VfGH V102/2017

VfGHV102/201730.11.2017

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer - die Widmung einer Straße als Autostraße aufhebenden - Verordnung mangels Darlegung eines unmittelbaren und aktuellen Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Straßenerhalterin

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
StVO 1960 §43, §47
V der BH Zell am See vom 09.08.2017 betr Verkehrsregelungen für den Straßenbereich B 161-Pass-Thurn-Straße und P 1-Felbertauernstraße
VfGG §57 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2017:V102.2017

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG begehrt die Antragstellerin, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9. August 2017, Z 30606‑657/1/26‑2017, zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 9. August 2017, Z 30606-657/1/26-2017, lautet wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Straßenpolizeibehörde erlässt nach Durchführung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens für den Straßenbereich B161-Pass-Thurn-Straße (Abschnitt BP 0,0 bis BP 0,2 + 100 m) und P1 ‑ Felbertauernstraße (Abschnitt von StrKM 36,102 bis StrKM 34,770 sowie die in diesem Bereich befindlichen Auf- und Abfahrten), Gemeindegebiet Mittersill, sohin insgesamt von BP 0,0 der B 161 bis StrKM 34,770 der P1, zur Aufrechter-haltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nachstehende

V E R O R D N U N G

A) Verkehrsregelungen B161-Pass-Thurn-Straße und P1- Felbertauernstaße, von BP 0,0 bis BP 0,2 + 100 Meter (B 161) und von StrKM 34,770 bis StrKM 36,102 sowie in diesem Bereich befindlichen Auf- und Abfahrten der P1 Felbertauernstraße, Gemeindegebiet Mittersill:

 Die Widmung als Autostraße im Sinne des §47 StVO wird aufgehoben.

A) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Aufzeichnungen:

1.) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14.08.2017, 00:00 Uhr, in Kraft.

1.) Der dieser Verordnung entsprechende Rechtszustand ist durch fristgerechtes Entfernen aller bezughabenden Verkehrszeichen gem. §53 Abs1 Ziff 8 c StVO - 'Autostraße' bzw. §53 Abs1 Ziff 8d StVO - 'Ende der Autostraße' durch die jeweils zuständigen Straßenerhalterinnen herzustellen.

2.) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten nachstehend angeführte Verordnungen oder Verordnungsteile außer Kraft:

 VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.05.2017, Zahl 30606-630/1/7-2017 […] Gesamt-Verordnung B161 - Pass Thurn Straße von BP 0,0 bis BP 10,0 + 8m, litB, Ziff. 1

 VO der Republik Österreich, Bundesministerium für Verkehr, vom 21.08.1974, Zahl: 60.301-IV/5-1974

 VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.08.2017, Zahl: 30606-657/1/25-2017

3.) Über den Zeitpunkt der Entfernung der genannten Verkehrszeichen ist von der jeweiligen Straßenerhalterin ein Aktenvermerk zu errichten und eine Ausfertigung desselben der Straßenpolizeibehörde zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen:

§43 Abs1 litb Z1 und Abs2 lita und §44 Abs1 i.V.m. §94 b Abs1 litb der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO idgF.

[…]"

2. Die §§43, 46 f. und 98 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960) BGBl 159 idF BGBl I 123/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

[c) – d) …]

(1a) […]

(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,

b) zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder

c) zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, daß ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).

Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.

[(2a) – (2b) …]

(3) Zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung

a) Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr 286, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (§46 Abs1) eignen und besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,

b) Straßen, die sich für den Schnellverkehr (§46 Abs1) eignen und für welche die in lita genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

c) Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären.

[(4) – (11) …]

[…]

§46. Autobahnen.

(1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Die Autobahn darf weiters betreten werden:

1. im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder

2. um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen.

(2) […]

(3) Muß auf der Autobahn ein Fahrzeug wegen eines Gebrechens o. dgl. angehalten werden, so ist es möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen. Der Lenker des Fahrzeuges hat dafür zu sorgen, daß er mit ihm die Fahrt ehestens fortsetzen kann. Ist dies nicht möglich, so ist das Fahrzeug unverzüglich über die nächste Abfahrtsstraße von der Autobahn zu entfernen.

(4) Auf der Autobahn ist verboten:

a) eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,

b) umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen,

c) Betriebsumkehren zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht, des Pannendienstes oder der Arbeitsinspektionsorgane in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,

d) den Pannenstreifen zu befahren, ausgenommen mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes, im Zuge des Beschleunigens zum Zweck des Wiedereinordnens in den fließenden Verkehr und sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,

e) außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken,

f) rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muß.

[(4a) – (5) …]

(6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden.

Autostraßen

§47. Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im §46 Abs1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.

[…]

§98. Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters

(1) Der Straßenerhalter ist in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des §8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1991_51_0/1991_51_0.pdf ; dies gilt jedoch nicht für Verfahren nach §59 über das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen, nach §65 über die Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Personen unter 12 Jahren, nach §99 über die Bestrafung von Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften, es sei denn, daß auch über privatrechtliche Ansprüche des Straßenerhalters zu entscheiden ist (§100 Abs6) und nach §101 über die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht. Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Behörde den Straßenerhalter anzuhören, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist und er nicht rechtzeitig beteiligt werden kann. Vom Inhalt der Verordnung ist er in jedem Falle in Kenntnis zu setzen.

(2) […]

(3) Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§31 Abs1) anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (§44b), jedoch nicht für die in §44 Abs1 genannten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.

(4) Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach §43 maßgebend sein können, bekanntzugeben."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragstellerin führt zu ihrer Antragslegitimation Folgendes aus:

"Die verfahrensgegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8.09.2017, GZ.: 30606-657/1/26-2017, mit welcher die Widmung als Autostraße im Sinne des §47 StVO im für den Straßenbereich B161 – Pass-Thurn-Straße (Abschnitt BP 0,0 bis BP 0,2 + 100 m) und P1 – Felbertauernstraße (Abschnitt von StrKM 36,102 bis StrKM 34,770 sowie die in diesem Bereich befindlichen Aus- und Abfahrten), Gemeindegebiet Mittersill, sohin insgesamt von BP 0,0 der B 161 bis StrKM 34,770 der P1, aufgehoben wird, bewirkt den Untergang der Eigenschaft als Autostraße in diesem Bereich und somit einen Eingriff in eine Rechtsposition der Antragstellerin als Straßenerhalterin der P1 Felbertauernstraße.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See […] in die Rechtssphäre der Antrag stellenden Felbertauernstraße AG als Straßenerhalterin der P1 Felbertauernstraße, welche als Mautstraße betrieben wird, eingreift.

Der Eingriff in die Rechtssphäre der Felbertauernstraße AG als Antrag stellenden Partei wird unmittelbar durch diese Verordnung bewirkt, ohne dass es eines konkretisierenden Aktes bedürfte, oder dass ein solcher vorgesehen wäre. Die Antrag stellende Felbertauernstraße AG verliert aufgrund dieser Verordnung unmittelbar die rechtliche Möglichkeit die P1 Felbertauernstraße im Abschnitt von StrKM 36,102 bis StrKM 34,770 sowie die in diesem Bereich befindlichen Aus- und Abfahrten), Gemeindegebiet Mittersill, sohin insgesamt von BP 0,0 der B 161 bis StrKM 34,770 der P1, die als Mautstraße betrieben wird, so wie seit Inkrafttreten der Widmung als Autostraße in diesem Bereich am 1974-10-22, weiterhin als Autostraße zu betreiben."

2. Der Bezirkshauptmann von Zell am See legte die Verordnungsakten (in Kopie) vor und gab eine Äußerung ab. Darin führt er Näheres zum Grund der Aufhebung der Widmung des ca. 1340 m langen Teilstückes der Felbertauernstraße – P 1 (neben dem ca. 230 m langen Teilstück der Pass-Thurn-Straße – B 161) als Autostraße sowie zum vorangegangenen Ermittlungsverfahren aus; zur Frage der Zulässigkeit des Individualantrages hingegen äußert sich der Bezirkshauptmann nicht näher. Der Bezirkshauptmann von Zell am See beantragt die kostenpflichtige Abweisung des Antrages und die Zuerkennung des gesetzlich vorgesehenen Aufwandersatzes als obsiegende Partei.

IV. Erwägungen zur Zulässigkeit des Antrages

1. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

2. Nach §57 Abs1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Ein Antrag, der sich gegen den ganzen Inhalt einer Verordnung richtet, muss die Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit aller Bestimmungen der Verordnung "im Einzelnen" darlegen und dabei insbesondere dartun, inwieweit alle angefochtenen Verordnungsregelungen unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Anträge, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht (im Sinne von §18 VfGG) verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg 19.585/2011 mwN, 19.954/2015 mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur; VfGH 13.9.2013, V56/2013).

3. Die Antragstellerin leitet ihre Antragslegitimation aus ihrer Stellung als Straßenerhalterin der P 1-Felbertauernstraße ab. Die Begründung der Antrags-legitimation erschöpft sich in dem Hinweis, dass die Antragstellerin durch die angefochtene Verordnung die rechtliche Möglichkeit verliere, die P 1‑Felbertauernstraße im betroffenen Abschnitt weiterhin als Autostraße zu betreiben. Sie konkretisiert jedoch nicht, inwieweit dadurch in ihre Rechtssphäre als Straßenerhalterin der P 1-Felbertauernstraße unmittelbar und aktuell (nachteilig) eingegriffen wird. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, warum sie in ihrer Rechtsposition durch die gesamte Verordnung beeinträchtigt sein könnte, bezieht sich die Verordnung doch auch auf einen Straßenabschnitt (B 161-Pass-Thurn-Straße), von dem die Antragstellerin nicht einmal behauptet, Straßenerhalterin zu sein. Somit hat die Antragstellerin nicht dargetan, durch die gesamte Verordnung in ihrer Rechtssphäre unmittelbar und aktuell betroffen zu sein (vgl. VfSlg 12.449/1990, 19.954/2015). Schon aus diesem Grund ist der Antrag daher zurückzuweisen.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob seiner meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen.

2. Der von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See begehrte Kostenersatz ist nicht zuzusprechen, da Prozesskostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG nur für obsiegende Antragsteller vorgesehen sind (§61a VfGG; vgl. zB VfSlg 19.238/2010 mwN).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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