Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2112185.1.00
Spruch:
W 113 2112185-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124675843, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , BNr. XXXX , (in der Folge: beschwerdeführende Partei) wurden am 26.06.2014 5 Mutterkühe und 1 Mutterkuh Zuteilung aufgrund einer Übertragung gewährt. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, Zl. II/4-RP/14-124675843, betreffend Rinderprämien 2014 wurden der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von EUR 423,05 gewährt. Die zu den Stichtagen an die Rinderdatenbank (RDB) gemeldeten Fleischrassekühe wurden mit der Begründung verwehrt, es seien zu wenig Abkalbungen am Betrieb erfolgt bzw. es sei die erforderliche Verweildauer der Kälber nicht eingehalten worden, weshalb kein Mutterkuhbetrieb vorliege und die Mutterkuhprämie nicht gewährt werden könne.
2. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 26.04.2015 fristgerecht eine Beschwerde ein und gab an, sie hätte die entsprechenden Vorgaben erfüllt. Die beschwerdeführende Partei erläuterte, dass die Tiere alle regelmäßig abgekalbt und die Kälber entsprechend der Verweildauer auch viel später verkauft worden wären, bzw. sich noch im Bestand befinden würden. Zwei abgegangene Kühe, für welche eine Mutterkuhprämie beantragt worden sei, seien zeitgerecht ersetzt worden, mit Tieren, die sich bereits im Bestand befunden hätten und auch im Jahr 2014 abgekalbt hätten.
Die beschwerdeführende Partei gab zur Verdeutlichung an:
Beantragtes Tier AT XXXX : gekalbt am 05.10.2013 - Tier noch im Bestand
gekalbt am 09.11.2014 - Tier verkauft am 27.11.2014
Beantragtes Tier AT XXXX : gekalbt am 18.10.2013 - Tier verkauft am 01.05.2014
gekalbt am 03.02.2015 - Tier noch im Bestand
Beantragtes Tier AT XXXX : gekalbt am 14.10.2013 - Tier noch im Bestand
gekalbt am 12.11.2014 - Tier noch im Bestand
Beantragtes Tier AT XXXX : gekalbt am 28.09.2013 - Tier noch im Bestand
Beantragtes Tier AT XXXX ersetzt durch Tier mit Ohrenmarke AT 581068518
Tier mit Ohrenmarke AT XXXX : gekalbt am 16.10.2014 - Tier noch im Bestand
Beantragtes Tier AT XXXX : gekalbt am 08.11.2013 - Tier verkauft am 29.11.2014
gekalbt am 31.10.2014 - Tier nach wie vor im Bestand
Beantragtes Tier AT XXXX : gekalbt am 29.10.2013 - Tier verkauft am 27.05.2014
Beantragtes Tier AT XXXX ersetzt durch Tier mit Ohrenmarke AT XXXX
Tier mit Ohrenmarke AT XXXX : gekalbt am 15.10.2014 - Tier noch im Bestand
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit angefochtenem Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei Rinderprämien in der Höhe von EUR 423,05 gewährt. Die beschwerdeführende Partei verfügte für das Antragsjahr 2014 über eine Mutterkuhquote von 6 Stück. Eine Mutterkuhprämie wurde der beschwerdeführenden Partei nicht gewährt.
Im gegenständlichen Fall erfolgten am Betrieb 5 Abkalbungen, aber nur 3 Abkalbungen von beantragten Kühen. Bei einem Kalb (von Mutterkuh AT XXXX ) wurde die zweimonatige Verweildauer nicht eingehalten.
1. Mutterkuh AT XXXX : Kalb geb. 09.11.2014 --> Verkauf am 27.11.2014
2. Mutterkuh AT XXXX : Kalb geb. 12.11.2014 --> noch im Betrieb
3. Mutterkuh AT XXXX (geschlachtet 28.10.2014)
--> Ersatztier AT XXXX --> kann nicht als solches anerkannt werden, da Abgang nicht innerhalb der 6-monatigen Haltefrist des abgegangenen Tieres stattfand. Überdies erfüllt das zu ersetzende Tier nicht die Voraussetzungen einer Mutterkuh, weil es erstmals am 16.10.2014 abgekalbt hat
4. Mutterkuh AT XXXX : Kalb geb. 31.10.2014 --> noch im Betrieb
5. Mutterkuh AT XXXX XXXX geschlachtet 26.11.2014)
--> Ersatztier AT XXXX --> kann nicht als solches anerkannt werden, da Abgang nicht innerhalb der 6-monatigen Haltefrist des abgegangenen Tieres stattfand. Überdies erfüllt das zu ersetzende Tier nicht die Voraussetzungen einer Mutterkuh, weil es erstmals am 15.10.2014 abgekalbt hat
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei, sowie aus der dem BVwG zugänglichen Rinderdatenbank.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zu.
