VfGH G208/2014, V104/2014

VfGHG208/2014, V104/201411.3.2015

Unzulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HaaSanG
HaaSanV
FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2 Abs1
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
HaaSanG
HaaSanV
FinanzmarktaufsichtsbehördenG §2 Abs1

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellenden Gesellschaften erheben ihre Anträge gemäß Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG vor dem Hintergrund des folgenden Sachverhalts, wie er sich auf das Wesentliche zusammengefasst aus den insoweit unbestrittenen Vorbringen der antragstellenden Gesellschaften und der im Verfahren beteiligten Parteien ergibt:

Die im Jahr 1894 gegründete Kärntnerische Landes-Hypothekenanstalt wurde gemäß §2 Abs1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl 37/1991, zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die bisherige Landes- und Hypothekenanstalt übernahm als Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (im Folgenden: Kärntner Landesholding) die Funktion des (Allein-)Aktionärs. Ab dem Jahr 1992 traten neben die Kärntner Landesholding weitere Aktionäre.

Nachdem schon die Gründung einer Kärntnerischen Landes-Hypothekenanstalt "unter Haftung des Landes" 1895 kundgemacht wurde, normiert das K-LHG anlässlich der Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes- Hypothekenanstalt zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft in seinem §5 eine Haftung des Landes Kärnten zugunsten dieser Aktiengesellschaft. Gleichzeitig wird in §4 K-LHG die Haftung des einbringenden und fortbestehenden Rechtsträgers entsprechend der (damals geltenden) bankaufsichtsrechtlichen Erfordernisse (§8a Abs10 Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das Kreditwesen [Kreditwesengesetz — KWG], BGBl 63 idF BGBl 475/1990; siehe nunmehr §92 Abs9 Bundesgesetz über das Bankwesen [Bankwesengesetz – BWG], http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_532_0/1993_532_0.pdf idF http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2001_97_1/2001_97_1.pdf ) geregelt.

Auf Grund der Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts musste Österreich der Europäischen Kommission im Zuge eines einschlägigen Verfahrens zusagen, (u.a.) diese Gewährträgerhaftung unter Einhaltung einer Übergangsfrist abzuschaffen (siehe Kommission vom 30. April 2003, E8/2002, C [2003] 1329 fin). §5 K-LHG wurde daraufhin insofern neu gefasst, als in einem stufenweisen Übergang das Land Kärnten zunächst für neu eingegangene Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG nur für den Fall, dass deren Laufzeit nicht über einen bestimmten Stichtag hinausgeht, und für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr haftet.

Die antragstellenden Gesellschaften, zwei Aktiengesellschaften nach österreichischem Recht, erwarben zwischen 2002 und 2008 von der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Rahmen sogenannter "Debt Issuance Programme" (Rahmendokumentationen für die Begebung von öffentlich handelbaren und an einer Börse notierten Anleihen) begebene Schuldverschreibungen. Die erstantragstellende Gesellschaft erwarb solche Schuldverschreibungen in einem Umfang von insgesamt EUR 15 Mio., die zweitantragstellende Gesellschaft in einem Umfang von insgesamt EUR 41 Mio. Diese Verbindlichkeiten waren ursprünglich zwischen dem 27. Oktober 2015 und dem 20. September 2017 zur Rückzahlung fällig. Die Grundbedingungen für Inhaberschuldverschreibungen in den Basisprospekten für diese Emissionsprogramme der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG vom 30. Juli 2002, vom 8. August 2003 und vom 4. August 2006 enthalten die folgenden Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln:

"[...] Anwendbares Recht. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der Emittentin bestimmen sich [im Fall von nachrangigen Schuldverschreibungen einfügen: soweit nicht zwingende Vorschriften österreichischen Rechts anzuwenden sind,] in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.

[...] Gerichtsstand. Nicht ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstige Verfahren ('Rechtsstreitigkeiten') ist das Landgericht Frankfurt am Main."

Die "Integrierten Bedingungen" zu den Bedingungen über die Ausgabe von Schuldverschreibungen laut Konditionenblatt vom 23. Oktober 2003, geändert am 21. Juli 2008, zu ISIN XS0178449467, die sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der antragstellenden Gesellschaften und der nunmehr als HETA Asset Resolution AG firmierenden Bank auf die jeweils in Z3 der Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, und Z3 der Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, genannte Verbindlichkeit beziehen, enthalten die folgende Klausel:

"Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus der Begebung dieser Teilschuldverschreibungen gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten gilt ausschließlich das in Klagenfurt sachlich zuständige Gericht als gemäß §104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand."

Am 29. Dezember 2008 führte der Bund der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erstmals auf Grundlage des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I 136/2008 in der damals geltenden Fassung, Partizipationskapital iHv. EUR 900 Mio. zu. Zwischen Juni 2010 und April 2014 folgten weitere Finanzierungsmaßnahmen nach dem FinStaG. Im Dezember 2009 erwarb der Bund alle Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG.

Am 31. Juli 2014 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden, BGBl I 51/2014, kundgemacht. Die Bestimmungen dieser Gesetze enthalten u.a. Vorschriften über die Weiterführung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als "Abbaueinheit" mit auf die Verwertung von Vermögenswerten eingeschränktem Unternehmenszweck und die gesetzliche Anordnung des Erlöschens bzw. der Stundung bestimmter Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG sowie dafür gewährter Sicherheiten mit Kundmachung einer Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Am 7. August 2014 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014.

Mit Bescheid der FMA vom 30. Oktober 2014 wurde festgestellt, dass die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zum 30. Oktober 2014 kein Einlagengeschäft gemäß §1 Abs1 Z1 BWG iVm §2 Abs1 und §3 Abs6 GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält, sowie dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nach §2 Abs3 GSA eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Abbaueinheit gemäß §3 GSA fortgeführt wird. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Oktober 2014 erfolgte eine Neufassung der Satzung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31. Oktober 2014 wurde ihre Firma in HETA Asset Resolution AG geändert.

