BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §36
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2118514.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und den fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RAe Dr. Johannes DÖRNER & Dr. Alexander SINGER, 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Graz, vom 28.10.2015, ohne GZ., betreffend Versetzung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 38 BDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der der österreichischen Post AG (Stammdienststelle: Postfiliale 8570 Voitsberg) zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 24.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn ehestmöglich zur Postfiliale 8020 Graz zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT4, Code 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, zu verwenden.
Dem Beschwerdeführer sei seit 01.02.2002 ein Stammarbeitsplatz in der Postfiliale 8570 Voitsberg zugewiesen. Seit Februar 1985 werde er als Springer im Bereich des Filialnetzes verwendet.
Aufgrund einer Organisationsänderung solle die oben genannte Versetzung von Amts wegen erfolgen, da im Zuge der Umsetzung der Knotenorganisation im Bereich des Filialnetzes vorgesehen sei, ihn nunmehr einer Knotenfiliale 8020 Graz auf dem oben genannten Arbeitsplatz zu verwenden. Gemäß § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG sei ein wichtiges dienstliches Interesse gegeben, dass sich die bisherige Verwaltungsorganisation durch die oben genannte Knotenorganisation ändere und dadurch auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers betroffen sei.
Mit Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 09.10.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwar als Exponierer schon in Graz diverse Tätigkeiten verrichtet habe, nun aber beabsichtigt sei ihn nicht nur an der Knotenfiliale 8020 Graz zu verwenden, sondern dorthin zu versetzen.
Der Beschwerdeführer wendete gegen die in Aussicht genommene Versetzung im Wesentlichen ein, dass die öffentliche Verkehrsverbindung zwischen seinem Wohnort, 8153 Geistthal, Gschnaidt 121, und der künftigen Dienststelle unzureichend sei. Um rechtzeitig den Dienst antreten zu können, wäre es erforderlich ein öffentliches Verkehrsmittel um 6:25 Uhr bis 6:30 Uhr zu erreichen bzw. am Abend eines nach 18:00 Uhr. Es sei überhaupt nicht gesichert, ob eine Rückreise am selben Tag noch erfolgen könnte. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln ergebe sich trotz geringer Kilometer Entfernung von 35 km für eine Wegstrecke eine An- und Abreisezeit von jeweils eineinhalb Stunden.
Ferner seien beim Postamt 8020 Graz keine PT 4-Arbeitsplätze eingerichtet. Unstatthaft wäre es dort allenfalls vorhandene PT 4-Arbeitsplätze doppelt zu besetzen, da dies gegen § 36 BDG verstoße. Die Versetzung sei allenfalls darin begründet, ihm zustehenden Reisegebühren vorzuenthalten, die ihm als Exponierer zu gewähren gewesen seien.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 Abs. 1, 2 und 3 Z. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF werden Sie mit Wirksamkeit 01.11.2015 zur Postfiliale 8020 Graz versetzt und dort auf einem Arbeitsplatz entsprechend Ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Verwendungsgruppe PT4 - Code 0457- Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice - verwendet."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass gemäß § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG ein wichtiges dienstliches Interesse bestehe, dass sich die Verwaltungsorganisation war geändert habe. Gemäß § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz seien auch betriebliche Interessen als dienstliche Interessen zu betrachten.
Die Umsetzung des Knotenkonzeptes im Bereich Vertrieb Filialen stelle eine grundlegende Organisationsänderung dar, die tief greifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen mit sich bringe. Das Konzept sehe vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut werde. Über die Knotenfiliale 8020 Graz seien somit künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Für die Personalbewirtschaftung beinhalte dies die zusätzliche Betreuung der Postfiliale 8022 Graz, 8023 Graz, 8026 Graz und 8053 Graz-Neuhart durch die Knotenfiliale 8020 Graz. In dieser Knotenfiliale seien Arbeitsplätze eingerichtet, in deren Aufgabenbereich auch fallweise Vertretungstätigkeiten in der Funktion "Filialleitung" sowie Schaltertätigkeiten und Kundenberatungen (auch in anderen Postfiliale) inkludiert seien. Durch diesen regionszentralen Personaleinsatz könnten daher alle Dienststellen des Knotens im Vergleich zur Vergangenheit wesentlich kundenfreundlicher, wirtschaftlicher und somit auch kostendeckender geführt werden. Mit der österreichweiten Umsetzung dieses Konzepts könne die Österreichische Post AG kostengünstiger arbeiten und am Dienstleistungssektor besser konkurrenzfähig bleiben. Auch seien Arbeitsplätze dadurch langfristig gesichert.
