VfGH G498/2015 ua

VfGHG498/2015 ua19.11.2015

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der ZPO, des ABGB und des AußStrG mangels Präjudizialität

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §6a
ABGB §268
AußStrG §117 ff
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §6a
ABGB §268
AußStrG §117 ff

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützte, selbst verfasste Antrag wird aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. September 2015, 12 Nc 19/15h-4, gestellt, mit dem der Antrag der Einschreiterin auf Feststellung, dass sie im Verfahren 9 Cg 6/13p des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien dadurch in ihrem Recht auf Datenschutz verletzt wurde, dass die zur Führung des Verfahrens zuständige Richterin nach einer an diese durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ergangenen Mitteilung, dass bei diesem zu 96 P 169/14f ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für die Einschreiterin anhängig sei, das Verfahren 9 Cg 6/13p mit Beschluss vom 29. Juli 2014 gemäß §6a ZPO unterbrochen und diesen Beschluss den Prozessparteien, so auch dem dortigen Beklagten, zugestellt hat, abgewiesen wurde.

Begründend führte das Oberlandesgericht Wien zusammengefasst aus, dass die Vorgehensweise der Richterin im Anlassverfahren durch §6a ZPO gedeckt sei. In den in sinngemäßer Anwendung des §190 ZPO zu fassenden Unterbrechungsbeschluss sei notwendigerweise auch der Grund der Unterbrechung aufzunehmen. Der Beschluss sei auch dem Prozessgegner zuzustellen, weil dieser über den Grund des Verfahrensstillstandes nicht im Unklaren gelassen werden könne und diesem ebenfalls ein Rechtsmittel dagegen offen stehe. Die in Erfüllung der den befassten Gerichtsorganen übertragenen staatlichen Aufgaben erfolgte Datenverwendung sei gemäß §7 Abs1 und §8 Abs3 Z1 DSG 2000 zulässig gewesen.

2. Aus Anlass des gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien erhobenen Rekurses beantragt die Einschreiterin mit dem auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gegründeten Antrag die Aufhebung des §6a ZPO, §268 ABGB der §§177 ff AußStrG wegen Verfassungswidrigkeit.

3. Der Antrag ist unzulässig.

Die Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG setzt voraus, dass die angefochtenen Gesetzesbestimmungen in der vor dem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache präjudiziell waren (vgl. zB VfGH 7.10.2015, G224/2015 ua.).

Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien, aus Anlass dessen die Einschreiterin das Rechtsmittel des Rekurses und den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestellt hat, war ausschließlich die Frage, ob die Weitergabe bestimmter Daten der Einschreiterin im zivilgerichtlichen Verfahren eine unzulässige Datenverwendung nach dem Datenschutzgesetz 2000 darstelle. Die von der Einschreiterin angefochtenen Gesetzesbestimmungen waren somit in jenem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien nicht präjudiziell, weswegen sich der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig erweist.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Antrag auch aus anderen Gründen zurückzuweisen wäre.

5. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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