BVwG W136 2014190-1

BVwGW136 2014190-18.1.2015

BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §112 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2014190.1.00

 

Spruch:

W136 2014190-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Justiz gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 03.10.2014, XXXX, mit dem die Suspendierung der XXXX nicht verfügt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Disziplinarbeschuldigte XXXX, im Folgenden DB, steht als Justizwachebeamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

2. Mit Bescheid der Vollzugsdirektion der Justizanstalt XXXX vom 10.09.2014 wurde die DB vorläufig vom Dienst suspendiert, da sie im Verdacht stehe, Suchtmittel zu konsumieren und mit Suchtmittel zu handeln. Bei einer Belassung im Dienst wären nicht nur das Ansehen des Amtes und wesentliche dienstliche Interessen gefährdet sondern auch das Beweisverfahren vereitelt.

3. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014 brachte die Vollzugsdirektion Disziplinaranzeige gegen die DB ein. Begründend wurde angeführt, dass diese gemäß der Mitteilung des BAK des Suchtmittelkonsums und des Suchtmittelhandels beschuldigt werde. RI J., ein anderer Justizwachebeamte, habe in seiner Aussage vor dem BAK bestätigt, mit der DB nicht nur gemeinsam Suchtmittel konsumiert sondern auch abgeteilt zu haben. Der Disziplinaranzeige waren zwei Aktenvermerke des Leiters der Justizanstalt beigeschlossen. Aus einem geht hervor, dass der Justizwachebeamte RI J. ihm gegenüber angegeben habe, mit RI F. Suchtmittel konsumiert zu haben, aus dem anderen geht hervor, dass die ermittelnden Beamten des BAK ihm mitgeteilt hätten, dass RI

J. und die DB in engem Kontakt stünden und gemeinsam geraucht und Ware abgeteilt hätten.

4. Mit dem bekämpften Bescheid verfügte die belangte Behörde die Nichtsuspendierung der DB. Begründend wurde ausgeführt, dass die DB gemäß Disziplinaranzeige im Verdacht stünde, selbst Suchtmittel konsumiert zu haben sowie zum Suchtmittelhandel des RI J. durch gemeinsames "Abteilen" des Suchtmittels beigetragen zu haben. Da jedoch nach der vorliegenden Aktenlage - gestützt auf den Aktenvermerk des Leiters der Justizanstalt über den von RI J. ihm gegenüber eingestandenen gemeinsamen Konsum von Suchtmittel mit der DB - derzeit lediglich von einem Suchtmitteleigenkonsum der DB auszugehen sei, sich aber derzeit kein Hinweis auf einen Beitrag zum Suchtmittelhandel des RI J. durch die DB ergäbe, werde die vorliegende Verdachtslage keineswegs als gravierend genug angesehen, um die Suspendierung zu rechtfertigen. Derzeit werde von einer problemlosen Wiedereingliederung der DB in den Dienstbetrieb ausgegangen.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des Disziplinaranwaltes vom 30.10.2014 beim Bundesministerium für Justiz. Begründend wurde ausgeführt, dass die DB geständig sei, mehrere Male im Zeitraum Jänner bis Mai 2014 bei sich zu Hause oder bei RI J. Cannabis in Form von Joints geraucht zu haben. Diese konkrete Verdachtslage in Richtung § 27 SMG allein vermöge jedoch bereits eine Suspendierung der DB als Angehörige eines Wachkörpers zu rechtfertigen, da das angelastete Verhalten der DB das in sie gesetzte Vertrauen des Dienstgebers schwer erschüttere und die Gefahr bestünde, dass die Bevölkerung den Eindruck gewinne, dass Justizwachebeamte gute private Kontakte zur Suchtgiftszene unterhielten. Außerdem bedürfe es im Lichte der zuletzt vermehrt zu Tage getretenen Verfehlungen von Justizwachebeamten einer konsequenten Verfolgung objektiv schwerer Dienstpflichtverletzungen um den Ruf der Justiz und der Justizwache wiederherzustellen.

