B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2017799.1.00
Spruch:
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. 18.03.1954, vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 05.12.2014, Zl. P408635/34- SKFüKdo/J1/2014, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(28.05.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) steht als Vizeleutnant in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm war zuletzt der Arbeitsplatz "NUO (Nachschubunteroffizier) beim Kdo&StbKp/PiB3" zugewiesen.
Der BF befindet sich seit 16.09.2013 durchgehend im Krankenstand.
Im Hinblick darauf und weil der BF seit dem Jahre 2008 gehäuft viele Krankenstände aufwies, wurde das Militärmedizinische Zentrum um ärztliche Untersuchung des BF zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit ersucht.
Im Gutachten des Heeresspitals vom 04.04.2014 wurden nach Untersuchung des BF am 27.03.2014 folgende Diagnosen festgestellt:
Hypercholesterinämie, arterielle Hypertoni
Rezidivierende Lumboischialgie bds bei multiplen Protrusionen Neuroforamenstenosen, Zn mehreren CT gesteuerten Infiltrationen und Facettenendenervierungen, Impingement li Schultergelenk bei AC-Gelenksarthrose und Supraspinatusteilruptur
Die ärztliche Beurteilung ergab zusammenfassend, dass es beim Untersuchten um einen multifaktoriellen Leidenszustand handle. Im Vordergrund des Krankheitsbildes stehe die Symptomatik nach Diagnose
2. Die Leistungsfähigkeit des Untersuchten sei bereits dermaßen herabgesetzt, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeit im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit (8Std-Tag) zumutbar sei.
In der Beurteilung einer Prognose wurde festgehalten, dass diese Zuständlichkeiten allmählich fortschreiten werden, eine Besserung oder Heilung höchstwahrscheinlich nicht zu erwarten sei, eine Umschulung des Untersuchten nicht zielführend sei.
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 23.06.2014 wurde beim Pensionsservice der BVA die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand des BF angefordert.
Das ärztliche Sachverständigengutachten der BVA vom 04.09.2014 ergab nachstehend angeführte Diagnose und das daraus abgeleitete Leistungskalkül:
"Diagnose:
1. Degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule und belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im Schulter-Nackenbereich (Cervikalsyndrom)
2. Impingementsyndrom im Bereich beider Schultergelenke mit deutlicher Funktionseinschränkung
3. Beginnende Coxarthrose beidseits
Leistungskalkül:
Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das eingeholte Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen.
Die Leistungseinschränkung des Beamten ergibt sich aus den ausgeprägten degenerativen Veränderungen im gesamten Stütz- und Bewegungsapparat mit Schwerpunkt im Bereich der Wirbelsäule. Hier liegen Bandscheibenschäden, im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Verengung des knöchernen Wirbelkanals mit Einengung der austretenden Nervenwurzeln vor. Auch die Schultergelenke zeigen deutlich degenerative Veränderungen.
Der anamnestisch angeführte Unfall hat zwar subjektiv zu einer Auslösung der Schmerzsymptomatik geführt, ist jedoch nicht Ursache der anhaltenden Funktionseinschränkungen.
Zusammenfassend können demnach leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung ausgeführt werden. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter (110°) Arbeitsposition sowie allgemeine Zwangshaltungen scheiden aus. Exponierte Lagen sowie höhenexponierte Lagen sind keinesfalls zulässig. Besteigen von Steighilfen oder Leitern bis 1 m sind hingegen zulässig. Auch das Lenken eines KFZ ist nur für kurze Strecken zumutbar. Nässe- und Kälteexpositionen sind zu vermeiden. Gehen in steilem oder unebenem Gelände ist nicht zulässig. Es können leichte grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Greifsicherheit und Koordinationsvermögen sind uneingeschränkt. Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Büroarbeitsplatz sind unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zulässig. Es können durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtarbeiten sind nicht zulässig. Kundenkontakte und Parteienverkehr wären möglich. Der Gebrauch von Waffen aller Art ist nicht zulässig.
