BVwG W228 2118501-1

BVwGW228 2118501-118.1.2016

AlVG §23
AlVG §24 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AlVG §23
AlVG §24 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2118501.1.00

 

Spruch:

W228 2118501-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs (im Folgenden: AMS) vom 07.09.2015 wurde der Pensionsvorschuss für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab dem 01.08.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 31.08.2015 zu Grunde liegende Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher sei mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung nicht zu rechnen und Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen. Der Pensionsvorschuss sei mit dem

1. des noch nicht liquidierten Monats eingestellt worden.

Gegen den ablehnenden Bescheid des AMS vom 07.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.09.2015 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr den Pensionsvorschuss bis zur eigentlichen Kenntnisnahme der Ablehnung (Zugang des Bescheides), somit bis 02.09.2015, zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie erst durch die Zustellung des ablehnenden Bescheides in Angelegenheit ihres Antrages hinsichtlich Berufsunfähigkeitspension am 02.09.2015 von der PVA schriftlich in Kenntnis gesetzt worden sei, dass ihrem Antrag nicht Rechnung getragen wurde. Nachweislich sei der Bescheid der PVA erst am 31.08.2015 gefertigt worden.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.12.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides vom 07.09.2015 wie folgt entschieden wurde: Gemäß § 23 Abs. 1 bis Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.08.2015 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Gutachtens der PVA vom 28.07.2015, auf dessen Grundlage mit Bescheid der PVA vom 31.08.2015 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht berufsunfähig sei und daher nicht nach § 8 AlVG als arbeitsunfähig gelte, der Leistungsbezug zu Recht ab dem 01.08.2015 eingestellt worden sei. Dem AMS sei am 02.09.2015, also zu einem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin die Leistung für August 2015 noch nicht erhalten habe, bekannt geworden, dass gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 3 AlVG mit der Zuerkennung dieser Leistung aus der Sozialversicherung nicht mehr zur rechnen gewesen sei. Darüber hinaus habe ihr mangels Arbeitslosigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG aufgrund des bis 12.09.2015 aufrechten Dienstverhältnisses mit anschließender Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für die Zeit von 13.09.2015 bis 07.11.2015 auch keine Grundleistung in Form von Arbeitslosengeld gewährt werden können.

Mit Schreiben vom 07.12.2015, beim AMS am 07.12.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Im Vorlagenantrag wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog seit 04.07.2015 Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension, die sie bei der PVA am 24.06.2015 beantragt hatte. Aufgrund des Erreichens der Höchstdauer erschöpfte die Beschwerdeführerin ihren Krankengeldanspruch am 03.07.2015 und befand sich bis 12.09.2015 bei der XXXX in einem aufrechten Dienstverhältnis, wobei ihr Entgeltanspruch am 01.08.2015 endete.

Mit Bescheid der PVA vom 31.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegen von Berufsunfähigkeit abgewiesen. Dieser Entscheidung der PVA liegt das ärztliche Gesamtgutachten der PVA vom 28.07.2015 zugrunde. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der PVA vom 31.08.2015 Klage beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Das AMS erhielt sowohl den Bescheid vom 31.08.2015 als auch das Gutachten vom 28.07.2015 am 02.09.2015 von der PVA übermittelt.

Die Beschwerdeführerin erhielt aus ihrem Dienstverhältnis zur XXXX eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt für die Zeit vom 13.09.2015 bis 07.11.2015. Mit Bescheid des AMS vom 17.09.2015 wurde rechtskräftig das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für die Zeit vom 13.09.2015 bis 07.11.2015 ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verfahrensaktes des AMS sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Scheibbs.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.

(3) bis (8) (...)

Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) ...

§ 23 (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung

1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder

2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz

beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist erforderlich, dass

1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen,

2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und

3. im Fall des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegt, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

(3) Mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(4) Der Anspruch kann auch durch eine Vertreterin oder einen Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland. Bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist bei Beantragung einer Leistung nach Abs. 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, und bei Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) wegen der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruht und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

(5)-(8)...

§24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)...

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 AlVG ist für den Bezug von Arbeitslosengeld als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension erforderlich, dass, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld vorliegen und mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung - im gegenständlichen Fall folglich mit der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension - zu rechnen ist. Gemäß § 23 Abs. 3 AlVG ist mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 nur zu rechnen, wenn ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde, aus welchem hervorgeht, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

§ 23 Abs. 4 AlVG sieht Ausnahmen von der Voraussetzung des Abs. 3 vor. So ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, Arbeitslosigkeit anzunehmen und ist bei diesen als arbeitslos geltenden Personen bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.

Im gegenständlichen Fall kommt die Regelung des § 23 Abs. 4 AlVG zum Tragen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Entgeltanspruch aus einem aufrechten Dienstverhältnis mehr hat und ihr Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist.

Laut ärztlichem Gesamtgutachten der PVA vom 28.07.2015 liegt bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit vor und wurde daraufhin mit Bescheid der PVA vom 31.08.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2015 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit abgelehnt. Da gemäß § 23 Abs. 4 AlVG nur bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens davon auszugehen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, wurde der Leistungsbezug zu Recht ab dem 01.08.2015 gemäß § 24 Abs. 1 AlVG eingestellt. Dass das Datum der Gutachtenserstellung relevant ist, erhellt auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 4 AlVG ("erstellt wurde").

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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