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass mit der Organisationsänderung auch eine Neuverteilung der Personalkapazitäten einhergehe. Sie sei nicht infrage zu stellen, denn sie sei Ausfluss der Organisationseinheit des Dienstgebers.
Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und der Knotenfiliale 8020 Graz betrage je nach gewählter Fahrtroute zwischen 26 km und 34 km. Für die Anfahrt zur Dienststelle müsste der Beschwerdeführer bei Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels den Regionalbus 130 mit Abfahrt an der seinem Wohnort nächstgelegenen Haltestelle St. Pankrazen Steinklauber um 6:27 Uhr benützen. Um 7:09 Uhr müsse er am Beschwerdeführer. Stübing auf die S-Bahn umsteigen, die um 7:25 Uhr Graz Hauptbahnhof erreiche. Es ergebe sich daher eine Fahrtzeit von 58 Minuten. Wenn der Beschwerdeführer für den Weg von seinem Haus zur nächstgelegenen Haltestelle eine halbe Stunde oder länger benötige, könne dies außer Betracht bleiben weil die Wahl der Örtlichkeit für die eigene Liegenschaft im Ermessen des Beschwerdeführers sei.
Es treffe zwar zu, dass bei einem Dienstende nach 18:00 Uhr keine Möglichkeit der Heimreise am selben Tag bestehe. Bei Inanspruchnahme der S-Bahn Linie 1 und des Regionalbusses 130 müsse er längstens um 17:32 Uhr abfahren und würde die Haltestelle St. Pankrazen Steinklauber um 18:27 Uhr erreichen. Die Öffnungszeit der Postfiliale 8020 Graz liege zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr, wobei der Personaleinsatz im Schichtplan gestaltet werde. Somit liege das Dienstende auch nicht zwingend täglich bei 18:00 Uhr. An vielen Tagen werde die Verbindung ab 17. 32 Uhr erreichbar sein. Es bestehe aber grundsätzlich keinen Anspruch des Beamten darauf, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Versetzung werde durchgeführt, um ihm die entsprechenden Reisegebühren vorzuenthalten, treffe nicht zu. Zuteilungs- oder Reisegebühren stellten stets eine Aufwandsentschädigung dar und dürften nicht als fixer Gehaltsbestandteil betrachtet werden.
Ebenso unrichtig sei die Behauptung, dass an der Knotenfiliale 8020 Graz keine freien PT 4-Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. Mit der gegenständlichen Organisationsänderung seien an der Knotenfiliale 8020 Graz mehrere, wie im Spruch genannte Arbeitsplätze eingerichtet worden. Unter anderem auch den Arbeitsplatz mit der ID-Nr. 94404. Dieser für den Beschwerdeführer vorgesehene Arbeitsplatz sei jedenfalls nicht besetzt. Es sei auch sichergestellt, dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung verwendet werde. Der überwiegende Teil der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Tätigkeiten sei der Verwendungsgruppe PT 4 zuzuordnen. Im Anforderungsprofil sei "Maturaniveau" als Voraussetzung für diesen Arbeitsplatz gefordert.
Der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale 8570 Voitsberg entstamme noch der Altorganisation, als die Filiale noch keine Knotenfunktion gehabt habe. In der neuen Struktur wäre dieser Arbeitsplatz nicht mehr benötigt und mit Wirksamkeit der gegenständlichen Versetzung ersatzlos eingezogen. Der Arbeitsplatz werde ab 01.11.2015 nicht mehr vorhanden sein.
Der Beschwerdeführer hätte sich in letzter Zeit für folgende Planstellen bewerben können:
"Spezialverkäufer Telekom, Produkte, Finanzdienstleistungen" in der Postfiliale 8141 Unterpremstätten, 8530 Deutschlandsberg und auch 8570 Voitsberg. Diese Dienststellen lägen in einer Entfernung von 21 km bis 48 km zum Wohnort des Beschwerdeführers. Er habe sich für keine diese Dienststellen beworben. Da aber angesichts der gegenständlichen Organisationsänderung die Versetzung des Beschwerdeführers unabänderlich sei, stelle die Versetzung zur Postfiliale 8020 Graz die schonendste Variante dar, weil der in Aussicht genommene Arbeitsplatz am wenigsten Veränderungen zur bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers aufweise.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die österreichische Post AG im Rahmen des Knotenkonzeptes Springerarbeitsplätze einrichten wolle. Wenn auch eine Tätigkeit nach Code 0457-Sachbearbeiter/Schalter/Backofficedem Code Verzeichnis der Post-Zuordnungsverordnung entspreche, handle es sich jedoch um keine Backoffice-Tätigkeit, sondern stehe die Springer Tätigkeit im Vordergrund. Die Einrichtung von Springerarbeitsplätzen in Knotenfilialen sei mit den Vorgaben der Post-Zuordnungsverordnung nicht vereinbar.
Der Stammarbeitsplatz des Beschwerdeführers bestehe bis heute. Bei der Postfiliale 8020 Graz seien keine PT 4-Arbeitsplätze eingerichtet bzw. seien die bereits bestehenden PT 4-Arbeitsplätze bereits besetzt. Eine Doppelbesetzung sei aber gemäß § 36 BDG nicht zulässig.
Wenn laut dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid beigelegten Stellenplan an der Knotenfiliale bereits ein Arbeitsplatz eingerichtet worden sein solle, werde dies bezweifelt. Bei genauer Betrachtung handle es sich aber eben nicht um die Einrichtung eines Stammarbeitsplatzes, sondern um die Einrichtung eines Springerarbeitsplatzes innerhalb des Knotens. Die belangte Behörde werde daher die entsprechenden des angedachten Zielpostamtes sowie hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten näherliegenden Postämter Dienstpläne vorzulegen haben. Auch zur Stellenbeschreibung werde angeführt, dass fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion Filiale Leitung und Schaltertätigkeit und Kundenberatung auch in anderen Filialen eben nichts anderes als eine Springertätigkeit bedeute.
Hinsichtlich der Reisezeiten räume selbst die belangte Behörde ein, dass es dem Beschwerdeführer bei einem Dienstende um 18:00 Uhr nicht mehr möglich sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nachhause zu fahren. Der Verweis, dass der Personaleinsatz im Rahmen von Schichtplänen gestaltet werde, sei nicht hinreichend, da ihm dies keinerlei Sicherheit gebe. Bereits aus den von der belangten Behörde angeführten Zeiten ergebe sich die Rechtswidrigkeit, da die Einhaltung der elfstündigen Ruhezeit in keinster Weise gewährleistet erscheine. Ein dienstliches Interesse könne nicht die Verletzung der Ruhezeit rechtfertigen.
Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegenhalte, dass er es verabsäumt habe, sich auch näher gelegene Planstellen zu bewerben, werde dem entgegengehalten, dass es sich dabei um Tätigkeiten nach Code 4050 Spezialverkäufer Telekom/Postprodukte/Finanzleistung handle, die nur auf den ersten Blick rechtskonform eingerichtet erschienen. In Wirklichkeit handle es sich um eine Tätigkeit Finanzdienstleistungen Fachberater Bank im Rahmen der BAWAG PSK, welche nur die Geldgeschäfte im Rahmen der österreichischen Post AG umfasse. Gegen diese Verkaufstätigkeiten seien wesentliche Vorbehalte aus der zentralen beamtendienstrechtlichen Verpflichtungen zur unbefangenen Dienstausübung ableitbar. Diese Tätigkeit entspreche nicht dem Code 4050 der Post-Zuordnungsverordnung.
Bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise handle es sich um eine Tätigkeit, die nicht den Vorgaben der §§ 10 und 17a PTSG entspreche, da es sich bei der BAWAG PSK und kein Unternehmen handle, an welchem die österreichische Post AG auch nur indirekt mit über 25 % beteiligt sei.
Eine diesbezügliche Untätigkeit, sich nicht auf diese Stellen beworben zu haben, auf die auch nicht speziell aufmerksam gemacht worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam entgegengehalten werden.
Es werde beantragt
? eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass von der Versetzung des Beschwerdeführers zu Postfiliale 8020 Graz auf einen Arbeitsplatz nach Code 0457 Sachbearbeiter/Schalter/Office Abstand genommen werde;
? in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid auf den Arbeitsplatz ID-Nr. 00094404, Code 0457, Sachbearbeiter/Schalter/Backoffice, bei der Knotenfiliale 8020 Graz der österreichischen Post AG versetzt.
Die Österreichische Post AG hat im Bereich Vertrieb Filialen durch die Einführung eines Knotenkonzeptes eine grundlegende Organisationsänderung vorgenommen, die tief greifende organisatorische Anpassungen und personelle Veränderungen mit sich bringt. Das Konzept sieht vor, dass innerhalb einer von der Geschäftsfeldleitung ermittelten Region eine zentral gelegene Filiale mit den Aufgaben einer Knotenfiliale betraut wird. Über die Knotenfiliale 8020 Graz sind somit künftig alle Belange der gesamten Region in betriebswirtschaftlicher wie auch in personalführender Sicht abzuwickeln. Für die Personalbewirtschaftung beinhaltet dies die zusätzliche Betreuung der Postfilialen 8022 Graz, 8023 Graz, 8026 Graz und 8053 Graz-Neuhart durch die Knotenfiliale 8020 Graz. In dieser Knotenfiliale wurden Arbeitsplätze eingerichtet, in deren Aufgabenbereich auch fallweise Vertretungstätigkeiten in der Funktion "Filialleitung" sowie Schaltertätigkeiten und Kundenberatungen (auch in anderen Postfiliale) inkludiert sind. Durch diesen regionszentralen Personaleinsatz können daher alle Dienststellen des Knotens im Vergleich zur Vergangenheit wesentlich kundenfreundlicher, wirtschaftlicher und somit auch kostendeckender geführt werden. Mit der österreichweiten Umsetzung dieses Konzepts kann die Österreichische Post AG kostengünstiger arbeiten und am Dienstleistungssektor besser konkurrenzfähig bleiben.
Durch die oben beschriebene Organisationsänderung ist der frühere Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Postfiliale 8570 Voitsberg untergegangen.
Laut Stellenbeschreibung umfasst die Zielsetzung des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes
* fallweise Vertretungstätigkeit in der Funktion "Filiale Leitung"
* Schaltertätigkeit und Kundenberatung (auch in anderen Filialen).
Als Aufgaben des Arbeitsplatzes werden angeführt:
Fallweise Vertretungstätigkeit als Leiter einer Filiale, die einer Knotenfiliale zugeordnet ist:
* Operative Führung des Teams Post.
* Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
* Sicherstellen der Einhaltung von Regeln des BLV unter Vorgabe der Geldbewirtschaftung sowie der Regelungen der Handbücher der BAWAG
PSK.
* Verantwortung für die Einhaltung der Identifikationspunkt bei Banktransaktionen gemäß BWG und Geldwäscherichtlinien.
* Personaladministrative Angelegenheiten
Produktverkauf und Kundenberatung:
* Kundenberatung Telekommunikation.
* Vertretung als KMU-Kundenberater.
* Kundenüberleitung zu BAWAG PSK.
* Waren Bewirtschaftung inklusive Inventuren.
Schaltertätigkeit:
* Abwicklung sämtlicher Transaktionen Post/Bank am Schalter.
* Handelswarenverkauf.
* Kundenüberleitung zu BAWAG PSK.
Sonstige Tätigkeiten z. B.:
* Regalbetreuung und Betreuung der SB-Zonen.
* Fachpostsortierung.
* Amts-und Hilfsdiensttätigkeiten (Z. B. ABeschwerdeführerertigung, Briefsortierung, Verladetätigkeit)
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde über die Aufgaben des neuen Arbeitsplatzes nicht entgegen, indem er eingeräumt, dass diese dem Code 0457 der Post-Zuordnungsverordnung entsprechen. Ebenso werden die Feststellungen der belangten Behörde über die für den Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittel nicht bestritten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
In § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG wird statuiert, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn diese notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Dabei ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist gebunden.
Zu A)
§§36 und 38 BDG 1979 lauten (auszugsweise):
"36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
...
Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
..."
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde die Organisationsänderung, nämlich die Einführung eines Knotenfilialenkonzepts in den Grundzügen dargestellt. Dabei hat sie in überzeugender Weise eine sachliche Begründung gegeben. Es liegt auf der Hand, dass die Bündelung aller betriebswirtschaftlichen wie auch personalführenden Belange einer Region bei einer Knotenfiliale erhebliche Rationalisierungs- bzw. Einsparungseffekte mit sich bringt.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 38 Abs. 7 letzter Satz BDG bestreitet, dass durch diese Organisationsänderung sein früherer Arbeitsplatz an der Postfiliale 8570 Voitsberg untergegangen sei, geht dies ins Leere. Diese Bestimmung verbietet es dem Dienstgeber lediglich einen durch Versetzung freigewordenen Arbeitsplatz vor Rechtskraft des Versetzungsbescheid des dauernd nach zu besitzen. Keinesfalls ist damit aber die Verpflichtung verbunden, durch Organisationsänderungen weggefallene Arbeitsplätze zu erhalten.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er auf einen Springerarbeitsplatz versetzt werde, ist anzumerken, dass gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitslatzes zu betrauen ist. Die Dienstbehörde hat daher festzulegen, welche Aufgaben ein Beamter zu erfüllen hat Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw. individuelle Weisungen.
Zwar indiziert der Wortlaut des § 36 Abs. 1 BDG 1979, dass die Betrauung mit einer Dauerverwendung in der dauernden Übertragung sachlich näher umschriebener Aufgaben bei einer Dienststelle besteht. Doch wird in den Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP , 82) auch festgehalten, "dass durch den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des § 36 BDG 1979 die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert wird". Damit erscheint es zulässig einen konkreten, dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatz, welcher der Normalarbeitskraft des Beamten entspricht (arg.: des Arbeitsplatzes; vgl. auch die Formulierung "auf ein und demselben Arbeitsplatz" in § 22 Abs. 2 BDG, sowie "auf einem Arbeitsplatz" in § 36 Abs. 2 BDG 1979), dahingehend auszugestalten, dass damit die dienstliche Verwendung an mehreren Dienststellen verbunden ist. Das setzt allerdings zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraus, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll (vgl.VwGH, 20.05.2009, GZ. 2008/12/0082).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass die in Aussicht genommene Verwendung des Beschwerdeführers im Einklang mit § 36 Abs. 1 BDG steht. Die Aufgaben des Beschwerdeführers sind in der Stellenbeschreibung mit hinreichender Genauigkeit angeführt. Ebenso ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeführten Knotenfilialkonzept (= Geschäftseinteilung) jene insgesamt 5 Dienststellen an denen der Beschwerdeführer verwendet werden kann. Ebenso ist doch davon auszugehen, dass kein Verstoß gegen § 1 der Brustzuordnungsverordnung vorliegt, da diese lediglich die Verwendungscodes den entsprechenden Verwendungsgruppen der Verwendungsgruppe PT zuordnet.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschwernisse bei der Fahrt zum Dienstort ist festzuhalten, dass die einfache Wegstrecke je nach gewählter Fahrtroute 26-34 km beträgt. Wenn auch nicht zu allen Zeiten eine öffentliche Verkehrsverbindung vorhanden ist, steht dies der gegenständlichen Versetzung nicht entgegen, da grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (BerK, 16.03.2005, GZ. 150/10-BK/04).
Es muss daher ferner darauf hingewiesen werden, dass ein Beamter grundsätzlich dazu verpflichtet ist, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des "Staates" erforderlich ist. Auch zu den vorgebrachten Nachteilen betreffend die lange An- und Abreise zur Dienststelle ist auszuführen, dass in Zeiten erhöhter Mobilität einem Beamten ein gewisser zeitlicher Mehraufwand für die Fahrt zu seiner Dienststelle sehr wohl zumutbar ist (BerK, 21.11.2008, 48/15-BK/08). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen vom 09.10.2015 selbst vorgebracht hat, dass er schon bisher an der Postfiliale 8020 Graz als Exponierer diverse Tätigkeiten verrichtet hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 38 BDG i.V.m. mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage des durch eine Organisationsänderung begründeten wichtigen dienstlichen Interesses durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. der Berufungskommission hinlänglich geklärt ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)