VfGH G59/2022

VfGHG59/20221.7.2022

Abweisung eines Antrags des OGH gegen §190 Abs5 Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht idF LGBl 2007/30 und die Wortfolge "§256 Vorrückungsstichtag" in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 betreffend die beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten mangels Inländerdiskriminierung

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art21 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
AEUV Art45
Stmk Landes-Dienst- und Besoldungsrecht §190 Abs5, §280 Abs1
VfGG §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2022:G59.2022

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof,

"1. auszusprechen, dass §190 Abs5 Stmk L-DBR idF LGBl 2007/30 und in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag' verfassungswidrig waren;

2. in eventu,

a. auszusprechen, dass §190 Abs5 Stmk L-DBR idF LGBl 2007/30 und in §280 Abs1 Stmk L-DBR idF LGBl 2003/29 die Wortfolge '§256 Vorrückungsstichtag' verfassungswidrig waren und

§256 Stmk L‑DBR idF LGBL 2011/74 (einschließlich der Anlage 1) als verfassungswidrig aufzuheben,

sowie

b. auszusprechen, dass §193 Abs6 Stmk L‑DBR idF LGBl 2007/30 verfassungswidrig war und

§260 Abs2 Z2 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74, in §260 Abs3 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 die Wortfolgen 'oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach §256 Abs9' und 'oder dieser vergleichbaren Einrichtung', in §280 Abs1 Stmk L‑DBR idF LGBl 2014/151 die Wortfolge "§256 Vorrückungsstichtag" und in §294 Stmk L‑DBR idF LGBl 2011/74 in Abs4 die Wortfolgen 'der §' und 'und 256' sowie Abs9 und Abs10 als verfassungswidrig aufzuheben".

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk L-DBR), LGBl 29/2003, idF LGBl 74/2011 lauten wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Hauptstück II

Besoldungsrechtliche Bestimmungen

[…]

§155

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten

1. nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus

2. bis zu höchstens 10 Jahre zu 60 %

dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht. Der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.

[…]

Hauptstück III

Dienst- und Besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen

I. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen

§190

Anwendungsbereich

(1) […]

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind

1. das Hauptstück I mit Ausnahme der §§5 bis 8, IV. Teil (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teil (Dienstbeurteilung) und

2. das Hauptstück II

auf Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen anzuwenden.

[(3)–(4) …]

(5) Abweichend von §155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Bedienstete der Steiermärkischen Krankenanstalten §256 anzuwenden.

[(6)–(9) …]

[…]

§256

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs12 bis 15 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die in Abs3 angeführten Zeiten zur Gänze

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse des Abs10 erfüllen, zur Gänze,

b) die Erfordernisse des Abs10 oder 11 nicht erfüllen,

aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(2) Das Ausmaß der gemäß Abs1 Z2 litb sublitaa und Abs3 Z6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs3 Z4 litd vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1. eine Ausbildung gemäß Abs3 Z6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;

2. eine Lehre gemäß Abs3 Z4 litd abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monate erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinausgehenden Monat der Lehrzeit.

(3) Gemäß Abs1 Z1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis

aa) zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

bb) bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder

b) im Lehrberuf

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist,

[2.–7. …];

[(4)–(8) …]

(9) Soweit Abs3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist;

2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl 1229/1964 abgeschlossen worden ist,

3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl III Nr 133/2002) zurückgelegt worden sind oder

4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.

(10) Zeiten gemäß Abs1 Z2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.

(11) Zeiten gemäß Abs10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Abs10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte/die Beamtin des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.

[(12)–(18) …]

[…]

II. Teil

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II

§280

Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der Beamten/Beamtinnen

(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der

[…]

§256 Vorrückungsstichtag

[…]

für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(2)[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin im Anlassverfahren war vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2019 im Fachdienst des Pflegedienstes als Diplomkrankenpflegerin und Vertragsbedienstete nach dem Stmk L-DBR bei der Beklagten im Anlassverfahren beschäftigt. Der Klägerin wurden zu Beginn ihres Dienstverhältnisses bestimmte Vordienstzeiten angerechnet. Sie machte die Gehaltsdifferenz geltend, die sie erhalten hätte, wenn ihr bei Dienstantritt sämtliche einschlägigen Vordienstzeiten diskriminierungsfrei zur Gänze angerechnet worden wären und ihr Vorrückungsstichtag dementsprechend festgesetzt worden wäre. Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von € 6.653,35 ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin keine Folge. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof. Darin beantragte sie die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgabe.

2. Der Oberste Gerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:

Die im Anlassverfahren maßgebliche beschränkte Anrechnung von Vordienstzeiten in "quantitativer" (nur zur Hälfte und soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen; §256 Abs1 Z2 litb Stmk L‑DBR idF LGBl 74/2011) und "formaler" Hinsicht (Anrechnung zur Gänze nur, wenn die Vordienstzeiten für die erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung sind; §256 Abs10 leg cit) führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Inländerdiskriminierung und verstoße damit gegen Art7 B‑VG und Art2 StGG. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes habe nämlich zur Folge, dass in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sämtliche "gleichartigen" oder "identischen" Vordienstzeiten zur Gänze anzurechnen seien, unabhängig davon, bei welchen Arbeitgebern sie zurückgelegt worden seien. Im Gegensatz dazu werde nur mehr bei reinen Inlandssachverhalten zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden seien, und Zeiten, die bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt worden seien und für die die genannten Beschränkungen daher weiterhin bestünden, unterschieden. Einerseits seien dadurch inländische Staatsbürger gegenüber (EU‑)Ausländern benachteiligt. Andererseits würden auch österreichische Staatsbürger untereinander ungleich behandelt, nämlich jene, die im Ausland Vordienstzeiten erworben hätten und diese nach dem Unionsrecht angerechnet bekämen, und jene ohne Auslandsbezug.

