BVwG I402 2004126-1

BVwGI402 2004126-119.5.2014

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:I402.2004126.1.00

 

Spruch:

I402 2004126-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schriftstück der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 09.04.2013, Zl. 18-2013-BW-MS2BG-000V9, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 08.01.2014 legte die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht einen (nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden) "Einspruch" gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück der belangten Behörde zur Entscheidung vor. Das Schriftstück datiert vom 09.04.2013; der Einspruch wurde bei der belangten Behörde am 22.04.2013 eingebracht. Im Vorlagebericht trifft die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Erwiderung des Beschwerdevorbringens und beantragt die Beschwerdeabweisung. Dem Vorlagebericht waren folgende - in Papierform vorgelegte - (Ausdrucke von) Aktenbestandteile(n) angeschlossen: Eine Kopie des angefochtenen Schriftstücks, eine Kopie des Einspruchs sowie Ausdrucke aus ELDA.

2. Da eine Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG aus den vorgelegten Aktenbestandteilen nicht hervorging, trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde unter anderem auf, mitzuteilen, ob die Verwaltungsakten vollständig vorgelegt worden sind, und gab ihr Gelegenheit, allenfalls nachträglich den aktenmäßigen Nachweis einer existierenden internen Genehmigung der als Bescheid bezeichneten Erledigung vorzulegen.

3. Diese Aufforderung beantwortete die belangte Behörde mit einer Stellungnahme, in der sie auszugsweise Folgendes vorbrachte [Wortfolgen in eckigen Klammern sind Ergänzungen bzw. Anonymisierungen durch das Bundesverwaltungsgericht]:

"Am 4.11.2012 wurde seitens des Projektlenkungsausschusses der Tiroler Gebietskrankenkasse die finale Entscheidung für den Einsatz des Standardproduktes 'MVB' getroffen. Diesem Entscheidungsgremium gehörten unter anderem [...] und [AA], Leiter der Melde- und Beitragsabteilung in der Tiroler Gebietskrankenkasse, an.

Im Zuge der Entwicklung von MVB erkannte man die Möglichkeit, Meldeverstöße automationsgestützt zu sanktionieren, zumal ein bloßer Meldeverstoß anhand objektiver Kriterien (Wurde die jeweilige gesetzliche Meldefrist eingehalten?) festgestellt werden kann. Zur Programmierung des Bereichs Meldesanktionen in MVB musste lediglich bestimmt werden, (1) welche Meldungen (An- und Abmeldungen, Beitragsnachweisungen sowie Beitragsgrundlagennachweise) sanktioniert werden sollen, (2) welche Meldefristen für die jeweilige Meldungsart einzuhalten sind, (3) in welcher Höhe ein Meldeverstoß sanktioniert wird und (4) unter welchen Umständen von einer Sanktionierung abgesehen wird. Diese Vorgaben wurden von allen Krankenversicherungsträgern qualitätsgesichert. Seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse passierte diese Qualitätssicherung durch [HG], Mitarbeiter der Melde- und Beitragsabteilung. Dieser hielt in allen Belangen stets Rücksprache mit [AA].

Neben der Umsetzung dieser Vorgaben wurden auch entsprechende Bescheidvorlagen in MVB erstellt, die automationsunterstützt mit allen relevanten Daten befüllt werden. Diese Bescheidvorlagen wurden von einem kleinen Arbeitskreis aus Vertretern einzelner Krankenversicherungsträger entworfen. Die Qualitätssicherung erfolgte wiederum von allen Krankenversicherungsträgern. Seitens der Tiroler Gebietskrankenkasse passierte diese Qualitätssicherung durch [HG] sowie Mag. [RK], Mitarbeiter der Melde- und Beitragsabteilung. Auch hier war [AA] in den Prozess der Qualitätssicherung stets eingebunden.

Die Arbeitsweise von MVB betreffend die Feststellung des Meldeverstoßes, die Feststellung der Anzahl von Meldeverstößen in einem Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten, die Berechnung der Sanktionshöhe sowie die Auswahl der richtigen Bescheidvorlage wurde mehrfach getestet. Dabei konnte festgestellt werden, dass MVB die Vorgaben korrekt umsetzt.

[AA], der im Bescheid der Gebietskrankenkasse [Datum und Geschäftszahl des angefochtenen Schriftstücks], als Genehmiger aufscheint, verfügt über eine entsprechende Approbationsbefugnis.

[AA] kannte zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung die Arbeitsweise von MVB im Bereich der Meldesanktionen sowie die diesbezüglichen Bescheidvorlagen. Die Mitarbeiter der Tiroler Gebietskrankenkasse können - im Bereich der Meldesanktionen - nur beschränkt auf die Arbeitsweise von MVB einwirken (grundsätzlich können nur das Erstattungsdatum einer Meldung sowie das monatliche Entgelt eines Dienstnehmers berichtigt werden). Eine Änderung der jeweiligen Bescheidvorlage ist gänzlich ausgeschlossen. [AA] konnte daher darauf vertrauen, dass MVB bei der vorliegenden verspäteten Übermittlung von 19 Beitragsgrundlagennachweisen, den für diese Anzahl an Meldeverstößen anfallenden Beitragszuschlag berechnet, die 'richtige' Bescheidvorlage wählt und diese mit den relevanten Daten befüllt.

Auf Grund des Wissens um die korrekte Funktionsweise von MVB sowie der fehlenden Möglichkeit der Einflussnahme seitens der Mitarbeiter der Tiroler Gebietskrankenkasse wurde dieser Einzelbescheid als Teil eines automationsgestützten Massenverfahrens von [AA] nicht mehr gesondert genehmigt.

...

Die Tiroler Gebietskrankenkasse hat den gegenständlichen Verwaltungsakt vollständig vorgelegt. Eine gesonderte Genehmigung des betreffenden Bescheides erfolgte aus den vorangeführten Gründen nicht.

...

Die [beschwerdeführende Partei] übermittelte die Beitragsgrundlagennachweise für 19 Dienstnehmer am 29.3.2013. Die gesetzliche Meldefrist endete am 28.2.2013. Der Verstoß gegen die gesetzliche Meldefrist konnte von der Tiroler Gebietskrankenkasse objektiv festgestellt werden. Eine Beweisaufnahme war dafür nicht erforderlich, weshalb auch § 45 Abs. 3 AVG betreffend die Einräumung des Parteiengehörs nicht anzuwenden war (vgl. VwGH 31.5.2012, 2008/02[/]0114).

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Schriftstück weist die folgende Fertigungsklausel auf: "Tiroler Gebietskrankenkasse, Für den stv. Direktor, [AA]".

Weiters scheint auf dem angefochtenen Schriftstück die folgende "Amtssignatur" auf:

"[Siegel mit Bundesadler und Logo der belangten Behörde], Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur ".

Unter der angegebenen Adresse findet sich im Internet folgende Aussage zum Modus der Verifikation von Dokumenten: "Die befragte Stelle prüft, ob das Dokument tatsächlich von ihr ist und beantwortet die Anfrage im Fall der positiven Prüfung damit, dass das vorgelegte Dokument von ihr stammt und unverändert ist (oder mit einer anderen eindeutigen Formulierung) ...".

Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück ist das Produkt eines von der belangten Behörde bei Meldeverstößen gemäß § 113 Abs. 4 ASVG zum Einsatz gebrachten EDV-Systems, welches auf Grundlage von bei der belangten Behörde gespeicherten Daten automatisiert als "Bescheid" bezeichnete Schreiben erzeugt. Im Rahmen der Verwendung dieses Systems wird Parteiengehör vor Versendung der Schreiben nicht eingeräumt. Eine individuelle Genehmigung dieser Schreiben durch eine zur Approbation für die belangte Behörde befugte Person ist im Rahmen des Systems nicht vorgesehen und erfolgte auch im konkreten Beschwerdefall nicht. Eine zur Approbation befugte Person kannte zwar die Funktionsweise des verwendeten EDV-Systems. Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück wurde aber weder von der in der Fertigungsklausel des Schriftstücks aufscheinenden Person (Herrn [AA]), noch von einer sonstigen Person individuell genehmigt: Es erfolgte weder eine Unterschrift, noch eine Dokumentation der Genehmigung durch ein Verfahren, das (an Stelle einer solchen Unterschrift) die Identität des Genehmigenden und die Authentizität der Erledigung nachweist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen folgen aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ergeben sich insbesondere aus der oben wiedergegebenen Darstellung des Geschehens durch die belangte Behörde (die wörtlich mit den Stellungnahmen der belangten Behörde in mehreren parallel geführten Beschwerdeverfahren übereinstimmt).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 414 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.3. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

3.4. Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Als Verwaltungssache sind gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG insbesondere jene Bescheide zu qualifizieren, die ein Versicherungsträger erlässt, "wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 [ASVG] vorschreibt".

3.5. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH

19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

3.6. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

3.7. Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Daran ändert auch die Vorschrift des § 27 VwGVG nichts, wonach das Verwaltungsgericht "soweit [es] nicht

Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde findet, ... den

angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Diese Bestimmung setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kommen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Die Existenz eines solchen Rechtsakts (die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts) ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit jedoch untersagt.

3.8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:

3.8.1. § 18 Abs. 3 und 4 AVG haben folgenden Wortlaut:

"Erledigungen

§ 18. ...

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

3.8.2. Aus § 18 Abs. 3 AVG folgt, dass ein Bescheid ohne (interne) Genehmigung nicht zustande kommt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass "gemäß § 18 Abs. 3 AVG ... jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein [muss]". Andernfalls kommt - so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - eine Erledigung "selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt" (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; 29.11.2011, 2010/10/0252; 14.10.2013, 2013/12/0079). Aus der Literatur kann in diesem Zusammenhang auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 8, verwiesen werden, wo es in der 1. Auflage (2004) heißt: "Im Ergebnis muss also weiterhin jede (interne) Erledigung einem bestimmten

Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben ... Andernfalls kommt

eine Erledigung ... selbst dann nicht zustande, wenn ihre

Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG genügt (vgl. VwGH 6.2.1996, 95/20/0019; VwSlg 15.000 A/1988", sowie im Wesentlichen gleichlautend die 2. Ausgabe (2014): "Im Ergebnis muss also nach dem AVG weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 28.4.2008, 2007/12/0168; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 15; siehe hingegen noch VfSlg 11.590/1987 [vgl VwGH 6.2.1996, 95/20/0019]). Andernfalls kommt eine Erledigung (dieser Behörde) selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung § 18 Abs. 4 AVG genügt (VwGH 19.11.2011, 2010/10/0252; vgl auch Rz 12 f)".

