BVwG W121 1413208-1

BVwGW121 1413208-113.5.2015

AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §24 Abs1 Z1
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W121.1413208.1.00

 

Spruch:

W121 1413208-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 07.04.2010, Zahl:

XXXX, gemäß § 24 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF beschlossen:

Spruch

I.

Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 07.04.2010, Zahl: XXXX, bezüglich Abweisung des Asylantrages gemäß § 3 AsylG und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 10 AsylG, wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF eingestellt.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Am 16.07.2009 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, illegal in Österreich eingereist und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen im Rahmen seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010 wurde der Asylantrag gemäß § 3 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea gemäß § 8 AsylG für zulässig erachtet.

Am 29.04.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2015 wurde seiner rechtlichen Vertretung, Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, ordnungsgemäß zugestellt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung ist zur mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2, erster Satz AsylG 2005 idgF sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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