B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8
AsylG 2005 §3
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W169.1434332.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA. Indien alias Bhutan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130
Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Gemäß seinen eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer illegal von Nepal über Delhi und Georgien nach Istanbul , um von dort nach Griechenland zu gelangen, von wo er auf dem Landweg über Mazedonien und Serbien nach Österreich gelangte. Nach fremdenpolizeilichem Aufgriff stellte der Beschwerdeführer am 5.9.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Bhutan geboren worden und mit seinem Vater im Alter von sechs Jahren nach Indien gegangen zu sein. Als er 15 Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben. Im Jahr 2008 sei er in Begleitung seiner Adoptivmutter von Delhi nach Nepal gereist. Eine Rückkehr nach Bhutan sei nicht möglich, da die dortige Regierung ihn nicht aufnehme bzw. ihn nicht akzeptiere. Er sei Hindu und als solcher habe er in Bhutan große Probleme. Erfolglos habe er bereits in Nepal um Asyl angesucht. Er habe Angst, als Hindu "von der Regierung Bhutans" umgebracht zu werden.
Am 24.10.2011 langte beim Bundesasylamt hinsichtlich des Beschwerdeführers ein gerichts-medizinisches Gutachten des Ludwig-Boltzmann-Institutes zur forensischen Altersfeststellung ein, das für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 23.9.2011 als wahrscheinlichstes Lebensalter ein Alter von ca. 20-21 Jahren ergab.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Bhutan gelebt zu haben. Danach habe er bis etwa 2009 in Neu Delhi und ab 2009 in Nepal gelebt. Nepal habe er vor eineinhalb Jahren verlassen. Befragt zu einem Entlassungsschein serbischer Behörden, den er bei sich getragen hatte, erklärte der Beschwerdeführer, das Schriftstück nicht lesen zu können und "von einem Inder" erhalten zu haben, um sich damit ausweisen zu können. Nach seinem Geburtsdatum befragt, gab er an, am xxxx geboren zu sein.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.6.2012 gab der Beschwerdeführer zu dem Schreiben der serbischen Behörden an, dieses von einem Inder erhalten zu haben. Weiters könne er einen E-Mail Verkehr zwischen ihm und seiner Mutter vorlegen. Er habe neun Jahre in Indien gelebt. Nach dem Tod seines Vaters sei er mit seiner Adoptivmutter nach Nepal gereist. Sein Vater habe in einem Hotel gearbeitet und er habe das Alphabet gelernt, so habe er sich in Nepal leichter getan. Er habe in die Schule gehen wollen, doch sein Vater sei dagegen gewesen. In Indien wären sie in keiner guten finanziellen Lage gewesen. Weshalb sein Vater ihn nicht arbeiten ließ, könne er nicht angeben. Seine Adoptivmutter habe er 2009 kennengelernt. Er habe mit ihr in ihrer Wohnung in Nepal gelebt. Seine Adoptivmutter sei "so etwas wie ein Schlepper" und somit auch in Gefahr. Er habe in Nepal einen Englischkurs besucht. Weshalb seine Adoptivmutter mit ihm Nepal verlassen habe, könne er nicht angeben. Seit seiner Ankunft in Österreich sei er Christ. Er gehöre einer Baptistengemeinde an. Er sei nicht vorbestraft. Dokumente bezüglich seiner Staatsangehörigkeit könne er nicht vorlegen; ob sein Vater welche besessen habe, wisse er nicht. Er wisse nur, dass er Staatsangehöriger Bhutans sei, das habe ihm sein Vater gesagt. Er sei nicht politisch tätig und kenne seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht. Er habe auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Religion der Hindus das Land verlassen, aus denselben Gründen hätten auch seine Eltern das Land verlassen. Er wisse nicht, ob er in Indien oder Nepal Schwierigkeiten mit Behörden gehabt habe, er wisse auch seine Staatsangehörigkeit nicht. Er wolle nicht nach Indien zurückkehren. Er habe mit seinem Vater in Neu Delhi gewohnt. Der Beschwerdeführer wurde nach Ende der Einvernahme aufmerksam gemacht, dass seine Identität auf die im Schreiben der serbischen Behörden angeführte geändert werde, der Beschwerdeführer erklärte sich damit nicht einverstanden.
Am 27.6.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren mittels Aushändigung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu.
Mit Schreiben vom 29.6.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers zur Klarstellung seiner Identität ein. Er sei xxxx und das Schreiben der serbischen Behörden gehöre einem Inder namens xxxx er habe absolut nichts mit dem Dokument zu tun. Er sei xxxx, ein Bhutanese, der Nepali spreche. Er sei aus Bhutan, von wo er habe fliehen müssen.
