AlVG §17
AlVG §46 Abs5
AlVG §50
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §16
AlVG §17
AlVG §46 Abs5
AlVG §50
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2136926.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 11.08.2016 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 11.8.2016 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass ihm das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 AlVG ab dem 5.8.2016 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe sich nach seinem Auslandsaufenthalt erst wieder am 5.8.2016 bei der für ihn zuständigen AMS-Geschäftsstelle gemeldet.
2. Im Akt befindet sich unter anderem eine Abmeldung des BF vom Bezug, dem AMS per eAMS am 21.6.2016 übermittelt, in der der BF wörtlich wie folgt ausführt: "Ich bin ab 21.06.2016 im Ausland".
3. Mit Schriftsatz vom 12.9.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 11.8.2016.
Darin gab der BF an, er habe sich ursprünglich bei der AMS-Telefonhotline bezüglich eines Auslandsaufenthalts erkundigt, wobei ihm nahegelegt worden sei, sich in einem solchen Fall via eAMS abzumelden.
Bei seinem Auslandsaufenthalt habe er dies dann auch gemacht und sich mit 22.6.2016 abgemeldet. Am 25.6.2016 sei er wieder nach Österreich zurückgekommen. Da er in den darauf folgenden Tagen keinen persönlichen Termin beim AMS gehabt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass keine Wiederanmeldung erfolgt sei, was daran liegen möge, dass er mit dem Onlineportal nicht vertraut sei. Somit sei ihm "diese Misere erst bei einem erneuten Telefonat mit der Servicehotline bewusst" geworden. Er sei schockiert gewesen, dass seine Wiederanmeldung erst mit 5.8.2016 erfolgt sei. Er sei in große finanzielle Not geraten.
Er ersuche daher, ihm den entstandenen Fehlbetrag zu vergüten. Für den Zeitraum ab 25.6.2016 könne er im Übrigen zum Beweis seiner ständigen Anwesenheit mehrere Bestätigungen, wie z. B. Belege über Bankomatkartenzahlungen, vorlegen.
Im Akt befinden sich diesbezüglich auch ein vom BF ausgefülltes Antragsformular betreffend Wohnbeihilfe, datiert mit 28.7.2016, sowie eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, dass der BF am 26.7.2016 persönlich bei ihm in der Ordination gewesen sei.
4. Am 13.9.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs.
Darin wurde der BF insbesondere darauf hingewiesen, dass er am 21.6.2016 per eAMS-Konto dem AMS seinen Auslandsaufenthalt ab 21.6.2016 bekannt gegeben habe; ein Ende seines Auslandsaufenthaltes habe er dem AMS mit dieser Meldung nicht bekannt gegeben. Aufgrund dieser Meldung habe das AMS den Leistungsbezug mit 22.6.2016 eingestellt, da ein Auslandsaufenthalt zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führe. Wiedergegeben wurde vom AMS die entsprechende Abmeldung des BF, in der der BF wörtlich wie folgt ausführte: "Ich bin ab 21.06.2016 im Ausland".
Tatsächlich persönlich wieder gemeldet habe sich der BF beim AMS dann am 5.8.2016, sodass das AMS das Arbeitslosengeld ab 5.8.2016 wieder zuerkannt habe. Im Hinblick auf die Wiedermeldung weise das AMS im Übrigen im bundeseinheitlichen Mitteilungsblatt unter anderem darauf hin, dass im Fall einer Bezugsunterbrechung eine Weitergewährung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragt werden müsse, widrigenfalls die Leistung erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung gebühre.
Die Nachweise des BF, dass er sich dennoch tatsächlich in Österreich aufgehalten habe, seien in Anbetracht der Rechtslage unbeachtlich.
Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 26.9.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Mit nicht datiertem Schreiben gab der BF eine Stellungnahme (bezeichnet als "Beschwerde") zum Schreiben des AMS vom 13.9.2016 ab, wobei er darin wörtlich nochmals seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.8.2016 wiederholte.
6. Mit Bescheid vom 28.9.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei das AMS insbesondere auch die Ausführungen wiederholte, die bereits im Rahmen des Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs vom 13.9.2016 getätigt wurden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS insbesondere auf § 46 Abs 5 AlVG hin; demzufolge müsse der BF dann, wenn er den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen habe, den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Dies sei dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage gedauert habe. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung mache das AMS den BF sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung aufmerksam.
Subsumierend führte das AMS sodann aus, der BF sei ab 21.6.2016 im Ausland gewesen; von diesem Umstand habe das AMS am 21.6.2016 durch seine Meldung über das eAMS-Konto erfahren. Ein Auslandsaufenthalt führe gemäß § 16 Abs 1 lit g AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes. Das AMS habe somit den Bezug des Arbeitslosengeldes ab 22.6.2016 unterbrochen, wobei das Ende des Unterbrechungszeitraumes dem AMS im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei.
Am 5.8.2016 habe sich der BF persönlich beim AMS wieder gemeldet. Sein Auslandsaufenthalt habe seinen Angaben zufolge vom 21.6.2016 bis 25.6.2016 gedauert; dass er sich dann auch in Österreich aufgehalten haben, darüber habe er mit seiner Beschwerde Unterlagen vorgelegt. Der BF bringe nunmehr vor, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass keine Wiederanmeldung erfolgt sei.
Wenn der BF den Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen habe, müsse er allerdings gemäß § 46 Abs 5 AlVG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage gedauert habe. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung.
Der BF habe sich nach dem Ende seines Auslandsaufenthaltes, seinen eigenen Angaben zufolge am 25.6.2016, nach 40 Tagen am 5.8.2016 wieder persönlich beim AMS gemeldet.
Das AMS habe ihm das Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder zuerkannt, woran auch der Umstand nichts ändere, dass er sich tatsächlich ab 25.6.2016 wieder in Österreich aufgehalten haben möge.
7. Mit Schreiben vom 10.10.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei er monierte, dass die bisherige Korrespondenz mit dem AMS "aneinander vorbei gelaufen" sei und wobei er (das AMS) um die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache ersuchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF hatte sich am 21.6.2016 per eAMS vom Bezug mit der Begründung abgemeldet, er sei "ab 21.06.2016 im Ausland" und begab sich der BF sodann tatsächlich ins Ausland. Ein voraussichtliches Ende des Ruhenszeitraumes hatte er dem AMS nicht bekannt gegeben.
Der nächste Kontakt des BF mit dem AMS erfolgte (erst) am 5.8.2016, wobei in diesem Zusammenhang seine Wiedermeldung erfolgte.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen sind gänzlich unbestritten. Sie beruhen nicht nur auf den einschlägigen Unterlagen im Akt (z. B. der Abmeldung des BF vom 21.6.2016) und den Ausführungen des AMS, sondern insbesondere auch auf dem eigenen Vorbringen des BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ruhen des Anspruchs und zur Wiedermeldung:
§ 16 AlVG lautete auszugsweise:
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
[ ]
g) des Aufenthaltes im Ausland [ ]
§ 46 AlVG lautet auszugsweise:
§ 46 (5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht
der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der BF hatte sich unbestritten am 21.6.2016 per eAMS vom Bezug mit der Begründung abgemeldet, er sei "ab 21.06.2016 im Ausland" und begab sich der BF sodann tatsächlich ins Ausland; ein voraussichtliches Ende des Ruhenszeitraumes hatte er dem AMS nicht bekannt gegeben. Der nächste Kontakt des BF mit dem AMS erfolgte unbestritten (erst) am 5.8.2016, wobei in diesem Zusammenhang seine Wiedermeldung erfolgte.
Kommt es – wie im Fall des BF – zu einem Ruhen des Anspruchs (vgl. § 16 Abs 1 lit g), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen (§ 46 Abs 5 erster Satz AlVG). Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (§ 46 Abs 5 letzter Satz AlVG).
Der BF bringt nun vor, er sei bereits am 25.6.2016 wieder nach Österreich zurückgekehrt, er habe es allerdings bis zum 5.8.2016 verabsäumt, eine Wiedermeldung zu tätigen. Insofern gebührt nach der klaren Regelung des § 46 Abs 5 letzter Satz AlVG – die Wochenfrist wurde ja bei weitem überschritten - das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, somit ab dem 5.8.2016. Infolgedessen ist auch das Vorbringen des BF, er sei tatsächlich bereits lange vor dem 5.8.2016 wieder in Österreich gewesen – wozu er Beweismittel in Vorlage brachte – irrelevant.
Somit hat das AMS zu Recht ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) wieder ab dem 5.8.2016 gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um eine notwendige Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insb. § 46 Abs 5 letzter Satz AlVG), die in der gegenständlichen Konstellation keinerlei Fragen offen lässt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage – insbesondere auch aufgrund des vom BF selbst erstatteten Vorbringens - unstrittig fest; es geht in dieser Entscheidung lediglich um die rechtliche Beurteilung eines unstrittigen Sachverhalts.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
