BVwG W149 2115613-1

BVwGW149 2115613-116.10.2015

BVergG §2 Z16 lita
BVergG §312 Abs1
BVergG §318 Abs1
BVergG §320 Abs1
BVergG §321 Abs1
BVergG §328 Abs1
BVergG §328 Abs2
BVergG §329 Abs1
BVergG §329 Abs3
BVergG §329 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
BVergG §2 Z16 lita
BVergG §312 Abs1
BVergG §318 Abs1
BVergG §320 Abs1
BVergG §321 Abs1
BVergG §328 Abs1
BVergG §328 Abs2
BVergG §329 Abs1
BVergG §329 Abs3
BVergG §329 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W149.2115613.1.00

 

Spruch:

W149 2115613-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Altlast N27 Parkplatz Brevillier Urban" der Auftraggeberin Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H, auf Grund des Antrages der Bietergemeinschaft XXXX, vom 09.10.2015 wie folgt beschlossen:

A) Der Auftraggeberin wird gemäß § 329 BVergG 2006 für die Dauer des

beim Bundesverwaltungsgericht zu W149 2115613-2 geführten Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahren und Anträge

Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:

Die Antragstellerin ist Anbieterin von Schulungsleistungen im Bereich der Schweißtechnik. Die Antragsgegnerin ist der Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), dieses vertreten durch das AMS Wien.

Die Antragsgegnerin führte ein offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip zur Vergabe von Dienstleistungen (Altlastensanierung) durch.

Im Rahmen dessen erfolgte am 18.06.2015 eine Bekanntmachung österreich- und am 20.06.2015 EU-weit statt.

Die Frist zur Abgabe von Angeboten endete am 10.08.2015 - 10:00 Uhr. Die Antragstellerin gab ihr Angebot fristgerecht ab. Am selben Tag erfolgte Angebotsöffnung durch die Antragsgegnerin im Beisein der Bieter.

Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag einer anderen Bieterin zu erteilen. Die Zuschlagsentscheidung wurde den Bieterinnen am 29.09.2015 unter Angabe des präsumtiven Bestbieters übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren Rechtsbeistand am selben Tag - stellte die Antragstellerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge

a) Ein Nachprüfungsverfahren einleiten;

b) der Antragstellerin Einsicht in den gesamten Verfahrensakt der Antragsgegnerin gewähren;

c) das Angebot der Antragstellerin und alle Teile des Vergabeaktes, die sich auf ihr Angebot beziehen, von der Akteneinsicht durch allfällige weitere Parteien des Nachprüfungsverfahrens ausnehmen, da diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin enthalten;

d) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen;

e) die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin vom 29.09.2015, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, für nichtig erklären;

f) die angefochtene Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin im Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N27 ‚Parkplatz Brevillier Urban'" vom 29.09.2015 für nicht erklären;

g) die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Des Weiteren wurde der Antrag gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge

a) eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, im gegenständlichen Vergabeverfahren "Sanierung der Altlast N27 ‚Parkplatz Brevillier Urban'" den Zuschlag zu erteilen;

b) die Antragsgegnerin verpflichten, der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebührt binnen 14 Tagen zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin zu ersetzen.

Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14.10.2015 - 15:00 h beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.

Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.

Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln und innerhalb der besagten Frist zum gesamten Antragsvorbringen Stellung zu nehmen, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.

Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.

Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß § 323 Abs. 4. BVergG 2006 informiert.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.

In der Stellungnahme machte die Antragsgegnerin im Wesentlichen geltend, der Antrag auf Erlass einer unbefristeten einstweiligen Verfügung sei überschießend und rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2015, eingebracht am selben Tag, machte die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen geltend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)

a) Zulässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 29.09.2015, nämlich am 09.10.2015, eingebracht wurde.

Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.

Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16 a) aa) BVergG 2006 - Ausscheidungs- und Zuschlagsentscheidung] richtet, b) sie als Anbieterin von Dienstleistungen der Altlastensanierung ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und

c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.

b) Inhalt der einstweiligen Verfügung

Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Ausscheidungs- und der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um einzelne Entscheidungen der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.

Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.

Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen.

Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.

c) Gebühren

Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.

2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter 0 verwiesen werden.

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