BVwG W153 2001839-1

BVwGW153 2001839-122.4.2014

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2001839.1.00

 

Spruch:

W153 2001839-1/8E

W153 2001840-1/6E

W153 2001841-1/7E

W153 2001842-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alle StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Obmann Dr. Lennart Binder LL.M. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2014, VerfZl 1.) 655203806/1768675 und die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2014, VerfZl 2.) 655203904/1768624, 3.) 831839104 / 2451394,

4.) 831839202/ 2451408 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind deren minderjährigen Kinder. Sie sind alle Staatsangehörige Syriens und brachten am 15.12.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen negativen Treffer.

Bei der Erstbefragung am 15.12.2013 gab der Erstbeschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einzunehmen. Im November 2013 sei er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern mit einem Bus nach Jordanien gefahren, wo er weiter mit einer Fähre nach Ägypten gelangt sei. Anschließend seien sie nach Libyen gereist und weiter mit dem Schiff nach Italien gefahren. Sie hätten keinen Kontakt zu italienischen Behörden gehabt und seien mit dem Zug weiter nach Österreich gefahren, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Nun sei er hier in Österreich mit seiner Familie. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er vor dem Krieg mit all seinen negativen Auswirkungen aus Syrien geflohen sei. Es habe dort Lebensgefahr bestanden, sein Haus sei drei Mal von Bomben getroffen worden, der Erstbeschwerdeführer sei zwei Mal von Scharfschützen angeschossen worden, jedoch nicht getroffen worden. Ausschlag gebend sei der chemische Angriff im August 2013 gewesen, dass sie aus Syrien geflohen seien. Es sei Praxis, dass jeder, der nach Syrien zurückkehre, mit dem Tod rechnen müsse.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 15.12.2013 einvernommen, wobei sie im Wesentlichen dasselbe aussagte wie der Erstbeschwerdeführer.

Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 24.01.2014 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung die Verantwortung für diese bei Italien liege.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 11.02.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme, jedoch psychisch müde sei. Über Befragen, ob der Erstbeschwerdeführer in der EU Verwandte oder Angehörige habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass nur seine Familie hier sei (gemeint die Zweit-bis Viertbeschwerdeführer). Andere Personen in Österreich, zu denen er ein besonders enges Verhältnis habe, gäbe es nicht. Hinsichtlich der Reiseroute verweist der Erstbeschwerdeführer auf seine Angaben, die er in der Erstbefragung angegeben habe. Auf Vorhalt des mit Italien geführten Konsultationsverfahrens sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als unzulässig bzw. Veranlassung der Ausweisung nach Italien) gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er mit Absicht nach Österreich gekommen sei und Italien nicht in Erwägung gezogen habe. Er habe vorgehabt nach Österreich zu reisen, er wolle kein Asyl in Italien. Sie seien in Italien nur ausgestiegen, weil sie dort nicht hätten bleiben wollen. Dort hätten sie den Polizisten gesagt, dass sie nach Österreich weiter wollen und diese hätten sie nicht aufgehalten. Der Erstbeschwerdeführer wolle verhindern, dass seine Kinder auf der Straße stehen würden. In Syrien hätten sie sich vor den Chemieangriffen gerettet, sie würden nicht in Italien auf der Straße in Elend und Hunger leben wollen. Viele Flüchtlinge, die von Italien nach Österreich zurückgekehrt seien, hätten über die schlimme Lage in Italien erzählt. Der Erstbeschwerdeführer würde die Gesetze respektieren, jedoch würden sie sich als Syrer in einem Ausnahmezustand befinden. Sie seien keine Wirtschaftsflüchtlinge, wie andere, die nach Europa kommen würden. Seine Familie wolle sich hier kein neues Leben aufbauen, sie seien gezwungen ihr Land zu verlassen und würden auf gute Behandlung und mehr Menschenrechte für Kriegsflüchtlinge hoffen. Er kenne Österreich durch die UNO Soldaten, die damals bei ihnen gewesen seien, er habe für diese die Haare geschnitten, er liebe Österreich.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Sie gab an, dass ihre Fluchtgründe auch für ihre beiden minderjährigen Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelten würden.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt wird, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert und gekürzt):

"Allgemeines zum italienischen Asylverfahren

Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden.

Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, beginnt die Polizei mit der erkennungsdienstlichen Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen), dem sogenannten Fotosegnalamento.

Bei Antragstellung muss der Asylwerber (AW) eine Adresse angeben. Es gibt NGOs, die Asylwerbern dabei helfen. Benötigt der AW trotzdem eine Unterkunft, teilt er das der Polizei mit und diese leitet den Sachverhalt an die Präfektur (Prefettura) weiter, die sich um die Unterbringung kümmert. Die Präfektur wird sich zuerst um einen Platz in einem SPRAR-Zentrum bemühen. Wenn dort kein Platz frei ist, wird Ersatz in einem Zentrum des CARA-Netzwerks gesucht.

Normalerweise wird zusammen mit dem Fotosegnalamento auch die formelle Registrierung des Asylantrags (Verbalizzazione) vorgenommen, in dessen Rahmen die Fluchtgründe des AW und sonstige Daten in ein eigenes Formular eingetragen werden. In großen Städten kann zwischen Fotosegnalamento und Verbalizzazione Zeit vergehen. In diesem Fall wird die Questura einen entsprechenden Termin festlegen. Zukünftige Termine des AWs auf der Questura werden auf einem sogenannten Cedolino festgehalten, einem Dokument mit Foto des AW, das diesem nach Antragstellung ausgehändigt wird.

Danach wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt.

Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er einen Termin für sein Interview mit der zuständigen Territorialkommission und eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung für Asylwerber, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese entweder, oder stellt der Asylwerber seinen Antrag, nachdem er beim Umgehen der Grenzkontrollen bzw. beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, wird er zur Identifizierung und Vervollständigung des Antrags für max. 20 bzw. max. 35 Tage in einem CARA untergebracht und erhält statt einer Aufenthaltsgenehmigung ein eigenes Ausweispapier (attestato normativo).

Asylwerber, die ihren Asylantrag nach Erlass eines Abschiebebefehls gestellt haben oder die kriminell sind, werden in einem Abschiebezentrum (CIE) untergebracht und erhalten gar keine Aufenthaltserlaubnis für Italien.

Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, das keine neuen Elemente enthält.

Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylanträge zuständig.

Gemäß Gesetz hat das Interview innerhalb von 30 Tagen ab Antragstellung stattzufinden und die Kommission soll innerhalb von drei Tagen nach dem Interview zu einer Entscheidung kommen. In der Praxis sind diese Zeiträume aber länger.

In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z. B. bei besonders schutzbedürftigen Personen).

Hält sich der Antragsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. zwei Arbeitstagen zu erfolgen.

Die Territorialkommission kann Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz verleihen. Bei Ablehnung eines Asylantrags besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser berechtigt zu einem einjährigen Aufenthalt.

Negativ entschiedene Asylwerber erhalten eine Aufforderung, Italien binnen 15 Tagen zu verlassen (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012 / NOAS 04.2011).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung (binnen 15 Tagen, wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, es sei denn die Unterbringung im CARA geschah nur aus Platzmangel) beim Gericht im Hauptort desselben Distrikts, in dem die zuständige Territorialkommission tätig ist, eingebracht werden. In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung.

Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden aus Abschiebezentren (CIE) heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde, weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist; bei unbegründeten bzw. unzulässigen Anträgen; sowie wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden. Eine Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb von fünf Tagen.

An der Unterbringung und den Rechten des Asylwerbers ändert sich während des Beschwerdeverfahrens nichts, er darf weiter in der Unterkunft bleiben, bis zu einer etwaigen Ausstellung einer Arbeitserlaubnis (wenn das Asylverfahren nach 6 Monaten noch immer läuft). Lediglich ein AW, der in einem CARA untergebracht wurde, weil er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, muss das Zentrum nach Beschwerdeerhebung verlassen.

Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate über die Beschwerde.

