Normen
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b
Wr BauO 1930
Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Gemeinde Wien PD 8342 des Gemeinderates der Stadt Wien vom 13.04.2023
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:V326.2023
Spruch:
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Gemeinde Wien PD 8342, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Wien am 23. März 2023 und kundgemacht am 13. April 2023.
In Anbetracht der vorgelegten Verordnungsakten bestehen beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Plandokumentes. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen nachvollziehbar begründet, eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt und daher seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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