B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35
AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W109.2115720.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richter Dr. ANDRÄ und Dr. BAUMGARTNER als Beisitzer über die Beschwerden 1. des Vereins XXXX und 2. des VereinsXXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX, Zl. XXXX, wegen der Zurückweisung der Anträge, dass für den Leiter-Seiltausch einer 110-kV-Leitung in der Marktgemeinde Kottingbrunn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden abgewiesen.
II. Die Anträge auf Kostenersatz werden gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG abgewiesen.
B)
I. Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.05.2015 beantragten die beiden Beschwerdeführer bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde die Feststellung nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), dass der für den Zeitraum vom 18. bis 22.05.2015 geplante Austausch von Leiterseilen einer bestehenden 110 kV-Leitung im Gemeindegebiet von Kottingbrunn einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei; es bestehe der Verdacht einer Umgehung der UVP-Pflicht. Im Zuge einer möglichen UVP-Prüfung sei auch die Frage der Wirtschaftlichkeit des Seiltausches zu behandeln.
2. Mit Bescheid vom 12.08.2015 der UVP-Behörde wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die als Vereine konstituierten Beschwerdeführer hätten kein Antragsrecht nach der Regelung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Auch lasse sich aus der diesbezüglich ergangenen Judikatur keine Parteistellung ableiten. Selbst wenn man den Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2015, Zl. W104 2016940-1, Klagenfurt Biomasseheizkraftwerk Ost Säumnis, folge, käme den Beschwerdeführern kein Antragsrecht zu, da es sich bei ihnen um keine anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 handle. Da den Beschwerdeführern somit weder Antragsrechte noch Parteistellung im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zukomme, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 07.09.2015 wurde von den beiden Beschwerdeführer begründend zunächst ausgeführt, sie seien durch die angefochtenen Bescheide in ihrem "gesetzlich gewährleisteten subjektivem Recht auf Feststellung der Parteistellung und der damit verbundenen Antragslegitimation nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 verletzt". Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 11.02.2015, Zl. W104 2016940 -1, Klagenfurt Biomasseheizkraftwerk Ost Säumnis, festgehalten, dass Umweltorganisationen in jenen Fällen, in denen kein Feststellungverfahren von der UVP-Behörde eingeleitet worden sei, ein Antragsrecht auf Erlassung einer derartigen Entscheidung zu gewähren sei. Die Beschwerdeführer seien zwar keine anerkannte Umweltorganisation im Sinne der genannten Bestimmung, es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, warum die oben dargestellten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auch genauso für "normale Vereine" gelten sollten. Aus diesem Grund sei daher auch die rechtliche Würdigung der belangten Behörde zur Antragslegitimation nicht richtig. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde stünden im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Aus einem Umkehrschluss sei diese so zu verstehen, dass die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides bejaht werde, sofern das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung vorsehe; eine solche sei in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 enthalten. Auch sei das gegenständliche Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu genehmigen.
Den Beschwerdeführern komme bei direkter Anwendung des Europarechts im Feststellungsverfahren Parteistellung zu; die Behörde habe die Antragslegitimation bzw. die Parteistellung der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint und so den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. In diesem Zusammenhang wird auf ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission verwiesen. Gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2011/92/EU, können Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung beantragen, die unter die Richtlinie fällt. Bei unionsrechtskonformer Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ergebe sich daher, dass den Beschwerdeführern im gegenständlich beantragten Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme.
Hinzu komme, dass der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, ZI. EU 2013/0006-1 (2012/04/0040), diverse Fragen gemäß Art 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.
Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerden erwogen:
1. Zu den Rechtsgrundlagen:
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; im vorliegenden Fall ist dies das UVP-G 2000.
1.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 7 sowie des § 19 Abs. 1 und Abs. 6 UVP-G 2000 lauten:
"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
[...]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich."
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
[...]
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden."
2. Zu Spruchpunkt A.I. - zur Abweisung der Beschwerden:
2.1. Bei den beiden Beschwerdeführern handelt es sich um Vereine nach dem Vereinsgesetz 2002. Diese sind nicht der Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 des Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingetragen. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie durch Einschau in das Zentrale Vereinsregister sowie in Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (abrufbar unter www.bmlfuw.gv.at ).
2.2. Zur Frage, ob die UVP-Behörde ihre Anträge zu Recht zurückgewiesen hat, sind die Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Diese sind jedoch nicht berechtigt:
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben nach dieser Bestimmung neben dem Projektwerber und dem Umweltanwalt auch die Standortgemeinde. Nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist weiters auch eine anerkannte Umweltorganisation berechtigt, gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid eine Beschwerde zu erheben.
