StudFG §13 Abs2
StudFG §15 Abs3 Z2
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §13 Abs2
StudFG §15 Abs3 Z2
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2007727.1.00
Spruch:
W203 2007727-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Wirtschaftsuniversität Wien, gegen den Bescheid des bei der Stipendienstelle XXXX eingerichteten Senats der Studienbeihilfenbehörde vom 20.03.2014, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A. Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (im Folgenden: StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist am 02.07.2008 zum Bachelorstudium XXXX an der Wirtschaftsuniversität Wien zugelassen worden, und hat dieses Studium ohne Unterbrechung ab dem Wintersemester 2008/09 bis zum Studienabschluss am 12.03.2013 betrieben.
2. Der BF suchte bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle XXXX, um die Gewährung von Studienbeihilfe ab dem Wintersemester 2013/14 für sein an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenes Masterstudium XXXX an. Der Antrag wurde mit 30.10.2013 datiert und ist am 20. November 2013 bei der Stipendienstelle XXXX eingelangt.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle XXXX, vom 27.11.2013 wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der BF keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe, weil er im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG die vorgesehene Studienzeit des vorangegangenen Bachelorstudiums um mehr als drei Semester überschritten habe.
4. Mit Schreiben vom 29.11.2013, eingelangt bei der Stipendienstelle
XXXX am 05.12.2013, erhob der BF Vorstellung gegen den abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 27.11.2013. Begründend führte er aus, dass es hinsichtlich des Datums seines Studienabschlusses zu einem Missverständnis gekommen wäre. Er wäre im Sommersemester 2013 nicht mehr zur Fortsetzung seines Bachelorstudiums gemeldet gewesen, weswegen die am 12.03.2013 abgelegte letzte Prüfung des Bachelorstudiums nicht dem Sommersemester 2013, sondern dem vorangegangenen Wintersemester 2012/13 zuzurechnen wäre. Jedenfalls habe er die in § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG festgelegte Frist nicht überschritten. Es sei ihm auch nicht nachvollziehbar, dass ein im Jänner 2013 bei der Österreichischen Hochschülerschaft gestellter Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe abgelehnt worden ist, weil er "mit dem Studium bereits fertig" geworden wäre, während umgekehrt die Studienbeihilfenbehörde davon ausgehe, dass er sein Bachelorstudium erst im März 2013, und damit erst im Sommersemester 2013, abgeschlossen habe.
5. Am 05.12.2013 hat der BF Hrn. XXXX schriftlich bevollmächtigt, ihn in allen studienförderungsrechtlichen Verfahren in vollem Umfang zu vertreten.
6. Mit Vorstellungsvorentscheidung der Studienbeihilfenbehörde vom 09.01.2014 wurde die Vorstellung des BF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ablehnung seines Ansuchens auf Sozialhilfe bei der Österreichischen Hochschülerschaft in keinem Zusammenhang mit seinem Anspruch auf Studienbeihilfe stehe, weil es sich dabei um zwei unterschiedliche Arten von Förderungen handle. Gemäß § 13 Abs. 2 StudFG wäre unter dem Begriff "vorgesehene Studienzeit" jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studiums festgelegt sei. Gemäß § 52 UG 2002 habe der Senat nähere Bestimmungen über den Beginn und das Ende der Semester zu erlassen. Der Senat der Universität Wien habe für das Sommersemester den 01.03.2013 festgelegt. Die gesetzliche Studienzeit des Bachelorstudiums XXXX betrage sechs Semester. Da das Sommersemester 2013 am 01.03.2013 begonnen habe, wäre dies bereits das zehnte Semester seines Bachelorstudiums gewesen, und somit liege eine Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit um mehr als drei Semester vor.
7. Am 23.01.2014 beantragte der Vertreter des BF, dass die Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur neuerlichen Entscheidung vorgelegt werde. Dieser Vorlageantrag ist am 28.01.2014 bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangt. Dabei wurde die Begründung wie folgt ergänzt: Da im Sommersemester 2013 nachweislich keine Zulassung bestanden habe, wären im Sommersemester 2013 - also außerhalb des Zulassungszeitraumes - abgelegte Prüfungen nichtig.
Die am 12.03.2013 abgelegt Prüfung wäre aber nicht nichtig, weil sich gemäß § 62 Abs. 3 UG 2002 die Wirksamkeit der Fortsetzungsmeldung für das Wintersemester 2012/13 bis 30.04.2013 erstreckt habe. Die am 12.03.2013 abgelegte Prüfung könne daher nicht dem Sommersemester 2013, sondern nur dem vorangegangenen Wintersemester 2012/13 zugerechnet werden. Diese Konsequenz habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen 2006/13/0195 vom 23.06.2009 und 2011/16/0062 vom 29.09.2011 unmissverständlich klargestellt. Der BF habe somit sein Bachelorstudium im Wintersemester 2012/13 abgeschlossen, eine maßgebliche Überschreitung der Studienzeit liege nicht vor, und es bestünde Anspruch auf Studienbeihilfe für das Masterstudium.
