DSG 2000 Art.2 §8 Abs4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §8 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009971.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Finanzamtes XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 12.06.2014, Zl. DSB-D122.057/0013-DSB/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner am 23.12.2013 in der Geschäftsstelle der ehemaligen Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde, verbessert durch eine weitere Eingabe vom Jänner 2014, behauptete der anwaltlich vertretene damalige Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der als Organ des Finanzamtes XXXX (im Folgenden: [nunmehriger] Beschwerdeführer) einschreitende XXXX(im Folgenden: F.) dem Journalisten der XXXX (im Folgenden: J.) Auskunft über ein anhängiges Verfahren wegen des Verdachts von von der mitbeteiligten Partei zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen gegeben hätte, wobei diese Information im - XXXX - Artikel "XXXX" in der Printausgabe der "XXXX" vom XXXX2013 verwertet worden sei. Konkret sei F. mit folgenden Aussagen zitiert worden: "XXXX" und "XXXX". Die mitbeteiligte Partei werde aufgrund des im Zeitungsartikel geschilderten Vorfalles verdächtigt, eine Verwaltungsübertretung nach dem XXXX XXXX und dem XXXX XXXX begangen zu haben, was am XXXX2013 zur Einbringung eines Strafantrages durch den (nunmehrigen) Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXXXXXX geführt habe.
2. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 17.02.2014 aus, dass F. im Vorfeld der Veröffentlichung des Artikels in der "XXXX" von J. kontaktiert worden sei. Dieser habe sich über das Vorgehen XXXX im Allgemeinen informiert, wobei F. ausgeführt habe, dass jeder Anzeige nachgegangen werde. Über einen konkreten Fall sei jedoch nicht gesprochen worden. Die im Artikel dargestellten Äußerungen seien sodann nicht korrekt wiedergegeben worden und daher falsch. Es werde auch ausgeschlossen, dass derartige Informationen von einem anderen Bediensteten XXXX getätigt worden seien. Selbst wenn aber entsprechende Auskünfte gegeben worden wären, so wären diese im auch vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig.
3. Mit Schreiben vom 18.02.2014 ersuchte die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) den Bürgermeister der XXXX XXXX um Einvernahme des J. als Zeugen im Amtshilfeweg.
4. Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte der Bürgermeister der XXXX XXXX das Vernehmungsprotokoll. Daraus ging hervor, dass der Zeuge die Beantwortung der Fragen unter Berufung auf § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes verweigerte.
5. Die Verfahrensergebnisse wurden der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 05.03.2014 zum Parteiengehör übermittelt.
6. Die mitbeteiligte Partei nahm dazu mit Schreiben vom 28.03.2014 Stellung und führte aus, dass sie selbst von J. telefonisch kontaktiert und zu den Vorwürfen befragt worden sei, wobei J. über den Sachverhalt und den Verfahrensstand voll informiert gewesen sei und auch über Details Bescheid gewusst habe, von denen nur jemand Kenntnis haben könne, der die Aussagen der im Auftrag des (nunmehrigen) Beschwerdeführers einvernommenen, angeblich XXXX Personen kenne. Es sei daher anzunehmen, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer dem voll über den Verfahrensstand informierten J. über Anfrage bestätigt habe, dass gegen die mitbeteiligte Partei Ermittlungen aufgenommen worden seien und der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei vorladen werde. Die Information könne auch nicht - mit näherer Begründung - mit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden.
7. Dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer wurden das Zeugenvernehmungsprotokoll sowie die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 28.03.2014 zum Parteiengehör übermittelt. Dazu gab dieser keine Stellungnahme ab.
8. Mit Bescheid vom 12.06.2014 gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und stellte fest, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er über Anfrage eines Journalisten diesem Auskunft über ein anhängiges Verfahren wegen Verdachts von von der mitbeteiligten Partei zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen gegeben habe.
Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus:
Nach der Rechtsprechung der (ehemaligen) Datenschutzkommission - von welcher die belangte Behörde keinen Grund sehe abzugehen - könne ein Eingriff in das (Grund)Recht auf Geheimhaltung von Daten in nahezu jeder Form erfolgen, darunter auch durch mündliche Übermittlung (vgl. Bescheid vom 31.08.2000, GZ 120.532/22-DSK/00, RIS; Bescheid vom 29.11.2005, GZ K121.050/0015-DSK/2005, RIS). Die mündliche oder schriftliche Bekanntgabe, dass gegen eine bestimmte Person (kriminalpolizeiliche) Ermittlungen geführt werden, sei, ebenso wie die Bekanntgabe von einzelnen, detaillierten Fakten, daher eine für das Recht auf Geheimhaltung dieses Betroffenen relevante Datenübermittlung (vgl. dazu den Bescheid vom 20.05.2013, GZ K121.909/0010-GSK/2013, RIS).
Die Anwendbarkeit des DSG 2000 sei somit gegeben.
Der Eingriff einer staatlichen Behörde in das Grundrecht auf Datenschutz bedürfe nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 einer gesetzlichen Grundlage.
Wie der nunmehrige Beschwerdeführer richtig ausführe, anerkenne der Verwaltungsgerichtshof - unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 - in seiner Rechtsprechung ein das Grundrecht auf Datenschutz zulässigerweise einschränkendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bei in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Ereignissen wie Bauführungen, sodass Behörden über bei ihr anhängige Verwaltungsverfahren zulässigerweise Auskunft geben können (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136).
Wie die mitbeteiligte Partei aber richtigerweise aufzeige, handle es sich vorliegend um die Verwendung von Daten über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sodass die Zulässigkeit einer Datenverwendung ausschließlich an den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen sei.
§ 8 Abs. 4 DSG 2000 sehe für die dort genannten "Straftaten"- wie sich aus der Formulierung des Einleitungssatzes ergebe - einen besonderen datenschutzrechtlichen Schutz vor, der nur bei Vorliegen einer der in den Ziffern 1 - 4 - taxativ - aufgezählten Anwendungsfälle nicht gegeben sei (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2010, Zl. 2009/03/0162).
Durch die Bestätigung der vom (nunmehrigen) Beschwerdeführer gegen die - aufgrund ihrer Tätigkeiten medial in der Öffentlichkeit stehende - mitbeteiligte Partei geführten Ermittlungen wegen des Verdachts von von der mitbeteiligten Partei zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen gegenüber einem Redakteur, habe der (nunmehrige) Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei betreffende strafrechtsbezogene Daten publik gemacht.
Eine materiengesetzliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 i. V.m. § 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 dieser Übermittlung bestehe nicht und werde vom Beschwerdegegner auch nicht behauptet. Eine derartige Übermittlung könne - wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 20.10.2010 ausgesprochen habe - auch bei in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Ereignissen nicht auf die (verfassungs-)gesetzlich normierte Auskunftspflicht von Behörden gestützt werden.
Auch die übrigen in § 8 Abs. 4 DSG 2000 aufgezählten Tatbestände würden keinen die erfolgte Übermittlung rechtfertigenden Tatbestand enthalten. Insbesondere komme vorliegendenfalls auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 3 zweiter Tatbestand DSG 2000, wonach eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nach der Durchführung eine Interessenabwägung zu Gunsten des Auftraggebers zulässig sein könne, nicht in Betracht. Diese Bestimmung enthalte nämlich lediglich einen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber (vgl. RV 1613 dB XX. GP, Jahnel, Datenschutzrecht (2010) Rz 4/68, sowie den Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2014, GZ D122.040/0015-DSB/2014, nicht im RIS).
9. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX, mit Schriftsatz vom 08.07.2014, der bei der belangten Behörde am XXXX2014 (per E-Mail) und am 11.07.2014 (postalisch) einlangte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, als auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde behauptet.
Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Im Spruch des angefochtenen Bescheids führe die belangte Behörde aus, dass durch die Auskunftserteilung über ein anhängiges Verfahren durch den nunmehrigen Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei vorliege. Dazu im Widerspruch führe die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aber aus, dass gerade nicht festgestellt werden könne, ob die dem F. im gegenständlichen Artikel zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich so getätigt worden seien. Daher sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Weiters handle es sich bei Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls um Verwaltungsverfahren, sodass die Rechtsprechung des VwGH auch grundsätzlich auf Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finden müsse. Selbst wenn eine Informationsweitergabe durch F., wie im gegenständlichen Artikel dargestellt, bejaht werden sollte - was vom nunmehrigen Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich bestritten werde - müsse im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auf Grundlage von § 8 Abs. 4 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 das Vorliegen schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen verneint werden.
Mangels schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen bestehe auch kein Anspruch auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000. Daher würden auch die für die staatlichen Behörden in § 1 Abs. 2 DSG 2000 geregelten Voraussetzungen betreffend Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung mangels Geheimhaltungsanspruchs keine Anwendung finden. Dem stehe das von der belangten Behörde zitierte VwGH-Erkenntnis vom 20.10.2012 nicht entgegen.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lasse sich aus § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 nicht ableiten, dass dieser Ausnahmetatbestand nur für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber gelten solle. Zum einen ergebe sich das nicht aus dem Gesetzestext, zum anderen spreche auch die zitierte Regierungsvorlage nur von der Zulässigkeit der Datenverwendung "auch durch private Auftraggeber", womit der Ausnahmetatbestand aber nicht ausschließlich auf private Auftraggeber eingeschränkt werde (1613 RV XX. GP 41). Weiters sei anzumerken, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage nur zur Auslegung von Gesetzesstellen heranzuziehen seien, dass allerdings ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet sei, auch im Wege der Auslegung nicht Geltung erlangen könne (RIS-Justiz RS0008795). Da sich aus § 8 Abs. 3 DSG 2000 nicht ableiten lasse, dass diese Bestimmung nur für private Auftraggeber gelten solle, könne ihm diese Bedeutung sohin auch nicht anhand der erläuternden Bemerkungen zugemessen werden. Wäre eine solche Einschränkung auf private Auftraggeber vom Gesetzgeber gewollt, hätte er dies im Gesetzestext entsprechend regeln müssen.
Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Indem die belangte Behörde davon ausgehe, dass seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt worden seien, die gegen die Feststellung, F. habe die Anfrage des J. beantwortet, gesprochen hätten, liege Aktenwidrigkeit vor.
Im Schriftsatz vom 17.02.2014 sei seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers ausdrücklich dazu als Beweismittel die Einvernahme des F. angeführt worden.
Weiters sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. De facto würden in der gegenständlichen Sache überhaupt keine die Feststellungen der belangten Behörde tragenden Beweisergebnisse vorliegen. Dass die Darstellung im gegenständlichen Artikel der "XXXX" nicht der Realität entspreche, sondern Ergebnis einer journalistischen Aufwertung sei, habe auch die belangte Behörde erkannt. Dazu, was seitens XXXX an Informationen an J. weitergegeben worden sei, würden keine Beweisergebnisse vorliegen. Die mitbeteiligte Partei habe im Rahmen des Parteivorbringens lediglich die Vermutung aufgestellt, dass personenbezogene Informationen von XXXX bestätigt worden seien.
Dass eine von einer Partei aufgestellte Vermutung jedoch trotz eines Beweisanbotes der Gegenseite ein behördliches Ermittlungsverfahren nicht zu ersetzen vermag, bedürfe vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitsermittlung keiner detaillierten Begründung.
Der nunmehrige Beschwerdeführer sei der Pflicht, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, jedenfalls ausreichend nachgekommen, indem er im Schriftsatz vom 17.02.2014 zu sämtlichen Vorwürfen der mitbeteiligten Partei Stellung genommen und dazu Beweismittel angeboten habe. Von einer ergänzenden Stellungnahme zum replizierenden Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 28.03.2014 sei lediglich deshalb abgesehen worden, weil mit diesem kein inhaltlich neues Vorbringen erstattet worden sei und seinen darin enthaltenen Rechtsausführungen bereits die Rechtsausführungen aus dem eigenen Schriftsatz vom 17.02.2014 entgegen gestanden hätten. Die belangte Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass gewichtige Gründe gegen die im gegenständlichen Zeitungsartikel angeführte Informationserteilung durch F. gesprochen hätten: Zum einen stelle dessen jahrelange Erfahrung im Umgang mit Medien ein entscheidendes Kriterium dar, das gegen die rechtswidrige Inflationsweitergabe an Journalisten spreche. Zum anderen würden sich aus dem Sachverhalt aber auch zahlreiche sonstige Anknüpfungspunkte ergeben, die eine Informationserteilung an J. von dritter Seite nicht ausschließen ließen. So könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass die dem J. erteilten Informationen von der mitbeteiligten Partei selbst stammten. Denkbar sei aber auch, dass die im gegenständlichen Artikel angesprochene Anhaltung der vermeintlichen XXXX XXXXvon Dritten beobachtet worden sei und diese Dritten oder die vermeintlichen XXXX selbst J. kontaktiert hätten.
Die belangte Behörde sei daher ihrer Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht nachgekommen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die behauptete Informationsweitergabe durch F. nicht vorliege. Der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben.
Die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid auch mehrfach Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Beachtung sie zu einem anderen Spruch gelangen hätte müssen: Indem die belangte Behörde die Einvernahme des F. unterlassen habe - obwohl dies vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 17.02.2014 beantragt worden sei - liege ein Verfahrensmangel wegen Unterlassens einer Beweisaufnahme vor.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei auch nicht nachvollziehbar: Die belangte Behörde führe aus, dass es nicht der täglichen Erfahrung entspreche, dass Behördenvertreter von Journalisten ohne konkretes Anliegen kontaktiert würden. Selbst wenn man dem zustimme, bedeute das aber nicht, dass Journalisten die gewünschte Auskunft auch erhalten müssten. F. sei im Umgang mit Medien geschult und daher sehr wohl in Kenntnis über die Grenzen seiner Informationsbefugnisse gewesen. Warum F. aber im konkreten Fall eine solche Befugnis überschritten haben solle, lasse die belangte Behörde aber offen.
Die Feststellung der belangten Behörde, F. habe dem vorinformierten J. die diesem bereits bekannten Informationen bestätigt, würden jeglicher Grundlage entbehren. Im Schriftsatz vom 17.02.2014 sei bereits ausdrücklich festgehalten worden, dass sich die erteilten Informationen lediglich auf Ausführungen über das allgemeine Vorgehen XXXX bezogen hätten und allgemein bestätigt worden sei, dass jeder Anzeige nachgegangen werde. Es handle sich um bloße Mutmaßungen der belangten Behörde. Daher sei auch die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung, der (nunmehrige) Beschwerdeführer habe dies nicht glaubwürdig bestritten und keine entsprechenden Beweismittel vorgelegt, nicht nachvollziehbar.
Aus diesen Gründen stelle der (nunmehrige) Beschwerdeführer die Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2. gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG [2000] verletze; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zu Erlasssung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
10. Mit Schriftsatz vom 22.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.
In der Stellungnahme wurde zum Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierte Feststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass die dem F. zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich so wie im gegenständlichen Artikel wiedergegeben getätigt worden seien, nicht Grundlage des Spruches gewesen sei und somit auch nicht im Widerspruch zum Spruch des Bescheides stehe.
Die vom Beschwerdeführer weiters vertretene Rechtsmeinung, wonach auch ein Verwaltungsstrafverfahren ein Verwaltungsverfahren sei und folglich derselbe datenschutzrechtliche Maßstab anzulegen sei, werde seitens der belangten Behörde nicht geteilt und widerspreche auch dem klaren Gesetzeswortlaut. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die Ausführungen unter Punkt D.2. des angeführten Bescheides sowie auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2010, Zl. 2009/03/0162, verwiesen. Schon aufgrund des besonderen Schutzes für strafrechtlich relevante Daten müsse § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 nach Ansicht der belangten Behörde restriktiv ausgelegt werden.
Was den Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften anlange, so sei darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 28.03.2014 sehr wohl wesentliche Neuerungen vorgebracht habe. So etwa, dass sie selbst vom "voll über den Verfahrensstand informierten" Redakteur kontaktiert worden sei und dass anzunehmen sei, dass der "auf eine diesbezügliche Anfrage des voll über den Verfahrensstand informierten Redakteurs diesem gegenüber bestätigt hat, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen aufgenommen worden seien [...]". Auf dieses - entscheidungsrelevante - Vorbringen habe der nunmehrige Beschwerdeführer (trotz Aufforderung zur Stellungnahme) nicht reagiert, was letztlich in die Beweiswürdigung der belangten Behörde eingeflossen sei.
Zum Vorwurf, dass F. nicht einvernommen worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass die Tätigkeiten des F. den vorliegenden Sachverhalt betreffend im Schriftsatz vom 17.02.2014 relativ umfassend dargelegt worden seien, sodass die belangte Behörde keinen Anlass gesehen habe, F. als Zeugen einzuvernehmen.
Die belangte Behörde stelle daher an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.
11. Mit Schreiben vom 25.11.2014 wurden die Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht an die mitbeteiligte Partei und die Stellungnahme der belangten Behörde an den Beschwerdeführer übermittelt.
12. Dazu gab die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 03.12.2014 eine Äußerung ab.
Die in der Beschwerde enthaltene Sachverhaltsdarstellung werde insofern bestritten, als darin die Behauptung aufgestellt werde, die im gegenständlichen Artikel enthaltenen Informationen über das Verwaltungsstrafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei würden nicht von Organen des Beschwerdeführers stammen.
Dass die belangte Behörde F. nicht persönlich einvernommen habe, könne aber schon deshalb keinen Verfahrensmangel darstellen, weil dieser bereits im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17.02.2014 ausführlich und umfassend zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde sowie in deren ergänzenden Schriftsatz vom 14.01.2014 Stellung genommen habe. Darin habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass F. dem J. nur Auskünfte über die Tätigkeit XXXX im Allgemeinen erteilt habe und dem vorinformierten J. bloß auf Nachfrage bestätigt habe, dass aufgrund des gesetzlichen Auftrages jeder Anzeige nachgegangen würde. Dem gegenüber habe die mitbeteiligte Partei in ihrem Schriftsatz vom 28.03.2014 ausdrücklich klargestellt, dass die mitbeteiligte Partei - im Gegensatz zu der auch in der vorliegenden Beschwerde aufgestellten Behauptung - von sich aus nicht der "XXXX" bzw. J. Informationen über den Vorfall vom XXXX.2013 auf XXXX und die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsstrafverfahren gegeben habe. Des Weiteren könne die mitbeteiligte Partei ausschließen, dass die vermeintlichen XXXX selbst J. in Bezug auf diesen Vorfall kontaktiert hätten, zumal sie dies der mitbeteiligten Partei gegenüber ausdrücklich in Abrede gestellt hätten. Es werde in der gegenständlichen Beschwerde vom 08.07.2014 von Seiten des Beschwerdeführers auch gar nicht näher ausgeführt, inwieweit die belangte Behörde durch die persönliche Einvernahme des F. zu anderen Feststellungen in Bezug auf den von ihr zugrunde gelegten Sachverhalt hätte kommen können.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die von der belangten Behörde in Punkt C ihrer Bescheidbegründung vorgenommene Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar. F. habe selbst bestätigt, dass ihn J. telefonisch an dem in Rede stehenden Tag telefonisch kontaktiert habe. Vor allem widerspreche es tatsächlich - so wie von der belangten Behörde ausgeführt - der täglichen Erfahrung, dass Behördenvertreter von Journalisten ohne konkretes Anliegen kontaktiert würden, noch dazu drei Tage nach dem Vorfall XXXX der mitbeteiligten Partei, weswegen vom Beschwerdeführer das in Rede stehende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem XXXX und dem XXXX gegen die mitbeteiligte Partei eingeleitet worden seien.
