BVwG G305 2116246-1

BVwGG305 2116246-115.1.2016

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2116246.1.00

 

Spruch:

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.07.2015, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXXGraz, als mit Beschluss des LG für ZRS Graz zur GZ XXXX bestellter Insolvenzverwalterin, diese vertreten durch die XXXX, XXXX, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Beschwerdeverfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.07.2015, Zl. MVB/25/14 Mag.Kr, sprach die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm. § 4 Abs. 4 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG 1977 aus, dass XXXX, VSNR: XXXX im Zeitraum 01.02.2011 bis 28.11.2013 und XXXX, VSNR: XXXX im Zeitraum 01.10.2012 bis 28.11.2013 auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen. In Spruchpunkt II.) des bezogenen Bescheides sprach die belangte Behörde weiter aus, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in den Beitragsabrechnungen vom 07.04.2014, 14.10.2014 und 15.06.3025 sowie in den Prüfberichten vom 08.04.2014, 15.10.2014 und 17.06.2015 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten.

2. Gegen diesen, der BF wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem LG für ZRS Graz zur GZ XXXX zu Handen der Insolvenzverwalterin am 16.07.2015 direkt zugestellten Bescheid richtete sich die am 13.08.2015 zur Post gegebene - sohin rechtzeitige - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 23.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Den der Beschwerdevorlage angeschlossenen Vorlagebericht vom 19.10.2015 brachte das erkennende Bundesverwaltungsgericht mit hg. Verfahrensanordnung vom 27.10.2015 der BF zu Handen der Insolvenzverwalterin zur Kenntnis und wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

5. Innerhalb offener Frist brachte die BF eine zum 16.11.2015 datierte Stellungnahme ein, in der sie ausführte, die Anträge durch einen Senat, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Stattgebung der Beschwerde in der Sache bzw. auf Aufhebung und Zurückverweisung aufrecht zu halten. Überdies begehrte sie die Vorlage der ihr nicht vorliegenden E-Mailkorrespondenz zwischen der StGKK und der SVA, sowie der E-Mails der SVA vom 12.10.2015 und vom 07.09.2015.

6. Diesem Begehren wurde mit hg. Verfahrensanordnung vom 18.11.2015 entsprochen.

7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 18.11.2015 wurde die Äußerung der BF vom 16.11.2015 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. Darüber hinaus wurde sie um die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 für die mitbeteiligte XXXX und um die Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2012 und 2013 für die mitbeteiligte XXXX ersucht.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 19.11.2015 wurde eine mündliche Verhandlung für den 10.12.2015 anberaumt.

9. Mit Schriftsatz vom 27.11.2015 gab die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark bekannt, dass sie die mitbeteiligten Dienstnehmerinnen XXXX und XXXX vertrete.

10. In ihrer Äußerung vom 24.11.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass sich die Einkommensteuerbescheide für die oben näher bezeichneten Mitbeteiligten nicht im Versicherungsakt der Kasse befänden; anderenfalls wären diese Bescheide gemeinsam mit dem Versicherungsakt übermittelt worden.

11. Über Ersuchen durch die BF wurde die für den 10.12.2015 anberaumt gewesene mündliche Verhandlung auf den 02.12.2015 verlegt.

12. Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 erklärte die BF, dass sie die mit Schriftsatz vom 13.08.2015 gegen den in Punkt 1.) näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da im gegenständlichen Fall ein solcher Antrag nicht vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In ihrer zum 14.01.2016 datierten, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten schriftlichen Mitteilung gab die BF eine Erklärung ab, aus der sich unmissverständlich ihr Wille zur Zurückziehung der gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde ergibt.

Infolge Fehlens von Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann diese Erklärung nur dahin aufgefasst werden, dass die BF ihre gegen den angefochtenen Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.07.2015, Zl. XXXX gerichtete, am 13.08.2015 rechtzeitig zur Post gegebene Beschwerde zurückziehen wollte.

Durch diesen unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist dem Verwaltungsgericht die Grundlage für eine Sachentscheidung entzogen, weshalb das gegenständliche Verfahren einzustellen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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