8. Der bei der Stipendienstelle XXXX eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 20.03.2014 die Vorstellung abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde am 07.04.2014 an den BF und dessen Vertreter zugestellt.
Begründend führte der Senat aus, dass die am 12.03.2013 abgelegte Prüfung deswegen dem Sommersemester 2013 zuzurechnen wäre, da von dem im § 13 Abs. 2 StudFG bestimmten Semesterbegriff auszugehen wäre. Die Einteilung des Studienjahres erfolge grundsätzlich durch § 52 UG 2002 und im Besonderen durch die Satzung. In der Satzung der Universität Wien wäre der Beginn des Sommersemesters 2013 mit dem 01.03.2013 festgesetzt. Die vorgesehenen Nachfristen würden für die Beurteilung des Ausmaßes der Studienzeitüberschreitung nicht gelten. Die in § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG vorgesehene Frist zur Absolvierung des Bachelorstudiums wäre um 12 Tage überschritten worden und es bestünde daher kein Anspruch auf Studienbeihilfe für das Masterstudium.
9. Am 02.05.2014 hat der BF durch seinen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde erhoben.
Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Zunächst werde darauf hingewiesen, dass das Sommersemester 2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien gemäß einschlägiger Satzung erst am 04.03.2013 und nicht - wie von der belangten Behörde unzutreffend angenommen - bereits am 01.03.2013 begonnen habe.
Würde man die Argumentation der belangten Behörde konsequent zu Ende denken, müsste die am 12.03.2013 abgelegte Prüfung nichtig sein. Sie würde dabei aber übersehen, dass gemäß § 62 Abs. 3 UG 2002 die Fortsetzungsmeldung bis zum Ende der Nachfrist des folgenden Semesters - im verfahrensgegenständlichen Fall also bis 30.04.2013 - nachwirke. Die Zulassung für das Wintersemester 2012/13 habe sich bis zum Studienabschluss am 12.03.2013 erstreckt, der Abschluss des Bachelorstudiums wäre demnach im Wintersemester 2012/13 erfolgt.
Eine weitere Konsequenz der Argumentation der belangten Behörde wäre, dass die Zulassung zum Bachelorstudium, die nachweislich am 22.07.2008, also zu einem Zeitpunkt, der unstrittig noch im Sommersemester 2008 gelegen sei, erfolgt wäre. Die Zulassung zum Bachelorstudium wäre aber unstrittig erst für das Wintersemester 2008/09 erfolgt. Dies wäre ein Beleg dafür, dass die Rechtsansicht der Behörde, die "blind auf das Datum" abzustellen und die studienrechtlichen Bestimmungen völlig außer Acht zu lassen scheine, verfehlt sei. Wenn die belangte Behörde bei der Frage der Zulassung zum Studium sich auf die studienrechtlichen Bestimmungen berufe, bei der Frage des Studienabschlusses diese Bestimmungen aber ignoriere, würde sie dem § 13 StudFG damit fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen oder sogar Willkür üben.
Als Unterstützung für seine Rechtsansicht - insbesondere, dass bei der Zuordnung einer Prüfung zu einem bestimmten Semester die Studienbeihilfenbehörde von den studienrechtlichen Bestimmungen auszugehen habe - verweist der BF auch auf folgende Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH 08.01.2001, 2000/12/0053; 02.09.1998, 98/12/0163; 23.06.2009, 2006/13/0195; 29.09.2011, 2011/16/0062.
Der BF weist weiters darauf hin, dass in einem aktuellen parlamentarischen Begutachtungsverfahren im Zusammenhang mit einer Novellierung des Studienförderungsgesetzes ein Vorschlag der Studierendenvertretung zur Klarstellung , wie die Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG auszulegen wäre, in die Regierungsvorlage aufgenommen worden sei.
Abschließend verweist der BF darauf, dass auch eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der nunmehr vorgebrachten Beschwerdegründe neu zu beurteilen wäre.
10. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht, und die Beschwerde unter Anschluss des einschlägigen Verwaltungsaktes am 09.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Fest steht, dass der BF das Bachelorstudium XXXX an der Wirtschaftsuniversität Wien ab dem Wintersemester 2008/09 ohne Unterbrechung betrieben und die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums am 12.03.2013 abgelegt hat.