Die belangte Behörde sei daher völlig zu Recht davon ausgegangen, dass offenbar F. auf telefonische Anfrage des J. diesem gegenüber das gegen die mitbeteiligte Partei anhängige Verwaltungsstrafverfahren bestätigt habe, wodurch er die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSG 2000 verletzt habe. Im Übrigen habe die belangte Behörde in den Feststellungen in ihrem Bescheid ohnehin nicht die im gegenständlichen Zeitungsartikel dem F. zugeschriebenen Äußerungen zu Grunde gelegt und in dieser Hinsicht den vom nunmehrigen Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17.02.2014 vorgebrachten Bedenken somit Rechnung getragen. Von der vom (nunmehrigen) Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten "vorgreifenden Beweiswürdigung" der belangten Behörde könne - im Hinblick auf die zuvor gemachten Ausführungen - daher keine Rede sein.
Zu der vom Beschwerdeführer unter dem Punkt "Inhaltliche Rechtswidrigkeit" vertretenen Rechtsansicht, wonach in Verwaltungsstrafverfahren derselbe datenschutzrechtliche Maßstab wie in sonstigen Verwaltungsverfahren anzulegen sei, weshalb die Erteilung von Informationen über den Stand eines bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafverfahren durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit auf der Grundlage von § 8 Abs. 4 Z 3 iVm mit § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 gerechtfertigt wäre, sei ihm entgegenzuhalten, dass diese Rechtsansicht schon mit dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 4 DSG 2000, aber auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch stehe. Demnach verstoße eine Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, nur dann nicht gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen, wenn einer in den Ziffern 1 bis 4 taxativ aufgezählten Anwendungsfälle gegeben sei. Die Regelungstechnik des § 8 Abs. 4 DSG 2000 sei somit die gleiche wie in § 9 DSG 2000 bei der Verwendung von "sensiblen Daten" im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000, also die taxative Aufzählung jener Verwendungsfälle, bei welchen Geheimhaltungsinteressen ausnahmsweise nicht verletzt würden (in diesem Sinne auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des vom VwGH vom 22.10.2012). Die Verwendung strafrechtsbezogener Daten müsse daher auf die in § 8 Abs. 4 Z 1 bis 4 DSG 2000 genannten Fälle beschränkt werden, welche im Fall der mitbeteiligten Partei aber nachweislich nicht gegeben seien.
Dass § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 - anders als der Beschwerdeführer meine - sehr wohl nur einen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogene Daten durch private Auftraggeber enthalte, gehe aus den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage 1630 XX GP hervor und entspreche dem Gebot der restriktiven Auslegung von das Grundrecht auf Datenschutz einschränkenden Bestimmungen. Die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht würde nämlich dazu führen, dass Auftraggeber des öffentlichen Bereichs auch strafrechtsbezogene Daten - so wie "nicht sensible Daten" - ohne Bindung an die im § 8 Abs. 4 DSG 2000 genannten strengen Kriterien mit dem bloßen Verweis auf von Ihnen behauptete überwiegende berechtigte Interessen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 verwenden bzw. publik machen könnten.
Zusammengefasst ergebe sich, dass der Bescheid der belangten Behörde als rechtskonform zu beurteilen und die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen sein werde.
13. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 05.12.2014 eine Stellungnahme ab.
Darin wurde die Stellungnahme der belangten Behörde bestritten und auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde verwiesen.
Ergänzend wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Den Ausführungen der belangten Behörde, der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, XXXX hätte "über Anfrage eines Journalisten diesem
Auskunft ... gegeben", sei durch die Feststellung, die Anfrage des
J. sei von F. "bestätigt" worden, ausreichend substantiiert, könne nicht gefolgt werden. Aus der Formulierung des Spruches "Auskunft... gegeben" ergebe sich, dass F. aktiv Informationen weitergegeben und diese nicht "bloß" bestätigt habe. Der aufgezeigte Widerspruch könne daher auch durch dieses Argument nicht entkräftet werden.
Wenn die belangte Behörde vorbringe, dass die Ausführungen der mitbeteiligten Partei im Schriftsatz vom 28.03.2014 aus dem erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten worden wären, so übersehe sie, dass den Behauptungen aus dem genannten Schriftsatz der mitbeteiligten Partei das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 17.02.2014 im erstinstanzlichen Verfahren entgegengestanden sei.
Die belangte Behörde hätte die gegensätzlichen Behauptungen der beiden Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens nach Durchführung eines objektiven Beweisverfahrens gegeneinander abwägen und würdigen müssen. Eine nochmalige Bestreitung des Schriftsatzes der mitbeteiligten Partei vom 28.03.2014 sei keinesfalls notwendig gewesen und hätte alleine eine Wiederholung des Vorbringens aus der Stellungnahme vom 17.02.2014 bedeutet.
Auf den - im angefochtenen Bescheid unbegründeten - Verzicht zur Befragung des F. im erstinstanzlichen Verfahren werde wiederholt hingewiesen. Ergänzend werde auf weitere Widersprüche im angefochtenen Bescheid hingewiesen: es werde eingestanden, dass J. im Vorfeld über das Verwaltungsverfahren informiert worden war. Die Möglichkeit, dass diese Vorabinformation an sich von der mitbeteiligten Partei selbst oder von dritter Seite stamme, werde dabei völlig übergangen.
Den Behauptungen der mitbeteiligten Partei folge die belangte Behörde weiter insoweit, als F. auf Anfrage des J. dessen Fragen beantwortet hätte, der ebenfalls von der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Behauptung, F. hätte die ihm im gegenständlichen Artikel zugeschriebenen Äußerungen getätigt, jedoch nicht. Diese unterschiedliche Würdigung der Behauptungen der mitbeteiligten Partei sei sachlich nicht nachvollziehbar und werde auch nicht begründet.
Wenn die belangte Behörde vorbringe, dass die Ausführungen zur Tätigkeit des F. in der Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 17.02.2014 so ausführlich gewesen seien, dass kein Anlass für dessen Befragung gegeben wäre, so sei es verwunderlich - selbst wenn man diesem Argument folgen wollte - dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung sich dann nicht mit diesem "ausführlichen Vorbringen" auseinandergesetzt habe.
Der Beschwerdeführer halte daher seine Anträge aus der Beschwerde vom 08.07.2014 aufrecht.
14. Die Schriftsätze wurden vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien zur Kenntnis gebracht.
15. Am 20.02.2015 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Zu Beginn der Verhandlung legte der rechtsfreundliche Vertreter der mitbeteiligten Partei einen Aktenvermerk der Polizei (LPD XXXX) vor, der sich auf den Vorfall vom XXXX.2013 beziehe und an diesem Tag verfasst worden sei und der per E-Mail dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer übermittelt worden sei.
In weiterer Folge wurden F. sowie ein weiterer Bediensteter XXXX als Zeugen befragt. Diese Zeugen waren von der Amtsverschwiegenheit nur insoweit entbunden, als es sich dabei um Umstände handelte, die mit der Informationsweitergabe bzw. Nichtweitergabe von Daten zum gegenständlichen Fall in Verbindung stünden. Nicht von der Entbindung zur Amtsverschwiegenheit umfasst waren jedoch Informationen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Ermittlungen. Von den Zeugen wurde ausgeführt, dass beim Finanzamt elektronische Akten geführt würden, aber es auch Papierakten gebe. XXXX habe bundesweit Zugriff auf diesen Akt, allerdings hingen die Zugriffsberechtigungen von der internen Hierarchie ab. Es sei allgemein üblich, dass XXXX vor Ort tätig sei. Bezüglich Journalistenanfragen gebe es eine bundesweite Pressestelle; bei Medienanfragen würde von Mitarbeitern XXXX an die Vorgesetzten (dem Teamleiter und den XXXX - letzterer sei F.) verwiesen. F. führte aus, dass er über die Anzeige gegen die mitbeteiligte Partei informiert worden sei. Es habe sich um einen umfangreichen Ermittlungsakt der Exekutive gehandelt. Die Exekutive habe das an XXXX weitergeleitet und diese habe praktisch das Verfahren weitergeführt. Es gebe ein Anzeigenmanagement. Er werde von Teamleiter über Anzeigenlegungen verständigt. J. habe ihn vor zwei Jahren angerufen. Er habe gefragt, ob Erhebungen XXXX gegen die mitbeteiligte Partei durchgeführt würden. Er habe geantwortet, dass er dazu keine Auskünfte gebe. J. habe nachgefragt, ob im Fall des Einlangens einer Anzeige Erhebungen durchgeführt würden, dies habe er bejaht. Auf die Frage des Gerichtes, ob man zunächst etwas über den konkreten Fall herausfinden wollte und dann nachgefragt habe, antwortete F., dass das Gespräch nur 30 Sekunden gedauert habe und er habe versucht, dies zusammenfassend darzustellen. Keiner seiner Mitarbeiter habe Informationen über das Verfahren weitergegeben. Die Frage, ob er die Aussage getätigt habe, die ihm in der gegenständlichen Zeitung zugeschrieben wurde, verneinte er. XXXX lade niemanden, sie wende das AVG nur subsidiär an. Auf die Frage, ob er sich gegen diese Pressemeldung gewehrt habe, antwortete der Zeuge, dass das nicht die Aufgabe der Behörde sei. Es habe danach auch kein Gespräch mit J. gegeben. Der Zeuge führte aus, die Behörde nach außen hin zu vertreten; er habe in diesem Jahr schon ca. 20 Interviews gegeben. XXXX müsse auch bei berühmten Personen Hausdurchsuchungen durchführen. Da könne man keine Auskünfte geben. Er habe das Amtsgeheimnis einzuhalten. Bei den Interviews gehe es um Tätigkeiten XXXX allgemeiner Natur und nicht um personenbezogene Daten.
Auf die Frage, ob die damalige Information über das Verfahren gegen die mitbeteiligte Partei vom zuständigen Teamleiter gekommen sei, antwortete der Zeuge, dass er dies nicht mehr wisse. Es gebe eine elektronische Anzeigenerfassung, es gebe auch die Informationen über den Teamleiter. Er wisse nicht mehr auf welchem Weg er informiert worden sei. Auf die Frage, wann das Gespräch mit J. stattgefunden habe, antwortete der Zeuge, dass er dies nicht mehr wisse. Dass er die Anzeige bestätigt habe, sei falsch. Er habe auch keine Informationen aus dem von Rechtsanwalt der mitbeteiligten Partei vorgelegten Aktenvermerk weitergeleitet. J. sei einer von vielen Journalisten, mit denen man immer wieder Kontakt habe. Auf die Frage, ob J. den Zeugen im Büro oder am Handy angerufen habe, antwortete dieser, dass er dies nicht mehr wisse. Er wisse auch nicht, ob J. seine Handynummer habe. Die Ladung an die mitbeteiligte Partei sei nicht Gegenstand des Gespräches gewesen. Dazu sei XXXX gesetzlich nicht befugt, das sei Sache der Bezirksverwaltungsbehörde. Auf die Frage, ob der Zeuge zum Zeitpunkt des gegenständlichen Telefonates mit J. schon über das Verfahren gegen die mitbeteiligten Partei in Kenntnis gesetzt gewesen sei, antwortete der Zeuge, dass er dies nicht mehr wisse. Auf die Frage, ob er am XXXX2013 den gegenständlichen Artikel in der Zeitung gelesen habe, antwortete der Zeuge: "Ich glaube nicht." Die Frage, ob es dienstintern zum Thema gemacht worden sei, dass Unwahrheiten in der "XXXX" stünden, wurde von Zeugen dahingehend beantwortet, dass dies nicht relevant und eine interne Geschichte sei. Auch die Frage, ob er nach dem XXXX2013 ein weiteres Mal mit J. zu tun gehabt habe, wolle er nicht beantworten. Zwischen ihm und J. sei das nicht weiter thematisiert worden. Auf die Frage, warum er, wenngleich er nicht jedem falschen Zitat entgegentreten könne, in diesem konkreten Fall, in dem die Zitierung ein Verfahren nach sich gezogen habe und ihm eigentlich auch eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen worden sei, nicht reagiert habe, antwortete der Zeuge: "Ich repliziere auf den Artikel nicht, weil wir das nicht machen."
Die Rechtsvertretung des (nunmehrigen) Beschwerdeführers führte auf die Frage, wieso die mitbeteiligte Partei selbst oder Dritte die gegenständlichen Informationen an die gegenständliche Zeitung weitergegeben haben sollten, aus, dass Teile aus dem Gespräch mit der mitbeteiligten Partei von J. dem F. zugeschrieben hätten werden können. Man habe aufzeigen wollen, dass im Rahmen dieses Artikels mehrere Personen genannt worden seien, die als potentielle Informationsquelle in Frage kämen. Auf den Vorhalt, dass von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass von F. über keinen konkreten Fall gesprochen worden sei und dass nunmehr hervorgekommen sei, dass J. den F. sehr wohl auf das Verfahren gegen die mitbeteiligten Partei angesprochen habe, antwortete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass keine konkreten personenbezogenen Auskünfte erteilt worden seien.
Die mitbeteiligte Partei führte aus, von J. persönlich am Festnetztelefon am Tag des Vorfalls angerufen worden zu sein. Sie wisse nicht, wer die Anzeige erstattet habe. Die Sache habe ihrer Reputation sehr geschadet. Die mitbeteiligte Partei sei von ihrem XXXX telefonisch informiert worden, dass der XXXX worden sei. Sie kenne F. nicht. Sie habe J. gefragt, woher er diese Informationen habe, doch dieser habe geantwortet, er könne dies nicht sagen. Er wisse alles. Das Verfahren nach dem XXXX sei übrigens inzwischen eingestellt worden. Die mitbeteiligte Partei habe J. gesagt, dass sie XXXX habe und XXXX und dass sie ordentlich XXXX hätten. Sie wisse nicht genau, woher J. die Information gehabt habe. Auf die Frage, ob sie im zeitlichen Zusammenhang vorgeladen worden sei, antwortete die mitbeteiligte Partei, dass dies Monate später und im Verfahren, ob sie XXXX hätte, stattgefunden habe.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte aus, dass die Argumentationslinie, dass J. am XXXX. mit F. telefoniert haben müsse, nicht nachvollziehbar sei. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei merkte an, dass J. auch in Kenntnis darüber gewesen sei, dass die Arbeiter aufgehalten worden seien. Es habe noch eine Sachverhaltsdarstellung wegen § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) gegeben, die Sache sei aber eingestellt worden, da die Anzeige gegen unbekannte Täter eingebracht worden sei. Die Behörde habe F. nicht einvernehmen wollen.
Auf Frage des Gerichts, wie die belangte Behörde zum Schluss gekommen sei, dass der Bericht des J. eine "journalistische Aufwertung" gewesen sei und dass der Beschwerdeführer die Informationen über das Verwaltungsstrafverfahren bestätigt habe, antwortete die belangte Behörde, dass sie ihre Erfahrung einfließen habe lassen. Das Zitat, dass die mitbeteiligte Partei demnächst vorgeladen würde, weise eine journalistische Unschärfe auf, weil XXXX keine Ladungen verfügen könne. Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass die ursprünglichen Informationen an J. nicht von F. stammen würden, diese aber dann in einem Telefonat von diesem bestätigt worden seien. Die belangte Behörde verwies auf die Webseite des österreichischen Presserates, welcher über die Einhaltung der journalistischen Grundsätze in Österreich wache. Die "XXXX" sei, wie aus der Homepage hervorgehe, ein teilnehmendes Medium des Presserates und habe sich dem Ehrenkodex für die österreichische Presse unterworfen. J. habe auch bei der mitbeteiligten Partei rückgefragt und habe den Kriterien dieses Ehrenkodex offenbar entsprochen. Dies würde den Standpunkt der belangten Behörde untermauern. Es sei aus Sicht der belangten Behörde weiters relevant, dass seitens F. keine Richtigstellung veranlasst worden sei und er sich nicht mit einer Beschwerde an den Presserat gewendet habe.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei beantragte die Einvernahme des J. und eines namentlich genannten (ehemaligen) Bediensteten der XXXX. Der erkennende Senat beschloss eine Vertagung der weiteren Verhandlung.
16. Mit Schriftsatz vom 26.02.2015 übermittelte der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei einen Beweisantrag und legte Urkunden vor. Im Beweisantrag führte er aus, dass in dem von J. verfassten Pressebericht ausschließlich die mitbeteiligte Partei und F. als Gesprächspartner angeführt seien, deren Informationen J. weitergegeben habe. J. habe die Angaben der mitbeteiligten Partei korrekt wiedergegeben, sodass davon auszugehen sein werde, dass er auch die Angaben seines anderen Informanten, des F., korrekt wiedergegeben habe. J. sei gemäß § 29 Mediengesetz verpflichtet, die journalistische Sorgfalt zu wahren und habe gegebenenfalls den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Soweit F. der Meinung sei, dass J. ihn unrichtig zitiert habe oder ihm falsche Angaben zugeschrieben habe, habe er die Möglichkeit, die Zeitung, aber auch J. als Medienmitarbeiter wegen einer allenfalls unrichtige Berichterstattung zu belangen, wobei sich J. diesfalls auch nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen hätte können. Es gebe keine wie immer gearteten Anhaltspunkte dafür, dass ein namentlich nicht genannter Dritter diese detaillierten, damals nur den Behörden bekannten Informationen der Presse übermittelt habe. Zum Beweis dafür, dass die Polizei keine Presseauskünfte in dieser Angelegenheit erteilt habe, werde das Schreiben des Vertreters der mitbeteiligten Partei von 27.08.2013 sowie das Antwortschreiben der LPD XXXX von 29.08.2013 vorgelegt. Zum Beweis dafür, dass auch seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX keine Informationen an die Presse gegangen seien, werde eine namentlich genannte Zeugin geführt. Dazu wurde ein Schriftwechsel zwischen dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei und der LPD XXXX vorgelegt.
17. Mit Schreiben vom 11.03.2015 ersuchte des Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, zu welcher konkreten Uhrzeit der in der Verhandlung am 20.02.1015 vorgelegte Aktenvermerk, der von der LPD XXXX an XXXX am XXXX, den XXXX.2013, übermittelt worden sei, bei XXXX an diesem Tag eingelangt sei, wer diesen Aktenvermerk entgegengenommen habe und an welche Personen der Aktenvermerk um welche Uhrzeit an diesem Tag weitergeleitet worden sei. Weiters wurde um Mitteilung gebeten, an welche Personen der Aktenvermerk in den folgenden Tagen bis zum XXXX2013 weitergeleitet worden seien.