Gegen die Entscheidung der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen berufen werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Beschwerdeführer beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Beschwerdemöglichkeiten haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeführer muss während der gesamten Dauer der Beschwerde durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Beschwerdeführer mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) (BFM 6.4.2010 / Guide 03.2012).

Am 4.6.2013 haben Italien und das europäische Asylunterstützungsbüro (EASO) einen speziellen Unterstützungsplan unterzeichnet.

Bis Ende 2014 wird Italien auf einigen prioritären Gebieten, wie Datensammlung und -analyse, Herkunftslandinformation, Dublin-System, Aufnahme, Notfallkapazitäten und Training der unabhängigen Justiz, von EASO technisch und operativ unterstützt werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund aktueller großer Herausforderungen für das ital. Asyl- und Unterbringungssystem. 42 Unterstützungsmaßnahmen sind geplant (EASO 4.6.2013).

Quellen

BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren;

EASO - European Asylum Support Office (4.6.2013): Press Release:

EASO and Italy sign Special Support Plan ...;

JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection ...;

Ministero dell'Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;

NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems ...

Dublin-II-Rückkehrer

Wie in einer bilateralen Absprache der österreichischen und der italienischen Dublin-Behörde vom 18.07.2012 bestätigt, werden von Österreich medizinische Informationen betreffend Vulnerable vor Dublin-Überstellung so präzise wie möglich auf Englisch zusammengefasst (Befund/Gutachten/benötigte Medikamente, etc.) und an Italien übermittelt (Dublinbüro 14.12.2012).

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa (Distrikt Varese) in der Nähe von Mailand (SFH 05.2011). Dublin-Rückkehrer werden am Flughafen von der Polizei empfangen. Dort steht Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.

Es gibt 6 Arten von Rückkehrern:

1. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch anhängig ist oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheidungen zu berufen. Diese erhalten bei Ankunft von der Polizei eine Einladung, sich innerhalb von fünf Tagen bei dem für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden. Ist die Questura von Rom zuständig, kann diese Anmeldung bereits am Flughafen entgegengenommen werden, ansonsten muss der Asylwerber zur zuständigen Questura anreisen. Die Reisekosten werden vom Innenministerium übernommen. Auf der Questura wird das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen.

2. Falls der Dublin-Rückkehrer während seiner Abwesenheit einen Anhörungstermin verpasst hat, ist es wahrscheinlich, dass er inzwischen eine negative Entscheidung (diniego per irreperibilità) erhalten hat und das Verfahren eingestellt worden ist. Der Dublin-Rückkehrer kann aber eine neue Vorladung verlangen, den Ausweisungsbescheid aufheben lassen und die Gründe für seine Abwesenheit darstellen.

3. Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten hat, besteht die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Von dieser Möglichkeit machen die meisten Betroffenen Gebrauch. Die Frist lautet 30 Tage (15 Tage bei Unterbringung in einem CARA). Die Beschwerde hat nicht immer aufschiebende Wirkung ..., diese kann aber beantragt werden. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gibt es laut Bericht von JRS keine aufschiebende Wirkung.

4. Personen mit einem letztinstanzlich negativen Bescheid im Asylverfahren werden vom Flughafen direkt in ein Centro di Identificazione ed Espulsione (CIE) transferiert (geschlossene Abschiebezentren). Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Es kann aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Elemente vorliegen.

5. Falls ein Rückkehrer bereits eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Italien besitzt, wird kein neues Verfahren eingeleitet. Der Betroffene kann in diesem Fall normal nach Italien einreisen.

6. Wenn ein Dublin-Rückkehrer bei seinem ersten Aufenthalt in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, wird gemäß Dublin-Verordnung nach Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen (BFM 31.8.2010 / SFH 05.2011 / VB 5.9.2011 / Guide 03.2012 / JRS 06.2013).

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Am 2.4.2013 wies der EGMR eine Beschwerde gegen eine Dublin-Überstellung nach Italien im Fall MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ab, mit der Begründung, dass das ital. System zur Aufnahme von Asylwerbern und Flüchtlingen gewisse Mängel aufweisen möge, jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung (wie bei M.S.S. v. Belgium and Greece) festgemacht werden konnte (EGMR 2.4.2013).