Zu A)
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009 , VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999 , welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedsstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die üblichen Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" sieht, auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich, vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2014 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2013 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Diese von der belangten Behörde auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich herangezogenen Voraussetzungen finden auch Deckung in einem vom Gericht in einer anderen Rechtssache eingeholten Gutachten zu Fragen nach der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1/6E).
Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass die beschwerdeführende Partei, um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation ihres Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, im Antragsjahr 2014 3 Abkalbungen (50% von 6 Fleischrassekühen) vorweisen muss sowie die Mindestverweildauer bei 3 Kälbern einzuhalten war. Nach den Aufzeichnungen der Rinderdatenbank erfolgten am Betrieb 5 Abkalbungen, davon waren 3 Abkalbungen von an den Stichtagen (1.1., 16.03., 10.04.) beantragten Kühen. Mit den 3 Abkalbungen hat die beschwerdeführende Partei die geforderte Abkalbequote unbestritten erfüllt, nicht jedoch die Verweildauer für die Kälber, da diese lediglich bei zwei Kälbern eingehalten wurde.
Bei einem Kalb wurde die zweimonatige Verweildauer nicht eingehalten. Diese ist jedoch in jedem Antragsjahr zu erfüllen, wie sich aus den oben beschriebenen Voraussetzungen zur Gewährung der Mutterkuhprämie ergibt. Es war somit davon auszugehen, dass es sich beim Bestand nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d der VO 73/2009 handle.
Im vorliegenden Beschwerde-Fall stellt jedoch sich die Frage, ob die von der beschwerdeführenden Partei relevierten Ersatztiere entgegen der Ansicht der belangten Behörde als solche zu werten sind und in der Folge auch deren Abkalbungen berücksichtigt werden können. Im Wesentlichen weist die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass zwei beantragte Mutterkühe vom Betrieb abgegangen sind, jedoch durch zwei andere Tiere ersetzt worden seien und in der Folge auch abgekalbt hätten.
Gemäß Art. 64 der VO (EG) 1122/2009 gelten Rinder im Betrieb nur dann als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe, für die eine Beihilfe beantragt wird, können jedoch während des Haltezeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust der Prämie führt.
Gemäß Art. 61 der VO (EG) 1120/2009 beträgt der Haltezeitraum für Mutterkühe nach Art. 111 Abs. 2 Unterabsatz 2 der VO (EG) 73/2009 sechs Monate ab Antragstellung.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten vermeintlich zu ersetzenden Tiere sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht innerhalb des 6-monatigen Haltezeitraums abgegangen. Ein Ersatz ist daher schon aus diesem Grund nicht möglich.
Darüber hinaus konnten die "Ersatztiere", welche sich zu den Antragsstichtagen bereits am Betrieb der beschwerdeführenden Partei befanden nicht selber als beantragt gewertet werden, da sie nicht die erforderlichen Voraussetzungen zu diesen Zeitpunkten erfüllt haben. Eine Mutterkuh gilt nämlich nur dann als beantragt, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einmal abgekalbt hat. Die diesbezüglichen Festlegungen finden sich im oben zitierten Merkblatt der AMA Tierprämien 2014. Dass die diesbezüglichen Festlegungen tatsächlich der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechen, wurde bereits im Rahmen eines Gutachtens in Zusammenhang mit einer anderen Rechtssache bestätigt (BVwG 05.11.2014, W104 2010023-1/6E). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsgrundlagen erscheint es gerechtfertigt und nachvollziehbar, dass die AMA bei der Frage, ab wann es sich bei einem Rind um eine Mutterkuh handelt, auch darauf abstellt, ob diese bereits eine Abkalbung hatte.
Auf Basis der Angaben im Merkblatt wäre die beschwerdeführende Partei dazu verhalten gewesen, zu gewährleisten, dass die von den beantragten Mutterkühen geborenen Kälber für mindestens zwei Monate gehalten werden. Dies trifft aber gegenständlich nicht zu, weshalb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 zu Recht keine Mutterkuhprämie gewährt hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH in einem Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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