18. Mit Schriftsatz vom 30.03.2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und teilte mit, dass der Aktenvermerk der LPD XXXX von XXXX.2013 nur per E-Mail an einen (namentlich genannten) Bediensteten XXXX weitergeleitet worden sei. Dieser habe das E-Mail mit dem Aktenvermerk erst am XXXX, den XXXX2013, gelesen. Dieser Aktenvermerk sei am XXXX2013 zuständigkeitshalber per E-Mail an den zuständigen Teamleiter weitergeleitet worden. Der Teamleiter habe den Aktenvermerk sodann an den zu seinem Team gehörigen (namentlich genannten) Mitarbeiter weitergeleitet. Weiters wurde angemerkt, dass die mitbeteiligte Partei ausgesagt habe, dass J. ihn bereits am Tag des Vorfalles telefonisch kontaktiert habe. J. könne daher die Informationen nicht von XXXX erhalten haben. F. habe glaubwürdig dargelegt, dass er J. ausschließlich Auskünfte allgemeiner Natur erteilt habe. Der Aussage des F. entgegenstehende Beweisergebnisse würden nicht existieren. Der Zeitungsartikel alleine sei nicht geeignet, die gerichtlich, unter Wahrheitspflicht getätigte Aussage des F. zu widerlegen. XXXX könne keine Ladungen verfügen, weshalb auch die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass hier eine "journalistischen Aufwertung" vorliege. Daher sei auch die Behauptung, dass F. gesagt habe "XXXX" äußerst zweifelhaft. J. habe zur Belebung des Artikels oder zur "journalistischen Aufwertung" ein angebliches Zitat eingefügt. Es sei naiv zu glauben, dass ein Medium nur, weil es teilnehmendes Medium des Presserates sei und sich diesem freiwilligen Ehrenkodex unterwerfe, auch immer entsprechend handle. Der Umstand, dass F. keine Beschwerde beim Presserat eingebracht habe, spreche - anders als von der belangten Behörde angenommen - nicht gegen diese Darstellung. Es stehe damit nicht fest, dass der gegenständliche Artikel dem F. nach dessen Erscheinen zeitnah zur Kenntnis gelangt sei. Es sei aufgrund der zeitlichen, personellen und finanziellen Ressourcen nicht möglich, alle Medien auf allfällige unrichtige Berichterstattung hin zu kontrollieren und erst recht nicht dagegen rechtliche Schritte zu ergreifen. Anzumerken sei weiters, dass unrichtige Meldungen durch offizielles Bestreiten und Beschreiten des Rechtsweges nur noch mehr Aufmerksamkeit auf sich ziehen würden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass zumindest nach Zustellung der Datenschutzbeschwerde das Ergreifen rechtlicher Schritte gegen die genannte Zeitung nahe gelegen wäre, sei realitätsfremd. Es sei daher unzulässig, das Unterlassen rechtlicher Schritte, welches begründbar sei und der üblichen Praxis entspreche, nun gleichsam als "Schuldeingeständnis" des F. zu werten und daraus die Unrichtigkeit seiner Aussage abzuleiten.
19. Mit Schriftsatz vom 03.04.2015 gab die mitbeteiligte Partei eine Äußerung dazu ab. Aus dem E-Mail vom XXXX.2013 ergebe sich nicht, welche Unterlagen an XXXX übermittelt worden seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass bereits vor Absendung des Aktenvermerkes
XXXX bzw. F. hiervon informiert worden seien. Die grundlegende Information zu dem Artikel könne J. nur von XXXX erhalten haben, zumal weder die Polizei noch ein Dritter diese im Zeitungsbericht veröffentlichten Informationen gegeben haben können. Der XXXX habe auf alle Akten Zugriff und könne sich jederzeit informieren. F. habe sich nicht mehr erinnern können, auf welche Weise er von der Anzeige gegen die mitbeteiligte Partei erfahren habe. Er habe sich auch nicht mehr erinnern können, wann das Gespräch mit J. stattgefunden habe. Das Vorbringen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass J. die grundlegenden Informationen nicht von XXXX erhalten haben könne, sei nicht begründet. Die Rechtsvertretung übergehe die in den Aussagen des F. aufgetretenen Widersprüche, die erhebliche Zweifel an den Aussagen des Zeugen aufkommen lasse. Obwohl er für die Pressearbeit XXXX zuständig sei, habe er behauptet, dass er nicht glaube, den Artikel am XXXX2013 gelesen zu haben. Diese Angaben als Pressesprecher XXXX seien lebensfremd und unglaubwürdig. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er schon allein aufgrund des dem
J. gegebenen Interviews den Artikel in der Zeitung gelesen habe, was eigentlich auch in den Aufgabenbereich eines Pressesprechers falle. Da er in diesem Artikel auch namentlich erwähnt sei, sei davon auszugehen, dass er auch im eigenen Haus auf diesen Artikel angesprochen worden sei, so dass es auch deshalb lebensfremd erscheine, dass er den Artikel nicht lese. Auch aus der Antwort auf die Frage, ob es dienstintern zum Thema gemacht worden sei, dass Unwahrheiten in der "XXXX" stünden, sei zu schließen, dass seine Aussage nicht glaubwürdig sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er entsprechende medienrechtliche Schritte gegen die Zeitung eingeleitet hätte, wenn die Angaben in diesem Artikel nicht seinen Aussagen entsprochen hätten und somit unwahr gewesen seien. Es bestünde auch kein Interesse des J., dem Interviewten Angaben zuzuschreiben, die er nicht getätigt habe. Diesfalls hätte J. diese Angaben ohne Namensnennung veröffentlicht. Bei Wiedergabe einer unrichtigen Aussage einer namentlich genannten Person riskiere der Journalist eine gerichtliche Verurteilung, Entschädigungszahlung und erhebliche Kosten. Tatsächlich seien die Angaben des F. derart widersprüchlich, dass diesen Angaben bei sorgfältiger Beweiswürdigung keine Glaubwürdigkeit beizumessen sein werde.
20. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. Die mitbeteiligte Partei stelle laufend neue unsubstantiierte Vermutungen auf. Zum Zeitpunkt des Telefonates zwischen J. und der mitbeteiligten Partei am XXXX.2013 sei XXXX der Sachverhalt noch gar nicht bekannt gewesen. Der Aktenvermerk sei dem E-Mail, das von der Polizei an den zunächst als zuständig erachteten Teamleiter weitergeleitet wurde, angeschlossen gewesen. In diesem Zusammenhang seien bereits diese Teamleiter als Zeugen namhaft gemacht worden, ebenso werde die Einvernahme des (bereits von der mitbeteiligten Partei beantragten, Anm.) ehemaligen Polizeibediensteten beantragt. Diese Übersendung habe die erste Information über die Sache dargestellt. Es habe sich dabei auch um den einzigen Kontakt in der Sache zwischen der Polizei und XXXX im Zeitraum XXXX.und XXXX2013 gehandelt. XXXX XXXX hätten von der gegenständlichen Angelegenheit erst am XXXX2013 Kenntnis erlangt. Dafür wurde erneut eine Befragung des F. angeboten. Die grundlegenden Informationen könnten daher nicht von XXXX stammen. Daher habe J. mit einer dritten Person Kontakt gehabt. Bei der Äußerung, "XXXX" handle es sich nachweislich um ein Falschzitat. Der Journalist habe die allgemeine Auskunft mit seinem bereits vorhandenen Wissen über die Anzeigenlieferung gegen die mitbeteiligten Partei verknüpft und so den richtigen Schluss gezogen, dass gegen die mitbeteiligte Partei von XXXX Erhebungen aufgenommen würden. Zur "Belebung" des Artikels oder "journalistischen Aufwertung" sei ein angebliches Zitat eingefügt worden. Auch sei F. nicht Pressesprecher, sondern vielmehr XXXX XXXX für XXXX und XXXX sowie ständiger XXXX. Die Nachverfolgung der Berichterstattung obliege dem Pressesprecher XXXX. Das Telefonat habe nach Aussage des Zeugen rund 30 Sekunden gedauert und sei somit inhaltsleer und unbedeutend gewesen, sodass eine Nachverfolgung der Berichterstattung schon aus diesem Grund nicht erforderlich schien. Die mitbeteiligte Partei überschätzte die Bedeutung des Verfahrens gegen sie. Es werde wiederholt, dass es speziell bei XXXX nicht möglich und nicht üblich sei, rechtlich gegen unrichtige Medienberichterstattung vorzugehen. Es sei auch nicht richtig, dass sich J. in einem Verfahren nach dem Mediengesetz nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen könne. Außerdem bestünden für das Vorgehen gegen unrichtige Medienberichterstattung sehr kurze Fristen. Diese seien bei Erhebung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei bereits abgelaufen gewesen.
21. Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 gab die mitbeteiligte Partei eine Äußerung ab, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Zur Klarstellung sei zu betonen, dass Gegenstand des Verfahrens bei der belangten Behörde ausschließlich die Frage gewesen sei, ob die mitbeteiligte Partei durch die im Zeitungsartikel der "XXXX" vom XXXX2013 veröffentlichten Mitteilungen des F. in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogenen Daten gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSG 2000 verletzt worden sei. Die Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 12.05.2015, in denen dargelegt werde, dass der Beschwerdeführer die grundlegenden Informationen an J. nicht weitergeben hätte können, seien für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gar nicht von Relevanz. Allein durch die Bestätigung der Identität der mitbeteiligten Partei der vom Beschwerdeführer gegen die mitbeteiligte Partei geführten Ermittlungen wegen des Verdachts von von ihm zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen gegenüber einem Journalisten habe F. die mitbeteiligte Partei betreffende strafrechtsbezogene Daten publik gemacht, für die es keine materiengesetzliche Rechtfertigung gebe. Es sei nicht glaubhaft, dass F. dem Journalisten anlässlich eines Telefonates bloß Auskünfte allgemeiner Natur erteilt hätte, zumal er beim österreichischen Presserat wegen Verletzung des Ehrenkodex, zumindest aber von der Redaktion der "XXXX" eine Richtigstellung verlangen hätte können. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass F., der nach eigenen Aussagen Pressearbeit für XXXX erledige, bezüglich eines Zeitungsartikels, der eine Person von öffentlichem Interesse betreffe, nicht kontrolliere, ob er von dem ihn befragenden Journalisten korrekt zitiert worden sei oder nicht. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Informationen auch mit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem Interesse der Verwaltungsbehörde, die korrekte Wahrnehmung ihrer Aufgabe dartun zu können, zu rechtfertigen versucht.
22. Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 wird vom Beschwerdeführer auf sein bereits erstattetes Vorbringen verwiesen. Es sei richtig, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei in der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde sich nur auf die im Artikel in der "XXXX" vom XXXX2013 angeführten - angeblichen - Mitteilungen des F. "XXXX" und "XXXX" beziehe. Die Thematik, wer die grundlegenden Informationen an
J. weitergegeben habe, sei im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erst durch die mitbeteiligte Partei eingebracht worden. Es sei daher auch erforderlich gewesen, von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers umfassend zu replizieren. Nun, da sich zeige, dass die Mutmaßungen der mitbeteiligten Partei nicht haltbar seien, solle es plötzlich irrelevant sein, woher J. seine Informationen gehabt habe. Dies sei aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen durchaus relevant. Außer J. habe F. als einziger tatsächlich Kenntnis davon, welche Äußerungen er getätigt habe. Der mitbeteiligten Partei bleibe damit kein anderer Weg, als zu versuchen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu erschüttern, indem sie die Aufmerksamkeit auf den an sich irrelevanten Nebenaspekt lenke, dass der Zeuge keine (rechtlichen) Schritte gegen den Artikel unternommen habe. Soweit seitens des Beschwerdeführers mit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bzw. des Interesses der Behörde an der Darstellung der korrekten Aufgabenerfüllung argumentiert worden sei, habe es sich hier um eine juristische Eventualargumentation gehandelt. Keinesfalls werde damit eingestanden, dass von F. die ihm zugeschriebenen Äußerungen tatsächlich getätigt worden seien.
23. Bei der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 23.06.2015 wurden mehrere Zeugen einvernommen. Eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft XXXX führte aus, Sachbearbeiterin in Verwaltungsstrafverfahren zu sein. Es habe sich im gegenständlichen Fall um drei Verwaltungsstrafverfahren gehandelt, eines wegen eines Verstoßes gegen das XXXX, ein Verfahren betreffend XXXX und ein Verfahren betreffend XXXX. Im Falle der Anzeige durch die Polizei (Verstoß gegen das XXXX) habe sie eine Strafverfügung erlassen. Diese sei vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben worden. Die Bescheide in den beiden anderen Strafverfahren seien rechtskräftig. Sie habe keinen Kontakt zur "XXXX" gehabt. Es sei auch zu keiner Ladung des Beschwerdeführers in den Verfahren gekommen.
Der (ehemalige) Polizeibedienstete sagte aus, dass ihnen (den Polizisten, Anm.) bei Kontrollen ein XXXX aufgefallen sei, das XXXX gewesen sei. Bei der Kontrolle habe sich herausgestellt, dass es XXXX gewesen sei. Einer habe XXXX und habe angegeben, dass sie XXXXwürden. Die Polizei habe die Verwaltungsanzeige weitergeleitet. Die Vernehmungen betreffend XXXX und die Fotos hätten sie an XXXX weitergeschickt. Der Aktenvermerk sei an XXXX ergangen, die Verwaltungsanzeige wegen XXXX an die Bezirkshauptmannschaft. Er habe die Unterlagen an einen namentlich genannten Bediensteten XXXX übermittelt, der aber - wie sich später herausgestellt habe - unzuständig gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien dem Mail nicht nur der Aktenvermerk, sondern auch die Beschuldigtenvernehmungen, die Fotos und vermutlich das Videoprotokoll angehängt worden. Er habe keinen Kontakt zu J. gehabt. Er habe kurz überlegt, ob er den Vorfall als Pressemeldung zur LPD senden solle, habe aber dann gedacht, dass die mitbeteiligte Partei dasselbe Recht habe wie wir alle. Seine Dienststelle habe lediglich die Mitteilung an XXXX getätigt. Bei brisanten Themen würde eine Zusammenfassung an die LPD gesendet werden, diese müsse entscheiden, ob sie diese Information veröffentlicht. Er habe noch am Vormittag des Vorfalls mit XXXX telefoniert und angegeben, dass es sich um XXXX handle und auch dass es um die mitbeteiligte Partei gehe. Auf Nachfrage führte der Zeuge aus, dass es eine Weisung der Behörde gebe, dass man bekannte Fälle an die LPD weiterleiten müsse. Dies habe er auch getan, da er dazu verpflichtet gewesen sei. Man habe in der Polizeidienststelle aber untereinander beschlossen, dass man keine Auskünfte geben würde, wenn man einen Anruf der Presse erhalten würde. Die Übermittlung an XXXX habe am Nachmittag per E-Mail stattgefunden. Während der Vernehmung der Arbeiter sei die mitbeteiligte Partei zur Dienststelle gekommen. Sie hätten ihr gesagt, sie müsse wahrscheinlich schriftlich bei XXXX Stellung nehmen und hätten sie weggeschickt. Auf Nachfrage führte der Zeuge aus, dass es von Seiten der LPD keine Rückmeldung gegeben habe, dass ihnen jegliche Medienkontakte diesbezüglich untersagt würden. Er kenne auch nicht den genannten Journalisten. Auf Nachfrage, warum er in seinem E-Mail an XXXX angeführt habe, dass es sich um eine Person handle, die in der Öffentlichkeit stehe, antwortete der Zeuge, er habe das getan, weil seitens seiner Dienststelle eine Meldung an die LPD ergangen sei.. Er habe keine Informationen an die "XXXX" weitergegeben.
Weiters wurden bei XXXX XXXX bedienstete Zeugen einvernommen, die sich (sowie der zuvor vernommene ehemalige Polizeibedienstete) erst während der mündlichen Verhandlung von der Amtsverschwiegenheit entbinden ließen. Ein Zeuge führte aus, sein Vorgesetzter (F.) habe ihm gesagt, dass er nicht von der Amtsverschwiegenheit entbunden werde, dass er aber über alles aussagen könne. Ein Zeuge sagte aus, dass er die Ermittlungsergebnisse an den zuständigen Teamleiter und an seinen unmittelbaren Vorgesetzten (F.) gesendet habe. Es gebe eine Reporting-Pflicht, dass dann, wenn es um Fälle von Personen gehe, die in der Öffentlichkeit stünden, F. zu informieren sei. Die Bediensteten dürften jedenfalls keinen Kontakt mit der Presse haben. Er habe das E-Mail am XXXX2013 an den zuständigen Teamleiter weitergeleitet. Der zuständige Teamleiter sagte aus, dass er das E-Mail an seinen Mitarbeiter weitergegeben habe (dieser war bereits am 20.02.2015 als Zeuge einvernommen worden, Anm.). F. habe ihm am XXXX2013 dasselbe Mail, welches er auch von seinem Kollegen bekommen habe, mit der Bitte um Bearbeitung und anschließende Berichterstattung weitergeleitet. Eine derartige Bitte gebe es nur, wenn es sich um eine Person handle, an der ein öffentliches Interesse bestehe. Es gebe eine diesbezügliche Weisung. Er habe den Bericht am XXXX2013 erstattet. Auf die Frage, ob in der Behörde die Presseberichterstattung rund um den Fall der mitbeteiligten Partei ein Thema gewesen sei, antwortete der Zeuge, dass es im Team insofern ein Thema gewesen sei, als sie über den Artikel gesprochen hätten und niemand gewusst habe, wer die Hintergrundinformationen geliefert habe.