Der BF hat keine Zeiten, die gemäß § 15 Abs. 6 StudFG in die Frist des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG nicht einzurechnen wären, geltend gemacht, und es ergeben sich aus dem Studienbeihilfenakt und dem bisherigen Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Zeiten.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund des vorliegenden Studienbeihilfenaktes zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A:
3. A. 1.: Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 46 Abs. 1 StudFG idgF kann gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (im Folgenden: VwGVG) sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist - soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist - zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 13 Abs. 2 StudFG ist unter der vorgesehenen Studienzeit jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.
Gemäß § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn die Studierenden die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.
Gemäß § 52 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF (im Folgenden: UG 2002) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
Gemäß Beschluss des Senates der Wirtschaftsuniversität Wien vom 19. Oktober 2011 wurde der Beginn des Sommersemesters 2013 mit 04.03.2013 festgelegt.
Gemäß § 62 Abs. 3 UG 2002 erstreckt sich die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 Z 6 UG 2002 erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn die oder der Studierende das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Studienplanes für das Bachelorstudium XXXX an der Wirtschaftsuniversität Wien erstreckt sich dieses Studium über sechs Semester.
3. A. 2: In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt unmittelbar auf Grund des vollständigen Studienbeihilfenaktes festgestellt werden konnte; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ließe somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Entscheidend ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, welchem Semester die am 12.03.2013 absolvierte, das Bachelorstudium XXXX abschließende Prüfung, im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG zuzurechnen ist.
Festzuhalten ist, dass das Studienförderungsgesetz durchaus unterschiedliche Fristen, die sich nicht immer mit dem studienrechtlichen Semesterbegriff decken, kennt (vgl. z.B. die Auszahlungsfrist, die gemäß § 47 Abs. 1 StudFG für das Sommersemester bereits mit August endet, oder die Frist für den Nachweis des günstigen Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern, die erst mit Ablauf der Antragsfrist für das dritte Semester, also regelmäßig erst mit 15. Dezember bzw. 15. Mai, endet). Das Studienförderungsgesetz kennt somit keinen einheitlichen, für alle Belange in gleicher Weise anzuwendenden Semesterbegriff.
Die hier einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG lässt aber im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 StudFG schon ihrem Wortlaut nach keinen Zweifel offen, dass unter "Semester" der studienrechtlich definierte Zeitraum zu verstehen ist.
Die "vorgesehene Studienzeit" für das Bachelorstudium XXXX beträgt sechs Semester. Somit müsste zur Wahrung der im § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG vorgesehenen Frist der Abschluss des Bachelorstudiums spätestens im insgesamt neunten Studiensemester erfolgen, bei Studienbeginn im Wintersemester 2008/09 und durchgehendem, ununterbrochenem Studienbetrieb also spätestens im Wintersemester 2012/13. Da von der Wirtschaftsuniversität Wien der Beginn des Sommersemesters 2013 mit 04.03.2013 festgelegt worden ist, erfolgte die Ablegung der das Bachelorstudium abschließenden Prüfung am 12.03.2013 bereits im Sommersemester 2013, also nach Ablauf der im § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG festgelegten Frist. Dass die belangte Behörde irrtümlich von einem Beginn des Sommersemesters 2013 bereits am 01.03.2013 ausgegangen ist, hat keine Auswirkung auf dieses Ergebnis.
Das Argument des BF, die Prüfung wäre noch dem Wintersemester 2012/13 zuzurechnen und somit die Frist des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG nicht überschritten worden, ist nicht zutreffend, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2000/12/0053 vom 08.01.2001 festgestellt hat, kommt dem Regelungszweck des StudFG 1992 bei seiner Auslegung besondere Bedeutung zu. Der Regelungszweck des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG besteht darin, dass nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Bachelorstudiums eine Studienförderung auch für das weiterführende Masterstudium möglich sein soll (vgl. RV 2000a zu BGBl. I Nr. 76/2000). Als Kriterium für eine zügige Absolvierung hat der Gesetzgeber eine Überschreitung der für das Bachelorstudium vorgesehenen Studienzeit um nicht mehr als drei Semester festgelegt. Dem Studienförderungsgesetz lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass in diesem Zusammenhang ein anderer als der im Universitätsgesetz definierte Semesterbegriff zu verstehen wäre. Insbesondere fehlt es im § 15 StudFG an einer dem § 48 Abs. 1 StudFG nachempfundenen Regelung, der zur Folge der Nachweis des Studienerfolges nach den ersten beiden Semestern "spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist" vorzulegen ist.