3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegentritt:

Das Stmk L‑DBR stelle in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten einerseits auf dienstgeberbezogene Berufserfahrung und andererseits auf dienstnehmerbezogene, einschlägige Berufserfahrung ab. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Anrechnung von Vordienstzeiten habe sich bisher nur auf einschlägige Berufserfahrung bezogen. Daraus könne also nicht abgeleitet werden, dass eine beschränkte Anrechnung sonstiger Zeiten unionsrechtswidrig sei. Im Übrigen habe der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 19.110/2010 in einer Unterscheidung zwischen bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegten und sonstigen Zeiten keine Verletzung des Gleichheitssatzes gesehen.

4. Die Klägerin im Anlassverfahren hat eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des Obersten Gerichtshofes anschließt. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, die bei einer Gebietskörperschaft geleistet worden seien, nicht zwischen einschlägigen und nicht-einschlägigen Zeiten unterschieden werde. Die in der Entscheidung VfSlg 19.110/2010 angeführte "wesensmäßige Verschiedenheit" von Vordienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft und sonstigen Vordienstzeiten sei, wenn es um einschlägige Zeiten gehe, nicht erkennbar und rechtfertige daher auch keine unterschiedliche Anrechnung.

IV. Erwägungen

1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G17/2022, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Obersten Gerichtshofes, auszusprechen, dass §190 Abs5 Stmk L‑DBR idF LGBl 29/2003 auf Grund einer iVm §256 Abs2 leg cit bestehenden Inländerdiskriminierung verfassungswidrig war, als unbegründet abgewiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg 19.110/2010 zu §14 Wr. Dienstordnung 1994, LGBl 56/1994 idF LGBl 42/2006, festgehalten hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Regelung, nach der alle Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind, anders als Zeiten bei einem Privatrechtsträger zur Gänze anzurechnen sind. Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf Art21 Abs4 erster und zweiter Satz B‑VG und aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes – vor dem Hintergrund des ihm hiedurch bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten eingeräumten, verhältnismäßig weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl dazu etwa VfSlg 16.176/2001 mwN) – nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Anrechnung von Vordienstzeiten zwischen Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, einerseits und sonstigen Zeiten andererseits unterscheidet. Bedenken hinsichtlich der Ungleichbehandlung von Vordienstzeiten aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und sonstigen Vordienstzeiten haben sich in diesem Fall aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbegründet erwiesen (VfSlg 19.110/2010; vgl überdies zum Verbot einer Differenzierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten von unterschiedlichen Gebietskörperschaften VfSlg 18.636/2008).

Diese Rechtsprechung basiert auf der der österreichischen Rechtsordnung insgesamt zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Dienstverhältnissen zu einer (inländischen) Gebietskörperschaft und sonstigen Dienstverhältnissen sowie dem in Art21 Abs4 erster Satz B‑VG zum Ausdruck kommenden Ziel, dass die Möglichkeit des Wechsels bzw der Mobilität zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden jederzeit gewahrt bleibt bzw erhöht wird. Mit Art21 Abs4 B‑VG wurde demnach eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage (und insofern eine lex specialis zu Art7 B‑VG bzw Art2 StGG) für eine Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften gegenüber Dienstzeiten bei anderen Einrichtungen geschaffen. Das nach dieser Bestimmung (nur) im Hinblick auf Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften bestehende Gebot, diese Dienstzeiten bei einer Anrechnung unbeschränkt zu berücksichtigen, wenn die anrechnende Gebietskörperschaft auch die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten unbeschränkt anrechnet, bildet den Ausgangspunkt für die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Diskriminierung durch eine demgegenüber beschränkte Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Einrichtungen (siehe EuGH 30.11.2000, Rs C‑195/98 , Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rz 46, […]). Diese unionsrechtliche Entwicklung hat im innerstaatlichen Bereich jedoch keine Änderung des Regelungsgehaltes des Art21 Abs4 B VG und insbesondere der Spezialität dieser Bestimmung gegenüber Art7 B‑VG bzw Art2 StGG bewirkt. Die unterschiedliche Gewichtung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften und solchen bei anderen Einrichtungen ist daher hinsichtlich innerstaatlicher Sachverhalte und damit unabhängig davon, ob im Anwendungsbereich des Unionsrechtes eine vollständige Gleichbehandlung dieser Zeiten geboten wäre, nach wie vor in Art21 Abs4 B‑VG angelegt (vgl zu einer bereits in der Verfassung angelegten Ungleichbehandlung zB VfSlg 20.335/2019). Ein Vergleich innerstaatlicher Sachverhalte mit unionsrechtlichen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt des Art7 B‑VG bzw Art2 StGG kommt in diesem Fall also nicht in Betracht."

2. Der vorliegende Antrag richtet sich gegen §190 Abs5 Stmk L-DBR idF LGBl 30/2007. Diese Rechtssache entspricht vor dem Hintergrund des Anlassfalles, der Bedenken des Obersten Gerichtshofes und der im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, G17/2022. Auch der vorliegende Antrag erweist sich daher zwar als zulässig, jedoch im Hinblick auf die vom Obersten Gerichtshof vorgebrachte Inländerdiskriminierung als unbegründet.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher abzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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