Vereine, die keine anerkannte Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sind, haben im UVP-Feststellungsverfahren daher kein Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens. Mit Novelle des UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 153/2004, wurde die UN-ECE Aarhus-Konvention und die Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) und 96/61/EG (IPPC-Richtlinie) des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie, kurz: ÖB-RL) umgesetzt. Es wurden die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Vereins oder einer Stiftung als anerkannte Umweltorganisation geregelt. Demnach erfolgt die Anerkennung einer Umweltorganisation - bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen - durch Bescheid des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit.
Nach den Gesetzes-Materialien zur erwähnten UVP-G-Novelle 2004 (siehe RV 648 der Beilagen XXII. GP), ergab sich der wesentlichste Umsetzungsbedarf hinsichtlich der Beteiligung von bestimmten Nichtregierungsorganisationen (Non-Governmental Organisations, NGOs). Demnach seien NGOs an Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben zu beteiligen und hätten ein Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln, wenn sie ein ausreichendes Interesse hätten, oder eine Rechtsverletzung geltend machen würden, sofern die nationale Rechtsordnung dies als Voraussetzung erfordere. Es obliege den Mitgliedstaaten, durch nationale Gesetze zu regeln, unter welchen Voraussetzungen NGOs sich beteiligen könnten. Die ÖB-RL lasse offen, was eine NGO sei und welchen Umfang die Position der NGO haben solle. Durch die UVP-G-Novelle 2004 sei eine Parteistellung "für gewisse Umweltorganisationen" (das seien NGOs, deren vorrangiges Ziel der Umweltschutz sei) vorgesehen. Diese könnten die Einhaltung von Umweltrecht materiell im Genehmigungsverfahren geltend machen. Dies sei das Ergebnis eines umfassenden Diskussionsprozesses mit einer Vielzahl an Betroffenen (insbesondere mit Vertretern/Vertreterinnen der Landesregierungen und der betroffenen Ministerien, der Interessensvertretungen, von NGO-Dachorganisationen, UmweltanwältInnen, einzelnen NGOs, Bürgerinitiativen sowie dem BKA-VD).
Auch aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber Vereinen bzw. Stiftungen, welche das Zulassungsverfahren nicht durchlaufen haben, die Rechte einer anerkannten Umweltorganisation nicht einräumen wollte. Bei den beschwerdeführenden Vereinen handelt es sich nicht um zugelassene Umweltorganisationen.
Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführer das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, Zl. W104 2016940-1, Klagenfurt Biomasseheizkraftwerk Ost Säumnis, ins Treffen führen, aus dem sich eine Antragslegitimation für eine anerkannte Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ableiten lasse. In diesem Verfahren machte eine anerkannte Umweltorganisation die Säumnis einer UVP-Behörde zu ihrem Antrag auf Erlassung eines UVP-Feststellungsbescheides geltend. Bei den beschwerdeführenden Vereinen handelt es sich jedoch nicht um eine solche Umweltorganisation.
Aber auch der Hinweis auf die Entscheidung des VwGH zur Rechtssache "Gruber" (22.06.2015, 2015/04/0002) hilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob Nachbarn einer geplanten Betriebsanlage an einen Bescheid gebunden sind, mit dem festgestellt wurde, dass für ein Projekt keine UVP durchgeführt werden muss. Der VwGH kam zum Ergebnis, dass ein solcher Feststellungsbescheid gegenüber Nachbarn im Verfahren über die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung, die am UVP-Feststellungsverfahren nicht beteiligt waren, keine Bindungswirkung entfaltet. Er knüpfte dabei an ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union an (16.04.2015, C-570-13), den er zuvor in diesem Fall um eine Vorabentscheidung ersucht hatte. In den vorliegenden Beschwerdefällen ist jedoch nicht die Frage der Bindungswirkung eine UVP-Feststellungsbescheides, sondern die Berechtigung zur Stellung eines Feststellungsantrages durch zwei Vereine strittig, die keine zugelassene Umweltorganisationen sind. Das diesbezügliche Vorbringen im Zusammenhang mit der Rechtssache "Gruber" geht somit ins Leere.
2.3. Die UVP-Behörde hat somit zu Recht die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachten Beschwerden sind somit abzuweisen, da Vereine die keine anerkannte Umweltorganisation sind, keine Antragslegitimation zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahren haben.
3. Zu Spruchpunkt A.II. - zur Abweisung des Antrags auf Kostenersatz:
Mit § 35 VwGVG ist ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG ein solcher nicht statt. Der Antrag ist somit mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
5. Zu Spruchpunkt B - zur Zulässigkeit bzw. zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und in der Rechtsprechung des VwGH nicht geklärt ist.
Gegen Spruchpunkt A.II. ist eine Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren in diesem Punkt keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089).
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