Da im Anforderungsprofil der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Nachschubunteroffizier angeführt ist, dass fallweise Hebe- und Trageleistungen bis 25 kg, besondere Arbeitshaltungen und fallweise überdurchschnittlicher Zeitdruck erforderlich ist, kann diese Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden.
Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes ist von einem Dauerzustand auszugehen.
Ein Rehabilitationsverfahren bzw. Kurverfahren würde die subjektive Befindlichkeit des Beamten jedenfalls günstig beeinflussen. Eine anhaltende Leistungsverbesserung ist hingegen aufgrund der ausgeprägten degenerativen Veränderungen nicht möglich."
I.2. Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde dem BF zum Befund und Gutachten der BVA - welche im Schreiben wörtlich wieder gegeben wurden - Parteiengehör gewährt und mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung des eingeschränkten Leistungskalküls kein geeigneter Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG zur Verfügung stehe, daher seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei.
I.3. Hiezu nahm der BF dahingehend Stellung, dass der Mutmaßung, dass eine dauerhafte Leistungsverbesserung durch ein Rehabilitationsverfahren nicht zu erwarten sei, die Meinung von XXXX entgegenstehe, die im Rahmen einer von der BVA angeordneten Untersuchung inklusive Begutachtung der Befunde feststellte, dass die Notwendigkeit einer Pensionierung aus ihrer Sicht noch nicht gegeben sei, da noch nicht alle medizinischen Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, wobei im Speziellen ein Rehabilitationsverfahren angesprochen worden sei. In Erwartung, dass dieses Rehabilitationsverfahren seinen Gesundheitszustand zu einem Grad verbessert, der es dem BF erlaube seinen Dienst wieder versehen zu können, möchte er diese Möglichkeit nicht ungenutzt lassen.
I.4. Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 05.12.2014 wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Nach wörtlicher Wiedergabe des ärztlichen Sachverständigengutachtens der BVA und des bisherigen Verfahrensgeschehens begründete die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:
"Das von der BVA erstellte ärztliche Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung wurde anhand des Befundberichtes von XXXX, Facharzt für Physikalische Medizin erstellt. Dieses Einzelgutachten wurde von Frau XXXX (BVA) zusammengefasst und die Diagnose und das daraus resultierende Leistungskalkül erstellt. Dieses Gutachten ist für die Dienstbehörde bindend.
Das Leistungskalkül schließt eine weitere Verwendung von Ihnen auf Ihrem Arbeitsplatz "NUO (Nachschubunteroffizier) beim Kdo&StbKp/PiB3" aus. Weitere Ermittlungen ergaben, dass im Wirkungsbereich des Streitkräfteführungskommandos folgende Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe M BUO 1 allenfalls zur Disposition stünden:
Im Bereich des Militärkommandos NIEDERÖSTERREICH (Dienstort St. PÖLTEN):
Bei der Stabskompanie & Dienstbetrieb (StbKp&DBetr):
*PosNr. 058 "MusUO & Register-Fü" (Musikunteroffizier)
*PosNr. 062 "MusUO & Register-Fü" (Musikunteroffizier)
*PosNr. 066 "MusUO & Register-Fü" (Musikunteroffizier)
*Bei diesen Arbeitsplätzen fehlt die Grundvoraussetzung.