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Quellen

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.07.2013):

Entscheiderbrief 7/2013;

BFM - Bundesamt für Migration (31.8.2010): Notiz MILA. Italien:

Unbegleitete minderjährige Dublin-Rückkehrer;

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Dublinbüro des BAA (14.12.2012): Auskunft des Dublinbüros, per E-Mail;

EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2.4.2013):

DECISION. Application no. 27725/10 Samsam MOHAMMED HUSSEIN and Others against the Netherlands and Italy ...;

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Ministero dell'Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien ...

Non-Refoulement

Italien garantiert Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht würde (USDOS 19.4.2013).

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Auch der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten, François Crépeau, spricht in seinem Bericht vom April 2013 dieses Problem an (UN 30.4.2013). In seinen Kommentaren zum Bericht des UN-Sonderberichterstatters für die Menschenrechte von Migranten entgegnet Italien, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt sind: Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhaltet auch sprachliche und kulturelle Mediation. Diese Maßnahmen stehen in voller Übereinstimmung mit dem Praxishandbuch für Grenzschützer (Schengen Handbook). Das Recht, einen Asylantrag zu stellen, existiert an allen Grenzübergängen in ganz Italien. In den Jahren 2008-2012 stieg die Zahl der illegalen Migranten (Minderjährige und Erwachsene) aus Griechenland, welche an der Adriagrenze Asylanträge stellten, um 340 % an.

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Quellen

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012 ...;

ECRE - European Council for Refugees and Exiles (24.6.2011): Weekly Bulletin;

EU Observer (23.2.2012): Italy slammed by court over forced return of migrants to Libya ...;

HRW - Human Rights Watch (01.2013): Turned Away. Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece ...;

IBRU - International Boundaries Research Unit, University of Durham (5.4.2012): Italy and Libya reach agreement on border security and migration ...;

Pro Asyl / Greek Council or Refugees (07.2012): Human Cargo. Arbitrary Readmission from the Italian sea ports to Greece ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zeitschrift Asyl 3/2011:

Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen in Italien;

UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012) ...;

UN Human Rights Council (21.5.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau.

Addendum. Mission to Italy: Comments by the State on the report of the Special Rapporteur ...

...

Versorgung

Unterbringung

Es gibt in Italien grundsätzlich folgende für Rückkehrer (v. a. Dublin) interessante Möglichkeiten der Unterbringung:

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CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind halboffene Aufnahmezentren. Sie sind für die Unterbringung von Asylwerbern während des ersten Teils des Verfahrens, in dem die Identität überprüft und der Asylantrag vervollständigt wird, vorgesehen. In den CARA erhalten die Asylwerber grundsätzlich jede nötige Versorgung (auch medizinisch). Nach max. 35 Tagen sollte das erledigt sein und der Asylwerber im SPRAR-System untergebracht werden. Infolge mangelnder Kapazitäten im SPRAR-System ist seit 2005 der Aufenthalt in den CARA bis zum Vorliegen einer Entscheidung erster Instanz erlaubt, in Ausnahmefällen auch länger. Generell beträgt die maximale Aufenthaltsdauer in CARA sechs Monate. Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben Asylwerber das Recht zu arbeiten. Die meisten Asylwerber - außer Vulnerable - werden nach dieser Zeit aus dem Zentrum entlassen, da man davon ausgeht, dass sie für sich selbst sorgen können.

Wenn eine Person dem Zentrum ohne Genehmigung fernbleibt, verliert sie ihren Platz und bekommt diesen auch während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück. Das kann zu einem Problem für Dublin-Rückkehrer werden (SFH 05.2011 / NOAS 04.2011 / Guide 03.2012). Momentan gibt es ca. 5.000 CARA-Plätze in IT. Diese sollen voll ausgelastet sein und es soll Wartezeiten geben (SFH 10.2013).

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, aber lokal auf Projektbasis organisierte System der Zweitunterbringung in IT. Neben Unterkunft werden den Asylwerbern medizinische Versorgung und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Aufenthaltsdauer beträgt generell sechs Monate, verlängerbar auf 12 Monate, bei Vulnerablen allenfalls länger.