Der als Zeuge vernommene J. führte auf Nachfrage aus, dass ihm bekannt sei, dass die Zeitung, bei der er beschäftigt sei, sich dem Ehrenkodex (auch insbesondere zu Punkt 2: Genauigkeit, durch Anführungszeichen gekennzeichnete Zitate müssen soweit wie möglich dem Wortlaut wiedergeben) unterworfen habe. Er halte sich auch an den Ehrenkodex. F. kenne er, weil einer seiner Schwerpunktthemen in dessen Zuständigkeitsbereich falle. Er habe vielleicht zwei bis dreimal im Jahr mit ihm Kontakt. Auf die Frage, ob die im gegenständlichen Artikel der "XXXX" zitierten Sätze so gefallen seien, antwortete der Zeuge, dass das Gericht davon ausgehen könne, dass er seiner journalistischen Sorgfalt auch in dieser Geschichte nachgekommen sei. Soweit es ihm erinnerlich sei, habe er sowohl mit der mitbeteiligten Partei als auch mit F. am Tag vor der Veröffentlichung des Artikels telefoniert. Es könne nicht sein, dass er die mitbeteiligte Partei noch am Tag des Vorfalls angerufen habe. Er glaube, zuerst mit der mitbeteiligten Partei telefoniert zu haben und dann erst mit F.. Er habe zu diesem Zeitpunkt bereits Informationen zu diesem Verfahren gehabt (hinsichtlich dieser Informationen berufe er sich auf § 31 Mediengesetz). Diese Informationen habe er am XXXX oder XXXX2013 bekommen. Am Wochenende habe er noch keine Informationen gehabt. Er habe keine Kontakte zur Pressestelle der LPD gehabt. Beim Telefonat mit F. habe er den Namen der mitbeteiligten Partei konkret genannt. Auf die Frage, ob die unter Anführungszeichen gesetzten Zitate allenfalls einer anderen Quelle zuzuordnen sein könnten, führte der Zeuge aus, dass er davon ausgehe, dass das Zitat korrekt sei. Auf den Vorhalt, dass F. angegeben habe, dass er beim Telefonat mit dem Journalisten angegeben habe, dass er keine spezielle Auskunft im Fall der mitbeteiligten Partei geben werde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sich an Derartiges nicht erinnern könne. F. habe ihm gesagt, wie die Vorgangsweise in solchen Fällen sei; möglicherweise sei der zweite Teil des Zitates von ihm insoweit verkürzt, als F. gesagt habe "XXXX" bzw., wie J. auf Nachfrage ausführte, "er wird demnächst vorgeladen". Er habe die Information, dass es diese Anzeige gebe, gehabt, und habe F. darauf angesprochen. Auf die Frage, ob man die Angabe des F. so verstehen habe können, dass er nur eine allgemeine Aussage treffen habe wollen, antwortete J., dass man das könnte und er das möglicherweise anders verstanden habe. Dem Zeugen wurde vorgehalten, dass er aber zuvor mitgeteilt habe, dass die Zitate korrekt seien. Die Frage, ob sich das auch auf das Zitat "XXXX" beziehe, bejahte er. Damit meine er, dass dies F. gesagt habe. Die Frage, ob er sagen könne, dass er diesen Artikel mit aller journalistischen Sorgfalt verfasst habe, bejahte der Zeuge. Die Nachfrage des Gerichts, ob er meine, dass das, was F. ihm gesagt habe, sich auf den Fall der mitbeteiligten Partei bezogen habe, bejahte er. Die Frage, ob es danach noch eine Kontaktaufnahme gegeben habe, in der F. gesagt habe, dass J. ihn missverstanden hätte, verneinte der Zeuge. Auf die Frage, ob F. bestätigt habe, dass wegen der mitbeteiligten Partei ein Verfahren anhängig sei, antwortete der Zeuge, dass er ihn kontaktiert habe, weil er gehört habe, dass ein Verfahren anhängig sei. Er gehe davon aus, dass das, was er zitiert habe, richtig sei. Auf die Frage, ob F. dem Zeugen zu erkennen gegeben habe, dass dieses Verfahren anhängig sei, antwortete der Zeuge, dass er davon ausgehe.
Abschließend führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, dass F. nur allgemeine Aussagen gemacht habe und dass ihn J. anders verstanden habe. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass es spätestens am XXXX2013 und frühestens am XXXX2013 zu einer Übermittlung von Daten aus dem Verantwortungsbereich XXXX an den Mitarbeiter der Zeitung gekommen sei. Der leitende Organwalter sei bereits am Nachmittag des XXXX2013 über die Anzeigen gegen die mitbeteiligte Partei informiert gewesen. Es liege kein Beweisergebnis vor, das die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Frage stelle. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei schloss sich den Ausführungen der belangten Behörde an. J. habe glaubhaft ausgesagt, dass er sich bei der Veröffentlichung an den Ehrenkodex halte und sich bei der Zitierung der Originalaussagen der Quelle gehalten habe. Das gesamte Beweisverfahren habe ergeben, dass auch sonst kein Beamter mit J. im Zusammenhang mit dem Artikel Kontakt gehabt habe. Es liege eine Übertretung des Datenschutzgesetzes vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mitbeteiligte Partei ist XXXX und XXXX Weiters fungiert er XXXX.
Im Zuge von von der mitbeteiligten Partei durchgeführten XXXX ermittelte der Beschwerdeführer gegen die mitbeteiligte Partei wegen des Verdachts von vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen nach dem XXXX bzw. dem XXXX. Am XXXX2013 erschien in der XXXX Ausgabe der "XXXX" ein von J. verfasster Artikel mit der Überschrift "XXXX XXXX, in welchem F. mit folgenden Aussagen zitiert wird: "XXXX" und "XXXX."
Der als Organ des Beschwerdeführers einschreitende F. wurde im Vorfeld des XXXX2013, nämlich am XXXX2013 oder XXXX2013, von J. telefonisch kontaktiert. Über Anfrage des J., der sich namentlich auf eine Anzeige gegen die mitbeteiligte Partei bezog, gab F. insofern über die gegen die mitbeteiligte Partei eingebrachte Anzeige wegen Verwaltungsübertretungen und die dazu anhängigen Ermittlungen Auskunft, als er diese bestätigte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt, insbesondere den Niederschriften über die mündliche Verhandlung.
Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei ergeben sich unwidersprochen aus dem Verwaltungsakt. Ebenso steht aus dem unbestrittenen Vorbringen in der Beschwerde der mitbeteiligten Partei vor der belangten Behörde sowie aufgrund der vorgelegten Kopie des Artikels fest, dass dieser Artikel in der beschriebenen Form erschienen ist.
Vorweg wird angemerkt, dass - wie sowohl die mitbeteiligte Partei als auch der Beschwerdeführer in ihren jeweils letzten Schriftsätzen einräumen - auch entsprechend der ursprünglich bei der belangten Behörde von der mitbeteiligten Partei eingebrachten Beschwerde und dem dort durchgeführten Verwaltungsverfahren - Gegenstand des Verfahrens nicht die Frage ist, wer die grundlegenden Informationen über die Anzeige gegen die mitbeteiligte Partei an J. weitergegeben hat. Insofern kann es auch dahingestellt bleiben, wann J. konkret die mitbeteiligte Partei telefonisch kontaktierte. Vielmehr war festzustellen, ob ein Organwalter des Beschwerdeführers dem grundsätzlich vorinformierten J. gegenüber telefonisch Informationen bestätigte (und gegebenenfalls welche).
Was die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen betrifft, so ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zunächst im Verfahren vor der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 17.02.2014 erklärt hat, dass der Redakteur der Zeitung sich über das Vorgehen XXXX im Allgemeinen erkundigt habe, worüber ihn F. auch informiert habe und ihm auf Nachfrage auch bestätigt habe, dass aufgrund des gesetzlichen Auftrages jeder Anzeige nachgegangen werde. Über einen konkreten Fall sei im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Auskünften nicht gesprochen worden. Auch in der an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde wurde auf diese Stellungnahme verwiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sich die erteilten Informationen lediglich auf Ausführungen über das allgemeine Vorgehen XXXX bezogen hätten und allgemein bestätigt worden sei, dass jeder Anzeige nachgegangen werde.
Wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, entsprach die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17.02.2014 enthaltene Behauptung insofern nicht der Wahrheit, als hervorkam, dass sich J. nicht über das Vorgehen XXXX im Allgemeinen, sondern konkret zum Vorgehen aufgrund der Anzeige gegen die mitbeteiligte Partei erkundigt hat. F. wurde daher von J. mit den Informationen konfrontiert, die diesem zu diesem Zeitpunkt bereits vorlagen.
F. räumte hingegen im Rahmen seiner Zeugenbefragung ein, dass er von
J. zunächst auf den Fall der mitbeteiligten Partei angesprochen worden und gefragt worden sei, ob Erhebungen XXXX gegen die mitbeteiligte Partei durchgeführt würden. Er habe geantwortet, dass er dazu keine Auskünfte gebe. J. habe nachgefragt, ob im Fall des Einlangens einer Anzeige Erhebungen durchgeführt würden, dies habe er bejaht.
Wie der Journalist in seiner Zeugenbefragung ausführte, halte er sich an den Ehrenkodex des Presserates. Auf die Frage, ob die im gegenständlichen Artikel der "XXXX" zitierten Sätze so gefallen seien, antwortete der Zeuge, dass das Gericht davon ausgehen könne, dass er seiner journalistischen Sorgfalt auch in diese Geschichte nachgekommen sei. Er gehe davon aus, dass das Zitat korrekt sei. An eine Aussage des F., dass keine spezielle Auskunft im Fall der mitbeteiligten Partei gegeben werde, konnte sich J. nicht erinnern. Obwohl er auf Befragung einräumte, dass F. vielleicht nur eine allgemeine Aussage treffen wollte, blieb er bei der Aussage, dass er diesen Artikel mit einer journalistischen Sorgfalt verfasst habe und dass die Zitate korrekt seien, wobei F. möglicherweise gesagt habe:
"XXXX". Die Frage, ob sich diese Sorgfalt auch auf das Zitat "XXXX" beziehe, bejahte er. Damit meine er, dass dies F. gesagt habe. Die Frage, ob er sagen könne, dass er diesen Artikel mit aller journalistischen Sorgfalt verfasst habe, bejahte der Zeuge. Die Frage des Gerichts, ob er meine, dass das, was F. ihm gesagt habe, sich auf den Fall der mitbeteiligten Partei bezogen habe, bejahte er. Auf die Frage, ob F. bestätigt habe, dass wegen der mitbeteiligten Partei ein Verfahren anhängig sei, antwortete der Zeuge, er gehe davon aus, dass das, was er zitiert habe, richtig sei. Auf die Frage, ob F. dem Zeugen zu erkennen gegeben habe, dass dieses Verfahren anhängig sei, antwortete der Zeuge, dass er davon ausgehe.
Im Lichte der Zeugenaussage des J. schien dem erkennenden Senat eine neuerliche Vernehmung des F., der bei der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verhindert war, nicht mehr notwendig.
Zu den Aussagen des F. im Rahmen der Zeugenvernehmung ist Folgendes auszuführen: Zunächst wird angemerkt, dass die Wahrheitsfindung für das Bundesverwaltungsgericht insofern erschwert wurde, als F. und ein weiterer Bediensteter des Beschwerdeführers nur teilweise von der Amtsverschwiegenheit entbunden waren und daher Fragen, die sich auf die anhängigen Verfahren bezogen, nicht beantworteten bzw. derartige Fragen in weiterer Folge an sie gar nicht mehr gestellt wurden.
Was die Glaubwürdigkeit der Aussagen des F. betrifft, so fiel auf, dass er unter beträchtlichen Gedächtnislücken litt. So konnte er sich weder daran erinnern, wann er von J. kontaktiert wurde, noch ob er zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Anzeige gegen die mitbeteiligte Partei gehabt habe. Er wisse nicht, ob er an einem Wochenende oder unter der Woche und ob er am Festnetztelefon oder am Mobiltelefon angerufen worden sei. Es sei ihm auch nicht mehr erinnerlich, von wem er über die Anzeige gegen die mitbeteiligte Partei informiert worden sei. Die Gesamtheit dieser Erinnerungslücken lässt darauf schließen, dass der Zeuge über ein eher schlechtes Erinnerungsvermögen verfügt.
Die Vermutung des Zeugen, dass er den Artikel damals nicht gelesen habe, scheint fragwürdig, da selbst dann, wenn er selbst nicht verfolgt hat, ob sein Interview korrekt wiedergegeben wurde, davon auszugehen ist, dass er auf diesen Artikel angesprochen wurde. Wie auch von einem Zeugen ausgeführt wurde, war der Artikel Gesprächsstoff im zuständigen Team XXXX.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass aufgrund dieser Erinnerungslücken dem Zeugen auch nicht mehr genau erinnerlich sein kann, was er vor zwei Jahren J. am Telefon "in 30 Sekunden" gesagt hat.
Wenngleich einzuräumen ist, dass es bei einer Fülle von Interviews nicht möglich ist, jede journalistische Unschärfe in der Wiedergabe eines Interviews korrigieren zu lassen, lässt im gegebenen Fall, in dem aufgrund der Berichterstattung dem F. eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden hätte können, auch die Tatsache, dass F. von J. keine Korrektur verlangte oder rechtliche Schritte ins Auge fasste, darauf schließen, dass die ihm zugeschriebenen Aussagen grundsätzlich nicht falsch waren.
Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des J. einerseits und der widersprüchlichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers bzw. der auffälligen Erinnerungslücken des beim Beschwerdeführer bediensteten Zeugen F. andererseits sowie der unmittelbaren Wahrnehmung des damit verbundenen Auftretens der Zeugen geht der erkennende Senat davon aus, dass F. im Rahmen des Gespräches sehr wohl bestätigte, dass gegen die mitbeteiligte Partei eine Anzeige getätigt worden sei und Erhebungen stattfänden. Wenngleich er offenbar in diesem Zusammenhang allgemeine Angaben zur Vorgangsweise bei der Erstattung von Anzeigen machte, ließ er den Journalisten erkennen, dass sich diese Vorgangsweise auch auf den anhängigen Fall der mitbeteiligten Partei bezog. Diese Feststellung wird auch dadurch untermauert, dass J. in seinem Zeitungsartikel die mitbeteiligte Partei - wie sie selbst angibt - offenbar richtig zitierte und nicht anzunehmen ist, dass J. gerade nur F. Aussagen zuschrieb, die er gar nicht getätigt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt der glaubwürdigen Aussage des J., dass das Telefonat mit F. höchstwahrscheinlich am XXXX2013 (allenfalls bereits am XXXX2013, aber nicht früher) stattgefunden hat. Diese zeitnah zum Erscheinen eines Artikels getätigten Recherchen entsprechen auch der üblichen journalistischen Vorgansweise bei XXXX. Es ist daher davon auszugehen, dass F. zu diesem Zeitpunkt die die mitbeteiligte Partei betreffende Anzeige bereits bekannt war und er deren Vorliegen demnach auch bestätigen konnte.
Nur der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch dann, wenn XXXX keine Ladungen vornimmt, nicht ausgeschlossen ist, dass in einem Gespräch von F. erwähnt wurde, dass eine Ladung erfolgen werde (wenngleich dafür eine andere Behörde zuständig ist). Da dies aber gar nicht Gegenstand des Spruches im Bescheid der belangten Behörde war und nur dieser vom Beschwerdeführer bekämpft wurde, kann auf eine diesbezügliche Feststellung verzichtet werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind:
§ 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 4, § 31 Abs. 2 und 7, § 61 Abs. 9 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, Art. 20 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF; §§ 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes - AuskPflG, BGBl. Nr. 287/1987 idgF.
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die Zuständigkeit der belangen Behörde steht fest und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.
§ 1 DSG 2000 lautet:
"Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) - (4) [...]"
Art. 8 DSG 2000 lautet:
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
[...]
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder
4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt."
§ 31 DSG 2000 lautet:
"Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
[...]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."
3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, kann ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten in nahezu jeder Form erfolgen, darunter auch durch mündliche Übermittlung (vgl. Bescheid der DSK vom 31.08.2000, GZ 120.532/22-DSK/00, RIS; Bescheid der DSK von 29.11.2005, GZ K121.050/0015-DSK/2005, RIS). Die mündliche oder schriftliche Bekanntgabe, dass gegen eine bestimmte Person (kriminalpolizeiliche) Ermittlungen geführt werden, ist, ebenso wie die Bekanntgabe von einzelnen, detaillierten Fakten, daher eine für das Recht auf Geheimhaltung dieses Betroffenen relevante Datenübermittlung (vgl. dazu den Bescheid der DSK von 22.05.2013, GZ K121.909/0010-DSK/2013, RIS). Die Anwendbarkeit des DSG 2000 ist somit gegeben.
Der Eingriff einer staatlichen Behörde in das Grundrecht auf Datenschutz bedarf nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 einer gesetzlichen Grundlage.
Wie die belangte Behörde richtig ausführt, erkennt der Verwaltungsgerichtshof - unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Z4 DSG 2000 - in seiner Rechtsprechung ein das Grundrecht auf Datenschutz zulässigerweise einschränkendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bei in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Ereignissen wie Bauführungen an, sodass Behörden über bei ihnen anhängige Verwaltungsverfahren zulässigerweise Auskunft geben dürfen (siehe dazu das Erkenntnis vom 12.03.2010, Zl. 2008/17/0136).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um die Verwendung von Daten über den Verdacht der Begehung von Straftaten, so dass die Zulässigkeit einer Datenverwendung ausschließlich an den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen ist.
§ 8 Abs. 4 DSG 2000, der die Zulässigkeit der Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten regelt, enthält keinen die erfolgte Übermittlung rechtfertigenden Tatbestand (zum besonderen Schutz strafrechtlich relevanter Daten siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2010, Zl. 2009/03/0162). Eine materiengesetzliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Z 1 DSG 2000 dieser Übermittlung besteht nicht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insbesondere kommt vorliegendenfalls auch die Anwendung des § 8 Abs. 4 Z 3 zweiter Tatbestand DSG 2000, wonach eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nach der Durchführung einer Interessenabwägung zugunsten des Auftraggebers zulässig sein könne, nicht in Betracht. Diese Bestimmung enthält nämlich lediglich einen Rechtfertigungstatbestand für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber (vgl. RV 1613 BlgNR 20. GP ; Jahnel, Datenschutzrecht (2010) Rz 4/68). Wie auch von der Lehre zutreffender Weise ausgeführt wird, ist die gegenständliche Bestimmung etwa die Rechtsgrundlage für die Verwendung strafrechtlich relevanter Daten durch Strafverteidiger, die in die Rechtsanwaltsliste eingetragen sind. Sonstige berechtigte Interessen können z. B. denkbar vorliegen bei der Anwerbung für bestimmte berufliche Tätigkeiten, die eine besondere Vertrauenswürdigkeit (Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Handhabung großer Vermögensmassen) des Bewerbers und daher den Nachweis seiner Unbescholtenheit fordern (Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 4/68).
Selbst wenn man entgegen den Erläuterungen zum DSG 2000 und entgegen der herrschenden Lehre eine Anwendung auf den öffentlichen Bereich bejahen würde, käme diese Bestimmung schon deshalb nicht zum Tragen, weil der dort vorgesehene Tatbestand nicht erfüllt wäre: Es kann nämlich im gegenständlichen Fall keineswegs davon ausgegangen werden, dass bei einer Weitergabe von Informationen an Medien zum Zwecke der Veröffentlichung "die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet".
Durch die Bestätigung der vom Beschwerdeführer gegen die - aufgrund ihrer Tätigkeiten medial in der Öffentlichkeit stehenden - mitbeteiligte Partei geführten Ermittlungen wegen des Verdachts von von der mitbeteiligten Partei zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen gegenüber einem Redakteur hat der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei betreffende strafrechtsbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt und ermöglicht, dass diese publik gemacht wurden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Ansicht des Beschwerdeführers, dass sich aus der Formulierung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde "Auskunft... gegeben" sich ergebe, dass der leitende Organwalter aktiv Informationen weitergegeben und diese nicht "bloß" bestätigt habe, nicht zu folgen ist. Auch die Bestätigung des Vorhandenseins einer Anzeige stellt eine "Beauskunftung" dar.
Der Vollständigkeit halber wird - wenngleich dies im gerichtlichen Verfahren nicht mehr speziell thematisiert wurde - angemerkt, dass die gegenständliche "Auskunft" auch nicht durch das Auskunftspflichtgesetz zu rechtfertigen wäre, da im gegenständlichen Fall eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (Grundrecht auf Datenschutz) einer Beauskunftung entgegenstünde (siehe § 1 AuskPflG).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Datenschutzkommission zum Grundrecht auf Datenschutz und steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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