Bei der Stabskompanie & Dienstbetrieb (StbKp&DBetr):
PosNr. 086 "Erk&VermUO & stvKdt BauPiZg" (Erkundungungs- & Vermessungs-
unteroffizier & stellvertretender Kommandant Bau Pionierzug)
Im Bereich des Pionierbataillon 3 (PiB 3) - Dienstort Melk:
Beim Kommando und Stabskomanie (Kdo&StbKp):
PosNr. 077 "Kdt FuGrp & Kdt FuTrp & stvKdtFMZg" (Kommandant Funkgruppe &
Kommandant Funktrupp & stellvertretender Kommandant Fernmeldezug
PosNr. 300 "Kdt RAPSys" (Kommandant RAPSystem - Funksystem)
PosNr. 210 "PzMechUO" (Panzermechanikerunteroffizier)
Bei der Panzerpionierkompanie (PzPiKp) - Dienstort Mautern:
PosNr. 171 "Kdt PzMiVlgGrp" (Kommandant Minienverlegungsgruppe)
Bei der technischen Kompanie (teKp):
PosNr. 072 "Kdt ZgTrp & stvKdt KMAbwZg" (Kommandant Zugtrupp &
stellvertretender Kommandant Kampfmittelabwehrzug)
PosNr. 105 "Kdt RäGrp & KMBesUO & Kdt Rä Trp" (Kommandant Räumungsgruppe &
Kampfmittelbeseitigungsunteroffizier & Kommandant Räumungstrupp)
Bei der Übersetzungskompanie (ÜbsKp):
PosNr. 026 "Kdt ZgTrp &stvKdt ÜbsZg & WFL" (Kommandant Zugtrupp & stellver-
tretender Kommandant Übersetzungszug & Wasserfahrlehrer)
PosNr. 031 "Kdt MBootGrp & WFL & Kdt MBootTrp" (Kommandant Motorbootgruppe
& Wasserfahrlehrer & Kommandant Motorboottrupp)
PosNr. 062 "Kdt ZgTrp & stvKdt ÜbsZg & WFL (Kommandant Zugtrupp & stellver-
tretender Kommandant Übersetzungszug & Wasserfahrlehrer)
PosNr. 098 "Kdt ZgTrp & stvKdt ÜbsZg & WFL (Kommandant Zugtrupp & stellver-
tretender Kommandant Übersetzungszug & Wasserfahrlehrer)
PosNr. 103 "Kdt PiTaGrp & PiTaUO" (Kommandant Pioniertauchgruppe & Pioniertauch-
unteroffizier)
Im Bereich des Panzerstabsbataillon 3 (PzStbB3) - Dienstort Mautern:
Bei der Führungsunterstützungskompanie (FüUKp):
PosNr. 096 "Kdt RiFuGrp & RiFuTrp" (Kommandant Richtfunkgruppe & -trupp)
PosNr. 104 "Kdt RiFuGrp & RiFuTrp" (Kommandant Richtfunkgruppe & -trupp)
PosNr. 113 "stvKdt FuZg" (Stellvertretender Kommandant Funkzug)
PosNr. 204 "Kdt RAPSys" (Kommandant RAPSystem)
PosNr. 145 "Kdt Fü & KommSys mbl" (Kommandant Führung & Kommunikations-
sytem mobil)
Bei der ABCAbwehrkompanie (ABCAbwKp):
PosNr. 036 "AuswUO" (Auswerteunteroffizier)
PosNr. 145 "Kdt RuBGrp" (Kommandant Rette- und Bergegruppe)
Bei der Nachschubtransportkompanie (NTKp):
PosNr. 004 "FMUO"(Fernmeldeunteroffizier)
Bei der Werkstattkompanie (WkstKp):
PosNr. 028 "Kdt WkstGrp & stvKdt WkstZg" (Kommandant Werkstattgruppe & stellver-
tretender Kommandant Werkstattzug)
PosNr. 066 "Kdt WkstGrp & stvKdt WkstZg" (Kommandant Werkstattgruppe & stellver-
tretender Kommandant Werkstattzug)
PosNr. 088 Kdt ITrp & KfzMechUO" (Kommandant Instandsetzungstrupp &
Kraftfahrmechanikerunteroffizier)
PosNr. 092 "Kdt ITrp & KfzMechUO" (Kommandant Instandsetzungstrupp &
Kraftfahrmechanikerunteroffizier)
Sämtliche oben angeführten Arbeitsplätze sind der Einsatzorganisation zugeordnet und erfordern bei allen Funktionen die volle körperliche Leistungsfähigkeit, da die jeweilige Aufgabenerfüllung das ganze Spektrum der Ausbildung und des Einsatzes umfasst.
Darüber hinaus muss eine völlige "Verlegbarkeit" des Verbandes mit all seinen Funktionen für verschiedene Einsätze und auch Übungen gewährleistet sein. Diese Erfordernisse führen zwangsläufig zu hohen körperlichen Belastungen.
All diese Erfordernisse können laut dem seitens BVA-Pensionsservice erstellten Gutachten von Ihnen nicht erbracht werden, da Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter (110°) Arbeitsposition sowie allgemeine Zwangshaltungen ausscheiden.
Exponierte Lagen sowie höhenexponierte Lagen sind keinesfalls zulässig. Auch das Lenken eines KFZ ist nur für kurze Strecken zumutbar. Nässe- und Kälteexpositionen sind zu vermeiden. Gehen in steilem oder unebenem Gelände ist nicht zulässig. Es können nur leichte grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden.
Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtarbeiten sind nicht zulässig. Sogar der Gebrauch von Waffen aller Art ist nicht zulässig.
Weiters geht aus Ihrem Krankheitsblatt hervor, dass Sie seit 16. September 2013 ohne Unterbrechung krankheitsbedingt vom Dienst abwesend sind.
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
§ 14 Abs. 2 leg.cit. normiert, dass die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig ist, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof versteht in seiner ständigen Judikatur unter "Dienstunfähigkeit" die durch körperliche oder geistige Unzulänglichkeit bedingte Unfähigkeit des Beamten, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen; vernünftigerweise kann darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Beamten, seinen ihm aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. "Dienstunfähigkeit" umfasst daher alles, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstes aufhebt, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Beamten übertragenen Geschäfte ausschließen.
Daraus ergibt sich, dass die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen ist, sondern vielmehr auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Beamten auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden dienstlichen Pflichten zu erfüllen und auf die damit verbundenen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Dienstbetrieb. Unter dem Begriff "ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens" ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßige, dem normalen Ausmaß der Dienstverpflichtung entsprechende Dienstleistung zu versehen.
Dienstunfähigkeit muss nicht im medizinischen Sinn krankheitsbedingt sein. Unter der bleibenden Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung seines Dienstpostens dauernd aufhebt. Die Dienstbehörde ist nicht verhalten, ihre Schlussfolgerung nur auf die ärztliche Diagnose zu stützen. Sie kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beamter dienstunfähig ist, auch dienstliche Wahrnehmungen in ihre Erwägungen einbeziehen. Solcherart haben Häufigkeit und Dauer der Erkrankungen des Beamten entscheidende Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und sind bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht außer Betracht zu lassen. Hieraus folgt, dass es für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein und entscheidend auf die Art und das Ausmaß der Gesundheitsschädigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinischen Qualifikation als solche ankommt, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte auf Grund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist.
Ebenso stellt aus diesem Grund die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit dar. Bei einzelnen schweren Erkrankungen wird sich zwar in der Regel die Frage der Dienstunfähigkeit ohne weiters aus dem ärztlichen Befund und der medizinischen Qualifikation der Erkrankung ergeben.
In Ihrem Falle muss jedoch zusätzlich zu den obigen Ausführungen auch im Hinblick auf Ihre seit 16. September 2013 krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst, durch die der Dienstbetrieb in einem Maße beeinträchtigt wird, geschlossen werden, dass es gerechtfertigt ist, Sie als zur Erfüllung Ihrer Dienstpflichten unfähig zu beurteilen.
Diesen Ausführungen folgend kann als erwiesen angenommen werden, dass Sie unfähig sind, die Aufgaben Ihres derzeitigen Arbeitsplatzes als "NUO (Nachschubunteroffizier) beim Kdo&StbKp/PiB3" aber auch die eines jeden anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressortbereich zu erfüllen.
Da sohin die dauernde Dienstunfähigkeit feststeht, sind die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung gemäß der vorzitierten Gesetzesstelle erfüllt."
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der nun rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.
Er rügt zunächst, dass die Behörde dem BF zwar das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, jedoch das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht mit übermittelt habe, worin er eine Verletzung des Parteiengehörs und von Verfahrensvorschriften erblicke.
Den Ausführungen der Behörde, dass aufgrund es eingeholten Sachverständigengutachtens eine Besserung des Leistungskalküls nicht zu erwarten sei, werde entgegnet, dass der BF bereits einen Antrag auf Rehabilitation gestellt habe und davon auszugehen sei, dass eine Besserung des Leistungskalküls eintreten werde. Die Behörde begründe auch nicht genauer, warum sämtliche im Bereich des Streitkräfteführungskommandos zur Verfügung stehenden Arbeitsplätze ausscheiden. Sie führe nicht aus, bei welchen Arbeitsplätzen Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter Arbeitsposition sowie in Zwangshaltung vorkommen, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.
Darüber hinaus fehlten jegliche Ausführungen hinsichtlich einer Erläuterung und Differenzierung zwischen einer dauernden Dienstfähigkeit und einer Dienstfähigkeit mit Einschränkungen.
Es sei daher nicht richtig, von einer dauernden Dienstunfähigkeit des BF auszugehen. Bei richtiger Feststellung der Leistungsdefizite wäre auch noch ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, da nur ein solches richtigerweise Schlussfolgerungen ziehen könne, inwieweit der BF dem Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes und auch der Vergleichsarbeitsplätze entspricht.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 28.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unbestritten fest. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen
(VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall ist daher die Zuständigkeit eines Senates gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."
§ 14 Abs. 2 BDG verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031; 14.12.2012, 2012/12/0094; mwN).
Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der BF seit 16.09.2013 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist.
Der Rüge des BF, die Behörde habe ihm das ärztliche Sachverständigengutachten der BVA im Zuge des Parteiengehörs nicht mit übermittelt und er darin eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides erblickt, ist zu entgegnen, dass zum einen dieses Gutachten im Schreiben der Behörde vom 22.10.2014 vollständig wiedergegeben wurde, und er zum anderen weder in seiner Stellungnahme vom 12.11.2014 noch im Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides ein Begehren in dieser Richtung stellte, damit die Behörde dieser Forderung nachkommen hätte können. Unter diesen Umständen ist in der Nichtübermittlung des Gutachtens der Behörde daher kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erkennen.
Der zuletzt dem BF zugewiesene Arbeitsplatz war der eines Nachschubunteroffiziers beim Kdo&StbKp/PiB3. Es handelt sich dabei um einen Arbeitsplatz in der Einsatzorganisation im soldatischen Bereich, welcher die volle körperliche Leistungsfähigkeit jedes Soldaten voraussetzt. Der Aufgabenbereich umfasst das ganze Spektrum der Ausbildung und des Einsatzes. So muss auch die volle Verlegbarkeit des Verbandes mit all seinen Funktionen für verschiedene Einsätze und Übungen gewährleistet sein. Diese Tätigkeiten sind zwangsläufig mit hohen körperlichen Belastungen verbunden. Nässe- und Kältepositionen, das Gehen in steilem oder unebenem Gelände sowie Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter Körperhaltung sind dabei selbstredend nicht zu vermeiden. Zudem ist die Waffentauglichkeit eine wesentliche Grundvoraussetzung im soldatischen Tätigkeitsfeld.
Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten der BVA (Pensionsservice) vom 04.09.2014 - basierend auf dem Gutachten der Fachärztin für Physikalische Medizin XXXX - stellte unmissverständlich fest, dass infolge der beim BF vorliegenden ausgeprägten degenerativen Veränderungen im gesamten Stütz- und Bewegungsapparat mit Schwerpunkt im Bereich der Wirbelsäule, aber auch im Bereich der Schultergelenke, er nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Aufgaben als Nachschubunteroffizier weiter auszuüben, da dessen Anforderungsprofil fallweise auch Hebe- und Trageleistungen bis 25kg, besondere Arbeitshaltungen und überdurchschnittlicher Zeitdruck beinhaltet.
Infolge der anhaltenden Funktionseinschränkungen beim BF sind zufolge des Gutachtens folgende Tätigkeiten zu vermeiden bzw. nicht zulässig: Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter (110°) Arbeitsposition, allgemeine Zwangshaltungen, Nässe- und Kältepositionen, Gehen in steilem oder unebenem Gelände, Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtarbeiten, der Gebrauch von Waffen aller Art.