2.1. Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B‑VG stellen die antragstellenden Gesellschaften folgende Anträge:

"[...] der VfGH möge aus Anlass dieses Individualantrages aufheben:

(a) das HaaSanG und die HaaSanV, jeweils in ihrer Gesamtheit, sowie — eventualiter für den Fall, dass die Betrauung der FMA nach §7 HaaSanG als verfassungsrechtlich unzulässige Betrauung mit einer staatlichen Kernaufgabe angesehen wird, ferner die Wortfolge ', Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014' in §2 Abs1 FMABG;

eventualiter für den Fall, dass nur das Erlöschen der Nachrangverbindlichkeiten als verfassungswidrig erachtet wird:

(b) im HaaSanG §2 Z2 (zur Gänze), in §2 Z4 die Wortfolgen 'Z2 oder' und ', auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind'; in §2 Z5 die Wortfolgen "oder über deren Nachrangigkeit', 'sowohl als Nachrang- als auch' sowie am Ende des Absatzes die Worte 'zumindest' und 'einer' sowie am Ende des Wortes 'Qualifikationen' die Buchstaben 'en'; Anlage 1 (zur Gänze);

§1 sowie Anlage 1 zur HaaSanV (jeweils zur Gänze);

eventualiter für den Fall, dass nur das Erlöschen der antragsgegenständlichen Verbindlichkeiten als verfassungswidrig erachtet wird:

(c) in der Anlage 1 zum HaaSanG die Z3 und 11 sowie in der Anlage 1 zur

HaaSanV die Z3 und 11;

da diese nur sie unmittelbar betreffen, beantragt die Zweitantragstellerin darüber hinaus auch aufzuheben: in der Anlage 1 zum HaaSanG die Z9 und 15

sowie in der Anlage 1 zur HaaSanV die Z9 und 15;

jedenfalls aber

(d) §3 Satz 2 HaaSanG

[...]"

2.2. Zur Antragslegitimation bringen die antragstellenden Gesellschaften im Wesentlichen folgendes vor:

2.2.1. Die Forderungen der erstantragstellenden Gesellschaft gegen die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG iHv. EUR 15 Mio. und die Forderungen der zweitantragstellenden Gesellschaft gegen die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG iHv. EUR 41 Mio. sowie die dafür bestehenden Sicherheiten einschließlich Haftungen seien mit Kundmachung der HaaSanV am 7. August 2014 erloschen. Die von den antragstellenden Gesellschaften gezeichneten Schuldverschreibungen seien bis zum Inkrafttreten des "Schuldenschnittes" zur Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen der antragstellenden Gesellschaften in der Lebens- bzw. Krankenversicherung verwendet worden. Die Forderungen der erstantragstellenden Gesellschaft seien in Z3 und Z11 der Anlage 1 zum HaaSanG und Z3 und Z11 der Anlage 1 zur HaaSanV, jene der zweitantragstellenden Gesellschaft in Z3, 9, 11 und 15 der Anlage 1 zum HaaSanG und Z3, 9, 11 und 15 der Anlage 1 zur HaaSanV genannt und würden als Nachrangverbindlichkeiten iSd §2 Z2 HaaSanG und damit als Sanierungsverbindlichkeiten gemäß §2 Z4 HaaSanG gelten. Das Erlöschen der Forderungen der antragstellenden Gesellschaften erfolge unmittelbar durch §1 HaaSanV, wonach sich die Maßnahme des §3 HaaSanG auf die in Anlage 1 zur HaaSanV genannten Verbindlichkeiten erstrecke. Diese Regelungstechnik entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der FMA die Zuständigkeit zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen und zur Anordnung der Maßnahmen des §3 HaaSanG durch Verordnung einzuräumen. Die Maßnahmen würden nicht nur für jene Forderungen der antragstellenden Gesellschaften gelten, für die vertraglich die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart wurde, sondern auch für jene, bezüglich derer nach den jeweiligen Emissionsbedingungen deutsches Recht als anwendbares Recht vereinbart wurde, erkläre doch §1 Abs2 HaaSanG für die Maßnahmen des HaaSanG, deren Voraussetzungen und deren Wirkungen österreichisches Recht im gesamten EWR für anwendbar. Zudem sei auch die Nachrangigkeit der antragsgegenständlichen Verbindlichkeiten nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Für die in Rede stehenden Forderungen der antragstellenden Gesellschaften gegen die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bestünden gemäß §5 Abs2 K‑LHG und §4 K-LHG gesetzliche Haftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding. Diese Haftungen würden nach §3 Satz 2 HaaSanG gleichzeitig mit den in Rede stehenden Forderungen erlöschen. Zugleich könnten die antragstellenden Gesellschaften auf Grund der Maßnahmen nach dem HaaSanG "allenfalls entstandene", ihnen gesetzlich oder vertraglich zustehende Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht anwenden oder ausüben.

Das HaaSanG bzw. die HaaSanV greife daher nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften ein, die als betroffene Gläubigerinnen jedenfalls Adressatinnen der Bestimmungen seien. Der Rechtseingriff sei durch Benennung der erloschenen Verbindlichkeiten in der Anlage 1 zur HaaSanV eindeutig bestimmt, weitere Vollzugsakte seien nicht vorgesehen.

Nur die HaaSanV greife – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers – in die Rechte der antragstellenden Gesellschaften unmittelbar ein. Der Eingriff in ihre Rechtssphäre trete nämlich nicht unmittelbar durch das HaaSanG, sondern erst durch die auf Grund des HaaSanG erlassene HaaSanV ein. Eine Aufhebung alleine der Bestimmungen der HaaSanV, ohne die korrespondierenden Bestimmungen des HaaSanG einer verfassungsrechtlichen Prüfung zu unterziehen, sei allerdings nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaften nicht vorstellbar. Die Wirkungen der im HaaSanG vorgegebenen und in der HaaSanV angeordneten Sanierungsmaßnahmen würden sich aus dem HaaSanG ergeben und die FMA habe als Verordnungsgeber praktisch keinerlei Spielraum. Die HaaSanV sei vielmehr lediglich – vorgeblich aus unionsrechtlichen Gründen – "nur formal zwischengeschaltet" worden. Daher werde auch die Aufhebung des HaaSanG bzw. näher bezeichneter Teile davon beantragt.

2.2.2. Ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit stehe den antragstellenden Gesellschaften nicht zur Verfügung. In Bezug auf die Forderungen der antragstellenden Gesellschaften sei als Gerichtsstand entweder ausschließlich das Landesgericht Klagenfurt (dies betreffe die in Z3 der Anlage 1 zum HaaSanG und in Z3 der Anlage 1 zur HaaSanV genannte Forderung), oder als nicht ausschließlicher Gerichtsstand das Landgericht Frankfurt am Main vertraglich vereinbart worden. Auch im letzteren Fall könne zwar im Einzelfall ein österreichisches Gericht angerufen werden, in beiden Fällen würde dies jedoch für die antragstellenden Gesellschaften keinen zumutbaren Weg darstellen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Es würden nämlich besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es den antragstellenden Gesellschaften unzumutbar machten, ein zivilgerichtliches Verfahren anzustrengen und in diesem zuwarten zu müssen, bis das Gericht (allenfalls) einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 lita bzw. Art139 Abs1 Z1 B‑VG stellt. Schon gegenüber anderen vom "Schuldenschnitt" betroffenen Gläubigern, deren Verbindlichkeiten einem ausschließlichen ausländischen Gerichtsstand unterliegen, wäre es nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaften gleichheitswidrig und würde gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn – je nachdem, welcher Gerichtsstand vertraglich vereinbart worden sei – die Antragslegitimation verschiedener Gläubiger unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen würde. Da auch der Verfassungsgerichtshof an die Grundrechte gebunden sei, habe er demnach alle Individualanträge hinsichtlich des HaaSanG bzw. der HaaSanV in gleicher Weise zuzulassen.

Weiters sei die Prozessvoraussetzung, dass kein zumutbarer anderer Weg besteht, verfassungsrechtliche Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, vor dem Hintergrund der mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen Möglichkeit einer Partei eines zivilgerichtlichen Verfahrens, selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd bzw. Art139 Abs1 Z4 B‑VG zu erheben, nur mehr als "formale Erschwernis" anzusehen, da es die antragstellenden Gesellschaften in einem von ihnen angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren in der Hand hätten, ihre Bedenken auf diesem Wege zu relevieren, ohne das angerufene Zivilgericht von ihrer Ansicht überzeugen zu müssen.

Schließlich sei auf Grund der Höhe der Forderungen der antragstellenden Gesellschaften evident, dass die mit dem Erlöschen von Sanierungsverbindlichkeiten verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für die antragstellenden Gesellschaften so gravierend seien, dass eine Überprüfung der angefochtenen Bestimmungen erst zu einem späteren Zeitpunkt ihrem Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung tragen würde.

2.3. In der Sache machen die antragstellenden Gesellschaften mit ausführlicher Begründung Verstöße der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen bzw. der gesetzlichen Grundlagen der HaaSanV gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC), den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B‑VG, Art2 StGG, Art20, Art21 GRC), die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung, die verfassungsrechtlichen Grenzen für Ausgliederungen und Beleihungen sowie – auf Grund der Wahl der Rechtsform der Verordnung – das Rechtsstaatsprinzip geltend.

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst die Entwicklung und den wirtschaftlichen Hintergrund der angefochtenen Bestimmungen darstellt. Sodann führt die Bundesregierung zur Zulässigkeit des Individualantrages der antragstellenden Gesellschaften – ohne nähere Darlegungen – aus, dass die Prozessvoraussetzungen zumindest insoweit vorliegen dürften, als die antragstellenden Gesellschaften durch die angefochtenen Bestimmungen in ihren Rechtspositionen betroffen seien und ihnen auch kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit zur Verfügung stehe.

4. Die FMA und die HETA Asset Resolution AG erstatteten ebenfalls Äußerungen, in denen sie sich der Äußerung der Bundesregierung anschließen und in der Sache ergänzende Ausführungen machen.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit weist die HETA Asset Resolution AG darauf hin, dass die erstantragstellende Gesellschaft gegen die HETA Asset Resolution AG, das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding beim Landesgericht Klagenfurt die zu GZ 21 Cg 107/14s protokollierte Klage auf Feststellung, dass die betroffenen Forderungen nicht auf Grund des HaaSanG bzw. der HaaSanV erloschen sind, und die Zweit- und Drittbeklagte im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Erstbeklagten für diese Forderungen haften, eingebracht habe. Weiters habe die zweitantragstellende Gesellschaft gegen die HETA Asset Resolution AG, das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding beim Landesgericht Klagenfurt die zu GZ 22 Cg 102/14p protokollierte Leistungsklage auf Zahlungen aus den vom HaaSanG erfassten Finanzinstrumenten samt einem Feststellungsbegehren, dass die betroffenen Forderungen nicht auf Grund des HaaSanG bzw. der HaaSanV erloschen sind, und die Zweit- und Drittbeklagte im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Erstbeklagten für diese Forderungen haften, eingebracht.

Die HETA Asset Resolution AG bringt weiters vor, dass es sich bei der in Z3 der Anlage 1 zur HaaSanV bezeichneten Verbindlichkeit um Ergänzungskapital gemäß §23 Abs7 BWG idF BGBl I 33/2000 handle, das nicht nur auf Grund vertraglicher und gesetzlicher Bestimmungen nachrangig sei, sondern schon vor einer Liquidation an laufenden Verlusten des Kreditinstituts teilnehme. Mangels positiven Jahresüberschusses seien schon seit 2008 keine Zinsen mehr auf Ergänzungskapitalanleihen bezahlt worden. Dementsprechend sei nach Ansicht der HETA Asset Resolution AG bezüglich der in Z1-7 der HaaSanV genannten Ergänzungskapitalien auch ohne Inkrafttreten des HaaSanG ein Totalverlust des Nennwerts eingetreten, der auch während der Restlaufzeit nicht mehr wettgemacht werden könne. In Bezug auf die in Z3 der Anlage 1 der HaaSanV genannten Verbindlichkeit fehle es den antragstellenden Gesellschaften daher an der rechtlichen Betroffenheit.

5. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu G45/2015, V15/2015 und G52/2015, V20/2015 protokollierte, auf Art139 Abs1 Z1 und Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützte Anträge des Landesgerichtes Klagenfurt auf Aufhebung u.a. (von Teilen) des HaaSanG bzw. (von Teilen) der HaaSanV anhängig. Den beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Verfahren liegen Leistungs- bzw. Feststellungsklagen der antragstellenden Gesellschaften in den vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die HETA Asset Resolution AG bzw. das Land Kärnten bzw. die Kärntner Landesholding in Bezug auf die vom HaaSanG bzw. der HaaSanV erfassten Forderungen und Haftungen zugrunde.

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG), BGBl I 51/2014, lautet:

"Allgemeine Bestimmungen

Ziel und anwendbares Recht

§1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von Maßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, mit denen die finanzielle Lage des Sanierungsinstituts gesichert und wiederhergestellt werden soll. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen sind Sanierungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie.

(2) Für diese Maßnahmen, ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen gilt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, im gesamten EWR österreichisches Recht. Die Wirkungen erstrecken sich auch auf im gesamten EWR gelegenes Vermögen des Sanierungsinstituts einschließlich auf dessen Zweigstellen. §81a bis §81m Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idgF, sind auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Sanierungsinstitut: die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HBInt).

2. Nachrangverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts einschließlich der auf diese zu zahlenden Zinsen und Nebengebühren aus

a) Instrumenten des Ergänzungskapitals gemäß Art63 und Art484 Abs5 in Verbindung mit Art486 Abs4 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 (CRR) ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit als Eigenmittel,

b) Instrumenten, die ungeachtet ihrer tatsächlichen Anrechnung gemäß §23 Abs7 bis 8a BWG am 30. Dezember 2013 als Eigenmittel anrechenbar waren und

c) Finanzinstrumenten gemäß Art4 Abs50 lita CRR, wenn die in Art63 litd CRR genannte Voraussetzung vorliegt, ungeachtet dessen, ob dies auf Gesetz oder den Bedingungen dieses Finanzinstruments beruht, insbesondere eigenkapitalersetzende Kredite,

soweit es sich um Barmittelfinanzierungen handelt und diese zugezählt wurden. Nachrangverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

3. Gesellschafterverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts aus Finanzinstrumenten gemäß Art4 Abs50 lita CRR, die zwischen der Ausübung zumindest eines Instruments gemäß §2 Abs1 Z1 bis 6 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl I Nr 136/2008 idgF zur Rekapitalisierung des Sanierungsinstituts und dem 1. Jänner 2010 zugezählt wurden, wenn der Gläubiger in diesem Zeitraum zumindest zeitweise Aktionär des Sanierungsinstituts war. Gesellschafterverbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den in Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz angeführten Finanzierungen.

4. Sanierungsverbindlichkeiten: Verbindlichkeiten nach Z2 oder Z3, auch wenn sie sowohl Nachrang- als auch Gesellschafterverbindlichkeiten sind.

5. Strittige Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts, über deren Bestand oder über deren Nachrangigkeit sowie Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, über deren Stellung als Gesellschafter zur Zeit der Zuzählung der Finanzierung zum Stichtag (Z7) ein Rechtsstreit bei einem in- oder ausländischen Gericht streitanhängig war, ungeachtet des Ausgangs dieses Rechtsstreits. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.

6. Bisheriger Fälligkeitstag: jener Tag, an dem das Kapital einer Sanierungsverbindlichkeit bei ordnungsgemäßer Bedienung unter Außerachtlassung von Kündigungsrechten zur Rückzahlung an den Gläubiger gesetzlich oder, wenn keine zwingende gesetzliche Regelung besteht, vertraglich fällig wäre. Ist das Kapital in mehreren Raten zu zahlen, so ist der Tag der Fälligkeit der letzten Rate maßgeblich. Besteht keine Fälligkeit ohne Kündigung, so liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag.

7. Stichtag: der 1. Juni 2014.

8. Stundungstag: jener Monatsletzte, der dem Tag fünf Jahre nach dem Stichtag folgt.

9. Abschluss des Verfahrens: Zeitpunkt, zu dem ein Exekutionstitel hinsichtlich einer strittigen Verbindlichkeit vorliegt und überdies entweder außerordentliche Rechtsbehelfe nicht rechtzeitig erhoben wurden oder aber erledigt sind.

Sanierungsmaßnahmen

Erlöschen von Verbindlichkeiten

§3. Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 erlöschen Sanierungsverbindlichkeiten, deren bisheriger Fälligkeitstag vor dem Stundungstag liegt und die nicht strittige Verbindlichkeiten (§2 Z5) sind. Gleichzeitig erlöschen Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten mit Ausnahme der in den Art21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten angeführten dinglichen Sicherheiten und Rechte.

Stundung von Verbindlichkeiten

§4. (1) Mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 tritt die Fälligkeit von strittigen Verbindlichkeiten iSd §2 Z5 sowie von darauf zu zahlenden Zinsen frühestens am Stundungstag ein, jedoch niemals vor Abschluss des Verfahrens. Liegt der bisherige Fälligkeitstag nach dem Stundungstag, tritt die Fälligkeit erst an diesem ein.

(2) Ist die Rückzahlung im Fall einer Sanierungsverbindlichkeit durch Gesetz oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung am Stundungstag untersagt, so tritt die Fälligkeit der Sanierungsverbindlichkeit erst nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung oder gerichtlichen Entscheidung ein.

(3) Ein Verzug tritt durch die Stundung gemäß Abs1 und 2 nicht ein. Über die vertraglich vereinbarten Zinsen auf den Kapitalbetrag der gestundeten Sanierungsverbindlichkeit hinausgehende Zinsen, wie etwa Verzugs- oder Zinseszinsen, sowie Nebengebühren, wie etwa Provisionen, sind nicht geschuldet und erlöschen mit ihrem Entstehen, soweit sie nach Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 entstehen.

(4) Für die Zeit der Stundung gebühren dem Gläubiger nach Maßgabe des Abs1 Zinsen nach der Zinsregelung, die für die vertragliche Laufzeit vereinbart wurden.

(5) Steht zufolge Abschluss des Verfahrens fest, dass eine strittige Verbindlichkeit eine Sanierungsverbindlichkeit ist oder am Stichtag war, treten die in §3 genannten Wirkungen mit Kundmachung einer Verordnung gemäß §7 ein.

Begleitmaßnahmen

§5. (1) Soweit Gläubigern des Sanierungsinstituts aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen wegen der in diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen Kündigungs-, Gestaltungs- oder Zustimmungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese nicht anzuwenden und nicht ausübbar.

(2) Gewinn des Sanierungsinstituts darf bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dessen Zeitraum der Stundungstag liegt, nicht ausgeschüttet und kein solcher Beschluss gefasst werden. Danach darf Gewinn nur insofern und insoweit ausgeschüttet werden, als die nach diesem Geschäftsjahr gebildeten gebundenen Rücklagen den Betrag der gemäß §3 und §4 Abs5 erloschenen Verbindlichkeiten überschreiten oder sichergestellt ist, dass dem Sanierungsinstitut ein Betrag dieser Höhe bis zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt zufließt.

Ausgleichsmaßnahmen

Begründung von Forderungen

§6. Gläubigern, deren Forderung aus einer Sanierungsverbindlichkeit gemäß §3 oder §4 Abs5 erloschen ist, entsteht bis höchstens zu diesem Ausmaß zu dem in §214 Abs1 Aktiengesetz genannten Zeitpunkt insofern und insoweit eine neue Forderung gegen das Sanierungsinstitut, als ein sonst an die Aktionäre zu verteilendes Vermögen besteht. Diese Forderung entsteht, soweit ein solches Vermögen vorhanden ist, im Ausmaß des Anteils der erloschenen Forderung an sämtlichen erloschenen Forderungen und geht Ansprüchen von Aktionären auf einen Liquidationserlös vor. Maßgeblich ist das Ausmaß der Forderungen zum Zeitpunkt ihres Erlöschens. §208 Aktiengesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensbestimmungen

Entscheidung über die Sanierungsmaßnahmen

§7. (1) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist die zur Entscheidung der Durchführung einer Maßnahme im Sanierungsinstitut befugte Behörde.

(2) Die gemäß Abs1 zuständige Behörde hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Amts wegen die in den §§3 und 4 Abs1 und binnen zwei Wochen ab Abschluss des Verfahrens die in §4 Abs5 vorgesehene Verordnung zu erlassen. Darin sind jene Verbindlichkeiten zu bezeichnen, auf die sich die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erstrecken. Das Sanierungsinstitut ist zur unverzüglichen Erteilung der zweckmäßigen Informationen und Auskünfte verpflichtet.

(3) Werden der FMA nachträglich Sanierungsverbindlichkeiten, auf die §3 oder §4 Abs1 anwendbar ist, bekannt, die nicht von einer zuvor erlassenen Verordnung gemäß Abs2 erfasst sind, hat sie unverzüglich eine weitere solche Verordnung hinsichtlich der nachträglich hervorgekommenen Verbindlichkeiten zu erlassen.

[...]

Anlage 1 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)

Nachrangverbindlichkeiten im Sinne des §2 Z2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des §2 Z5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung 'strittig' gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß §2 Z5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.)

[...]

(Ergänzungskapital)

[...]

3. die 5,25% Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN XS0178449467);

[...]

(Nachrangige Schuldverschreibungen)

[...]

9. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896);

[...]

11. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775);

[...]

15. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISIN XS0154247299);

[...]"

2. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs 1 HaaSanG (HaaSanV), BGBl II 195/2014, lautet:

"Erlöschende Verbindlichkeiten

§1. Auf die in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme des Erlöschens von Verbindlichkeiten gemäß §3 HaaSanG.

Gestundete Verbindlichkeiten

§2. Auf die in Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme der Stundung von Verbindlichkeiten gemäß §4 Abs1 HaaSanG.

[...]

Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gemäß §7 Abs2 in Verbindung mit §3 und §4 Abs1 HaaSanG (HaaSanV)

[...]

3. die 5,25% Ergänzungskapital-Schuldverschreibung 2003-2015 (ISIN XS0178449467), entspricht Z3 der Anlage 1 zum HaaSanG;

[...]

9. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2007-2017 (ISIN XS0283714896), entspricht Z9 der Anlage 1 zum HaaSanG;

[...]

11. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2003-2017 (ISIN XS0170866775), entspricht Z11 der Anlage 1 zum HaaSanG;

[...]

15. die variabel verzinste Schuldverschreibung 2002-2017 (ISIN XS0154247299), entspricht Z15 der Anlage 1 zum HaaSanG;

[...]"

3. Das Gesetz vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K‑LHG), LGBl 37/1991 idF LGBl 10/2014, lautet auszugsweise:

"I. Abschnitt

Kärntner Landes- und Hypothekenbank

§1

Allgemeines

(1) Mit Beschluß des Landtages von Kärnten vom 17. Februar 1894 wurde vom Land Kärnten die Landes-Hypothekenbank in Kärnten gegründet und eingerichtet. Diese Landes-Hypothekenbank führt die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank'.

(2) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl I S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§2

Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens

(1) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank bringt ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1990 in eine Aktiengesellschaft ein. Diese Aktiengesellschaft ist von der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.

(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1990 erfolgt mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister liegt (§8a Abs3 KWG, BGBl Nr 63/1979), zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990).

(3) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in die Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,-- im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.

§3

Gesamtrechtsnachfolge

(1) Die Einbringung bewirkt gemäß §8a Abs5 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

[...]

§4

Haftung der einbringenden Bank

Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank haftet gemäß §8a Abs10 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB. Weiters gilt für den Gläubigerschutz §227 des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98, sinngemäß.

§5

Haftung des Landes zugunsten der Aktiengesellschaft

(1) Die Haftung des Landes Kärnten als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister aufrecht.

(2) Das Land Kärnten haftet darüber hinaus als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft oder ihrer Gesamtrechtsnachfolger unter den Bedingungen nach Abs3 für alle vom Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger haftet das Land Kärnten unter den Bedingungen des Abs3 nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 entstehende Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstige Haftungen mehr, ausgenommen nach Maßgabe des Abs6.

(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht bestehen, wenn

1. dem Land Kärnten das Recht auf jederzeitige Buch- und Betriebsprüfung sowie der jederzeitigen Einsichtnahme in die sonstigen für die Wahrnehmung seiner Pflichten und Rechte erforderlichen Aufzeichnungen und Belege der Aktiengesellschaft (ihrer Gesamtrechtsnachfolger) eingeräumt wird;

2. die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) dem Land Kärnten für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft durch das Land den jährlichen Geschäftsbericht samt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und dem mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines befugten Bankprüfers vorzulegen hat (haben);

3. die Aktiengesellschaft (ihre Gesamtrechtsnachfolger) Vorsorge getroffen hat (haben), daß dem Aufsichtskommissär des Landes bei der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank für die Dauer der Aufrechterhaltung der Ausfallsbürgschaft des Landes der erforderliche Zugang zu Informationen eingeräumt wird;

4. dem Land im Falle seiner Inanspruchnahme aus der Ausfallsbürgschaft neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld (§1358 ABGB) auch das Recht eingeräumt wird, von der Aktiengesellschaft (ihren Gesamtrechtsnachfolgern) den Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung der Haftung entstandenen Kosten, insbesondere auch die vom Land in einem Rechtsstreit mit Gläubigern aufgewendeten Kosten, zu verlangen;

5. das einseitige Recht des Landes zur Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft nicht eingeschränkt wird.

(4) Wird die Ausfallsbürgschaft vom Land Kärnten nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister weiter aufrechtgehalten, ist im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung in der 'Kärntner Landeszeitung' kundzumachen.

(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft in der 'Kärntner Landeszeitung' kundzumachen.

(6) Die Landesregierung darf für das Land Kärnten allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

[...]

II. Abschnitt

Kärntner Landesholding

§6

Weiterbestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank als Kärntner Landesholding

(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank bleibt nach dem Rechtsübergang an die Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §8a Abs9 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, bestehen. Sie führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister die Bezeichnung 'Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding)'.

[...]

(3) Die Geschäfte der Kärntner Landesholding sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

[...]

§8

Geschäftsgegenstand

(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.

(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß §8a Abs9 KWG, BGBl Nr 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.

[...]

(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung 'Zukunft Kärnten' eingerichtet.

(4) Die Mittel des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' werden aufgebracht aus:

a) dem Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding, insbesondere jener an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde (§32);

b) der Ausgabe einer Anleihe, mit der den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;

c) Erträgen aus Beteiligungsrechten und sonstigen Vermögen der Kärntner Landesholding;

d) Erträgen aus veranlagten Mitteln des Sondervermögens;

e) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

f) sonstigen Zuwendungen.

(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens 'Zukunft Kärnten' hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.

[...]

§9

Haftung

(1) Die Kärntner Landesholding haftet für alle von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

(2) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding aus eigenem eingegangenen Verbindlichkeiten aus Geschäftsverbindungen im Rahmen ihres Geschäftsgegenstandes, sofern diese Haftung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und in Abs3 nicht anderes angeordnet ist.

(3) Das Land Kärnten haftet als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Kärntner Landesholding für alle von der Kärntner Landesholding im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 bis zum 2. April 2003 eingegangenen Verbindlichkeiten. Für alle ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 entstandenen Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet das Land Kärnten nur insoweit als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB, als die Laufzeit der Verbindlichkeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgeht. Für nach dem 1. April 2007 im Rahmen der Vermögensverwaltung nach §8 Abs2 entstehende Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding übernimmt das Land Kärnten keine Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen mehr.

[...]"

4. Die §§1 und 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG), BGBl I 97/2001 idF BGBl I 51/2014, lauteten:

"Finanzmarktaufsichtsbehörde

§1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung 'Finanzmarktaufsichtsbehörde' (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

[...]

§2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993 ArtI, im Sparkassengesetz – SpG, BGBl Nr 64/1979, im Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl Nr 532/1993 ArtIII, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr 213/1905, im Depotgesetz, BGBl Nr 424/1969, im E-Geldgesetz 2010, BGBl I Nr 107/2010 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl I Nr 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl I Nr 68/2010, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl I Nr 160/2013, Gesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl I Nr 51/2014, Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014 und im Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl I Nr 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind.

[...]"

III. Erwägungen

Die antragstellenden Gesellschaften begehren die Aufhebung des HaaSanG sowie der HaaSanV und der Wortfolge "Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014" in §2 Abs1 FMABG sowie eventualiter näher bezeichneter Teile des HaaSanG bzw. der HaaSanV. Alle diese Anträge sind unzulässig:

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc bzw. Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bzw. die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003) notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt, und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Aus dieser Grundposition folgt zunächst, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen demgegenüber nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies, ist der Antrag in der Sache begründet, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (siehe VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua.; vgl. zu auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, VfSlg 19.746/2013; VfGH 8.10.2014, G83/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (VfGH 9.12.2014, G73/2014; 11.12.2014, G119/2014 ua.; siehe auch VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008).

2. Die Anträge sind, soweit sie sich auf §2 Z2, 4, 6, 7, 8, §3, §7 HaaSanG, Z3, 9, 11, 15 der Anlage 1 zum HaaSanG, §1 HaaSanV sowie Z3, 9, 11, 15 der Anlage 1 zur HaaSanV beziehen, schon aus dem Grund unzulässig, weil den antragstellenden Gesellschaften ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, ihre diesbezüglichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die antragstellenden Gesellschaften durch diese Bestimmungen im Einzelnen unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre berührt werden, und ob die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.

2.1. In der Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist grundsätzlich ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen bzw. die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen zu sehen (siehe nur VfSlg 8979/1980, 10.445/1985, 14.355/1995, 15.835/2000, 16.920/2003, 18.569/2008; VfGH 14.6.2014, G12/2014 ua. uvm.). Mit der zumutbaren Anrufung der ordentlichen Gerichte stünde es den antragstellenden Gesellschaften nämlich einerseits offen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an das Gericht heranzutragen und die Einleitung eines Verfahrens nach Art140 Abs1 Z1 lita bzw. Art139 Abs1 Z1 B‑VG anzuregen (wozu jedes Gericht – sollte es die Bedenken teilen – gemäß Art89 Abs2 B‑VG verpflichtet ist), sowie andererseits aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die gerichtliche Entscheidung erster Instanz selbst einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd bzw. Art139 Abs1 Z4 B‑VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Soweit sich Anträge im vorliegenden Verfahren auf Bestimmungen beziehen, die in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren präjudiziell wären, bildet die zumutbare Einleitung eines solchen Verfahrens einen Weg, der der Zulässigkeit der Anträge im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht.

Ist ein solches gerichtliches Verfahren bereits anhängig, dann legt dies nahe, dass auch besondere, außergewöhnliche Umstände diesem Weg, Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, nicht entgegenstehen.

2.2. Im Verfahren wurde unbestritten vorgebracht, dass eine – auf Feststellung, dass die betroffenen Forderungen nicht auf Grund des HaaSanG bzw. der HaaSanV erloschen sind und die Zweit- und Drittbeklagte im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Erstbeklagten für diese Forderungen haften, gerichtete – Klage der erstantragstellenden Gesellschaft gegen die HETA Asset Resolution AG, das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding sowie eine Klage der zweitantragstellenden Gesellschaft gegen die HETA Asset Resolution AG, das Land Kärnten und die Kärntner Landesholding auf Leistung von Zahlungen aus vom HaaSanG erfassten Finanzinstrumenten bzw. auf Feststellung, dass die betroffenen Forderungen nicht auf Grund des HaaSanG bzw. der HaaSanV erloschen sind und die Zweit- und Drittbeklagte im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Erstbeklagten für diese Forderungen haften, beim Landesgericht Klagenfurt anhängig sind. Soweit sich Anträge im vorliegenden Verfahren gegen Bestimmungen richten, die in diesen Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt präjudiziell sind, besteht daher in diesen zivilgerichtlichen Verfahren ein Weg, die Bedenken der antragstellenden Gesellschaften an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, der der Zulässigkeit der Anträge im vorliegenden Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof entgegensteht.

2.3. Gemäß §3 Satz 1 HaaSanG erlöschen mit Kundmachung der Verordnung nach §7 HaaSanG jene Sanierungsverbindlichkeiten iSd §2 Z4 iVm Z2 und Z3 HaaSanG, deren bisheriger Fälligkeitstag (§2 Z6 HaaSanG) vor dem Stundungstag (§2 Z8 iVm Z7 HaaSanG) liegt. Gleichzeitig erlöschen nach dem zweiten Satz des §3 HaaSanG Sicherheiten einschließlich Haftungen für solche Verbindlichkeiten, sofern sie nicht unter eine der in §3 Satz 2 HaaSanG genannten Ausnahmen fallen. Die hier in Rede stehenden, vom HaaSanG und der HaaSanV erfassten Forderungen der antragstellenden Gesellschaften gegen die HETA Asset Resolution AG sind durch die gesetzlich begründeten Haftungen des Landes Kärnten nach §5 Abs2 K-LHG und der Kärntner Landesholding nach §4 K‑LHG besichert. Diese Sicherheiten sind vom zweiten Satz des §3 HaaSanG erfasst. Davon geht auch die Bundesregierung aus, wenn sie in ihrer Äußerung darlegt, dass von der Bestimmung alle Sicherheiten erfasst sind, die nicht unter eine der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmen für dingliche Sicherheiten und Rechte im Sinne der Art21 bis 23 der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ABl. 2001 L 125, 15, fallen.

In den Verfahren über die von den antragstellenden Gesellschaften beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klagen (auf Leistung von Zahlungen aus den vom HaaSanG erfassten Finanzinstrumenten bzw. auf Feststellung des Bestehens der Forderungen und der Haftungen des Landes Kärnten und der Kärntner Landesholding) sind sowohl die das Erlöschen der Forderungen als auch die das Erlöschen der Haftungen betreffenden Bestimmungen des HaaSanG und der HaaSanV jedenfalls insoweit anwendbar, als das Gericht nach §3 HaaSanG zu beurteilen hat, ob – in §2 Z2, 3, 4 und 5 letzter Satz HaaSanG definierte – Sanierungsverbindlichkeiten, deren in §2 Z6 HaaSanG definierte bisherige Fälligkeit vor dem in §2 Z8 iVm Z7 definierten Stundungstag liegt, vorliegen. Das Erlöschen der Sicherheiten hängt von der Beurteilung (des Erlöschens) der ihnen zugrunde liegenden Sanierungsverbindlichkeiten (im vorliegenden Fall Nachrangverbindlichkeiten nach §2 Z2 HaaSanG) ab. Auch §1 der HaaSanV iVm den die Forderungen der antragstellenden Gesellschaften bezeichnenden Ziffern der Anlage 1 zur HaaSanV sind daher in diesen gerichtlichen Verfahren anzuwenden, um das Bestehen der Forderungen sowie der dafür geltenden Haftungen zu beurteilen.

3. Auch soweit in Rede stehende Forderungen der antragstellenden Gesellschaften bzw. dafür bestehende Haftungen allenfalls noch nicht streitverfangen sein sollten, würde im Übrigen in der Anrufung eines Zivilgerichtes ein zumutbarer Weg bestehen, die Bedenken der antragstellenden Gesellschaften an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Bezüglich der vom HaaSanG und der HaaSanV erfassten Forderungen der antragstellenden Gesellschaften wurde die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt bzw. die nicht ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichtes Frankfurt am Main vereinbart. Die Haftungen der Kärntner Landesholding mit Sitz in Klagenfurt und jene des Landes Kärnten sind nicht vertraglich, sondern gesetzlich begründet. Dass ein (ausschließlicher) Gerichtsstand in Bezug auf die gesetzlich begründeten Ausfallsbürgschaften zwischen den antragstellenden Gesellschaften und der Kärntner Landesholding bzw. dem Land Kärnten ausdrücklich vereinbart worden sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die aus der Ausfallsbürgschaft der Kärntner Landesholding bzw. aus jener des Landes Kärnten erfließenden Ansprüche der antragstellenden Gesellschaften können von diesen daher auf dem Zivilrechtsweg vor dem in Österreich zuständigen Gericht geltend gemacht werden (Art4 Abs1 Verordnung [EU] Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Neufassung], ABl. 2012 L 351, 1 [EuGVVO]), um auf diesem Weg ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ein Erlöschen dieser Sicherheiten sowie das Erlöschen der Forderungen anordnenden Regelungen des HaaSanG und der HaaSanV an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Weder mangelnde Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren noch das Prozessrisiko oder damit verbundene Kostenfolgen würden diesen Weg grundsätzlich unzumutbar machen (VfSlg 15.030/1997, 15.524/1999, 18.201/2007; VfGH 14.6.2014, G12/2014 ua. mwN; vgl. weiters VfSlg 16.664/2002, 16.708/2002, 18.777/2009; VfGH 6.6.2014, G24/2014 jeweils mwN sowie VfSlg 10.445/1985). Auch wenn bezüglich der Sicherheit nach §4 K-LHG bzw. jener nach §5 K-LHG zivilrechtlich keine Leistungs-, sondern nur eine Feststellungsklage zulässig sein sollte, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, dass eine solche Feststellung – über die Möglichkeit, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, hinaus – keinem rechtlichen Interesse der antragstellenden Gesellschaften dienen würde. Insoweit begründete daher auch die Möglichkeit (bloß) einer Feststellungsklage vor dem Zivilgericht im vorliegenden Fall einen zumutbaren Weg für die antragstellenden Gesellschaften.

4. Besondere, außergewöhnliche Umstände, die die Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes im vorliegenden Fall in Frage stellen, sind nicht hervorgekommen. Die Höhe der Kosten des Gerichtsverfahrens, die durch die Einbringung der Klage entstehen, begründet für die antragstellenden Gesellschaften einen solchen außergewöhnlichen Fall nicht (vgl. VfSlg 10.445/1985; weiters VfSlg 11.823/1988 und Art140 Abs1 Z1 lita und litd B‑VG in der Fassung der B‑VG-Novelle BGBl I 114/2013).

Am Charakter des Individualantrages als eines bloß subsidiären ("lückenschließenden") Rechtsbehelfes (VfSlg 10.251/1984, 11.344/1987, 11.823/1988) hat auch die mit Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG geschaffene Antragsmöglichkeit nichts geändert, tritt diese doch zur weiteren Gewährleistung von Rechtsstaatlichkeit neben die bei entsprechenden verfassungsrechtlichen Bedenken weiterhin bestehende Antragsverpflichtung der (ordentlichen) Gerichte nach Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG. Soweit die antragstellenden Gesellschaften schließlich verschiedene Konstellationen im Hinblick auf von ihnen als möglich erachtete Rechtswirkungen aus Art140 Abs7 Satz 2 B‑VG erörtern, vermögen sie damit keine für die Frage der Zulässigkeit eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG relevanten Aspekte aufzuzeigen.

5. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine (Mit‑)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung durch Gerichte sowie durch Personen, die behaupten, unmittelbar durch die behauptete Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein, zulässig ist, wenn die (in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreifende) Verordnung bereits erlassen wurde und gemeinsam mit der Verordnungsermächtigung angefochten wird (siehe VfSlg 15.316/1998, 16.144/2001, 16.538/2002, 16.808/2003, 17.957/2006, 19.639/2012), besteht der dargelegte zumutbare Weg auch hinsichtlich der gegen §7 HaaSanG gerichteten Bedenken der antragstellenden Gesellschaften.

6. Die Anträge sind auch unzulässig, soweit sie sich auf die Wortfolge "Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG – HaaSanG, BGBl I Nr 51/2014" in §2 Abs1 FMABG beziehen. Die antragstellenden Gesellschaften vermögen weder darzutun, noch ist dem Verfassungsgerichtshof sonst erkennbar, inwieweit sie durch diese, die durch §1 FMABG der FMA übertragene Aufgabe der Durchführung der Bankenaufsicht konkretisierende Bestimmung unmittelbar und aktuell in ihrer Rechtssphäre verletzt sind. Soweit die antragstellenden Gesellschaften meinen, die Bestimmung stehe mit §7 HaaSanG in einem untrennbaren Zusammenhang, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen (Pkt. 5.) zu verweisen.

7. Soweit sich die Anträge gegen weitere Bestimmungen des HaaSanG bzw. das HaaSanG zur Gänze und weitere Bestimmungen der HaaSanV bzw. die HaaSanV zur Gänze richten, sind sie schon deswegen unzulässig, weil die antragstellenden Gesellschaften diesbezüglich keine Bedenken im Einzelnen darlegen (vgl. nur VfGH 10.12.2014, G57/2013 mwN; weiters VfSlg 13.086/1992, 13.123/1992, 14.802/1997, 15.877/2000, 17.099/2003, 17.553/2005). Im Übrigen wären Anträge auf Aufhebung dieser Bestimmungen, soweit sie mit vorstehend im Einzelnen behandelten angefochtenen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, aus den angeführten Gründen ebenfalls zurückzuweisen. Soweit ein solcher Zusammenhang nicht besteht und diese Bestimmungen insoweit trennbar sind, wären die Anträge insoweit als überschießend zurückzuweisen.

IV. Ergebnis

1. Die Anträge sind daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte