BVwG W136 2101614-1

BVwGW136 2101614-14.4.2016

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2101614.1.01

 

Spruch:

W136 2101614-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerden des 1.) Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX, vertreten durch RA Mag. Andreas W. KLEINBICHLER, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 GRAZ, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 3 vom 15.01.2015, GZ 29/5-DK/3/14, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen und der angefochtene Bescheid

hinsichtlich des bekämpften Strafausspruches bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim BMI über den Disziplinarbeschuldigten (im Folgenden kurz DB) die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- verhängt. Der Spruch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lautet auszugsweise wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Der qualifizierte Brandermittler [DB] ist gemäß § 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) BGBl. Nr. 333/1979, schuldig:

Er hat nach einem Brandgeschehen an einem Spielautomaten am XXXX, um 00:18 Uhr im Wettcafe AG, als verantwortlicher Sachbearbeiter vom 11. Dezember 2013 bis 19. März 2014, trotz eindeutiger Hinweise auf Fremdverschulden und bekannter Identität des Tatverdächtigen die sorgfältige Bearbeitung des Falles unterlassen und im Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft, entgegen der Beweislage (Videoaufzeichnung, Aktenvermerke, Bericht PI), tatsachenwidrig und ohne den Spielautomaten untersucht zu haben, einen technischen Defekt (Kurzschluss) als Brandursache angezeigt.

Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu besorgen und § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt."

2. Der Pflichtverletzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am XXXX geriet in einem Wettcafe ein Spielautomat - zunächst aufgrund unbekannter Ursache - in Brand, der einen Schaden in der Höhe von mehr als € 1.000,-- verursachte. Nach Erstermittlungen durch die tatortzuständige PI A wurde das zuständige Kriminalreferat Fachbereich 02 um 01:01 Uhr des nächsten Tages in Kenntnis gesetzt. Der stellvertretende Hauptsachbearbeiter AbtInsp B erlangte um 07:00 Uhr Kenntnis vom Sachverhalt und übernahm die Bearbeitung des Brandgeschehens anstelle des - aufgrund interner Vereinbarungen - für diese Örtlichkeit grundsätzlich zuständigen BF der an einer Weihnachtsfeier teilnehmen wollte. Er nahm die Ermittlungen jedoch erst in den Abendstunden des gleichen Tages auf, weshalb wegen der am Nachmittag bereits durchgeführten Reparatur des Spielgerätes eine technische Untersuchung nicht mehr möglich war.

Bereits um 10:15 Uhr desselben Tages hatte ein Bediensteter des Wettcafes der PI A eine DVD mit Videoaufnahmen übergeben. Darauf ist eine unbekannte Person ersichtlich, welche den Spielautomaten unmittelbar vor Brandausbruch benutzt hatte. Der Bedienstete wies ausdrücklich darauf hin, dass sich daraus der Verdacht der Brandlegung ergeben würde. Der Beamte der PI A, der die Anzeige entgegennahm, setzte AbtInsp B noch am Vormittag davon in Kenntnis und berichtete dem Erstermittler BezInsp BB auch mittels E-Mail um 11:56 Uhr desselben Tages. Bei seinen (verspäteten) Ermittlungen am Brandort stellte AbtInsp B fest, dass der Spielautomat bereits repariert worden war. Ohne die Videoaufzeichnung zu sichten, bzw. überhaupt in der PI A abzuholen, erstellte er am XXXX folgenden Amtsvermerk "Nach Angaben des Verantwortlichen Herrn X ist bei den Videoaufnahmen nicht sicher, ob der Automat durch ein technisches Gebrechen gebrannt hat (fette Hervorhebung im Original). Es ist nicht auszuschließen, dass jemand mit Feuer die Beschädigung herbeigeführt hat. Die Videoaufzeichnungen sind für Fahndungszwecke unbrauchbar."

AbtInsp B führte anschließend keine weiteren Erhebungen in dieser Sache durch, weil er sich dafür nicht mehr zuständig fühlte und legte die bis dahin vorhandene Aktenlage (Tagesmeldung der PI A und sein eigener Aktenvermerk) am nächsten Tag zur weiteren Bearbeitung auf den Schreibtisch des DB. Danach war AI B bis Jänner 2014 im Krankenstand. Zu einem Gespräch mit dem Kollegen [DB] ist es nicht gekommen.

Der DB verfügte ab 05. Dezember XXXX über den Akt; die Zuweisung im elektronischen Aktenverwaltungssystem erfolgte jedoch erst am 11. Dezember XXXX. Er führte jedoch abgesehen von einem Telefongespräch mit einer Bediensteten des Wettcafes, worüber es jedoch keine Aufzeichnungen gibt - keine weiteren Ermittlungen durch, sondern nahm den Aktenvermerk vom 04. Dezember XXXX, sowie den Brandbericht der erstermittelnden PI als Grundlage für die später erfolgte Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft (Abschlussbericht am 19. März XXXX). Am 21. Dezember XXXX, um 01:50 Uhr, erstattete ein Mitarbeiter des betroffenen Wettcafes die Anzeige, dass sich die auf den Videoaufnahmen gefilmte Person derzeit im Lokal aufhalte. Die PI A entsendete sofort eine Streife und führte eine Identitätsfeststellung durch, von welcher mittels Amts-vermerk vom 09. Jänner XXXX, dem SPK Fachbereich 02, unter dem Schlagwort "Brandereignis - letzter Automatenspieler wurde angetroffen" berichtet wurde. In diesem Bericht wird ein gewisser R. D. ausdrücklich als Beschuldigter geführt. Dieser Bericht wurde dem DB nachweislich am 10. Jänner XXXX zugewiesen, der DB führte jedoch keine weiteren Ermittlungen zur Ausforschung des Tatverdächtigen, bzw. Klärung des Brandereignisses durch. Der DB verfügte zu diesem Zeitpunkt in dieser Brandsache somit über die Tagesmeldung, den Aktenvermerk des AI B, den Tatortbericht "Brand" der erstermittelnden PI samt Lichtbildbeilage, die DVD mit Videoaufzeichnung über den Tatverdächtigen und Aktenvermerk der PI A vom 09. Jänner XXXX, in welchem von der Identifizierung des Tatverdächtigen berichtet wird.

Am 19. März XXXX erstattete der DB ohne Beachtung der vorliegenden Beweislage und ohne jegliche weitere Ermittlungstätigkeit einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Graz. Weder erfolgte eine Einvernahme des Geschädigten noch der zum Zeitpunkt des Brandgeschehens anwesenden Kellnerin noch jenes Technikers der den Spielautomaten repariert hatte, noch des inzwischen bereits seit 2 Monaten bekannten Täters. In diesem Bericht wird als Brandursache ein Kurzschluss angeführt und Fremdverschulden ausdrücklich ausgeschlossen (wörtlich: "Fremdverschulden konnte keines ermittelt werden"). Weder finden sich Hinweise auf eine Videoaufzeichnung, noch auf den Verdacht einer Brandlegung, noch auf die inzwischen bekannte Identität des Verdächtigen. Der Abschlussbericht enthält auch keine genaue Beschreibung des Brandobjektes, es fehlen jegliche Angaben der genauen Brandausbruchsstelle und aufgrund welcher technischen Untersuchung ein Kurzschluss angenommen wurde. Die vorhandenen Beweismittel die eindeutig auf eine subjektive Brandursache und einen möglichen Tatverdächtigen hinwiesen, waren der Anzeige nicht beigefügt und wurden dem Abschlussbericht offenbar auch nicht zugrunde gelegt.

Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen daher am 21. März XXXX, ein. Davon wurde auch die vom Brandereignis betroffene Firma Wettcafe in Kenntnis gesetzt. Der Vertreter der Firma wandte sich daraufhin an den stellvertretenden Referatsleiter des Kriminalreferates im SPK und schilderte den Sachverhalt, wonach ein dringend Tatverdächtiger vorhanden sei und er sich die Einstellung des Strafverfahrens daher nicht erklären könne. Die notwendigen Ermittlungen wurden schließlich vom Leiter des Fachbereiches 02 des Kriminalreferates durchgeführt und der Tatverdächtige ausgeforscht. Dieser war nach Konfrontation mit der Beweislage umfassend geständig und gab zu, mittels eines angezündeten Papierstreifens den Spielautomaten in Brand gesetzt zu haben. Der verursachte Schaden in der Höhe von mehr als € 3.000,- wurde vom Täter bezahlt; das Strafverfahren wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 126 StGB diversionell erledigt.

Seitens der belangten Behörde wurde begründend nach ausführlicher Darlegung welche kriminalistischen Ermittlungsgrundsätzen zuwiderlaufende Unterlassungen dem DB anzulasten sind, ausgeführt, dass das dargestellte Untätigbleiben und beharrliche Ignorieren sämtlicher Hinweise, welche zur Ausforschung eines Straftäters führen würden, mit der Dienstpflicht eines Polizisten zur treuen und engagierten Verrichtung dienstlicher Aufgaben gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 nicht vereinbar wären und gleichzeitig geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Als Schuldform wurde dem DB grobe Fahrlässigkeit angelastet, weil er außergewöhnlich schlampig gearbeitet habe. Zur Strafbemessung wurde begründend auszugsweise wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Die Dienstpflichtverletzungen des Disziplinarbeschuldigten sind aufgrund der umfassend unterbliebenen Ermittlungstätigkeit als schwerwiegend zu beurteilen und grundsätzlich geeignet auch den Strafantrag des Disziplinaranwaltes auf Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug zu tragen. Unter Berücksichtigung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe und umfassender Würdigung der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise war nach Meinung des erstinstanzlichen Senates jedoch davon abzuweichen und eine geringere Strafe - nämlich eine Geldbuße in der Höhe von € 1.000,-- - zu verhängen. Dies wird vom Senat wie folgt begründet:

Erschwerungsgründe: Fehlverhalten über längeren Zeitraum iSv § 33 Abs. 1 Ziffer 1 StGB (Ermittlungshandlungen wurden vom 05. Dezember XXXX bis 19. März XXXX unterlassen)

Milderungsgründe: 2 Belobigungen, gute Dienstbeschreibung durch seinen Vorgesetzten, grundsätzliches Geständnis, positive Zukunftsprognose

Der erkennende Senat ist der Meinung, dass die gewählte Strafe spezialpräventiv jedenfalls ausreichen wird, um den Disziplinarbeschuldigten vor weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch wenn ein grundsätzlich schwerwiegendes Versagen vorliegt, waren die Milderungsgründe - auch wenn er nicht so viele Belobigungen hatte wie der Zweitbeschuldigte - letztlich doch geeignet, den Unrechtsgehalt seiner Tat und damit die notwendige Sanktion entsprechend zu mildern. Er hat sich - obwohl er teilweise bemüht war, sein Fehlverhalten zu relativieren und die Schuld anderen zuzuweisen - in der Disziplinarverhandlung im Ergebnis geständig gezeigt und sein Fehlverhalten letztlich eingesehen. Insgesamt hatte der Senat den Eindruck, dass ihm nicht zuletzt das durchgeführte Disziplinarverfahren bereits eine Lehre war und er seine dienstlichen Aufgaben in Zukunft ordentlich erfüllen wird. Auch generalpräventiv sollte die Sanktion ausreichend sein, um zu signalisieren, dass bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen ein Mindestmaß an Sorgfalt und Engagement aufgeboten werden muss. Es wird damit deutlich klargestellt, dass an die Professionalität von Kriminalbeamten hohe Ansprüche gestellt werden."

2. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhoben sowohl der Disziplinaranwalt (im Folgenden DA) als auch der DB rechtzeitig Beschwerde gegen die Art bzw. Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch wurde ausdrücklich nicht bekämpft.

2.1. Seitens des DA wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde berücksichtigten Milderungsgründe nicht ausreichend seien, um vom Strafantrag des DA (Anm.: ein Monatsbezug) derart abzuweichen. Der DB habe sich eingangs lediglich hinsichtlich des Übersehens eines Aktenteiles schuldig bekannt, weshalb der Senat zu Unrecht von einem reumütigen Geständnis ausgehe. Daher sei auch die günstige Zukunftsprognose verfehlt. Dass die belangte Behörde die Milderungs- und Erschwerungsgründe verkannt habe, zeige sich am Beispiel des zweiten Disziplinarbeschuldigten AbtInsp B, der bei einer höheren Anzahl an Milderungsgründen und keinem Erschwerungsgrund in der gleichen Höhe wie der DB bestraft worden sei. Da der DB aber der Hauptverantwortliche für die Ermittlungen war, sei seine Strafe als nicht angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer deutlich höheren Strafe wurde beantragt.

2.2. Seitens des DB wurde vorgebracht, dass seine Schuld gering sei, da es sich um einen aufbauenden Flüchtigkeitsfehler mit Organisationsversagen mehrerer beteiligter Personen gehandelt habe, weshalb die Strafe überhöht sei. Das Organisationsversagen sei darin zu erblicken, dass nicht nur der DB selbst, sondern auch sein Vorgesetzter und der Fachbereichsleiter bei genauer Kontrolle hätten erkennen müssen, dass der BF eine OZ übersehen habe. Auch sei die Art der Informationsweitergabe durch die PI A hinterfragungswürdig, da kein Amtsvermerk angelegt worden sei, weshalb das multiple Organisationsversagen bereits bei dieser PI festgestellt und konkretisiert wurde.

Darüber hinaus seien folgende weitere Milderungsgründe von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden:

-Der Umstand, dass der DB immer bemüht gewesen sei, eine hohe Aufklärungsrate habe und das Arbeitsausmaß generell sehr hoch gewesen sei -Ein Schaden sei dem Wettbüro nicht entstanden, da dieser durch den Täter ersetzt wurde

-Das unwidersprochenen Wohlverhalten des DB seit der Tat.

Generell sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie keine allumfassende Bewertung des Sachverhaltes durchgeführt habe, wobei auf eine Entscheidung der belangten Behörde verwiesen wurde, wo diese im Falle eines unzureichenden Reagierens eines Exekutivbeamten am Notruf eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt habe, obwohl dieser Beamte völlig untätig geblieben sei und danach versucht habe, sein Fehlverhalten mit starker Übelkeit zu rechtfertigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbestrittenen Aktenlage. Der Schuldspruch des bekämpften Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen bekämpften Strafzumessung kann nicht festgestellt werden; siehe dazu unter II.2 A.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a Abs. 3 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im vorliegenden Fall haben weder der rechtsfreundlich vertretene DB noch der DA die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Auch lassen weder die vorgelegten Verfahrensakten oder die Beschwerdevorbringen erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der Sachverhalt wird vom BF eingestanden und ist unstrittig. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A)

1. Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) lauten:

"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) ....

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."

2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') maßgebend als auch der Grad des Verschuldens.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

Den Beschwerden kommt keine Berechtigung zu.

2.1. Zu den Beschwerdeausführungen des DA:

Der DA vermeint, dass die belangte Behörde den DB zu Unrecht sein "grundsätzliches" Geständnis als mildernd angerechnet habe, da es sich tatsächlich nur auf das Übersehen eines Aktenteiles bezogen habe. Diesem Vorbringen ist das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach sich der DB gleich zu Beginn derselben als schuldig im Sinne des Einleitungsbeschlusses bekannt hat. Im Einleitungsbeschluss zur verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzung wurde dem DB jedoch sachgleich die sorgfaltswidrige Bearbeitung des Brandfalles und nicht nur das Übersehen eines Aktenteils angelastet, weshalb die belangte Behörde richtigerweise von einem Geständnis ausgegangen ist. Dass der DB bei seiner Einvernahme bemüht war, sein sorgloses Verhalten als "Übersehen" darzustellen, ändert nichts an seinem Geständnis und diente offenkundig dazu, klarzustellen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe, als er einen wesentlichen Aktenteil gleichsam ignorierte.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach beim DB mangels Einsicht nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne, ist die einsichtige Verantwortung des DB in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde entgegen zu halten (Protokoll Seite 20 vorletzter Absatz).

Zum Beschwerdeeinwand, wonach sich die belangte Behörde bei der Strafzumessung verkannt habe, weil der an der Dienstpflichtverletzung mitbeteiligte Kollege des DB trotz einer höheren Anzahl an Milderungsgründen (zB. 17 anstatt zwei Belobigungen) und keinem Erschwerungsgrund in gleicher Höhe wie der DB bestraft wurde, obwohl dieser der Hauptverantwortliche für die (sorgfaltswidrige) Ermittlung gewesen sei, ist Folgendes zu bemerken:

Der DA hat nach der Beweisaufnahme in der für den DB und seinen mitbeteiligten Kollegen verbundenen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bei bekannter Sachlage für beide Disziplinarbeschuldigten jeweils die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges gefordert. Angesichts dieses für beide Beschuldigten gleichlautenden Strafantrages des DA, kann der nunmehrigen Argumentation, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene geringere, jedoch für beide Disziplinarbeschuldigten betragsmäßig gleichlautende Strafzumessung unzutreffend wäre, nicht gefolgt werden Hierbei ist auch beachtlich, dass der Monatsbezug des DB etwas geringer (€ 97- brutto) ist, als jener des Mitbeteiligten, weshalb er ohnehin in Relation zum Kollegen geringfügig höher bestraft wurde. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass es nach dem sinngemäß anzuwendenden Strafbemessungsgründen des StGB bei der Abwägung vom Milderungs- und Erschwerungsgründen auf eine qualitative Bewertung derselben ankommt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 2010, Seite 108) weshalb aus einer geringeren Anzahl an Milderungsgründen allein nicht geschlossen werden kann, dass "automatisch" eine höhere Strafe zu verhängen gewesen wäre, kommt es doch bei der Strafbemessung auf eine Gesamtbetrachtung aller dafür maßgebenden Umstände an. Dass diese durch die belangte Behörde in rechtswidriger Weise vorgenommen wurde, kann nicht erkannt werden.

2.2. Zu den Beschwerdeausführungen des DB:

Aus dem Beschwerdevorbringen des DB ergibt sich, dass dieser der Meinung ist, dass mit der verhängten Geldbuße in der Höhe von €

1.000,- eine Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt worden sei. Diese Annahme ist unrichtig. Gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 ist bei der Verhängung einer Geldbuße oder -strafe von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührt, wobei unter Monatsbezug der im § 3 GehG geregelte "Bruttobezug" zu verstehen ist (vgl. VwGH vom 28.01.2004, Zl. 99/12/0071). Nach eigenen Angaben hat der DB zu dem vorangeführten Zeitpunkt einen monatlichen Bruttobezug in der Höhe von € 2.743,- bezogen, weshalb die verhängte Geldbuße von €1.000,- 36 Prozent seines Monatsbezuges beträgt. Die vom DB gezogenen Vergleiche hinsichtlich der Strafbemessung in einer anderen - seiner Ansicht nach offenbar schwerwiegenderen - Disziplinarsache gehen daher mangels Vergleichbarkeit ins Leere, da im zitierten Fall von der belangten Behörde tatsächlich eine Geldbuße in der Höhe von einem halben Monatsbezug, und daher auch eine höhere Strafe, verhängt wurde.

Zu dem vom DB behaupteten "vierstufigen" Organisationsversagen, das die Schwere der Pflichtverletzung mildere, ist Folgendes zu bemerken:

Ein "Organisationsversagen", wie vom DB ins Treffen geführt, ist abstrakt dann geeignet die Schwere einer Pflichtverletzung im Bereich der unzureichenden Aufgabenerfüllung eines Beamten zu mildern, wenn Umstände oder Abläufe an der Dienststelle oder Arbeitsplatz (Organisation) eines Beamten - ohne dass dieser darauf eine maßgebliche Einflussnahme hätte - faktisch dergestalt sind, dass diese eine ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erschweren oder entgegenstehen bzw. Fehlleistungen begünstigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann aber ein solches Organisationsversagen nicht erkannt werden. Denn im vorliegenden Fall hat der DB, wie die belangte Behörde zutreffend ausführlich dargestellt hat, schlicht grob schlampig und somit sorgfaltswidrig gearbeitet. Der Umstand, dass auch andere Beamte Fehler gemacht haben oder Vorgesetzte die Fehler des DB nicht bemerkt haben, ist, abgesehen davon, dass der unmittelbar beteiligte Kollege rechtskräftig disziplinär zur Verantwortung gezogen wurde, nicht geeignet die Schwere der Pflichtverletzung zu mildern. Dies gilt auch für den Umstand, dass letztlich dem geschädigten Wettcafe der durch die Brandstiftung verursachte Schaden ersetzt wurde. Denn die Pflichtverletzung des BF liegt in der unzureichenden Aufgabenerfüllung und stellt der Umstand, dass der Fehler des DB vom Geschädigten bemerkt wurde und größerer Schaden verhindert wurde, keinen mildernden Umstand für den BF dar.

Die vom DB ins Treffen geführte bisherige gute Dienstverrichtung wurde von der belangten Behörde ohnehin in Form der "guten Dienstbeschreibung" als strafmildernd gewürdigt. Wenn der DB vermeint, das "Arbeitsausmaß im Generellen und im Speziellen" hätte mildernd berücksichtigt werden müssen, ist darauf zu verweisen, dass sich die belangte Behörde mit der Frage einer allfälligen Arbeitsüberlastung des DB auch durch eine zeugenschaftliche Vernehmung dazu (Protokoll der mündlichen Verhandlung Seite 16) ausführlich auseinandergesetzt hat, jedoch nachvollziehbar zu dem Schluss kam, dass eine solche zum Tatzeitpunkt nicht vorlag.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt auch dem Umstand, dass der DB sich nach seiner Pflichtverletzung bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides, somit während des Disziplinarverfahrens über ein dreiviertel Jahr lang wohlverhalten hat, keine entscheidende strafmildernde Bedeutung zu, erwiese sich doch eine geringere Strafe als die der Geldbuße angesichts des festgestellten Verschuldens der groben Fahrlässigkeit und des festgestellten Erschwerungsgrundes als unzureichend (vgl. dazu VwGH vom 27.03.2003, Zl. 2000/09/0134).

2.3. Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde bei der Strafzumessung nicht erkannt werden, weswegen die Beschwerden abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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