Durch die dezentrale Organisation können Unterbringung und Unterstützung von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen, was oft kritisiert wird (BFM 6.4.2010).

SPRAR verfügt über ca. 4.800 Plätze (nach anderen Angaben über 3.000, wovon 500 für Vulnerable reserviert seien). 2014 sollen sie auf 16.000 erhöht werden. Es befinden sich angeblich 5.000 Personen auf Wartelisten (SFH 10.2013).

FER-Projekte

Vom Fondo europeo per i rifugiati (Europäischen Flüchtlingsfonds) finanzierte Unterkünfte. Die Anzahl der Plätze liegt bei insgesamt

220. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel beschränkt. FER-Projekte dienen, wenn verfügbar, oft als Transitunterkünfte für Dublin-Rückkehrer, welche von den Flughafen-NGOs vermittelt werden können (SFH 10.2013).

Gemeindeunterkünfte

Sowohl die Gemeinde Rom, als auch die Gemeinde Mailand, wo die meisten Dublin-Rückkehrer ankommen, betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate.

Die Gemeinde Mailand betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. Asylwerber können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war (SFH 10.2013).

Hinzu kommen sowohl in Rom als auch in Mailand einige Schlafplätze von NGOs oder kirchlichen Institutionen. Deren Kapazitäten sind jedoch beschränkt, häufig sind es nur Notschlafstellen. Genaue Kapazitäten werden nicht genannt (SFH 10.2013).

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten in Italien zu nennen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde Anfang August 2011 auf 18 Monate erhöht. CIE sind geschlossene Zentren (BFM 6.4.2010). Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag, hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag (UN 30.4.2013). Es gibt in Italien 11 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.775 Plätzen (MEDU 05.2013).

Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden" vom Oktober 2013 kritisiert, dass es generell zu wenige Unterbringungsplätze in IT gebe.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet auch von Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern und Schutzberechtigten. In Rom gebe es ein besetztes Haus (genannt "Selam Palace"), wo etwa 800 Personen aus Ostafrika leben sollen, darunter auch Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern. In Mailand gebe es angeblich besetzte Bahnhofsgebäude, aber in geringerem Umfang (SFH 10.2013).

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, bzw. ein Schutzstatus verliehen wurde, haben Antragsteller das Recht zu arbeiten. Italien gehe ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich, Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013).

Dublin-Rückkehrer

Für Asylwerber, die im Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden, bieten die NGOs an den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa Beratung an.

Da beim Grenzübertritt am Flughafen der legale Status des Dublin-Rückkehrers noch nicht bekannt ist, muss sich dieser zuerst an eine Questura wenden, um diesen in Erfahrung zu bringen. Je nach Status stehen unterschiedliche Unterkünfte zu Verfügung. Deshalb kann erst nach der Klärung des Status eine Unterkunft zugeteilt werden.

Unterkunfts-Plätze sind knapp, bei der Zuteilung werden Dublin-Rückkehrer allerdings bevorzugt behandelt (BFM 31.8.2010). Dublin-Rückkehrer, die ihren Asylantrag bei der Questura in Rom eingereicht haben, können ihre Anmeldung für einen Termin bereits am Flughafen abgeben (VB 30.1.2012).

Der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Oktober 2013 zählt alles in allem (CARA bzw. Morcone-System, SPRAR, FER und andere) für Rom 2.180 und für Mailand 522 Unterbringungsplätze, die für Dublin-Rückkehrer grundsätzlich zur Verfügung stehen sollen (SFH 10.2013).

Rückkehrer, die bereits eine wie auch immer geartete Aufenthaltsberechtigung haben, haben keinen grundsätzlichen Anspruch auf Unterbringung; sie können eine solche beantragen, wenn sie dieses Recht (für die ersten 6 Monate ...) nicht durch illegales Verlassen verwirkt haben (JRS 06.2013).

Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.

Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.

Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.

Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:

1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum, um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchführen. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).

2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrag und alle sonstigen rechtlichen Belange.

3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u. a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.

Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.

Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50 % der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5 € als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.

Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).

Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des EFR-Programmes finanziert worden (VB 8.3.2013).

Medizinische Versorgung

CARA-Insassen sind zu Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.

Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.

In Italien sind alle Fremden, auch jene, die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet (CoE 18.9.2012).

Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die medizinisch/psychologische Versorgung von Familienmitgliedern von Asylwerbern ist demnach nach italienischem Recht gewährleistet. Mit Ausstellung einer Gesundheitskarte haben sie Anrecht auf die Versorgung in allen öffentlichen Krankenhäusern sowie auf die Zuweisung eines Hausarztes, so wie Italiener.

Vulnerable Dublin-Rückkehrer haben Vorrechte bei der Zuteilung von Unterkunft und Verpflegung (VB 5.12.2011).

Asylwerber haben grundsätzlich mit Erhalt der Bestätigung der erstmaligen Registrierung ihres Asylantrags (Cedolino) bzw. mit Erhalt der temporären Aufenthaltserlaubnis ein Recht auf Registrierung im Nationalen Gesundheitsdienst Italiens und damit auf Gesundheitsversorgung wie jeder italienische Staatsbürger.

...

Die Asylwerber müssen zuerst eine Steuernummer (codice fiscale) bei der Steuerbehörde beantragen, diese ist ein Versicherungsausweis, auf dem die Daten zur Person angegeben sind.

Mit der Steuernummer wird beim ASL des Aufenthaltsortes die Registrierung vorgenommen und die Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt, die zur Inanspruchnahme der Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.

...

Mit der Gesundheitskarte haben Asylwerber Anrecht auf ambulante Untersuchungen und Visiten bei Spezialisten sowie auf die Aufnahme in ein Krankenhaus. Medizinische Nothilfe steht Asylwerbern immer offen, auch vor Erhalt einer temporären Aufenthaltserlaubnis oder eines Cedolino.

...

Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:

Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind;

Präventivmedizinische Behandlungen, wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen, etc. (BFM 6.4.2010);

bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.

Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird (VB 20.12.2010).

...

Quellen

BFM - Bundesamt für Migration (6.4.2010): Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren;

...

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Commissioner for Human Rights:

Comments by the Italian Authorities on the Commissioner for Human Rights' Report on Italy ...;

CoE - Council of Europe (18.9.2012): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to Italy from 3 to 6 July 2012 ...;

JRS - Jesuit Refugee Service (06.2013): Protection interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection ...;

MEDU - Medici per i Diriti Umani (05.2013): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centres for Identification and Expulsion

...;

Ministero dell-Interno (03.2012): The Dublin Regulation and the asylum procedure in Italy. Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers ...;

Ministero della Salute / Ministero dell'Interno (10.2010):

Informasalute. Access to the National Health Service by Foreign Citizens ...;

NOAS - The Norwegian Organization for Asylum Seekers (04.2011): The Italian Approach to Asylum: System and core Problems ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden ...;

UN Human Rights Council (30.4.2013): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Mission to Italy (29.9-8.10.2012) ...;

VB des BM.I Italien (30.1.2012): Bericht des Verbindungsbeamten:

Dublin Rücküberstellung: Italien;

VB des BM.I Italien (20.12.2010): Auskunft des VB, per E-Mail;

...

VB des BM.I Italien (5.12.2011): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (21.5.2012): Auskunft des VB, per E-Mail;

VB des BM.I Italien (8.3.2013): Auskunft des VB, per E-Mail ..."

