Normen
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, Art140 Abs1b
GrundrechtsbeschwerdeG §1 Abs2
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:G2150.2023
Spruch:
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B‑VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §1 Abs2 Grundrechtsbeschwerdegesetz wegen Verstoßes gegen das Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art1 PersFrSchG, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B‑VG und Art2 StGG und das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art47 Abs1 iVm Art6 GRC.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.160/2017) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
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