Auch die vom BF vertretene Rechtsansicht, alle bis zum Ende der Zulassungsfrist für das Folgesemester abgelegten Prüfungen wären noch dem unmittelbar vorangehenden Semester zuzurechnen, ist nicht zutreffend: Gemäß § 62 Abs. 3 UG 2002 erstreckt sich zwar - wie der BF richtig erkannt hat - die Wirksamkeit der Fortsetzungsmeldung bis zum Ende der Zulassungsfrist (inklusive Nachfrist) des folgenden Semesters, es wird aber dadurch nicht das Ende des Semesters als solches auf einen späteren Zeitpunkt als dem in der Satzung festgelegten Zeitpunkt verschoben. Mit anderen Worten: die Erstreckung der Wirkung der Fortsetzungsmeldung lässt das durch die Satzung definierte Semesterende unberührt. Die am 12.03.2013 abgelegte Prüfung ist somit zwar innerhalb der Wirksamkeit der für das Wintersemester 2012/13 abgegebenen Fortsetzungsmeldung, aber nach Ablauf des Wintersemesters 2012/13 abgelegt worden. Die Prüfung ist damit studienrechtlich nicht als nichtig anzusehen, studienförderungsrechtlich aber verspätet im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG abgelegt worden.
Ähnliches gilt für den Zeitpunkt der Zulassung zu einem Studium. Diesbezüglich sieht der Gesetzgeber vor, dass die Zulassung bereits vor Semesterbeginn möglich sein soll, was insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl der jeweiligen Studierenden und somit für die Planbarkeit der einzelnen Universitäten auch nachvollziehbar ist. Für die Frage, welches Semester das erste der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist, lässt sich aus dem Zeitpunkt der Zulassung aber nichts gewinnen, da das Studienförderungsgesetz diesbezüglich auf jene Semester abstellt, für die ein gültige Zulassung bzw. Fortsetzmeldung besteht. (vgl. dazu § 3 Abs. 6 StudFG). Wann die Zulassung beantragt bzw. die Fortsetzungsmeldung für ein bestimmtes Semester abgegeben worden ist, spielt keine Rolle.
Die vom BF genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht nicht im Widerspruch zu diesen Ergebnissen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Erkenntnis 2000/12/0053 vom 08.01.2001 von einer "grundsätzlichen Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht" aus, aber schon der Begriff "grundsätzlich" lässt erkennen, dass darunter keine vollständige und ausnahmslose Übereinstimmung zu verstehen ist. Im zitierten Erkenntnis war die Frage zu klären, wann ein Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes vorliegt, für die Frage, wann die im § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG definierte Frist endet, ist daraus aber nichts zu gewinnen. Außerdem verwenden - wie oben gezeigt - das Studienrecht und das Studienförderungsrecht ohnehin denselben Semesterbegriff, wenn nicht für bestimmte Bereiche eine Abweichung definiert ist, wie z.B. studienrechtlich das Ende der Wirksamkeit der Fortsetzungsmeldung, oder studienförderungsrechtlich die Nachweisfrist für den günstigen Studienerfolg.
In den ebenfalls vom BF in der Begründung genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2009, 2007/13/0195 und vom 29.09.2011, 2011/16/0062 ging es jeweils um Fragen der Familienbeihilfe, ein unmittelbarer Bezug zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Studienbeihilfe lässt sich daraus nicht ableiten. Es ging auch in keinem der beiden Erkenntnisse um die Frage, innerhalb welchen Zeitraumes ein Bachelorstudium absolviert werden muss, um für ein aufbauendes Masterstudium einen Anspruch (hier: auf Familienbeihilfe) zu haben.
Schließlich kann auch aus dem Vorbringen des BF, dass der Gesetzgeber einen Vorschlag der Studierendenvertretung im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu einer Novelle des Studienförderungsgesetzes aufgegriffen habe, nichts zu Gunsten des BF gewonnen werden. Dies schon deshalb nicht, weil gem. § 1 Abs. 4 StudFG zur Beurteilung von Ansprüchen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung, im verfahrensgegenständlichen Fall also die Rechtslage am 20.11.2013, maßgeblich ist. Vielmehr lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung der im § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG definierten Frist bis zum Ende der Nachfrist für die Zulassung für das Folgesemester in Erwägung zieht, schließen, dass auf Grund der derzeitigen und zum Antragszeitpunkt geltenden Rechtslage diese Frist eben schon zu einem früheren Zeitpunkt - nämlich wie dargelegt im Anlassfall mit Ablauf des in der Satzung zeitlich definierten Wintersemesters 2012/13 - endet. Würde bereits auf Grund der derzeitigen Rechtslage unter Semester im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG auch die anschließende Nachfrist zu verstehen sein, bedürfte es keiner Gesetzesänderung.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B:
3. B. 1.: Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3. B. 2.: In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall lautet: Bis zu welchem Zeitpunkt muss ein Bachelorstudium zur Einhaltung der in § 15 Abs. 3 Z 2 StudFG definierten Frist absolviert worden sein?
Da es zu dieser Rechtsfrage keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist somit für zulässig zu erklären.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