Möglich sind folgende Tätigkeiten: Besteigen von Steighilfen oder Leitern bis 1 m, das Lenken eines Kfz für kurze Strecken, leichte grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten, Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Büroarbeitsplatz unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen, durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen Zeit- und Leistungsdruck, Kundenkontakte und Parteienverkehr. Greifsicherheit und Koordinationsvermögen sind uneingeschränkt gegeben.
Das SV-Gutachten vom 04.09.2014 ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des BF wird darin unmissverständlich auf Dauer ausgeschlossen. Nachvollziehbar ist auch die Feststellung, dass ein Rehabilitationsverfahren zwar die subjektive Befindlichkeit des BF günstig beeinflussen würde, eine anhaltende Leistungsverbesserung hingegen aufgrund der ausgeprägten degenerativen Veränderungen im gesamten Bewegungs- und Stützapparat nicht zu erwarten sei.
Hingewiesen wird weiter auf die ärztliche Beurteilung des Heeresspitals im Rahmen der Dienstfähigkeitsuntersuchung vom 08.04.2014, in dem festgestellt wird, dass die Leistungsfähigkeit des Untersuchten bereits dermaßen herabgesetzt sei, dass ihm keinerlei erwerbsmäßige Tätigkeit im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit zumutbar sei.
Diesen Feststellungen tritt der BF lediglich mit der Argumentation entgegen, dass er bei der BVA bereits einen Antrag auf Rehabilitation gestellt habe und sehr wohl von einer Besserung des Leistungskalküls auszugehen sei. Dass die auf Grund des Gutachtens der BVA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Restleistungskalkül unrichtig wären, wird vom BF nicht vorgebracht.
Die Frage der Dienstfähigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern zu objektivieren (VwGH 16.12.1998, 97/12/0172).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten, aber etwa auch auf Vernehmung von Zeugen) oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch bzw. im Beschwerdefall durch die Behauptung, durch ein Rehabilitationsverfahren werde eine Besserung des Leistungskalküls eintreten. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, S 574 zitierte Rechtsprechung). Eine solche Entgegnung ist dem BF aber mit seinem Beschwerdevorbringen nicht gelungen.
Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF auf Grund seines eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen.
Hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes erachtet der BF eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Behörde nicht ausführte, bei welchen Arbeitsplätzen Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter Arbeitsposition sowie in Zwangshaltung vorkommen und verlangt er in diesem Zusammenhang die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens.
Da nach den Feststellungen der Behörde jedoch sämtliche allenfalls zur Disposition stehenden (Verweisungs)Arbeitsplätze, welche von der Behörde im Einzelnen aufgelistet werden, ebenso der Einsatzorganisation und dem soldatischen Tätigkeitsbereich zugeordnet sind und bei allen Funktionen die volle körperliche Leistungsfähigkeit - wie oben ausgeführt - und Waffentauglichkeit erforderlich sind, diese Voraussetzungen der BF jedoch auf Dauer nicht mehr erfüllen kann, war eine konkrete Aufzählung jener Arbeitsplätze, bei welchen Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter Arbeitsposition sowie in Zwangshaltung vorkommen, nicht weiter geboten.
Den Ausführungen der belangten Behörde zur Nichterfüllung der konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Verweisungsarbeitsplätze durch das eingeschränkte Leistungsprofil des BF, wird in der Beschwerde auch nicht substanziiert widersprochen. Die Beschwerde führt auch nicht näher aus, auf welchen Verweisungsarbeitsplätzen unter Bedachtnahme auf das konkrete Gesamtrestleistungskalkül der BF seinen Dienst verrichten könnte.
Die belangte Behörde musste zur Feststellung der Anforderungen auf dem dem BF zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz beziehungsweise den Verweisungsarbeitsplätzen keinen berufskundlichen Sachverständigen beiziehen. Es geht nämlich im Beschwerdefall nicht um die Verwendbarkeit des BF auf Arbeitsplätzen, deren Anforderungsprofil der belangten Behörde nicht bekannt ist - insbesondere nicht um Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt -, sondern um seine Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2006/12/0209; 17.09.2008, 2007/12/0144; 23.06.2014, 2010/10/0209).
Die gerügten Rechtsverletzungen konnten daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF dienstfähig im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG ist, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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