Teilanschaffungskosten einer Windkraftanlage
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Andreas Köninger WP und STB GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 71/1/9, vom 27. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch HR Mag. Franz Zaussinger, vom 24. Februar 2006 betreffend Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) für 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Investitionszuwachsprämie 2004 wird mit € 744.912,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Bw hatte 2004 Investitionen in Teilbeträgen für die planmäßig 2005 vollendete Errichtung einer erst in diesem Jahr einsatzbereiten Windkraftanlage getätigt. Die Bw hatte zunächst eine mit € 1.212.720,47 bemessene 10%ige Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) geltend gemacht, sodann aber die Bemessungsgrundlage (und davon abgeleitet den 10%igen Prämienbetrag) im Zuge des nach abweichender Prämienfestsetzung geführten Berufungsverfahrens auf € 7.457.204,73 (10% IZP = € 745.720,00) eingeschränkt. In der reduzierten Bemessungsgrundlage waren Bauzeitzinsen von € 8.084,73 enthalten.
Zur Vorgeschichte wird, um Wiederholungen zu vermeiden, einerseits auf die oben genannte Berufungsentscheidung des Senates 15 vom 19. September 2008, GZ. RV/1830-W/08, und andererseits auf das diese Berufungsentscheidung aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2012, Zl. 2009/13/13/0024, verwiesen. Die belangte Behörde habe, so der VwGH im Erkenntnis, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, indem sie den Teilanschaffungskosten für noch nicht einsatzbereite und körperlich nicht an den späteren Einsatzort verbrachte Bauteile die Prämienfähigkeit versagte. Der VwGH verwies auf das Judikat vom 28. Oktober 2010, Zl. 2007/15/0097.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren hielt der UFS ein Erörterungsgespräch ab. Dabei wurden hinsichtlich der noch strittigen Anschaffung (Lieferung) jener Windkraftanlagen-Bauteile, die im ausländischen Werk des Herstellers gefertigt und vom Generalunternehmer namens der Bw als Auftraggeberin erworben wurden, folgende offene Fragen thematisiert:
Es sei noch nicht nachgewiesen, dass der Kaufpreis für die im ausländischen Werk hergestellten Bauteile bereits im Kalenderjahr 2004 beim Hersteller zu dessen freier Verfügung (laut nunmehr vorgelegter Rechnung: "at our free disposal") eingelangt war. Nur unter dieser Voraussetzung sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht an diesen Wirtschaftsgütern schon 2004 auf den Generalunternehmer = Auftragnehmer der Bw (der den seinerseits bedungenen Kaufpreis samt Marge bereits erhalten habe) unmittelbar übergegangen, die Anschaffung noch 2004 als vollzogen anzusehen und die strittige Investitionsprämie entsprechend zu bemessen. Hinsichtlich der weiteren Teilanschaffung von elektrotechnischen Bauteilen und Kabeln bei einem inländischen Hersteller beurteilte der das Erörterungsgespräch leitende Referent - abweichend von der aufgehobenen Berufungsentscheidung - den Kaufvorgang als 2004 bewirkt, sodass die Investitionszuwachsprämie dafür unzweifelhaft zustehe.
Das Finanzamt richtete sodann ein Ersuchen um Amtshilfe an die ausländische Steuerverwaltung: Es wollte wissen, wann die fragliche Zahlung für die im Ausland hergestellten Gegenstände (Gondeln oder "Nacelles") auf dem Geschäftskonto des Geräteherstellers eingegangen, d. h. valutiert worden war. Um entsprechende Dokumentierung wurde gebeten.
Die ersuchte Steuerverwaltung übermittelte ihre Antwort. Daraus geht hervor, dass die in einer schon im Erörterungsgespräch anhand von Buchhaltungskonten des Generalunternehmers belegten Sammelüberweisung vom 27.12.2004 (darin nachvollziehbar inkludiert eine Zahlung betreffend ein anderes Windparkprojekt fremder Auftraggeber) enthaltene Kaufsumme (ohne Marge, da sie vom Generalunternehmer geschuldet wurde) noch am 30.12.2004 beim Hersteller eingegangen, d.h. auf seinem Geschäftskonto valutiert worden war.
Über Ersuchen des Referenten im UFS, bekannt zu geben, ob die Bw angesichts des nun geklärten Sachverhaltes ihre Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung weiter aufrechterhalte, erklärte die Bw durch ihren steuerlichen Vertreter, diese Anträge angesichts der mitgeteilten IZP- Bemessung, nämlich:
Datum | Anschaffungskosten Vorjahr | Anschaffungskosten 2004 | |
Elektrotechnische Ausrüstung vom GU | 22.12.2012 | 0 | 993.720,00 |
Wegeherstellungskosten | 27.12.2004 | 0 | 185.500,00 |
Gondeln, vom GU | 30.12.2004 | 0 | 6.269.900,00 |
Gesamtsumme = Zuwachs | 0 | 7.449.120,00 | |
IZP 10% | 744.912,00 |
(die Bauzinsen waren bereits zuvor aus der Bemessungsgrundlage einvernehmlich ausgeschieden worden) in Beantwortung des UFS- Schreibens vom 21.10.2013 nunmehr zurückzuziehen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw konnte zuletzt nachweisen, dass sie sämtliche für die Bemessung der beantragten Investitionszuwachsprämie (IZP) herangezogenen Teilanschaffungen im Gesamtbetrag der Zahlungen von € 7.449.120,00 noch im Jahr 2004 getätigt hatte. Damit erweist sich ihr auf die am 21.10.2013 mitgeteilte IZP-Bemessung schlüssig eingeschränktes Berufungsbegehren als berechtigt. Der VwGH hat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 (die aufgehobene UFS- Entscheidung stammt aus dem Jahr 2008) zu Recht erkannt, dass Teilanschaffungskosten von Investitionsgütern des Anlagevermögens auch unter den in der BE des UFS Zl. RV/1830-W/06 angenommenen Sachverhalts-Umständen den Anspruch auf eine Investitionszuwachsprämie vermitteln. Der UFS ist an die im Erkenntnis vertretene Rechtsanschauung des VwGH gebunden (Vollstreckungsgebot). Der Berufung war daher Folge zu geben und die IZP in Abänderung des angefochtenen Bescheides neu festzusetzen.
Wien, am 30. Oktober 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |