VfGH G395/2015

VfGHG395/201520.8.2015

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verfassungsbestimmung über die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger wegen Aussichtlosigkeit

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art9a Abs3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art9a Abs3

 

Spruch:

Der Antrag des ***** **********, *********************, **** *************, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages, Art9a Abs3 B‑VG als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG, Art9a Abs3 B‑VG wegen des Verstoßes gegen das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Art9a Abs3 B‑VG erscheint als offenbar aussichtslos, weil die vom Antragsteller angestrebte Überprüfung dieser Verfassungsbestimmung anhand des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Gleichheitssatzes (Art7 B‑VG) nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt und daher die Zurückweisung des (Individual-)Antrages zu gewärtigen wäre (vgl. zB VfSlg 15.334/1998 und 17.239/2004 mwN einerseits und VfSlg 12.830/1991 andererseits).

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

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