European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2019:E512.2019
Spruch:
I. 1. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.400,80 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, Araber und Muslime der schiitischen Glaubensgemeinschaft. Sie haben (abgesehen von dem in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer) vor ihrer Ausreise aus dem Irak in Bagdad gelebt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des im Jahr 2004 geborenen Drittbeschwerdeführers, des im Jahr 2009 geborenen Viertbeschwerdeführers, der im Jahr 2010 geborenen Fünftbeschwerdeführerin und des im Jahr 2016 geborenen Sechstbeschwerdeführers.
2. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 23. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, im Irak als Fotoreporter für eine irakische Zeitung gearbeitet zu haben und deswegen von einer irakischen Miliz bedroht worden zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 3. Februar 2016 und – nach dessen Geburt in Österreich – für den Sechstbeschwerdeführer am 17. Jänner 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie und ihre Kinder nach der Flucht ihres Mannes von der Miliz bedroht worden seien.
3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Jänner 2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß §8 Abs1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß §57 AsylG nicht erteilt und gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG iVm §9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß §46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
4. Die gegen alle Spruchpunkte erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2019 als unbegründet abgewiesen.
4.1. Zur Lage im Herkunftsstaat trifft das Bundesverwaltungsgericht unter II.1.4. Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage ("länderkundliche Informationen"), die keine Quellen- und Datumsangaben enthalten.
4.2. Darüber hinaus führt das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung Folgendes aus:
"2.4. Die Annahme, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als sie etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützte schon die belangte Behörde zu Recht darauf, dass es sich beim BF1 um einen arbeitsfähigen Menschen handelt, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen sorgen kann, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging und sohin offenkundig auch über berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde den Beschwerdeführern angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung. Dass diese unter akuten gravierenden Erkrankungen leiden, war nicht festzustellen.
2.5. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak. Von den Beschwerdeführern wurde weder vor dem BFA noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ein substantielles diesen Feststellungen entgegenstehendes Vorbringen erstattet.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
Als notorisch war anzusehen, dass im Irak aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde."
4.3. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Folgendes aus:
"4.2. Wie oben festgestellt wurde, liegt im gg. Fall für die Beschwerdeführer keine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor. Es kamen auch keine gravierenden akuten Erkrankungen der Beschwerdeführer hervor.
Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in ihren Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt werden.
5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide gemäß §§52 Abs2 Z2 iVm Abs9 FPG idgF als unbegründet abzuweisen."
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Verwaltungsakten, das Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsakten vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.
II. Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig.
A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren durch Art3 EMRK gewährleisteten Rechten erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Menschen handle, der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt und den seiner Familienangehörigen sorgen könne, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen sei und sohin offenkundig auch über berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge; auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde den Beschwerdeführern angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung.
2.3. Die im Erkenntnis abgedruckten länderberichtlichen Informationen enthalten keine Quellen- und Datumsangaben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht lediglich aus, dass sich
die "länderkundlichen Feststellungen des Gerichts […] auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak" stützen. Überdies enthalten die Feststellungen keine Erkenntnisquellen etwa im Hinblick auf die Situation von Rückkehrern, Personen mit westlicher Orientierung, Minderjährigen etc. oder im Hinblick auf die allgemeine Grundversorgung, medizinische Versorgung etc.
2.4. Auf Grundlage der im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen länderberichtlichen Informationen ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die Aktualität und Nachvollziehbarkeit der Feststellungen zu überprüfen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Da das Bundesverwaltungsgericht unzureichende Länderfeststellungen trifft, ist dem Verfassungsgerichtshof eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak verwehrt (vgl auch bereits VfGH 26.6.2019, E1846/2019 ua). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt würden.
3. Soweit das angefochtene Erkenntnis die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausspricht, ist es somit mit Willkür behaftet.
4. Im Übrigen wird das Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, dass bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen, unabhängig davon, ob diese unbegleitet sind oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen leben, zur Beurteilung der Sicherheitslage einschlägige Herkunftsländerinformationen, in die auch die Erfahrungen in Bezug auf Kinder Eingang finden, bei entsprechend schlechter, volatiler allgemeiner Sicherheitslage jedenfalls erforderlich sind (vgl UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 [A] 2 und 1 [F] des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 22.12.2009, Rz 74). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte in den Herkunftsländerinformationen hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich mit der Situation von Minderjährigen auseinanderzusetzen. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben, welche Bedeutung die Länderfeststellungen im Hinblick auf Minderjährige haben (vgl zB VfGH 9.6.2017, E484/2017 ua; 11.10.2017, E1803/2017 ua; 25.9.2018, E1463/2018 ua; 26.2.2019, E3837/2018 ua; 13.3.2019, E1480/2018 ua; 26.6.2019, E2838/2018 ua; 26.6.2019, E5061/2018 ua; 26.6.2019, E1846/2019 ua). Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren konkret damit auseinanderzusetzen haben, ob den minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht.
B. Im Übrigen (also soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
5. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
6. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§57 Asylgesetz 2005), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 654,– und Umsatzsteuer in Höhe von € 566,80 enthalten.
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