Am 9.7.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die serbischen Behörden.
Mit Schreiben vom 24.7.2012 und 30.7.2012 langten Beweismittel des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.
Am 20.8.2012 langte die vom Beschwerdeführer unterfertigte Zustimmungserklärung zur Überprüfung seines Aufenthaltes in Nepal beim Bundesasylamt ein.
Am 6.9.2012 langte die Anfragebeantwortung der serbischen Behörden beim Bundesasylamt ein, aus der hervorgeht, dass in Serbien kein Lichtbild und keine Fingerabdrücke des xxxx aufliegen würden.
Am 12.11.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage bei der Staatendokumentation bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu Nepal.
Am 19.12.2012 langte die Anfragebeantwortung betreffend Nepal beim Bundesasylamt ein. Laut Beantwortung würde keiner eine Person namens xxxx an der vom Beschwerdeführer angegeben Adresse kennen.
Mit Schreiben vom 30.1.2013 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Anfrage in Nepal Stellung und führte unter anderem aus, dass sich die Botschaftsanfrage auf den Namen xxxx beziehen würde. Sein Name sei jedoch xxxx und würde sich das Untersuchungsergebnis daher auf einen falschen Namen beziehen.
2. Mit Bescheid vom 28.3.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Indien und stellte die indische Staatsangehörigkeit sowie die hinduistische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Religionsbekenntnisses Probleme in seinem Herkunftsstaat habe.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ‑)Feststellung damit, dass der Beschwerdeführer seine Furcht nicht habe glaubhaft machen können. Er habe die Behörde vom behaupteten Sachverhalt nicht überzeugen können. Weiters habe der Beschwerdeführer kein Personaldokument vorgelegt. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei auf Grund der Sprache Hindi und der geographischen Kenntnisse, der mitgeführten Unterlagen, ausgestellt von den serbischen Behörden, festgestellt worden. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen gegen seine Person vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch während des gesamten Verfahrens versucht, sich durch Falschangaben, wie seine angebliche Minderjährigkeit, Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen und die Abwicklung zu verzögern. Das Vorbringen, dass er ein Staatsangehöriger von Bhutan sei, sei ein Konstrukt und gehe aus dem einzigen von ihm vorgelegten behördlichen Schreiben hervor, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Indien sei.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass dem Beschwerdeführer weder Bedrohung noch Verfolgung drohen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt auf höchstgerichtliche Judikatur und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
3. In Erledigung der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich in Bezug auf den Beschwerdeführer der Sachverhalt als nicht geklärt erweise. Das Bundesamt werde daher in entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers geeignete weitere Erhebungen durchführen müssen. In diesem Zusammenhang werde angeregt, ein hinreichend untermauertes und umfassendes Sprachanalysegutachten einzuholen, zumal nicht erkannt werden könne, aufgrund welcher fundierten Grundlage das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer ein indischer Staatsangehöriger sei. Weiters komme erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen (Schreiben, E-Mails) zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt habe und die belangte Behörde diese Beweismittel in ihrer Beweiswürdigung zur Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe überhaupt nicht miteinbezogen hätte. Das gegenständliche Verfahren sei weiters auch deshalb mangelhaft, weil es die belangte Behörde verabsäumt hätte, sich mit dem Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt habe, auseinanderzusetzen. Die erforderlichen Ermittlungen (Durchführung einer Sprachanalyse etc.) seien unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern.
4. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 05.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 abgewiesen worden sei, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen worden sei. In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde sei der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Bis dato habe das Bundesamt über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nicht entschieden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung "der gegenständlichen Säumnisbeschwerde eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, zu dieser den Beschwerdeführer laden sowie über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2011 in der Sache selbst entscheiden".
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ersucht, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde (§ 8 Abs. 1 VwGVG) vorliege.
6. Am 16.12.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass im kurzen Wege leider keine entscheidungsrelevanten Ergebnisse zu erzielen gewesen seien und ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 05.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 27.03.2014 rechtswirksam zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt seit Behebung des angefochten Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2014 keine entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2014 aufgetragen - getätigt. So hat das Bundesamt den Beschwerdeführer zu keiner neuerlichen Einvernahme geladen, um mit dem Beschwerdeführer die von ihm im Verfahren vorgelegten Beweismittel zur Untermauerung seines Vorbringens zu erörtern bzw. die tatsächlichen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers abzuklären. Auch hat es sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich seit seiner Ankunft in Österreich dem christlichen Glauben zugewandt habe, auseinandergesetzt.
Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014 gehen zudem keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Im Gegenteil, das Bundesamt weist in der Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall vorliegt.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Dadurch ist die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.09.2011 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und es wird in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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