UFS ZRV/0173-Z1W/13

UFSZRV/0173-Z1W/1326.7.2013

Fehlende Aktivlegitimation der Bf.. zur Einbringung der Berufung gegen den Abgabenbescheid, weil dieser für sie inhaltlich nicht bestimmt war

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0171 eingebracht. Mit Beschluss vom 20.11.2014 zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Wolfgang Schimeck Rechtsanwalt GmbH, 3300 Amstetten, Graben 42, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom 111 , Zl. lll, betreffend die Abweisung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 222 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Spruch des Bescheides des Zollamtes X. (Y.) vom 25.07.2011 wurde gemäß § 221 Abs.1 ZK der Beschwerdeführerin, (Bf.), mitgeteilt, dass für die Firma Z., die Zollschuld gemäß Art.203 Abs.1 und Abs.3 ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG mit € 6.815,52 entstanden ist und gemäß Art.220 Abs.1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst worden ist, und dass in Folge dieser Zollschuldentstehung die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG im Betrage von € 17,27 zu entrichten ist.

Die Bf. war im Adressfeld dieses Bescheides angeführt worden. In dessen Spruch war sie allerdings nicht genannt worden.

Mit Eingabe vom 22.08.2011 erhob die Bf. gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.

Diese Berufung wies das o.a. Zollamt mit Bescheid vom 01.09.2011 mangels vorhandener Aktivlegitimation der Bf. zur Einbringung dieser Berufung zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides wurde der Bf. irrtümlich mitgeteilt, dass gegen diese Berufungsvorentscheidung, innerhalb eines Monates nach ihrer Zustellung, beim vorbezeichneten Amt oder bei einer der Aussenstellen des Unabhängigen Finanzsenates,(UFS), der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht werden kann.

In der Folge brachte die Bf., durch ihre rechtliche Vertreterin, dagegen fristgerecht Beschwerde, beim Zollamt X. ein, welches diese Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat weiterleitete.

Mit Schreiben vom 26.03.2013 forderte der UFS das Zollamt auf, eine Berufungsvorentscheidung, betreffend den Zurückweisungsbescheid vom 01.09.2011, zu erlassen, da die übermittelte Beschwerde als Berufung gegen diesen Bescheid zu werten sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 08.04.2013, Zl. 230000/61299/14/2011, wies das Zollamt neuerlich die Berufung der Bf. vom 22.08.2011 gegen den Abgabenbescheid vom 25.07.2011, wegen mangelnder Aktivlegitimation zurück.

Mit Sammelbescheid dieses Zollamtes vom 18.04.2013 wurde diese Berufungsvorentscheidung gemäß § 299 Abs.1 BAO von Amts wegen, aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit ihres Spruches, aufgehoben und, gemäß § 299 Abs.2 BAO, eine Berufungsvorentscheidung erlassen, mit welcher die Berufung der Bf. gegen den Zurückweisungsbescheid vom 01.09.2011 als unbegründet abgewiesen wurde; Im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bf. der Abgabenbescheid vom 25.07.2011 zwar ordnungsgemäß zugestellt worden ist, jedoch seinem Inhalt nach, nicht für sie bestimmt gewesen wäre.

Am 23.05.2013 brachte die Bf, durch ihre rechtliche Vertreterin, gegen diese Berufungsvorentscheidung fristgerecht den Rechtsbehelf der Beschwerde ein.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85c Abs.8 erster Satz Zollrechts-Durchführungsgesetz, (ZollR-DG), gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen und für die Aussetzung der Vollziehung die diesbezüglichen Regelungen der BAO, soweit die in diesem Bundesgesetz enthaltene Regelungen nicht entgegen stehen, sinngemäß

Gemäß § 273 Abs.1 lit.a Bundesabgabenordnung, (BAO), hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. (§ 97 Abs.1 lit.a BAO)

Gemäß § 93 Abs.2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu benennen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu benennen, an die er ergeht. (§ 93 Abs.2 BAO)

Gemäß § 246 Abs.1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

Im zu beurteilendem Fall geht es darum, ob die Zurückweisung der Berufung gemäß § 273 Abs.1 lit.a BAO gegen den Abgabenbescheid vom 25.07.2011, mangels Aktivlegitimation der Bf,. rechtmäßig war, sodass mit der bekämpften Berufungsvorentscheidung die Abweisung der Berufung gegen den, die Zurückweisung verfügenden, Bescheid vom 01.09.2011 zu Recht erfolgte.

Dazu ist zu erwägen:

Ein Bescheid ergeht an die Person die gemäß § 93 Abs.2 BAO im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist. (Ritz BAO Bundesabgabenordnung, BAO, Kommentar, 4; überarbeitete Auflage)

Berufungswerber kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war. (VwGH 07.03.1991, 90/16/0043)

Zwar wurde im zu beurteilenden Fall der Abgabenbescheid vom 25.07.2011 der Bf. durch die am 26.07.2011 erfolgte Zustellung bekannt gegeben, jedoch ist die Bf. im Spruch dieses Bescheides nicht genannt. Somit war- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen- der Bescheid für sie inhaltlich nicht bestimmt.

Daher war sie zur Einbringung der Berufung gegen diesen Bescheid nicht berechtigt.

Somit erging die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung zu Recht.

Der Beschwerde dagegen war daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Wien, am 26. Juli 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 85c Abs. 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 07.03.1991, 90/16/0043

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