VfGH V133/2015

VfGHV133/201518.2.2016

Gesetzwidrigkeit des in der Zulassungsstellenverordnung normierten Ausschlusses der Kombination bestimmter Kennziffern betr die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit sowie gegen die gesetzliche Verordnungsermächtigung

Normen

B-VG Art18 Abs2
KFG 1967 §40a Abs2, §41 Abs2
ZulassungsstellenV §12 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
B-VG Art18 Abs2
KFG 1967 §40a Abs2, §41 Abs2
ZulassungsstellenV §12 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung

 

Spruch:

I. Die Wortfolge "und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)" in §12 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV), BGBl II Nr 464/1998 idF BGBl II Nr 131/2007 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E724/2015 eine auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10. Februar 2015 anhängig, mit dem eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Jänner 2015 betreffend die Abweisung des Antrags auf Zulassung eines Personenkraftwagens zum Verkehr zur wechselweisen Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes (Kennziffer 25) und des Mietwagengewerbes (Kennziffer 29) als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)" in §12 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV), BGBl II 464/1998 idF BGBl II  131/2007 (in der Folge: ZustV), entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 17. September 2015 beschlossen, diese Wortfolge von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3. Seine Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge begründete der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen:

Der Verfassungsgerichtshof hege das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge gegen das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoße. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

"3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 18.813/2009 ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur dauerhaften Kennzeichnung von Taxifahrzeugen mittels eines Aufklebers im Ergebnis die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unangemessen erschwert und somit gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstößt.

3.5. Ausgehend davon ist hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Regelung nicht ersichtlich, wodurch der Ausschluss der Mehreintragung der Verwendungsbestimmung 25 und 29 mit Blick auf die Erwerbsausübungsfreiheit gerechtfertigt werden könnte (vgl. dazu VfSlg 18.813/2009).

4. Der Verfassungsgerichtshof ist daher vorläufig der Ansicht, dass die in Prüfung gezogene Regelung die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich macht, und somit in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreift. Insofern dürfte die Regelung daher auch nicht von der gesetzlichen Ermächtigung der §§40a Abs2 und 41 Abs2 KFG 1967 gedeckt sein. Der Verfassungsgerichtshof sieht vorderhand keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Ermächtigung der §§40a Abs2 und 41 Abs2 KFG 1967 darauf abzielen würde, dass die Verwendung eines Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich gemacht wird."

4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verordnungsakten sowie die bereits im zu E724/2015 protokollierten Verfahren (Anlassfall) erstattete Stellungnahme (neuerlich) vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf eine im Rahmen des Begutachtungsverfahrens abgegebene Anregung der Wirtschaftskammer zurückgehe. Die Angabe der Verwendungsbestimmung sei außerdem unerlässlich, um für die Vollziehung von Ausnahmebestimmungen eindeutige Verhältnisse zu gewährleisten.

5. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bringt vor, bei Fahrzeugen mit doppeltem Verwendungseintrag wäre mit erheblichen Vollzugsschwierigkeiten zu rechnen, weil konkrete Beförderungsvorgänge nicht mehr dem Taxi- bzw. dem Mietwagengewerbe zugeordnet werden könnten. Der Betreiber könne vielmehr einen "fliegenden Wechsel" der Nutzung vornehmen. In Folge einer Aufhebung der in Prüfung gezogenen Wortfolge wäre die Anpassung bezirksverwaltungsbehördlicher Verordnungen erforderlich. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass sämtliche Unternehmer, die im Besitz von Konzessionen für das Taxi- und das Mietwagengewerbe sind, jedenfalls von der Möglichkeit der doppelten Eintragung der Verwendungsbestimmung Gebrauch machen würden.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):

1. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967), BGBl 267 idF BGBl I 50/2012, lauten:

"Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung anbieten (§59 Abs1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und, falls eine Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

1. der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,

2. der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,

3. der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß,

4. der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,

5. der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (§47 Abs1),

6. des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,

7. der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sowie der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und

8. der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.

