Richtung einer Bearbeitung erfolgt seien, sei vom alleinigen Verschulden der belangten Behörde auszugehen. Eine Erledigung des Antrages sei von der belangten Behörde nicht zu erwarten. Die Voraussetzungen des § 8 VwGVG lägen vor. Beantrag werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst und die Korrektur der Karten für subsidiär Schutzberechtigte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2016 ohne weitere Stellungnahme vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin bzw. des minderjährigen Sechst- und des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers.

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer reisten spätestens am 26.12.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge. Der Siebtbeschwerdeführer wurde am 26.04.2005 im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 12.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Asylantragstellungen gaben die Beschwerdeführer folgende Identitäten an:

1. XXXX , geb. XXXX ,

2. XXXX , geb XXXX ,

3. XXXX , geb. XXXX ,

4. XXXX , geb. XXXX ,

5. XXXX , geb. XXXX ,

6. XXXX , geb XXXX ,

7. XXXX , geb. XXXX .

Auf Grundlage dieser (Verfahrens)Identitäten wurde den Beschwerdeführern mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.03.2008, GZ: 258.067-2/5E-XV/52/07 (Erstbeschwerdeführer), und GZ: 263.725-2/3E-XV/52/07 (Siebtbeschwerdeführer), sowie mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.04.2009, Zl. 09 02.433-BAT (Zweitbeschwerdeführerin), Zl. 09 02.434-BAT (Drittbeschwerdeführerin), Zl. 09 02.437-BAT (Viertbeschwerdeführerin), Zl. 09 02.436-BAT (Fünftbeschwerdeführerin) und Zl. 09 02.439-BAT (Sechstbeschwerdeführer), der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt mit Bescheiden vom 12.02.2016 bis zum 12.02.2018, erteilt. Auf Grundlage dieser Bescheide wurden den Beschwerdeführern Karten für subsidiär Schutzberechtigte lautend auf obige (Verfahrens)Identitäten ausgefolgt.

Am 04.03.2016 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Berichtigung ihrer Karten für subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich ihrer Nachnamen und teilweise hinsichtlich ihrer Geburtsdaten.

Am 10.11.2016 brachten die Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG ein.

2. Beweiswürdigung:

Die unstrittigen Feststellungen zu Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten. Diese wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unter anderem dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBI. I Nr. 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der Verfahrensgang unzweifelhaft aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Es wurde auch in den Beschwerden kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte.

Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines unstrittigen Sachverhaltes. Insofern erschien der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt; Hinweise darauf, dass eine mündliche Erörterung zur weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können, haben sich nicht ergeben.

Zu A)

3.3. Die Säumnisbeschwerden sind begründet:

3.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

3.3.2. Im konkreten Fall stellten die Beschwerdeführer am 04.03.2016 Anträge auf Berichtigung ihrer Karten für subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich ihrer Nachnamen bzw. teilweise auch hinsichtlich ihrer Geburtsdaten. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 erhoben sie Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen (§ 22 Abs. 1 AsylG 2005 findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da sich dieser nur auf Anträge auf internationalen Schutz bezieht), weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der Antragstellung auf Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte am 04.03.2016 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführer am 10.11.2016 – bis auf einen kurzen Mailverkehr mit dem Beschwerdeführervertreter – keinerlei Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde getätigt worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete die Säumnisbeschwerde kommentarlos samt Akten am 30.11.2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit von über acht Monaten vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall, in welchem die Ausstellung von Urkunden verlangt wird, ist neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Säumnisbeschwerde (Ablauf der Entscheidungsfrist und überwiegendes Verschulden der Behörde) jedoch auch zu prüfen, ob die Erhebung einer Säumnisbeschwerde überhaupt möglich ist. Die rechtliche Ausgestaltung der Säumnisbeschwerde in der derzeit geltenden Fassung wurde dem Instrument der Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I Nr. 51/2012, nachgestaltet, insbesondere aber auch in Anlehnung an den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) formuliert. Es erscheint daher zulässig, auf die zum Devolutionsantrag (§ 73 AVG) ergangene Judikatur zu verweisen:

Grundsätzlich richten sich Säumnisbeschwerden nur gegen die Säumnis bei Erlassung eines Bescheides, nicht gegen andere Formen behördlicher Untätigkeit. Wurde von der Partei ein Antrag auf ein faktisches Verhalten der Behörde gestellt, wie zB auf Ausstellung einer Urkunde, kann der Antragsteller, wenn die Behörde nicht reagiert, gegen die Untätigkeit grundsätzlich nicht mit Devolutionsantrag vorgehen und den Übergang der Zuständigkeit zur Setzung des Realaktes auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (den UVS) begehren. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist ein Devolutionsantrag nur zulässig, wenn die Behörde verpflichtet war, mit Bescheid zu entscheiden und ihrer Verpflichtung, den begehrten Bescheid innerhalb der Entscheidungsfrist zu erlassen, nicht nachgekommen ist. Auf andere Verpflichtungen der Behörde, insbesondere auf die Setzung von Realakten ohne Bescheidqualität, ist § 73 AVG nicht anwendbar. In vielen Fällen ist aber davon auszugehen, dass die Behörde verpflichtet ist, wenn sie die von der Partei begehrte faktische Handlung nicht setzen will, den Antrag mit Bescheid abzulehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz 151).

Die Ausstellung einer Urkunde durch die Behörde stellt nach hA keinen Akt der Rechtsetzung dar, vielmehr handelt es sich dabei um die Abgabe einer "schlichten" Wissenserklärung (Antoniolli/Koja 501;

Rill, ZfV 1987, 616; Walter/Mayer Rz 397; vgl auch VwSlg 12.219 A/1986; VwGH 22. 3. 2000, 99/01/0338; 10. 9. 2003, 2002/18/0152;

ferner VwGH 15. 11. 1990, 89/16/0211 zur BAO). Beurkundungen dienen also grundsätzlich lediglich dazu, unstrittige Rechtsverhältnisse oder rechtserhebliche Tatsachen zu bestätigen (Adamovich I 98;

Hengstschläger3 Rz 425; kritisch Walter/Mayer Rz 397). Da gemäß § 73 Abs. 2 AVG ein Devolutionsantrag nur zulässig ist, wenn "der Bescheid" von der Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, kann die Verpflichtung zur Beurkundung auch nicht auf die Oberbehörde (den UVS [Gleiches gilt für die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG; vgl Jabloner in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 132 Rz 42; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 75]) übergehen. Der Devolutionsantrag ist (wie die Säumnisbeschwerde) kein taugliches Mittel, gegen die bei der Ausstellung einer Urkunde säumige Behörde vorzugehen (VwSlg 100 A/1947; VwGH 10. 9. 2003, 2002/18/0152; Rill, ZfV 1987, 615; Winkelhofer, Säumnis 253) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz 154).

Nur wenn die Urkunde eine besondere Form der Bescheidausfertigung darstellt und der schriftlich erlassene Bescheid in einer schriftlichen Urkunde seine Verkörperung findet (Raschauer2 Rz 919), dh ausnahmsweise der als Urkunde in Erscheinung tretende Akt Bescheidqualität besitzt, wird im Schrifttum erwogen, dass die Oberbehörde (der UVS) im Devolutionsweg (der VwGH im Säumnisweg) jenen Bescheid erlassen könne, der entweder der Ausstellung der Urkunde vorausgeht oder dessen besondere Ausfertigung verkörpert (vgl Binder, Untätigkeit 107; Jabloner in Korinek/Holoubek, B-VG Art 132 Rz 45; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 75) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz 155).

Im konkreten Fall ist die Ausstellung der Urkunde (Karte für subsidiär Schutzberechtigte) jedoch nicht als besondere Form der Erlassung eines Bescheides anzusehen. Vielmehr dient sie lediglich des Identitätsnachweises und der Beurkundung jener, mit Bescheid über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der in weiterer Folge erlassenen Bescheide über die Aufenthaltsberechtigungsverlängerungen festgestellten Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes.

Ist die Ausstellung der Urkunde nicht als besondere Form der Erlassung eines Bescheides anzusehen, besteht jedoch auf die Ausstellung der Urkunde, wie zB des Staatsbürgerschaftsnachweises (VwSlg 100 A/1947), der Geburtsurkunde (VwGH 10. 9. 2003, 2002/18/0152) oder des Reisepasses (Raschauer2 Rz 908), ein Rechtsanspruch, hat die von der Untätigkeit der Behörde betroffene Partei die Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid betreffend das der Beurkundung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu begehren (Jabloner in Korinek/Holoubek, B-VG Art 132 Rz 44; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 75; vgl auch Binder, Untätigkeit 107; Winkelhofer, Säumnis 253). So könnte sie beispielsweise – wie der VwGH in VwSlg 100 A/1947 vorgeschlagen hat – eine bescheidförmige Feststellung darüber beantragen, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verloren habe. Damit kann zwar nicht die Ausstellung der Urkunde selbst durch die Oberbehörde (den UVS) im Devolutionsweg geltend gemacht werden, immerhin aber der bescheidmäßige Abspruch darüber, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der Urkunde vorliegen (VwGH 15. 11. 2000, 97/01/1010; Rill, ZfV 1987, 619). Bei Urkunden, auf die kein Rechtsanspruch besteht (vgl Jabloner in Korinek/Holoubek, B-VG Art 132 Rz 45 FN 136), scheidet auch diese Möglichkeit aus.

Davon abgesehen hat der VwGH im Erk 10. 9. 2003, 2002/18/0152, (erstmals) judiziert, dass ein Devolutionsantrag nicht deshalb unzulässig ist, weil mit ihm von der Oberbehörde (vom UVS) – an Stelle der säumigen ersten Instanz – die Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde begehrt wird. Im Anschluss an Rill weist der Gerichtshof zwar darauf hin, dass der Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG nur einen Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörde bei der Bescheiderlassung bietet und nicht dazu geeignet ist, die Ausstellung einer Urkunde zu verlangen (vgl Rill, ZfV 1987, 615). Daraus resultiert aber nicht die Unzulässigkeit des Antrags, vielmehr ist die mit Devolutionsantrag angerufene Behörde verpflichtet, falls sie den Anspruch auf Ausstellung der Urkunde als gegeben erachtet, mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind (vgl auch Rill, ZfV 1987, 619), unabhängig davon, dass nur die Behörde erster Instanz befugt ist, die Urkunde auszustellen. Damit hat der VwGH seine Auffassung zu erkennen gegeben, dass ein Antrag auf Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde stets auch den Antrag mit einschließt, die Behörde möge feststellen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Urkunde vorliegen (vgl auch Jabloner in Korinek/Holoubek, B-VG Art 132 Rz 45). Diese Jud bestätigt, dass die Behörde, wenn sie dem Verlangen der Partei auf Ausstellung der Urkunde nicht nachkommen will, verpflichtet ist, einen zurück- oder abweisenden Bescheid zu erlassen (Hengstschläger3 Rz 628; Winkelhofer, Säumnis 245; vgl auch Binder, Untätigkeit 102 f, 107; Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 75; Thienel4 331), der vom Antragsteller bei Säumigkeit der Behörde erster Instanz im Devolutionsweg eingefordert werden kann. Dies gilt jedoch nicht für jene Gruppe von Urkunden, auf deren Erlassung kein Rechtsanspruch besteht (Jabloner in Korinek/Holoubek, B-VG Art 132 Rz 45 FN 136), wie etwa die Beurkundung des Einlangens der Anzeige über die Bestellung der vertretungsbefugten Organe einer Kirche bei der Behörde (VwSlg 9361 A/1977; VwGH 15. 9. 1986, 84/10/0241) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 [Stand 1.4.2009, rdb.at] Rz 156).

3.3.4. Da der Fremde einen Rechtsanspruch auf Ausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, zu § 52 AsylG 2005, Kommentar K3.), erweisen sich die gegenständlichen Säumnisbeschwerden im Lichte des Erkenntnisses der VwGH vom 10.09.2003, 2002/18/0152, somit als zulässig. Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher in Zusammenschau mit den Ausführungen unter 3.1.2. zur Erfüllung der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Säumnisbeschwerden (Ablauf der Entscheidungsfrist und überwiegendes Verschulden der Behörde) stattzugeben.

3.4. Zur Abweisung der Anträge auf Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte:

3.4.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:

"Karte für Asylberechtigte

§ 51a. (1) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Karte für Asylberechtigte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 52. (1) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat insbesondere zu enthalten:

Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Karte für subsidiär Schutzberechtigte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

[ ]

7. Hauptstück:

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

1. Abschnitt:

Aufenthaltstitel

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) [ ]

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

[ ]"

3.4.2. Nach der alten Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung nach bescheidmäßiger Statuszuerkennung nicht weiter dokumentiert. Subsidiär schutzberechtigte Personen waren in der Praxis daher immer verpflichtet, den Erteilungsbescheid mit sich zu führen, was jedoch für die Exekutive dahingehend zu Schwierigkeiten führte, dass auf dem Bescheid kein Lichtbild vorhanden war. Somit wurde bereits mit der AsylG-Novelle 2003 dem Wunsch nach Ausstellung einer Karte mit Lichtbild zur Dokumentation der subsidiären Schutzberechtigung Rechnung getragen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, zu § 52 AsylG 2005, Kommentar K1.). Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte dient somit seit jeher dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes. Dies ist erforderlich, um Menschen, die oftmals kein Dokument ihres Herkunftsstaates besitzen aber lange Zeit oder gar auf Dauer in Österreich sind, die Teilnahme am Rechtsleben zu ermöglichen (vgl. die ErläutRV 952 der Beilagen XXII. GP 69).

Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat somit ausschließlich deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt. Die Karte bildet somit nur als Nachweis jene Daten und Rechtspositionen ab, die bereits zuvor mit Bescheid festgestellt und zuerkannt wurden.

Dies wird auch insbesondere im Vergleich zu dem mit BGBl. I Nr. 24/2016 eingeführten § 51a AsylG 2005 und den diesbezüglich ergangenen erläuternden Bemerkungen (vgl. ErläutRV 996 der Beilagen XXV. GP 5) deutlich:

"§ 51a bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigte geltenden § 52 für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 neu)."

Eine Änderung der Identitätsdaten allein auf der Karte für subsidiär Schutzberechtigte ist dabei – ohne Änderung der Daten im Zuerkennungsbescheid bzw. dem Bescheid über die Aufenthaltsberechtigungsverlängerung – nicht möglich. Vielmehr bedürfte es zunächst der Berichtigung der Daten mittels Bescheides über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen und im Anschluss daran – von Amts wegen – der Neuausstellung der Karten auf die berichtigten Identitätsdaten.

Dass eine Antragslegitimierung auf Neuausstellung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte (und auch Asylberechtigte) gemäß § 52 (bzw. § 51a) AsylG 2005 wegen zu berichtigender Identitätsdaten nicht vorgesehen ist, wird auch mit Blick auf § 54 Abs. 3 AsylG 2005 deutlich. Hier hat der Gesetzgeber ganz klar geregelt, dass "auf Antrag [ ] die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen [sind]". Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine solche Antragslegitimierung auf Neuausstellung bei Karten für Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte gerade nicht vorgesehen hat, kann im Umkehrschluss nur bedeuten, dass eine solche Möglichkeit für diese Art von Karten gar nicht bestehen soll und vor dem Hintergrund des rein deklaratorischen Charakters dieser Karten gar nicht bestehen kann.

Damit erweisen sich die Anträge auf Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte der Beschwerdeführer vom 04.03.2016 als unzulässig und waren folglich zurückzuweisen.

3.4.3. Lediglich am Rande wird bemerkt, dass eine Berichtigung der Karten für subsidiär Schutzberechtigte im Zuge der nächsten Aufenthaltsberechtigungsverlängerung der Beschwerdeführer, nach eingehendem Prüfungsverfahren und umfassender Würdigung der vorgelegten Dokumente durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchaus möglich erscheint.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein gesonderter Erledigungsanspruch auf Berichtigung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte ohne vorangegangene bescheidmäßige Berichtigung der Daten im Zuge eines Verfahrens über die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung besteht, fehlt, ist die Revision zulässig.

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