BVwG G302 2004542-1

BVwGG302 2004542-123.6.2015

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2004542.1.00

 

Spruch:

G302 2004542-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch dieXXXX KG, in XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 21.03.2012, GZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Zl. XXXX vom 21.03.2012 wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass Herr Dr. XXXX, im Zeitraum XXXX bis XXXX, aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX, (im Folgenden: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden. Im Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass die BF, wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 20.09.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 21.09.2011 zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 18.802,21 nachzuentrichten. Die genannte Beitragsabrechnung vom 20.09.2011 und der dazugehörige Prüfbericht vom 21.09.2011 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend führt die Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, dass gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand gelte, der nach § 47 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig sei. Die von Herrn XXXX für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter von der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX erhaltenen Bezüge wären mit Bescheiden des Finanzamtes Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg der Pflicht zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages unterworfen worden, womit auch die Lohnsteuerpflicht festgestellt worden sei. Aufgrund der Bindungswirkung würde die Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG in den angegebenen Zeiträumen festgestellt und müssten die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 15.139,25 nachverrechnet werden. Zuzüglich müssten anteilige Verzugszinsen in Höhe von €

3.662,96 in Rechnung gestellt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Dabei wurde vorgebracht, dass es sich bei der Tätigkeit des Herrn XXXX als ärztlicher Leiter des Instituts um kein Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG bzw. nach § 4 Abs. 2 ASVG handle. Da das Finanzamt Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg anderer Meinung sei, habe man gegen die Abgabenbescheide Berufung erhoben, die dem Unabhängigen Finanzsenat Graz bereits zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

3. Mit Schreiben vom 11.6.2012 stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse den Antrag das Verfahren über die Versicherungspflicht und die Beitragsnachverrechnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Lohnsteuerpflicht von Herrn

XXXX auszusetzen.

4. Mit Bescheiden des Landeshauptmannes der Steiermark vom 11.07.2012 wurde dem Einspruch (nunmehr Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt (GZ: XXXX) und das nunmehrige Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Lohnsteuerpflicht des Herrn XXXX ausgesetzt (GZ: XXXX).

5. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 13.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

6. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis Zl. RV/2100963/2011 vom 15.01.2015 die Beschwerden der BF gegen die im Finanzverfahren ergangenen Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichfond für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde keine außerordentliche Revision erhoben. Nach dem Gesamtbild der konkret im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Beschäftigungsmerkmale der Tätigkeit des ärztlichen Leiters der BF kam das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei.

7. Da die verfahrensrelevante Vorfrage vom Bundesfinanzgericht geklärt wurde, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit 05.05.2015 fortgesetzt und die Verfahrensparteien mit Schriftsatz vom gleichen Tag eingeladen, eine Stellungnahme binnen dreier Wochen abzugeben.

8. Mit Eingabe vom 27.05.2015 beantragte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen. Von den anderen Verfahrensparteien erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Abgabenbescheiden für die Jahre XXXX bis XXXX vom 20.09.2011 zu Steuernummer XXXX setzte das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg Dienstgeberbeiträge fest. Unter anderem wurden auch die an Herrn XXXX für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter von der BF ausbezahlten Entgelte der Dienstgeberbeitragspflicht unterworfen.

Herr XXXX hat im Zeitraum XXXX bis XXXX von der BF für seine Tätigkeit als ärztlicher Leiter insgesamt Entgelte in der Höhe von €

XXXX erhalten. Nach Ansicht des Finanzamtes handelte es sich bei der von Herrn XXXX ausgeübten Tätigkeit um ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis Zl. RV/2100963/2011 vom 15.01.2015 die Beschwerden der BF gegen die im Finanzverfahren ergangenen Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichfond für Familienbeihilfe und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass bei der Tätigkeit des ärztlichen Leiters der BF von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer jedenfalls auch jemand, der nach § 47 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Judikaten (vgl. zum Beispiel VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165) ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommensteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht; gleichgültig ob ein solcher bindender Hauptfragenbescheid (im Sinne eines Feststellungsbescheides) vorliegt oder ob die über das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht absprechende Behörde auf dem Wege einer Vorfragenlösung zur Bejahung der Lohnsteuerpflicht gelangt, ist (arg: "jedenfalls" in § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG) schon deshalb auch die Versicherungspflicht zu bejahen (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, § 4 RZ 78).

Wie oben bereits ausgeführt hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis Zl. RV/2100963/2011 vom 15.01.2015 die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen und zur Tätigkeit des ärztlichen Leiters der BF festgestellt, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 38 AVG an die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gebunden, da die Vorfrage der Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage bereits entschieden worden ist. Eine eigene Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht mehr zulässig.

Somit ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangte, dass Herr XXXX im Zeitraum von XXXX - XXXX auf Grund seiner Tätigkeit für die BF gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

3.4. Die nachträgliche Vorschreibung der allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen Sonderbeiträge und Zuschläge gründete die belangte Behörde auf die §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG.

Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Wie in den Feststellungen ausgeführt, lagen die gelegten Rechnungen von Herrn Dr. XXXX über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Die BF hat auch hinsichtlich der Berechnung keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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