(3) – (8) […]

[…]

Zulassungsschein

§41. (1) Die Behörde hat dem Zulassungsbesitzer über die Zulassung eine Bescheinigung, den Zulassungsschein, auszustellen; bei der eingeschränkten Zulassung durch den Landeshauptmann (§39, §40 Abs3 und 4) ist der Zulassungsschein jedoch von der Behörde auszustellen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Wurde gemäß §48 Abs1 letzter Satz ein Deckkennzeichen zugewiesen, so ist ein mit dem ersten gleichlautender zweiter Zulassungsschein auszustellen, jedoch an Stelle des ersten Kennzeichens das Deckkennzeichen einzutragen.

(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:

1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Mieters,

2. das Kennzeichen (§48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,

3. Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,

4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,

5. Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie

6. Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.

Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.

(3) – (7) […]"

2. §12 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV), BGBl II 464/1998 idF BGBl II 291/2013, lautet:

"Formblätter

§12. (1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen. Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen.

(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt).

(3) – (4) […]"

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Wortfolge zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen:

2.2. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (s. zB VfSlg 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002 und 17.932/2006) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.

2.3. Im Erkenntnis VfSlg 18.813/2009 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Regelung, die die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unangemessen erschwert, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstößt.

2.4. Die in Prüfung gezogen Wortfolge schließt die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt) bei Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges, das zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen werden soll, aus. Die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen wird damit unmöglich gemacht.

2.5. Es wurde im Verfahren nichts vorgebracht, was im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis die in Prüfung gezogene Wortfolge rechtfertigen könnte: Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verweist in seiner Stellungnahme darauf, dass die in Prüfung gezogene Wortfolge auf eine Anregung der Wirtschaftskammer zurückgehe. Diese Anregung wird mit wettbewerbspolitischen Erwägungen begründet. Es sollen "faire und wettbewerbsneutrale Rahmenbedingungen" geschaffen werden und daher eine Doppelzulassung nicht möglich sein. Weiters wurde – insbesondere von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, die Kennziffern 25 und 29 zu kombinieren, die Vollziehung erheblich erschweren würde. Es sei nicht mehr überprüfbar, wofür ein Fahrzeug gerade verwendet werde und ein "fliegender Wechsel" zwischen den Verwendungsarten auch während der Fahrt sei möglich.

2.6. Damit wurden aber keine Gründe aufgezeigt, die die in Prüfung gezogene Wortfolge im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung rechtfertigen könnten. Wettbewerbspolitische Überlegungen allein reichen dafür nicht aus. Aber auch die Überlegungen zur Vollziehbarkeit sind nicht geeignet, die vom Verfassungsgerichtshof gehegten Bedenken zu zerstreuen. Ein "fliegender Wechsel" zwischen der Verwendung als Taxi und der Verwendung als Mietwagen scheint schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausstattungsvorschriften – so ist etwa gemäß §42 der Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung für Mietwagen die Verwendung von Dachschildern, Dachleuchten und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet – nicht ohne weiteres, insbesondere "während der Fahrt", durchführbar (vgl. dazu auch VfSlg 18.813/2009).

Der Verfassungsgerichtshof bleibt daher bei seiner Auffassung, dass der Ausschluss der Kombination der Kennziffern 25 und 29 die Verwendung ein und desselben Fahrzeuges einmal als Taxi, einmal als Mietwagen unmöglich macht. Die aufgehobene Wortfolge verstößt daher nicht nur gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung, sondern kann insofern auch nicht von der gesetzlichen Ermächtigung der §§40a Abs2 und 41 Abs2 KFG 1967 gedeckt sein.

IV. Ergebnis

1. Die Wortfolge "und die Kombination der Kennziffern 25 (zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt) und 29 (zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen- oder Gästewagengewerbes bestimmt)" in §12 Abs2 ZustV ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B‑VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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