3.8.3. Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (vgl. VwGH 28.07.2011, 2010/17/0176; 29.11.2011, 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 56 Rz 10). Dass für das Zustandekommen eines Bescheides sowohl die gesetzlichen Anforderungen an die (interne) Genehmigung (§ 18 Abs. 3 AVG) der Erledigung erfüllt sein müssen als auch jene an die (externe) Ausfertigung der Erledigung (§ 18 Abs. 4 AVG), kam besonders deutlich etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2011, 2008/11/0054 (im RIS seit 22.03.2011), zum Ausdruck, welches zu einer Verwaltungsmaterie ergangen ist, für die der Gesetzgeber bei mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen eine vollständige Befreiung von der Unterschrift und der Beglaubigung vorgesehen hatte (§ 230 Abs. 7 ÄrzteG in der Fassung BGBl. I 61/2010). In Bezug darauf sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "für interne Erledigungen ... weiterhin § 18 Abs. 3 AVG" gelte und "ein rechtswirksamer Bescheid nur dann gegeben [sei], wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind."

3.8.4. Eine Amtssignatur kann den Nachweis der Genehmigung der Erledigung im Sinne von § 18 Abs. 3 AVG nicht ersetzen, wenn sie lediglich die Urheberschaft einer Behörde oder sonstigen Einrichtung dokumentiert, nicht aber die Zurechnung des Schriftstücks zu einem bestimmten Organwalter (zu einer bestimmten Person). Die parlamentarischen Materialien zum E-GovG heben in diesem

Zusammenhang hervor, dass "[d]ie Amtssignatur, ... sowohl als

sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der ‚gewöhnlichen' Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung ‚von einer Behörde' besitzt" (Erläuterungen zur RV für ein Bundesgesetz, mit dem ein E-Government-Gesetz erlassen wird sowie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Meldegesetz 1991 und das Vereinsgesetz 2002 geändert werden, 252 BlgNR 22. GP, S. 11). Die im angefochtenen Schriftstück ersichtliche "Amtssignatur" dokumentiert nur die Urheberschaft der belangten Behörde, nicht aber die Zurechnung zu einem bestimmten Organwalter.

3.8.5. In einem solchen Fall wird daher die (interne) Genehmigung durch einen Organwalter der Behörde nicht schon dadurch entbehrlich, dass auf dem angefochtenen Schriftstück der Name eines Organwalters der belangten Behörde sowie ein Hinweis darauf aufscheint, dass das Dokument amtssigniert wurde.

3.8.6. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2014 einräumt, hat eine individuelle Genehmigung des angefochtenen Schriftstücks (etwa durch die in der Fertigungsklausel auf der externen Erledigung angegebene Person, Herrn [AA]) nicht stattgefunden. Ein Vorgehen in dem in der Stellungnahme beschriebenen Sinn, dass ein approbationsbefugter Organwalter zwar keine individuellen Genehmigungen veranlasst, jedoch weitgehend über die Vorgänge bei der Erstellung von automatisiert erstellten Schriftstücken informiert ist, erfüllt das gesetzliche Erfordernis der Genehmigung nach § 18 Abs. 3 AVG nicht, weil diese Vorschrift von einer individuellen Genehmigung der jeweiligen Erledigung im Einzelfall ausgeht.

3.8.7. Eine von § 18 Abs. 3 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG für die Verhängung von Beitragszuschlägen nicht vor.

3.8.8. Ungeachtet des Umstandes, dass das dem Beschwerdeführer zugestellte Schriftstück den Eindruck einer allen Anforderungen gerecht werdenden Ausfertigung eines Bescheides erweckt, existiert nach dem oben Gesagten mangels Genehmigung somit kein solcher Bescheid.

3.9. Das Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig.

3.10. Bei diesem Ergebnis war weder auf die Frage einzugehen, ob die belangte Behörde das ihr bei der Verhängung von Beitragszuschlägen eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt und ausreichend begründet hat, noch darauf, ob sich die von der belangten Behörde zitierte Judikatur (zum zulässigen Entfall des Parteiengehörs hinsichtlich von Umständen, die die Partei selbst im Verfahren vorgebracht hat) auf die Konstellation von automatisiert erzeugten Bescheiden übertragen lässt, wenn die Partei erst durch Zustellung des Bescheides überhaupt vom Verfahren Kenntnis erlangt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (in Punkt II.3.8.2 und II.3.8.3. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen; im Übrigen geben die angewendeten Vorschriften keinen vernünftigen Grund zu Auslegungszweifeln. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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