Normen
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86, §87 Abs2, §88
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86, §87 Abs2, §88
Spruch:
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Oktober 2013 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 4. November 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigen ab und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 24. Februar 2014, Z W212 1439059‑1/3, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung internationalen Schutzes als unbegründet ab, hob den Bescheid betreffend die Ausweisung auf und verwies die Sache insoweit gemäß §75 Abs20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.1. Mit Bescheid vom 10. März 2014, Z 8314833307‑1732535, wurde vom BFA gegen den Beschwerdeführer, in Fortsetzung des Verfahrens, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, Z I405 2006551‑1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
1.3. Mit Erkenntnis vom 27. September 2014, E54/2014, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Februar 2014, Z W212 1439059‑1/3E, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung internationalen Schutzes als unbegründet abgewiesen und das Verfahren hinsichtlich der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde, auf.
2. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich aus §87 Abs2 VfGG, dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (vgl. VfSlg 18.986/2010, 17.045/2003, 16.750/2002, 7692/1975). Daraus ergibt sich auch, dass alle auf dem aufgehobenen Erkenntnis aufbauenden Verwaltungsakte oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, die mit diesem in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ebenfalls aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden (Vgl. VfSlg 11.582/1987).
2.1. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 16. Juni 2014, Z I405 2006551‑1/3E, wurde über jenen Teil der Rechtssache erneut entschieden, hinsichtlich dessen mit Erkenntnis des BVwG vom 24. Februar 2014, Z W212 1439059‑1/3, die im ersten Rechtsgang erlassene behördliche Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde.
2.2. Die in der Folge im zweiten Rechtsgang erlassene bescheidmäßige Erledigung durch das BFA und die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich daher auf die im ersten Rechtsgang ergangene, aufhebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Diese aufhebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Februar 2014, Z W212 1439059‑1/3, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2014, E54/2014, aus dem Rechtsbestand beseitigt, und zwar – nach dem vorstehend bereits Gesagten – mit der Wirkung, dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurückgetreten ist, in der es sich vor der Erlassung dieser Entscheidung befunden hat.
2.3. Diese Wirkung hat zur Folge, dass die nach jenem Zeitpunkt erlassenen, sich auf das mittlerweile aufgehobene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gründenden, weiteren behördlichen und gerichtlichen Rechtsakte in diesem Verfahren mit Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2014, E54/2014, ebenfalls außer Kraft getreten sind, sohin auch die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Damit ist der Beschwerdegegenstand während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen. In der vorliegenden Konstellation ist dies – als eine Folge einer stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes – einer Klaglosstellung durch die belangte Behörde gleichzuhalten.
4. Die Lage des Verfahrens ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre. Das Verfahren ist in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen (vgl. VfGH 21.2.2013, B1462/12, mwN).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Die als "ERV-Erhöhungsbeitrag" geltend gemachten Kosten sind schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten sind (VfGH 20.2.2014, U1190/2013).
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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