Der Beschwerde war das Protokoll der Vernehmung der DB vor dem BAK angeschlossen.

6. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 06.11.2014, beim BVwG am 14.11.2014 eingelangt, die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Disziplinarbeschuldigten

Die am 01.02.1984 geborene DB steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamtin.

1.2. Zum Sachverhalt

Die DB hat in einer Beschuldigtenvernehmung vor dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung am 23.09.2014 eingestanden, zwischen Jänner und Mai 2014 gemeinsam mit dem Justizwachebeamten J. an ihrer oder dessen Wohnadresse Cannabis in Form von Joints konsumiert zu haben, wobei sie einige Male 3 bis 5 Gramm Cannabis von J. zu 10,- Euro/Gramm sowie einmal 4 bis 5 Gramm Cannabis zu diesem Preis in einer Diskothek erworben habe. Sie könne nicht genau sagen, wie oft sie sich mit RI J. getroffen habe, die von RI J. angegebenen 10 bis 20 Mal könnten vermutlich richtig sein. Woher RI J. das Suchtgift bezogen habe, wisse sie nicht, er habe einmal gesagt, er habe es von einem Freund. Sie habe nie in Ausübung des Dienstes Suchtgift konsumiert und wisse nichts über Schmuggelvorgänge von Handys und Suchtgift durch RI J. in die Justizanstalt XXXX.

Nach der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die DB zum Suchtgifthandel des Justizwachebeamten J. beigetragen hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der vom Disziplinaranwalt mit seiner Beschwerde vorgelegten Niederschrift der Vernehmung der DB als Beschuldigte wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Art. 131 BV-G regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nichtverfügung der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG 1979) lauten:

"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.

(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."

Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 war zu prüfen, ob bei Belassung der DB im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, wobei besonders die Art der ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung zu berücksichtigen war.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass sie die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht noch nicht näher abgegrenzte Verdachtslage hinsichtlich des Suchtmittelkonsums der DB grundsätzlich als nicht gravierend genug ansieht, um eine Suspendierung auszusprechen. Diese Ansicht vertritt die belangte Behörde offenbar auch angesichts der ihr nunmehr durch die geständige Verantwortung der DB näher bekannten Verdachtslage, da sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Sinne einer Verfügung einer Suspendierung Abstand genommen hat.

Den Ausführungen des Disziplinaranwaltes, wonach der von der DB zugestandene Drogenkonsum in Form von Cannabis-Joints im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2005, Zl. 2005/09/0052, eine Suspendierung zu rechtfertigen vermag, ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Der vorliegende Fall erscheint jedoch von der Sachlage her wesentlich anders als der dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegende, weshalb eine andere Entscheidung die Suspendierung betreffend nicht rechtswidrig erscheint.

In jenem Fall, der dem vorerwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof zugrunde lag, hat die die Suspendierung aussprechende Behörde das Ansehen des Amtes nämlich deswegen als gefährdet angesehen, weil der Beamte in Verdacht stand, in Zeiten seiner durch Erkrankung gerechtfertigten Dienstabwesenheit in Lokalen Suchtmittel konsumiert zu haben. Außerdem hat in diesem Fall der Beamte seinen Suchtmittelkonsum auf seine beruflich angespannte Situation und die damit verbundene psychische Belastung zurückgeführt, sodass sich daraus nach seinem eigenen Vorbringen gerade die Gefahr des weiteren Suchtmittelkonsums bei Belassung im Dienst ergab. Im gegenständlichen Fall hat die DB angegeben, ausschließlich bei sich zu Hause bzw. ihrem Arbeitskollegen "Joints" konsumiert zu haben und hat sie dieses Verhalten, das sie nach ihren Angaben eingestellt hat, auf ein privates (Beziehungs)problem zurückgeführt. Das vorgeworfene außerdienstliche Verhalten hat somit im Gegensatz zum angeführten Fall jenes Beamten der im Verdacht stand, während eines Krankenstandes in öffentlichen Lokalen zumindest zweimal "Speed" konsumiert zu haben, de facto keine Außenwirksamkeit erlangt, weshalb eine Belassung der DB im Dienst ohne Gefährdung dienstlicher Interessen durchaus möglich erscheint, dies insbesondere auch deshalb, weil es nach der Aktenlage keinen Hinweis darauf gibt, dass die DB das inkriminierte Verhalten nicht bereits vor nunmehr sieben Monaten eingestellt hat.

Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass die Gefahr bestünde, dass in der Bevölkerung der Eindruck entstehen könne, dass Justizwachebeamte gute private Kontakte zur Suchtgiftszene unterhielten, ist darauf zu verweisen, dass es dafür zum Einen bei der DB anders als bei dem vom Disziplinaranwalt angezogenen Suspendierungsfall vom 20.11.2001, Zl. 120/5-DOK/01, keinerlei Hinweise gibt und zum anderen auch nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass jeder Konsument von Cannabis, insbesondere im großstädtischen Bereich, über derartige intensive enge private Kontakte zur Drogenszene verfügt. So hat nämlich die "Suchtmittel Monitoring Studie" des Instituts für Empirische Sozialforschung (IFES) im Auftrag der Sucht- und Drogenkoordination Wien vom August 2013, die seit 1993 jedes zweite Jahr durchgeführt wird, ergeben, dass 24 Prozent der Wiener schon zumindest einmal Hanfprodukte konsumiert haben, wobei 13 Prozent dies innerhalb der vergangenen drei Jahre getan haben.

Schließlich ist den beschwerdegegenständlichen Ausführungen durchaus beizutreten, wonach es einer konsequenten Verfolgung objektiv schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die in jüngster Vergangenheit zu Tage getretenen Verfehlungen im Justizwachdienst bedarf, um deren Ruf wieder herzustellen. Es ist jedoch darauf zu verweisen, dass die in der jüngeren Medienberichterstattung erwähnten, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründenden Sachverhalte überwiegend dienstliches Verhalten von Justizwachebeamten betrafen. Dass der außerdienstliche Konsum von Cannabis-Joints durch eine Justizwachebeamtin, was ohne Zweifel unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründet, im vorliegenden Zusammenhang als dergestalt gravierend anzusehen ist, dass das Ansehen des Amtes bei Belassung der Beamtin im Dienst gefährdet wäre, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen derzeit nicht erkannt werden. Sollten die weiteren strafrechtlichen Erhebungen allenfalls die Verdachtslage gegen die DB im Hinblick auf eine Beteiligung am Suchtgifthandel oder einen fortgesetzten Suchtmittelkonsum erhärten, kann eine Suspendierung der DB durchaus gerechtfertigt erscheinen. Dass eine Suspendierung anfangs nicht ins Auge gefasst wurde, schließt ihre spätere Verhängung nicht aus (VwGH vom 16.12.1997, Z. 96/09/0358).

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verfügung der Suspendierung der DB konnte daher nach der vorliegenden Verdachtslage nicht gefolgt werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Rechtssatz vom 25.05.2005, Zl. 2005/09/0052, Folgendes ausgesprochen:

"Angehörige von Wachkörpern (deren Aufgaben unter anderem darin bestehen, die Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen zu verhindern bzw. verurteilte Straftäter zu bewachen), welche Suchtmittel konsumieren und solcher Art selbst gerichtlich strafbare Taten begehen, verletzen das Ansehen dieser Wachkörper und wesentliche Interessen des Dienstes."

Auch wenn das erkennende Gericht der Meinung ist, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der diesem Rechtsatz zugrundeliegenden Verdachts- und Sachlage, eine Suspendierung ohne Gefährdung dienstlicher Interessen unterbleiben konnte, und insofern keine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Entscheidung darstellt, fehlt zur Rechtsfrage, ob jede Art der außerdienstlichen Konsumation eines Suchtmittels im Sinnes des Suchtmittelgesetzes grundsätzlich eine die Suspendierung im Sinne des § 112 BDG 1979 notwendig erscheinen lassende Dienstpflichtverletzung darstellt, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof.

Die ordentliche Revision ist daher zulässig.

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