Löschung nach § 40 FBG
Entscheidungstext
Beschluss
Der Unabhängige Finanzsenat hat im Berufungsverfahren der GmbH, vom 30. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 13. Jänner 2009 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit. c BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der Säumniszuschläge für die Jahre 2002 bis 2005 entschieden:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Bei der MGmbH kam es im Zuge einer Prüfung der Umsatz-, Körperschaftssteuer, Straßenbenützungsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer, Kammerumlage und Kapitalertragsteuer der Jahre 2002 - 2005 am 27. Juli 2007 zur Erlassung von Abgabenbescheiden.
Die Antragstellerin beantragte am 22. Oktober 2008 die Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO (in eventu § 303 Abs. 4 BAO) hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 - 2005, der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages, des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und der Säumniszuschläge 2002 - 2005.
Das Finanzamt wies den Antrag bescheidmäßig am 13. Jänner 2009 nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO (in eventu § 303 Abs. 4 BAO) ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin am 30. Jänner 2009 Berufung. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Wiederaufnahmeantrag auf einem neu hervorgekommenen Beweismittel, nämlich dem Geständnis des Herrn T, basiere. Es sei nicht das Urteil des L:G. - im Sinne einer Vorfrage - als Wiederaufnahmegrund zu werten.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mit Bericht vom 25. Februar 2009 zur Entscheidung vorgelegt.
Dem Firmenbuch lässt sich zur Firmenbuchnummer yx entnehmen, dass über die Firma M.GmbH. mit Beschluss des L:G. vom 01.03.2007 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Konkurs wurde am 08.01.2008 mit Beschluss des L:G. mangels Deckung der Kosten aufgehoben. Mit Beschluss des L:G. vom 25.04.2008 erfolgte die amtswegige Löschung nach § 40 FBG.
Als letzter handelsrechtlicher Geschäftsführer scheint Name auf.
Rechtlich folgt daraus:
Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. OGH 19.6.2006, 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt - also zB Abgaben noch festzusetzen - sind (vgl. Ritz, BAO³, § 79, Tz 10, 11; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0059; VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187).
Im Berufungsfall ist jedoch kein Vermögen mehr vorhanden. Daher kam es auch durch das Gericht zu einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.
Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. dazu auch OGH 12.7.2005, 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. OGH 20.5.1999, 6 Ob 330/98t; OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. OGH 28.6.2007, 3 Ob 113/07z, UFS 25.7.2007, RV/0792-W/05, 23.5.2011, RV/2748-W/09, 13.04.2012, RV/1078-W/05).
Auch die Vertreterregel des § 80 Abs. 3 BAO ist in diesem Fall nicht anwendbar, weil diese nur jene Fälle erfasst, in denen eine Liquidation (§ 89 GmbHG) stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird (vgl. UFS Journal 2012, 36).
Eine Berufungserledigung kann durch die Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall daher nicht mehr zugestellt werden. Der Masseverwalter vertritt die gelöschte GmbH nach Beendigung des Konkursverfahrens nicht mehr. Eine andere Person, der ein Bescheid in diesem Berufungsverfahren zugestellt werden kann, besteht aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht. Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 1 BAO liegt nicht vor.
Da eine Berufungsentscheidung der Partei (§ 78 BAO) nicht mehr zugestellt werden kann, kann eine solche durch die Berufungsbehörde auch nicht erlassen werden.
Damit ist das Berufungsverfahren einzustellen (§ 276 Abs. 7 BAO, vgl. UFS 23.05.2011, RV/2748-W/09, 23.04.2012, RV/1078-W/05); der Beschluss ergeht nur an die Amtspartei.
Rechtsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 14. August 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |