VOG §1
VOG §6a
B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §6a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2138365.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Wien, vom 06.10.2016, GZ: 114-615630-001 betreffend die Abweisung der Anträge auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge für Selbstbehalte hinsichtlich eines Wahlarztes, orthopädische Versorgung für einen Zahnersatz zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 15.06.2016 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge für Selbstbehalte hinsichtlich eines Wahlarztes, orthopädische Versorgung für einen Zahnersatz.
Das Verbrechen hätte sich zwischen Herbst 2010 und Juni 2014 im Landeskrankenhaus Rankweil ereignet. Sie sei gegen ihren Willen ins Landeskrankenhaus Rankweil auf die psychiatrische Station auf Grund eines falschen Befundes eines namentlich genannten Arztes eingeliefert worden, hätte falsche Medikamente erhalten und irreparable Schäden an den Fingern davongetragen. Sie sei von einer psychiatrischen Station zur nächsten geschoben worden, hätte wiederholt falsche Medikamente bekommen und es hätten Menschenrechtsverletzungen stattgefunden (Demütigungen in Form von Zusehen beim Duschen, als starke Raucherin hätte man ihr nur eine Zigarette alle zwei Stunden zur Verfügung gestellt). In weiterer Folge sei sie auf Grund des falschen Befundes gerichtlich "untergebracht" worden. Die Anwältin des Krankenhauses, die für sie hätte sprechen sollen, hätte kein Wort gesagt. Es sei eine Lumbalfunktion durchgeführt worden. Die neurologische Krankheit sei "absichtlich" zu spät erkannt worden, da der namentlich genannte Psychiater diverse Anweisungen an die Ärzte gegeben hätte.
Angeschlossen waren folgende Dokumente:
? Amtsvermerk vom 02. Juni 2016:
Die Beschwerdeführerin erstattete am 02. Juni 2016 bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Anzeige und folgender Amtsvermerk wurde verfasst:
"Es erscheint Frau XXXX, (...) und gibt Folgendes zu Protokoll:
Ich habe vor ca. vier bis fünf Wochen die Polizeiinspektion Schönbrunnerstraße aufgesucht und dort Anzeige gegen Dr. XXXX und das Landeskrankenhaus Rankweil erstattet. Grund dieser Anzeige war eine Falschdiagnose und Falschbehandlung meiner Person. Weil meine eigentliche Krankheit zu spät erkannt wurde, habe ich schwere Folgen davongetragen. Dies auf Grund von Versäumnissen des LKH-Rankweil, basierend auf einer falschen Diagnose des Dr. XXXX.
Diese Anzeige wurde unter den Zahlen D1/162230/2016 und E1/143006/2016 erfasst. Diese Geschäftszahlen wurden mir jedoch erst später über telefonische Nachfrage mitgeteilt. Dafür habe ich auch Zeugen, nämlich zwei Mitarbeiterinnen des Sozialministeriums, Abteilung Opfernothilfe.
Ich musste feststellen, dass die Anzeige von der PI Schönbrunnerstraße nicht an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, was einen Missbrauch der Amtsgewalt darstellt.
Ich erstatte daher heute Anzeige gegen die Polizeibeamten der PI Schönbrunnerstraße mit der Dienstnummer 32863 wegen Missbrauch der Amtsgewalt.
Später wurde ich dann an das LKA-Wien verwiesen, welches die Strafsache angeblich bearbeiten würde. Ich habe dort mit einem Herrn "XXXX" telefoniert, der erklärt hat, sich dafür zu interessieren. Später habe ich dann von der Vermittlung erfahren, dass dieser XXXX eigentlich in der Abteilung für Umweltstrafsachen tätig ist.
Zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 26.05.2016, habe ich dann bei der PI Schönbrunnerstraße den Diebstahl eines Perlenringes zur Zahl: E1/423401/2015 angezeigt. Auch diese Anzeige wurde nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Die hier zuständigen Beamten haben die Dienstnummern 35753 bzw. 22875 und hat ebenfalls einen Amtsmissbrauch begangen."
? Mitteilung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) vom 09.06.2016 an die Beschwerdeführerin, dass die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet wurde.
Am 06.07.2016 sprach die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice vor und teilt mit, dass ihre Mutter mit deren Schwester verhindert hätte, dass sie von ihrem Großvater Haus und Grund erbe. Weiters gab sie an, dass sie aufgrund massiver Halsschmerzen im Krankenhaus gewesen sei, wo ein Röntgenbild angefertigt worden sein, worauf laut Arzt ersichtlich sei, dass sie ein Tier im Hals hätte. Sie hätte gewollt, dass man das Tier herausschneide. Dies sei laut Arzt nicht möglich, da das Tier dies sofort merken würde und sich in eine andere Richtung bewegen würde. Später sei ein Abszess am Hals gewachsen und mit einer von der Hausärztin verordneten Zugsalbe sei das Tier dann herausgekommen.
Dem Akt des Sozialministeriumservice sind weiters folgende Unterlagen zu entnehmen:
1. Amtsvermerk der LPD Wien, SPK Margarethen vom 15. März 2015
Laut diesem Amtsvermerk hat die Beschwerdeführerin am selben Tag vorgesprochen und ausgeführt, dass ihre Mutter und ihre Schwester sie umbringen wollten. Diese würden seit 2010 Psychoterror ausüben. Wenn sie sie anrufe, würden sie ihr am Telefon sagen, dass sie sie nicht mehr sehen wollten und sie sterben solle. Die Schwester ihrer Mutter, ihre Mutter und deren Liebhaber hätten ein Komplott gegen sie geschmiedet - eine Verschwörung. Die Beschwerdeführerin sei nach einer Diagnose eines namentlich genannten Arztes (laut ihren Angaben paranoide Schizophrenie, Borderline) ins LKH-Rankweil eingewiesen und im Jahr 2015 entlassen worden. Laut ihren Angaben war diese Diagnose falsch. Im Jahr 2014 sei eine neurologische Diagnose erstellt worden. Sie fühle sich von ihrer Mutter im Stich gelassen. Diese und deren Schwester wollten sie umbringen. Es sei ein Mordkomplott. Die Mutter hätte sie am Handy blockiert und könne keine Anrufe mehr von ihr entgegennehmen.
2. Protokoll der Staatsanwaltschaft Wien vom 02.04.2015:
Die Beschwerdeführerin brachte zur Anzeige, dass sie auf Grund einer falschen Befundung eines namentlich genannten Psychiaters drei Jahre in der Psychiatrie untergebracht worden sei und vom Gericht auch ein diesbezüglicher Beschluss verfasst worden sei. Die seltene neurologische Krankheit, an der sie tatsächlich leide und an der sie sterben werde, sei übersehen worden. Anfang März hätte die Beschwerdeführerin den Psychiater, ihre Mutter und deren Liebhaber sowie drei weitere Personen angezeigt, da ihre Mutter und eine der drei Personen, sowie ihre Sozialarbeiterin gegen sie aufgehetzt hätte und gesagt hätte, dass es ihr lieber sei, wenn sie tot sei. Die Mutter würde Psychoterror ausüben. Als sie nichts mehr essen hätte wollen, hätte die Mutter mit der Polizei und einer Falschaussage, dass die Beschwerdeführerin sie bedroht hätte, bedroht. Die Mutter wolle sie aus dem Weg räumen - Motiv dafür sei, dass das Testament der verstorbenen Großeltern. Die Mutter habe ihr die Testamentseinsicht verweigert und das BG Feldkirch hätte ihr gesagt, dass es kein Testament gäbe. Sie vermute, dass die Mutter das Testament mit Hilfe deren Schwester verschwinden hätte lassen. Die Mutter hätte sich mit Hilfe des Psychiaters davongeschlichen. Ein früher bester Freund sei extrem bösartig geworden, seitdem er eine andere Frau kennengelernt hätte. Die Mutter hätte sie mehrere Male von ihrem Haus von Polizeibeamten abführen lassen und behauptet, dass sie sie bedroht hätte.
Besagter früherer bester Freund hätte ihr einmal im Kino, als sie kurz eingenickt sei, eine seltene Südwasserperle aus Südafrika mit Weißgold vom Finger gestohlen. Er hätte alles abgestritten. Die Polizei sei zwar schnell genug gewesen und hätte ihn im Bus aufgehalten, dieser Mann müsse jedoch seine neue Freundin vorher getroffen und ihr den Ring gegeben haben. In weiterer Folge sei der Ring bei dieser Dame gefunden worden, vor Gericht hätte sie jedoch eine gefälschte Rechnung vorgelegt und der Richter, der mit einem der beiden verwandt gewesen sei, hätte zugunsten dieser Frau entschieden und ihr den Ring zugesprochen. Ihr ehemaliger bester Freund hätte gesagt, dass dieser Ring schon immer der neuen Freundin gehört hätte. Als die Freundschaft zu dem ehemaligen besten Freund auf Grund der neuen Freundin endgültig in die Brüche gegangen sei, sei die neurologische Krankheit ausgebrochen. Der ehemalige beste Freund hätte gesagt, dass er es kaum erwarten könne, bis sie endlich gestorben sei.
3. Bericht der LPD Wien vom 24. Mai 2016, wonach die Beschwerdeführerin Unterlagen übergeben hätte, gleichzeitig mitgeteilt hätte, dass sie keine Zeit hätte, aber den Sachverhalt bzw. die Personen, die im Sachverhalt aufscheinen, sie zur Anzeige bringen möchte.
4. Absehen einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c Staatsanwaltschaftsgesetz mangels Anfangsverdacht betreffend den namentlich genannten Psychiater vom 16.06.2016.
5. Amtsvermerk vom 26. Juni 2016 des Permanenzdienstes des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK), wonach die Beschwerdeführerin beim Tor-Journal vorstellig sei und einen Termin beim BAK für eine Aussage haben wolle. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie von einer Staatsanwältin der WKStA aufgefordert worden sei, beim BAK persönlich Anzeige zu erstatten. Aus dem von ihr erzählten Sachverhalt hätte entnommen werden können, dass es um "verschwundene" oder "nicht bearbeitete" Anzeigen gehe, die sie im Wachzimmer "Schönbrunnerstraße" ab dem 02. März 2015 erstattet hätte.
6. Amtsvermerk vom 01. Juli 2016 des BAK mit dem Inhalt, dass die Beschwerdeführerin bereits am Vortag Anzeige gegen verschiedene Personen erstatten hätte wollen. Im Rahmen eines zweistündigen Gespräches sei versucht worden, ihre Vorwürfe zu konkretisieren und mit ihren mitgebrachten Unterlagen abzugleichen. Die Beschwerdeführerin hätte Vorwürfe auf Grund eines falschen Befundes eines Psychiaters erhoben, weswegen sie drei Jahre in der Psychiatrie untergebracht gewesen sei und mit falschen Medikamenten behandelt worden sei, wodurch sie bleibende Schäden erlitten hätte. Weiters sei eine seltene neurologische Krankheit übersehen worden und werde sie an dieser Krankheit sterben, dass ihre Mutter ihr den Tod wünsche und sie auch mit dem Tod bedroht habe, dass ihre Mutter mit Hilfe deren Schwester das Testament ihres verstorbenen Großvaters habe verschwinden lassen, um sie um ihr Erbe zu betrügen, dass ihr Freund ihr einen Ring gestohlen habe, dass von der Polizeiinspektion Schönbrunner Straße ihre diesbezüglichen Anzeigen nicht bearbeitet bzw. nicht weitergeleitet worden wären.
Auf den Vorhalt, dass sämtliche von ihr vorgebrachten Vorwürfe bereits an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt und von dieser eingestellt worden wären, hätte sie komplett uneinsichtig reagiert und dahingehend kommentiert, dass die Staatsanwälte vermutlich korrupt seien werden und sowieso alle unter einer Decke stecken würden, dass sich vermutlich alle (Psychiater, ihre Mutter und Staatsanwälte und Oberstaatsanwälte) kennen würden. Dazu befragt, wie sie zu der Ansicht komme, dass sich alle diese Personen untereinander kennen würden, hätte sie abstruse Verbindungen zwischen den Personen hergestellt, die nicht nachvollziehbar gewesen seien.
7. Meldung der LPD Wien, Stadtpolizeikommando Margarethen mit folgender Sachverhaltsfeststellung:
Die Beschwerdeführerin hätte Anzeige wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung erstattet. Sie hätte angegeben, dass sie an Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis leide und deswegen spezielle Nahrungsmittel benötige. Beispielsweise wären abgelaufene Produkte schädlich für ihre Gesundheit. Da sie ihr Konto bei der Bank überzogen hätte, sei es ihr kaum möglich, ausreichend Nahrungsmittel zu kaufen, die die benötigten Eiweißstoffe beinhalten würden. Laut der Beschwerdeführerin würde die Bank Teile von Einzahlungen oder ganze Überweisungen einbehalten, um so den Kontostand durch Behebung nicht weiter in den Negativbereich absinken zu lassen. Sie hätte sich am Bezirksgericht erkundigt, per Gesetz würde ihr eine Auszahlung der oben genannten Überweisungen zustehen, auch wenn sich dabei der Kontostand weiter in den Negativbereich bewegen sollte. Es bestünde allerdings die Möglichkeit, dass auf Grund des Wissens der Bank und der Erkrankung ein Vorsatz existiere, sodass sie nicht ihre teuren Lebensmittel kaufen könne und somit gesundheitlich geschädigt werden würde.
8. Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Wien an die Beschwerdeführerin vom 21.05.2015, wonach das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Wien aufsichtbehördlich geprüft worden sei, jedoch kein Anlass für weitere Maßnahmen gefunden worden sei.
9. Amtsvermerk der LPD Wien, Büro Qualitätssicherung, Referat besondere Ermittlungen vom 28. Juni 2016, wonach die Beschwerdeführerin am 27.06.2016 telefonisch Folgendes bekannt gab:
Ein Herr XXXX des Referats hätte ihren Akt bearbeitet und bei der Staatsanwaltschaft sei es zu Verwechslungen von Aktenzahlen gekommen. Sie sei auch schon bei der Staatsanwaltschaft gewesen und sei dort abgewiesen worden. Weiters hätte sie Anzeige bei der WKStA erstattet, diese habe den Akt an die StA weitergeleitet. Am heutigen Tag (27.06.2016) sei sie beim BAK gewesen und sei dort vernommen worden. Die Beamten dort, insbesondere einer mit wenigen Haaren, habe gesagt, das sei alles nichts. Im Laufe der Vernehmung habe sie bemerkt, dass auch die Beamten des BAK Scientologen sei. Dies sei erschreckend, da sie anzeigen habe wollen, dass bei der StA und der WKStA Scientologen arbeiten würden.
10. Absehen von der Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gegen den namentlich genannten Psychiater, die Mutter, und weiteren namentlich genannten Personen und unbekannte Täter wegen des Verdachts der Bestechung nach § 307 StGB, weil kein Anfangsverdacht bestehe.
11. Arzt-Brief des Landeskrankenhauses Rankweil vom 16.09.2014 über einen stationären Aufenthalt vom 04.10.2012 bis 26.06.2014 mit der Entlassungsdiagnose Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis. Ausgeführt wird in diesem Bericht, dass bereits im Jahr 2013 die Abnahme von Anti-NMDA-Rezeptor AK im Serum erfolgt sei, die sich in einem Labor positiv gezeigt hätte. Dieser Befund hätte sich im immunologischen Labor der Universitätsklinik Innsbruck nicht bestätigt, weshalb nach Rücksprache mit einem neurologischen Kollegen vorerst von einer Liquor-Funktion abgesehen worden sei. Eine Liquor-Punktion im Jahr 2014 hätte prompt den Befund einer Anti-NMDA-Rezeptor-Antikörper-Enzephalitis ergeben. Da diese Erkrankung relativ häufig paraneoplastisch verursacht werde, erfolgte eine Malignomsuche mittels Becken-MRT und Thorax-CT. Ergänzend sei auch eine FTG-PET-Untersuchung des Gehirns durchgeführt worden, welche jedoch kein für Anti-NMDA-Rezeptor-Antikörper- Enzephalitis charakteristisches Speichermuster ergebe. Dennoch sei eine Kortison-Stoßtherapie sowie im Anschluss eine Behandlung mit i.v. Immunglobulinen erfolgt. Nach erfolgter Therapie seien zunehmend die bei der Patientin seit Jugendalter bestehenden Verhaltensauffälligkeiten tragend geworden. Es sei wiederholt zu Konflikten auf Grund von mangelnder Körperpflege gekommen und sie hätte sich wenig bereit gezeigt, sich an andere Strukturvorgaben zu halten, weshalb am 26.06.2014 die Entlassung nach Hause erfolgt sei.
12. Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch über die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin im LKH-Rankweil vom 27.09.2010 bis 11.10.2010. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 14.09.2010 als untergebrachte Patientin im LKH-Rankweil befinde, an einer paranoiden Psychose erkrankt sei, der Realitätskontakt der Patientin reduziert sei, Krankheitseinsicht nicht gegeben sei, Behandlungseinsicht nur in reduziertem Maß vorhanden sei, keine ausreichende Kooperation zur Behandlung außerhalb des Krankenhauses bestehe.
13. Ärztlicher Bericht des LKH-Rankweil vom 05.02.2015, darüber, dass die Beschwerdeführerin am 10.02.2015 die Behandlung der Enzephalitis in Form von Infusionen verweigert hätte.
14. Mitteilung des LKH-Rankweil an das Sozialministeriumservice vom 09.07.2014 darüber, dass die Beschwerdeführerin die Weiterbehandlung an der Station ablehne.
15. Mitteilung des LKH-Rankweil an das Sozialministeriumservice vom 30.06.2014, dass die Beschwerdeführerin gegen ärztlichen Rat bei fehlenden selbst- und fremdgefährdeten Momenten disziplinarisch auf Grund fehlender Kooperationsfähigkeit und Bereitschaft zur Struktureinhaltung entlassen worden sei, samt dazugehörigem Arztbrief vom 16.09.2014.
16. Arztbrief des LKH-Rankweil vom 11.10.2011 über einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.09.2010 bis 13.09.2011, mit den Entlassungsdiagnosen Polymorph-Psychotischer-Störung, Posttraumatische Belastungsstörung und dem Zuweisungsgrund/Diagnose:
Akute Psychose.
17. Auszug aus dem E-Journal des AKH-Wien, Universitäts-Klinik für Neurologie vom 01.10.2014, sowie der Universitätsklinik für Notfallmedizin des AKH vom 17.03.2015.
18. Bescheid vom 07. März 2014 über eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension.
19. Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 12.02.2014 an die PVA mit der Diagnose: Paranoide Schizophrenie mit Residual-Symptomentwicklung der Beschwerdeführerin.
In einer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Bezirksgericht Feldkirch und die Staatsanwaltschaft auf Grund von Befangenheit widerrechtlich entschieden hätte. Die Richterin des Gerichts Feldkirch sei die Nachbarin und Freundin einer der Angeklagten (wohl Mutter der Beschwerdeführerin). Die Staatsanwältin, die den Akt "zensiert" hätte, sodass sie als Klägerin keine Einsicht gehabt hätte, sei ebenfalls befangen, da sie eine gute Freundin der Richterin sei. Die Richterin sei mit der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ebenfalls gut befreundet.
Die Weiterverfolgung gegen den namentlich genannten Psychiater sei widerrechtlich abgewiesen worden. Ein falsches Attest dieses Arztes einige Monate davor und eine Komplizenschaft mit einem namentlich genannten Anwaltes hätten dazu geführt, dass ihr von ihrer Mutter und deren Schwester das Erbe ihrer Großeltern unterschlagen worden seien. Da sie versucht hätte der Sache nachzugehen, hätte der namentlich genannte Psychiater ein weiteres Attest geschrieben, mit dem Ziel, den Psychiatrie-Aufenthalt zu generieren. Es ist belegbar, dass ihre tatsächliche Krankheit physisch und nicht psychisch sei.
Ihre Mutter hätte ihr mehrmals mündlich gesagt, dass sie tun könne, was sie wolle, aber sie würde einfach nicht sterben. Die Mutter sei die Einzige mit einem Schlüssel zu ihrer Wohnung und vor der ersten Einlieferung ins LKH-Rankweil hätte sie sie vergiftet. Sie könne das beweisen, da sie das Gift gefunden hätte. Diesen Hauptbeweis würde sie nur einer Stelle vorlegen, die nach Recht entscheiden würde und nicht befangen sei.
Es seien seit 02.03.2015 zwei Anzeigen verschwunden, eine im Protokoll modifiziert und der Rest der bezugnehmenden Anzeigen mit falschen Aktenzahlen versehen bzw. widerrechtlich abgewiesen worden. Die Staatsanwältin hätte alle nachfolgenden Beweise und Anzeigen mit der Aktenzahl von 2015 ebenfalls widerrechtlich abgewiesen.
Sie beantragte, dass alle Daten, Fakten, Arten dieses Verfahrens an ein oberstes Gericht geleitet und dort als Fall bearbeitet würden, welches sich nicht im Staat Österreich befinde und "keine Solidaritäten aufweise". Sollte ihr dies verwehrt werden, sei dies eine neuerliche Menschenrechtsverletzung. Eine Kopie dieses Schriftstückes gehe an einen obersten Gerichtshof außerhalb des Staates.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06. Oktober 2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und orthopädische Versorgung für die Schädigung vom Herbst 2010 bis Juni 2014 gemäß § 1, § 5, sowie § 6a VOG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sie laut ihren Angaben gegen ihren Willen auf Grund des falschen Befundes eines namentlich genannten Psychiaters in die Psychiatrie des LKH-Rankweil eingewiesen worden sei, wo man ihr falsche Medikamente verabreicht hätte, wodurch sie irreparable Schäden an ihren Fingern erlitten hätte. Sie sei nach ihren Behauptungen von einer psychiatrischen Station zur nächsten geschoben worden, man hätte sie gedemütigt. Laut ihren Angaben sei sie auf Grund von falschen Befunden gerichtlich eingewiesen worden.
Durch eine Lumbal-Punktion wäre eine neurologische Krankheit festgestellt worden, die absichtlich zu spät entdeckt worden wäre.
Weiters hätte sie ausgeführt, dass sie auf Grund der im LKH-Rankweil durchgeführten Behandlung an der linken Hand an einer Krampfhaltung, an einer Knochenverschiebung sowie an der rechten Hand an vier Fingern ebenfalls an einer Knochenverschiebung und Sehnenverkürzung leide. Zudem hätte sie auf Grund der falschen Medikamente fünf Zähne verloren.
In weiterer Folge wurden die im Verfahrensgang aufgelisteten Dokumente verkürzt wiedergegeben und rechtlich ausgeführt, dass in einer Gesamtschau nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz notwendiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf eine mit einer mehr als sechs monatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen zurückzuführen sei. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung seien die Folgen der objektiven Beweislosigkeit und der Unmöglichkeit entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle.
Im Zuge gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Urteil über ihren psychischen Zustand eine Diskriminierung im Sinne der EMRK sei. Sie leide an keiner psychischen Krankheit.
Es entspreche nicht den Fakten, dass sie das verabreichte Medikament nicht mehr einnehmen hätte wollen und zum weiteren Termin nicht erschienen sei. Sie hätte die Termine nicht eingehalten, weil sie allergisch reagiert hätte. Es gebe keine weitere Behandlungsalternative.
"Ich fordere daher einen Schadenersatz in Höhe von fünf Millionen Euro. Des Weiteren die von mir vorgebrachte Beweislast, die aber nie weiterverfolgt wurde, da die staatlichen Einrichtungen auf Grund des vorsätzlich fehl diagnostizierten psychischen Schadens mir das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt haben.
"Aufgrund der beweislastigen Befangenheit der Staatsanwaltschaft Wien (Amtsmissbrauch, (...), die Oberstaatsanwaltschaft Wien; Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (...) sowie das Landesgericht Feldkirch (...)."
Zu den Ausführungen im Bescheid, dass in einer Gesamtschau nicht mit der für das VOG notwendiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die von ihr geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf eine mit einer mehr als sechs monatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen zurückzuführen sei, führte sie aus:
"Bezugnehmend auf die Straftaten im Zuge der europäischen MRK sind meine Gesundheitsschädigungen auf Grund der bereits angeführten und beiliegenden Atteste meiner schweren, nicht heilbaren Krankheit, die im Zuge von der EMRK (....) aufgrund des nicht durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann diese Aussage vom Sozialministeriumservice nicht getroffen werden.
Des Weiteren erkläre ich die Entscheidung der Staatsanwaltschaften (§ 195 StPO) seit der 1. Anzeige 2.3.2015 bis laufend als befangen."
Sie bestehe auf einer Einleitung eines strafgerichtlichen Gerichtsverfahrens und weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen. Sie sei gegen ihren Willen untergebracht worden, sie bestehe auf Einholung aller Unterbringungsbeschlüsse sowie des Hauptbeweises - des Attestes des namentlich genannten Psychiaters.
Nach langer Zeit hätte sie im LKH-Rankweil nicht mehr laufen können, sondern hätte mit einem Rollator ca. vier Monate gehen müssen und danach über fünf Monate lang wieder laufen gelernt. Dies könne keine psychiatrische Krankheit auf der Welt verursachen.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, stellte am 15.06.2016 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge für Selbstbehalte hinsichtlich eines Wahlarztes, orthopädische Versorgung für einen Zahnersatz.
Die Beschwerdeführerin wurde im Landeskrankenhaus Rankweil vom 14.9.2010 bis zum 13.9.2011 aufgrund einer akuten Psychose stationär aufgenommen. Im Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 27.9.2010, Zl. Ub 817/10a wurde die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin wegen einer ernsten und erheblichen Gesundheitsgefährdung für die Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus Rankweil als zulässig beschieden.
Im Rahmen eines weiteren stationären Aufenthaltes im Landeskrankenhaus Rankweil vom 4.10.2012 bis zum 26.6.2014 wurde 2014 im Zuge einer Lumbalpunktion die Diagnose Anti- NMDA Rezeptor-Encephalitis gestellt.
Bereits 2013 erfolgte die Abnahme von Anti - NMDA Rezeptor AK im Serum, der Befund zeigte sich positiv, wobei sich im immunologischen Befund der Universitätsklinik Innsbruck der Befund nicht bestätigte. Nach Rücksprache wurde 2013 von einer Liquorpunktion abgesehen. 2014 wurde ergänzend auch eine FTG PET- Untersuchung des Gehirns durchgeführt, welche jedoch kein für Anti- NMDA Rezeptor - Enzephalitis charakteristisches Speichermuster ergab. Dennoch wurde eine entsprechende Therapie eingeleitet, und das Allgemeinbefinden der Beschwerdeführerin verbesserte sich.
Im Lauf der Behandlung werden die bei ihr seit dem Jugendalter bestehenden Verhaltensauffälligkeiten tragend und die Beschwerdeführerin wurde am 26.6.2014 gegen ärztlichen Rat entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf der Eintragung in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Landeskrankenhaus Rankweil gründet sich auf den Akteninhalt.
Die Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind durch die Krankengeschichte des Krankenhauses Rankweil objektiviert.
Zur Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch eine Person eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 StGB oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, ist auszuführen:
Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG spricht.
Diesen Grad der Wahrscheinlichkeit ergeben die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens angesichts folgender Beweiswürdigung nicht:
Die Beschwerdeführerin gab mehrfach an, dass sie aufgrund eines falschen psychiatrischen Befundes untergebracht worden sei, falsche Medikamente erhalten und irreparable Schäden an den Fingern erlitten hätte. Erst später wäre eine korrekte neurologische Diagnose erstellt worden - konkret sei eine Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis diagnostiziert worden.
Chronologisch ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 mit Beschluss des BG Feldkirch im Krankenhaus Rankweil wegen einer paranoiden Psychose untergebracht worden war.
Die Beschwerdeführerin hielt sich auch vom 04.10.2012 bis 26.06.2014 im Krankenhaus Rankweil in der Abteilung Erwachsenenpsychiatrie auf. Sie wurde wegen eines gehemmt mustistischen Zustandsbildes mit akustischen Halluzinationen und religiösen Wahnideen bei vordiagnostizierter psychotischer Erkrankung wieder aufgenommen.
Im Zuge dieses Aufenthaltes wurde auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis diagnostiziert, im Arztbrief vom 16.09.2014 ausgeführt, dass bereits im Jahr 2013 die Abnahme von Anti-NMDA-Rezeptor AK im Serum erfolgt sei, die sich in einem Labor positiv gezeigt hätte. Dieser Befund hätte sich im immunologischen Labor der Universitätsklinik Innsbruck nicht bestätigt, weshalb nach Rücksprache mit einem neurologischen Kollegen vorerst von einer Liquor-Funktion abgesehen worden sei. Eine Liquor-Punktion im Jahr 2014 hätte prompt den Befund einer Anti-NMDA-Rezeptor-Antikörper-Enzephalitis ergeben. Da diese Erkrankung relativ häufig paraneoplastisch verursacht werde, erfolgte eine Malignomsuche mittels Becken-MRT und Thorax-CT. Ergänzend sei auch eine FTG-PET-Untersuchung des Gehirns durchgeführt worden, welche jedoch kein für Anti-NMDA-Rezeptor-Antikörper- Enzephalitis charakteristisches Speichermuster ergeben hätte. Dennoch sei eine Kortison-Stoßtherapie sowie im Anschluss eine Behandlung mit i.v. Immunglobulinen erfolgt. Nach erfolgter Therapie seien zunehmend die bei der Patientin seit Jugendalter bestehenden Verhaltensauffälligkeiten tragend geworden. Es sei wiederholt zu Konflikten auf Grund von mangelnder Körperpflege gekommen und sie hätte sich wenig bereit gezeigt, sich an andere Strukturvorgaben zu halten, weshalb am 26.06.2014 die Entlassung nach Hause erfolgt sei.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen Erkrankung (Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis) leidet bzw. gelitten hat, diese steht jedoch in keinem Zusammenhang zur Unterbringung im Jahr 2010 und der damals festgestellten paranoiden Schizophrenie, zumal auch aus dem Arztbrief ersichtlich ist, dass nach erfolgter Therapie der Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis zunehmend die bei der Patientin seit Jugendalter bestehenden Verhaltensauffälligkeiten tragend geworden sind.
Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ursprünglich eine Fehldiagnose getroffen worden sei, kann nicht geteilt werden, sondern erlitt die Beschwerdeführerin zusätzlich zu der bei ihr vorliegenden psychiatrischen Erkrankung die neurologische Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis.
Die Beschwerdeführerin beschuldigt insbesondere namentlich einen Facharzt für Psychiatrie einer Falschdiagnose und Falschbehandlung in Zusammenhang mit der Einweisung in das Krankenhaus Rankweil im Jahr 2010 sowie, dass ihre eigene Krankheit zu spät erkannt worden sei. Dem kann - unter Zugrundelegung des Arztbriefes des Krankenhauses Rankweil - nicht gefolgt werden, da auch bereits im Jahr 2013 eine Serumuntersuchung hinsichtlich einer Anti-NMDA-Rezeptor-Enzephalitis durchgeführt wurde, diese im Labor der Universitätsklinik Innsbruck jedoch nicht bestätig worden war.
Weiters ist auszuführen, dass nicht der von der Beschwerdeführerin beschuldigte Psychiater das Gutachten im Jahr 2010 im Verfahren des BG Feldkirch zur Unterbringung der Beschwerdeführerin erstattet hat, sondern vom BG Feldkirch ein anderer Facharzt für Psychiatrie zum Gutachter bestellt wurde.
Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG 1972 ist u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 26. April 2013, 2012/11/0001).
Aus der Aktenlage ist für den erkennenden Senat kein Hinweis auf das Vorliegen einer Vorsatztat irgendeiner Person gegen die Beschwerdeführerin ersichtlich.
Abschließend ist auszuführen, dass eine Gesamtbetrachtung - aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, der Krankengeschichte sowie der ausschließlichen - nicht nachvollziehbaren - Vermutung der Beschwerdeführerin, dass sie Opfer einer (absichtlichen) Falschdiagnose und Falschbehandlung sei, nicht den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin durch eine Person eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 StGB oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, da bereits kein Hinweis auf eine Tathandlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG gesetzt wurde bzw. eine gebotene Handlung vorsätzlich unterlassen wurde.
Zur objektiven Beweislosigkeit ist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A )
§ 1 Abs. 1 1. Satz VOG besagt:
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Die im § 1 normierte Wahrscheinlichkeit gilt für Tatbestandsmäßigkeit (Voraussetzung der tatbildmäßigen Handlung) und für die Kausalität (ursächlicher Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dieser Handlung).
Da im konkreten Fall - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass eine tatbildmäßige Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit von einer dritten Person gesetzt wurde, die eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin verursacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, konkret die Feststellung, dass die Verursachung der Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin durch einen dritten nicht wahrscheinlich ist, als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.
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