Weiters wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführer spreche. Sie würden weder an schweren körperlichen noch psychischen Erkrankung leiden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer reisten zusammen in das österreichische Bundesgebiet ein, sonst würden sich keine weiteren familiären Angehörigen in Österreich aufhalten.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die behauptete Zuständigkeit Italiens den Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich des Bezugs zu Österreich widersprechen würde. Außerdem sei auf die Mängel im italienischen Asylverfahren nicht eingegangen worden. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführer über Italien nach Österreich eingereist seien, jedoch werde völlig ignoriert, dass die Beschwerdeführer durch die Kriegsgeschehnisse psychisch beeinträchtigt seien und ein erneutes Herausreißen aus der ihnen bereits gewohnt gewordenen Umgebung, insbesondere in Hinblick auf die fragwürdigen Versorgungsverhältnisse Italiens, einen Selbsteintritt Österreichs erforderlich gemacht hätte. Auf die Mängel der Betreuung von Asylwerbern im italienischen Asylverfahren gehe das Bundesamt nicht ein, auch nicht auf jene, die der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme angeführt habe. Eine Beurteilung, ob ein Selbsteintritt geboten gewesen wäre, sei unterlassen worden. Es sei daher äußerst fragwürdig, ob die Beschwerdeführer in Italien Unterstützung bekommen würden. Das Bundesamt treffe nur generelle Aussagen. Aktuelle Berichte würden zeigen, dass die Versorgung von Asylwerbern in Italien äußerst mangelhaft sei und dem Bescheid ein qualifizierter Begründungsmangel anhafte. Durch das Vorbringen sei jedenfalls glaubhaft gemacht worden, dass eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes in Italien gegeben sei. Exemplarisch werde auf ein Urteil des VG Frankfurt verwiesen, das festgestellt habe, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufweisen würden. Zudem sei das italienische Aufnahme- und Unterbringungssystem sehr unübersichtlich und mangelhaft. Österreich hätte aus humanitären Gründen im Sinne der Dublin VO das Asylverfahren zulassen müssen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei im konkreten Fall verabsäumt worden. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführer stellten daher die Anträge, die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens anzuerkennen, das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II VO wahrzunehmen und die Asylanträge der Beschwerdeführer inhaltlich zu behandeln.

Mit einem am 03.04.2014 eingelangten Schreiben reichten die Beschwerdeführer eine Vollmachtsbekanntgabe des MigrantInnenverein St. Marx unter dem Obmann Dr. Lennart Binder LL.M nach.

Mit Fax-Schreiben vom 15.04.2014 wird seitens des Rechtsvertreters nochmals die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ersucht, da die Beschwerdeführer von der unmittelbaren Abschiebung bedroht sind. Dabei wird auf die Intension der Richtlinie (2008/115/EG) vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten im November 2013 von Jordanien, über Ägypten und Libyen nach Italien, wo sie nicht erkennungsdienstlich behandelt wurden. Anschließend begaben sie sich in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 15.12.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Das Bundesasylamt richtete am 20.12.2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 24.01.2014 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend der Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung die Verantwortung für diese bei Italien liege.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführer leiden zurzeit an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie nahmen in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch und keiner der Beschwerdeführer nimmt zurzeit Medikamente ein.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurden von den Beschwerdeführern nur hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens und der Lage im Mitgliedstaat bestritten.

Dass die Beschwerdeführer in Italien nicht erkennungsdienstlich behandelt wurden, ergibt sich aus deren Aussagen und steht auch im Einklang mit dem EURODAC-System, das keinen Treffer für Italien verzeichnete. Es steht jedoch durch die Aussagen der Beschwerdeführer und durch Beweismittel, wie Fahrkarten, zweifelsfrei fest, dass sie über Italien illegal in die Mitgliedstaaten einreisten und daher Italien für die Prüfung der Asylanträge zuständig ist.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht aus der Summe aller vorliegenden Länderinformationen, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern mit Unterkunftsplätzen hat. Betreffend die individuelle Situation der Beschwerdeführer wird jedoch auf Basis der Länderberichte angemerkt, dass diese als Dublin-Rückkehrer und Familie, bei ihrer Ankunft in Italien einen Asylantrag stellen können und einen bevorzugten Anspruch auf Unterbringung haben. Auch Zugang zur medizinischen Versorgung ist, sobald sie registriert sind, gewährleistet.

Weder aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen noch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten ergaben sich ausreichend begründete Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen darüber hinausgehende grobe systemische Mängel vorweise. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts betreffend insbesondere die Durchführung des Asylverfahrens selbst, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zu folgen.

Die Beschwerdeführer haben weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde konkrete gesundheitliche Probleme vorgebracht.

