BVwG W197 2146453-1

BVwGW197 2146453-19.2.2017

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §8a
BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs6
VwGVG §8a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2146453.1.00

 

Spruch:

W197 2146453-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, Zahl: 1141013903-170095343, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird dahingehend stattgegeben, dass die Anhaltung von XXXX nach Ablauf von 24 Stunden nach Stellung seines Asylantrags bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses für rechtswidrig erklärt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 6 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ausmaß der Eingabegbühr wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist iranischer Staatsangehöriger, reiste am 21.01.2017 illegal ins Bundesgebiet ein. Zuvor reiste er illegal in mehreren anderen europäischen Ländern ein. Er beabsichtigte nicht in Österreich zu bleiben, sondern wollte schlepperunterstützt nach Deutschland weiterreisen um dort einen Asylantrag zu stellen.

1.2. Der BF wurde am 23.01.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Zufallskontrolle angehalten und mangels Personaldokumenten in der Folge gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG um 23.01.2017 um 10.40 Uhr festgenommen und der Behörde vorgeführt. Er wurde wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Vor den Sicherheitsbeamten gab er an, in Deutschland und nicht in Österreich einen Asylantrag stellen zu wollen.

1.3. Aufgrund von EURODAC-Treffern steht fest, dass der BF am 19.12.2016 und am 13.01.2017 in Ungarn Asylanträge gestellt hat. Dem Verfahren in Ungarn hat er sich, ohne den Ausgang abzuwarten, entzogen.

1.4. Bei seiner Einvernahme durch die Behörde am 23.01.2017, Beginn um 17.23 Uhr, gab der BF an, dass er auf keinen Fall nach Ungarn zurückkehren wolle, da er ja nach Deutschland wolle. Aufgrund seiner Einvernahme steht fest, dass der BF im Bundesgebiet weder sozial, familiär noch wirtschaftlich integriert, und nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art zu erwerben. Der BF besitzt 370 EURO. Der BF besitzt zudem im Bundesgebiet keine gesicherte Unterkunft und hat es unterlassen, sich hier anzumelden.

1.5. Anlässlich seiner Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass nach der Dublin III-VO Ungarn zur Entscheidung über den gestellten Asylantrag Ungarn zuständig sei und mit Ungarn unverzüglich ein Konsultationsverfahren geführt werden wird. Zudem sei beabsichtigt, eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung/Überstellung zu verhängen. Daraufhin behauptete der BF im Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringen, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben. Er wolle nicht nach Ungern.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die erhebliche Fluchtgefahr, der Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wurde mit dem bisherigen Verhalten und der persönlichen Situation des BF im Bundesgebiet begründet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF im Anschluss an seine Einvernahme um 18.52 Uhr persönlich zugestellt.

1.7. Der BF stellte am 24.01.2017 im Stande der Schubhaft nach Rechtsberatung durch die Diakonie einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.8. Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 27.01.2017, Beginn

10.16 Uhr, wurde dem BF unmittelbar vor Ende der Einvernahme um

10.29 mitgeteilt, dass sein Asylantrag offenbar nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, sodass die Voraussetzung gem. § 76 Abs.6 FPG zur weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft vorlägen. Den in der genannten Bestimmung zwingend vorgeschriebenen diesbezüglichen Aktenvermerk konnte die Behörde nicht vorlegen.

1.9. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese damit, dass die Behörde im Bescheid eine falsche Bestimmung herangezogen habe, keine erhebliche Fluchtgefahr bestünde, die Behörde dem BF die Stellung eines Asylantrags nahelegen hätte müssen, dem BF nach Stellung des Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zukomme und mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Aufwandersatz und Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr beantragt. Zudem legte die Behörde ein vom BF eigenhändig unterzeichnetes Vermögensverzeichnis vor aus dem hervorgeht, dass der BF EURO 370 besitzt.

1.10. Die Behörde legte die Akten vor erstattete eine Stellungnahme im Sinne der vorgelegten Akten und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Weiters teilte die Behörde mit, dass sie unverzüglich ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet hat.

1.11. Der BF ist 35 Jahre alt, gesund und haftfähig.

1.12. Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Der BF hat glaubwürdig dargetan, dass er ist in Österreich weder familiär, sozial oder wirtschaftlich integriert ist und 370 Euro besitzt. Er hat im Bundegebiet keine Unterkunft von der angenommen werden kann, dass er im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten für die Behörde dort greifbar wäre und hat sich in Österreich auch nicht angemeldet. Der BF ist neben Österreich mehrfach illegal in europäische Ländern eingereist und hat sich in Ungarn dem Asylverfahren entzogen. Anlässlich seiner letzten Einvernahme änderte er sein bisheriges Vorbringen und behauptete, in Ungarn keinen Asylantrag gestellt zu haben. Er ist mit dieser Falschaussage seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hat damit mit den Behörden nicht kooperiert und ein weiteres Mal unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Rechtsordnungen zu respektieren. Angesichts seines mehrfach geäußerten Vorbringens, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen, steht zu vermuten, dass der Asylantrag nach Rechtsberatung durch die Diakonie nur gestellt wurde, um die drohende Überstellung nach Ungarn zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Der BF hat mehrfach geäußert, nur in Deutschland einen Asylantrag stellen zu wollen, woraus klar ersichtlich ist, dass ihn in Österreich nichts hält und er nicht nach Ungarn zurückkehren will. Die Behörde ist daher zutreffend von erheblicher Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen. Der BF hat keine über das normale Unbill einer Haft hinausgehende Gründe vorgebracht. Die Behörde ist im Hinblick auf den vorgelegten Akteninhalt auch zu Recht von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen und hat die Anordnung eines gelinderen Mittels zutreffend für nicht ausreichend befunden.

2.3. Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass die Behörde keinen Aktenvermerk im Sinne des § 76 Abs.6 FPG erstellt hat, sondern dem BF anlässlich einer Einvernahme lediglich den diesbezüglichen Inhalt der Bestimmung zur Kenntnis gebracht hat.

2.4. Auf Grund der vorgelegen Verwaltungsakten ist festzuhalten, dass die Behörde ihren Verpflichtungen nach der Dublin III-VO rechtzeitig und zielführend nachgekommen und mit Ungarn ein Konsultationsverfahren eingeleitet hat. Nicht behauptet wurde, dass eine Abschiebung nach Ungarn nicht möglich ist.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Entscheidung und bis zur Entscheidung des BVwG zu Recht die Schubhaft wegen erheblicher Fluchtgefahr angeordnet und den BF in Haft gehalten, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden konnte, dass der BF seine Abschiebung nach Ungarn zu hintertreiben sucht. Der Schubhaft liegt ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde, sie ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Der BF hat vor der Behörde keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Sein Verhalten und seine persönliche Situation im Bundesgebiet in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel bis zum genannten Zeitpunkt aus. Das Vorbringen des Rechtsvertreters des BF hinsichtlich der Anwendung einer falschen Rechtsnorm ist aktenwidrig und geht damit ins Leere.

3.1.6. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann dieser gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Behörde konnte einen solchen Aktenvermerkt nicht vorlegen. Im Hinblick auf die strenge Judikatur der Höchstgerichte öffentlichen Rechts zur Freiheitsentziehung ist abzuleiten dass die Behörde gehalten ist, der Bestimmung des § 76 Abs. 6 FPG vollinhaltlich, ohne unnötigen Aufschub zu entsprechen. Dazu wird eine Einvernahme des Schubhäftlings nach Vorführung vor die Behörde notwendig sein um feststellen, ob der Asylantrag tatsächlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Weiters muss ihm in der Folge gegebenenfalls eine Mitteilung im Sinne der zitierten Bestimmung zukommen. Im Hinblick auf die Judikatur ist diese Amtshandlung ohne unnötigen Aufschub zu setzten, wobei im Hinblick auf den geschilderten notwendigen Verfahrensgang eine 24-stündige Höchstfrist zulässig erscheint. In diesem Sinne war die Anhaltung des BF in dem im Spruch ausgesprochenen Zeitraum rechtswidrig.

3.2. Zu Spruchpunkt A.II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.3. Zu Spruchpunkt A.III. - Kostenbegehren

Da keine der Parteien vollständig obsiegt hat, waren auch keine Kosten zuzusprechen. Der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG war abzuweisen, da der BF ausreichende Mittel zur Tragung der Gebühr besitzt. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

3.4. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die aufgeworfene Frage zu § 76 Abs. 6 FPG vor, sodass dazu die Revision zugelassen wird.

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