Individuelle, unmittelbare und vor allem auch hinreichend konkrete Bedrohungen, die den in den Länderfeststellungen getroffenen Feststellungen klar und substantiell widersprechen würden, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-Verordnung 2003/34 3/EG (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin II-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin II-Verordnung lauten:

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung lautet:

"Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt.

Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde in den vorliegenden Fällen Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die allgemeinen Ausführungen in den Beschwerden zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Italien können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z. B. AsylGH 08.10.2013, S6 438.101-1/2013; 02.10.2013, S7 437.970-1/2013; 02.09.2013, S1 436741-1/2013).

Wie in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet (z. B. Bericht des Verbindungsbeamten, Dublin Rücküberstellung: Italien, 30.01.2012). So wurde u.a. etwa konkret ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer bei der Zuteilung von Unterkunftsplätzen bevorzugt werden und ein Anrecht auf medizinische Versorgung und Versorgung mit Grundlegendem (drei Mahlzeiten am Tag;

der Jahreszeit entsprechende Kleidung; Hygieneprodukte;

Telefonkarten und ein 5-Euro-Gutschein alle zwei Tage zur Verwendung im Lager) haben. Bezüglich Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass nach der Überstellung ein Asylverfahren aufgenommen wird, wozu eine Anmeldung beim zuständigen Polizeipräsidium (Questura) erforderlich ist. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten in Italien dennoch knapp, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass in Italien generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern vorlägen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.

Es ist auch auf die Entscheidung des EGMR (Rs 6198/12 vom 04.06.2013) zu verweisen, in der der EGMR ausführt, dass die Zustände in Italien keineswegs mit jenen in Griechenland zu vergleichen wären und in Italien selbst bezüglich psychisch vulnerabler Personen eine hinreichende medizinische Versorgung bestehe und deswegen, sofern ein entsprechender Informationsaustausch zwischen dem Mitgliedstaaten bestanden habe, eine Überstellung nach Italien nicht als unzulässig erkannt werden könne.

Weiters wird in der Entscheidung des EGMR (Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien, Beschwerde Nr. 27725/10 vom 2. April 2013, bezogen auf eine etwaige Überstellung einer somalischen Asylsuchenden und ihrer Kinder aus den Niederlanden nach Italien) zusammenfassend festgehalten, dass eine Überstellung nach Italien zumutbar sei und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen würden. Des Weiteren würden die generellen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien keine systematischen Mängel aufweisen.

Es liegen insbesondere auch keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar an Italien am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt jedoch derzeit nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85; vgl. auch Ablehnungsbeschlüsse des VfGH 02.03.2012, U 83/12-6; 12.10.2012, U 2103/12).

Auch verschiedene Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte belegen nicht solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden Mängel in Italien, handelt es sich doch zumeist um solche betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sprach in seiner Entscheidung vom 02.05.2012, 13 MC 22/12 , aus, dass sich Überstellungen in Einzelfällen als unzulässig erweisen können, jedoch kein generelles Überstellungsverbot auszusprechen ist. Erst mit Entscheidung vom 30.01.2014, 4LA 167/13 hat dieses Oberverwaltungsgericht einen Senatsbeschluss vom 02.08.2012, 4MC 133/12 , bekräftigt, wonach nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der an Italien überstellten Asylwerber im Sinne von Art. 4 GRC implizieren. Die Schweizer Rechtsprechung vertritt durchgängig eine dem Asylgerichtshof/Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Linie (Schweizer Bundesverwaltungsgericht 06.02.2013, E-360/2013; 13.02.2013, verstärkter Senat, E-370/2012; 14.02.2013, E-627/2013 und E-607/2013). Dies gilt auch für die britische Rechtsprechung (englischer Court of Appeal, Civil Division, 17.10.2012, [2012] EWCA Civ 1336).

Hinzu kommt ergänzend, dass das UNHCR, anders als betreffend Griechenland und, erst kürzlich, Bulgarien, zu Italien keine Empfehlung an die EU Mitgliedstaaten ausgegeben hat, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Aus den beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergeben sich somit weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr der Beschwerdeführer in Italien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich nicht dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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